Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIIDas Ministerium Buol–SchauensteinBand 311. Oktober 1853–19. Dezember 1854Sitzung 210Protokoll IIWienWaltraudHeindlProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
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Sonderprotokoll; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 29. 3.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Hartmann; abw. Bach. Vermerk Hartmanns: Gesehen, und [es] wurde von Sr. Exzellenz dem Herrn Chef der Obersten Polizeibehörde eine Bemerkung beigefügt.Wien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.Sonderprotokoll; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 29. 3.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem anw. Hartmann; abw. Bach. Vermerk Hartmanns: Gesehen, und [es] wurde von Sr. Exzellenz dem Herrn Chef der Obersten Polizeibehörde eine Bemerkung beigefügt.WacekBuol-SchauensteinBuolBdE. 1854-03-29 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)ThunK. KraußBaumgartnerBachHartmannVermerk Hartmanns: Gesehen, und [es] wurde von Sr. Exzellenz dem Herrn Chef der Obersten Polizeibehörde eine Bemerkung beigefügt.Gesuch der Wiener Judengemeinde um die Bewilligung zum Bau eines Bethauses in der Leopoldstadtfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 210Ministerkonferenz, Wien, 28. März 1854 — Protokoll II
Sonderprotokoll;
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Wacek;
VS.
Vorsitz Buol-Schauenstein;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Buol 29. 3.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; außerdem
anw.
anwesend Hartmann;
abw.
abwesend Bach. Vermerk Hartmanns: Gesehen, und [es] wurde von Sr. Exzellenz dem Herrn Chef der Obersten Polizeibehörde eine Bemerkung beigefügt.
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Protokoll der am 28. März 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
Gesuch der Wiener Judengemeinde um die Bewilligung zum Bau eines Bethauses in der Leopoldstadt
Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes referierte über das Anliegen der hiesigen Judengemeinde wegen Erbauung eines Bethauses in der Leopoldstadt.
Er bemerkte, daß die Juden zu diesem Zwecke schon vor zwei Jahren ein Haus in der Leopoldstadt gekauft haben. Die im Wege des hiesigen Statthalters über das erwähnte Gesuch der Juden vernommene Polizeioberdirektion erklärte sich für die Gewährung dieses Gesuches, und der Minister Graf v. Thun glaubte keinen Anstand nehmen zu sollen, die angesuchte Bewilligung zu erteilen, weil das zu erbauende Bethaus nur eine Filiale des hiesigen jüdischen Bethauses in der Seitenstettengasse sein soll, dieses letztere nur 1500 Menschen faßt, die Zahl der Juden hier schon im Jahre 1848 auf 4000 gestiegen ist und sich seitdem bis auf 14.000 vermehrt hat und die Juden zu ihrem Gottesdienste mehrere (jetzt schon 16) Privatbetstuben mieten mußten. Die Erbauung eines zweiten jüdischen Bethauses hier stelle sich auch schon aus dem Grunde als notwendig dar, um die nur schwer oder gar nicht zu überwachenden Privatbetstuben der Juden aufhören zu machen.
Als der Chef der Obersten Polizeibehörde FML. v. Kempen von dieser Bewilligung Kenntnis erhielt, ersuchte er den niederösterreichischen Statthalter, die Ausführung derselben zu sistieren. In der mit demselben darüber gepflogenen Rücksprache machte derselbe geltend, daß mit der Ausführung des erwähnten Baues innegehalten werden dürfte, bis Se. Majestät über die Besitzfähigkeit der Juden, deren Zahl nun schon hier in Wien so bedeutend gestiegen sei, im allgemeinen entschieden haben werdenMit Ah. E. v. 29. 9. 1853 (zit. MK. v. 3. 9. 1853 VII, Anm. 8, OMR. III/2, Nr. 156, Verordnung v. 2. 10. 1853, RGBL. Nr. 190/1853) war die Besitzfähigkeit der Juden, die 1848 gestattet worden war, wieder eingeschränkt worden; allerdings bedeutete diese Verordnung ein Provisorium bis zur definitiven Regelung der Judensache, die jedoch bis zum Jahre 1859 nicht erfolgen sollte. Literatur zu dieser Frage: Kessler, Die Juden unter Kaiser Franz Joseph 55—61; Mayer, Die Wiener Juden 328 f; Weiss, Die Judengesetzgebung 32—55; Wolf, Die Juden in Wien 150 ff., und daß zu einer solchen Bewilligung jedenfalls die Ah. Genehmigung Sr. Majestät einzuholen wäre, wie es auch bei dem Bau des ersten jüdischen Bethauses hier der Fall warMit Vortrag der Vereinigten Hofkanzlei v. 29. 3. 1822 wurde über das Gesuch der Juden bezüglich des Baus eines Bethauses im Passauerhof, nahe Maria am Gestade, berichtet, das mit Ah. Resolution Kaiser Franz I. (II.) v. 14. 6. 1822 abgelehnt wurde, jedoch mit der Einschränkung, sollten sie [die Juden] ja an einer anderen Stelle etwas dabei errichten wollen, so ist Mir ein Vortrag hierwegen zu erstatten und Meine Genehmigung diesfalls einzuholen; gedruckt bei Pribram, Urkunden und Akten 2, 325; (die oben erwähnte Ah. E. im Protokollband HHSTA., ÄStr. 2401/1822; der entsprechende Akt ist nicht vorbanden). Siehe dazu auch Vortrag der Vereinigten Hofkanzlei v. 2. 11. 1821, ebd., ÄStr. 7169/1821; gedruckt bei Pribram, Urkunden und Akten 2, 324..
Der Minister Graf Thun bemerkt, daß die Verhältnisse früher und itzt nicht ganz identisch seien. Damals handelte es sich nicht bloß um ein Bethaus, sondern auch um den Kauf eines Hauses dazu, welcher Kauf ohne Ah. Bewilligung nicht erfolgen konnte. Gegenwärtig sind die Juden bereits seit zwei Jahren im rechtlichen Besitze eines Hauses in der Leopoldstadt, welches nun die Bestimmung zu einem Bethause erhalten soll. Dieses Bethaus soll ferner nur eine Filiale des Bethauses in der Seitenstettengasse sein, und es sei nachgewiesen, daß die Zahl der hiesigen Juden sich seit dem Jahre 1848 ungemein vermehrt habe und daß ein Bethaus für dieselben durchaus nicht genüge. Der GM. v. Hartmann wiederholte in Vertretung des Chefs der Obersten PolizeibehördeFML. v. Kempen war aus Krankheitsgründen bei der Ministerkonferenz nicht anwesend; siehe Mayr, Tagebuch Kempens 324 (Eintragung v. 25. 3. 1854). dessen schon früher ausgesprochene Ansicht, daß die in der Rede stehende Angelegenheit bis zur definitiven Reglung der Besitzverhältnisse der Juden überhaupt aufgeschoben werden dürfte, weil erst dann werde beurteilt werden können, ob die Bitte der Juden ohne Anstand gewährt werden könne oder nicht. Ferner machte FML. v. Kempen auf den Umstand aufmerksam, daß religiöse Schwankungen und Neuerungen bei den Juden stattfinden, daß eine neue Sekte der orthodoxen gegenüber entstehe und sich ausbreite, welchem Beginnen durch den Bau eines zweiten Bethauses Vorschub geleistet würde, und daß endlich die Leopoldstadt nach und nach zu einem Ghetto umgestaltet würde, welches den Zuzug der Juden nach Wien ungemein befördern würde. Der Minister Graf Thun erinnerte dagegen, daß die religiösen Spaltungen unter den Juden allerdings unangenehm seien, daß aber die vielen Betstuben zur Bildung von Sekten viel mehr Anlaß geben als ordentliche Synagogen und daß durch Erbauung einer solchen die vielen Betstuben entfernt werden sollen — mit Beibehaltung von nur zwei Lokalitäten, einer in Roßau, wo die Juden ihr Spital haben, und einer in Fünfhaus, wegen der bedeutenden Entfernung von der Synagoge in der Stadt. Das Bedürfnis nach einer Filialsynagoge sei nachgewiesen, dieser Gegenstand stehe mit der Besitzfähigkeit der Juden in keiner Verbindung, und es sei nicht zu erwarten, und [es] könne kaum etwas [dazu] geschehen, daß die jüdische Bevölkerung hier je geringer werde, als sie im Jahre 1848 war.
Der Finanz- und Handelsminister, der Ansicht des Ministers Grafen Thun beistimmend, bemerkte, daß die Frage über die Zuständigkeit der Juden nach Wien und wer darüber zu entscheiden habe, ob sie hierher kommen dürfen oder nicht, nicht hierher gehöre, daß aber die Juden, welche auctore praetore sich bereits da befinden, in der Ausübung ihres Gottesdienstes nicht wohl gehindert werden können. Hier handle es sich auch nicht darum, daß sie erst einen Grund und Boden zu einer neuen Synagoge erwerben, den sie bereits seit zwei Jahren besitzen. Die gegenwärtige Frage stehe daher mit der Besitzfähigkeit der Juden, worüber erst Ah. Bestimmungen getroffen werden sollen, in keinem ZusammenhangeGemeint sind wahrscheinlich definitive Ah. Bestimmungen, die provisorischen waren schon seit 2. 10. 1853 (siehe Anm. 1) in Kraft.. Der Bau einer Synagoge in der Leopoldstadt werde auch kein Grund sein, der die Juden bestimmen dürfte, künftig mehr nach Wien zu ziehen, als es bisher der Fall war, da Judenbethäuser sich in näherer und fernerer Umgebung von Wien in zureichender Anzahl befinden. Der Finanzminister glaubte ferner, aufmerksam machen zu sollen, daß schon die letzte Maßregel bezüglich der Beschränkung der Besitzfähigkeit der Juden eine sehr nachteilige Wirkung auf die Finanzen und den Staatskredit geäußert habe und daß, würden auch bei der Gestattung eines neuen Bethausbaues für die Juden Schwierigkeiten gemacht, die einer Vexation nicht unähnlich sein würden, die Finanzen dieses gewiß wieder zu entgelten haben würden. Schwierigkeiten in der gedachten Beziehung würden auch der Zurücknahme der früheren toleranten Gesinnungen in Ansehung des Kultus der Juden gleichkommen§ 2 des Patents v. 4. 3. 1849 (RGBL. Nr. 151/1849; Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 40 b, 167) bestimmte: Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig […]. und im allgemeinen einen ungünstigen Eindruck zurücklassen. Derselben Ansicht war auch der Justizminister. Nach seinem Dafürhalten haben die Besitzverhältnisse der Juden mit der Übung der Religion und dem Gottesdienste nichts gemein und stehen mit der gegenwärtigen Frage, da die Juden bereits ein Haus in der Leopoldstadt für ein neues Bethaus im rechtlichen Besitze haben, in keiner näheren Verbindung. Die zu erlassenden neuen Ah. Bestimmungen über die Besitzfähigkeit der Juden dürften wegen ihrer Allgemeinheit, und weil so viele spezielle Verhältnisse dabei zu berücksichtigen sein werden, wohl noch längere Zeit erwartet werdenÜber die Probleme, die Judenfrage zu regeln, gibt eine Denkschrift in AVA., Nachlaß Bach, o. Nr., Karton 18, einen Überblick.. Die Juden, die sich bereits da befinden, müssen ihre Zuständigkeit hierher oder wenigstens die Bewilligung zum hierortigen zeitlichen Aufenthalte schon erwirkt haben, und da, wie vorkommt, ihre Zahl eine bedeutende ist, so dürfte ihnen der als notwendig erkannte Bau eines zweiten Bethauses hier nicht wohl versagt werden, zumal dadurch auch die vielen jüdischen Privatbetstuben beseitigt werden können. Der Umstand, daß eine neue Judensekte da besteht oder sich bildet, dürfte den Bau einer ordentlichen Synagoge nur noch erwünschter machen, weil nichts so sehr geeignet sein dürfte, den Sektengeist zu fördern, als die vielen Privatbethäuser. Daß sich hierdurch ein Ghetto in der Leopoldstadt bilden würde, sei nicht wohl anzunehmen, weil die Juden überall, wo sie wollten, Quartiere mieten können. In die Leopoldstadt würden sie sich nur ihres Gottesdienstes wegen begeben, ohne deshalb auch dort wohnen zu müssen. Endlich bemerkte der Justizminister, daß es für die Anhänger eines im Staate zugelassenena-a Einfügung K. Krauß’. Glaubensbekenntnisses nichts Verletzenderes geben könne, als wenn man ihnen nicht einmal gestatten will, ein für die Anzahl desselben als notwendig erkanntes Bethaus zu errichten. Der Vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten bemerkte, daß aus dem Bau eines Filialbethauses in der Leopoldstadt keineswegs der Nachteil eines Ghettos für die gedachte Vorstadt zu besorgen sein dürfte. Synagoge und Ghetto seien zwei verschiedene Dinge, die eine zum Gottesdienste, das andere zur Wohnung bestimmt. Der Umstand, daß sich bei den Juden neue Sekten bilden, spreche um so mehr für die Erbauung einer ordentlichen Synagoge, weil nichts die Sektenentwicklung mehr befördern dürfte als Privatbetstuben oder Winkelsynagogen. Auch würde die Nichtgestattung des in der Rede stehenden Bethauses einer indirekten Zurücknahme der seit Kaiser Joseph in Österreich geltenden ToleranzgrundsätzeDas Toleranzpatent Josephs II. v. 2. 1. 1782, Gesetze — Joseph II. 4, 62—81; Pribram, Urkunden und Akten 1, 494 ff.; neuerdings dazu Häusler, Toleranz, Emanzipation und Antisemitismus. In: Drabek-Häusler-Schubert-Stuhlpfarrer-Vielmetti (Hg.), Das österreichische Judentum 83—89. gleichkommen, was einen höchst peinlichen Eindruck bei den Juden hervorbringen müßte.
Die Ministerkonferenz erklärte sich daher mit den Ansichten und dem Vorgange des Ministers Grafen Thun vollkommen einverstanden. Der GM. v. Hartmann behielt sich vor, diese hier entwickelten Ansichten zur Kenntnis des Chefs der Obersten Polizeibehörde FML. v. Kempen zu bringen. Würde derselbe nach Einsicht dieses Protokolls von seinen obigen Anständen abgehen, so läge nichts mehr im Wege, daß der Minister Graf Thun seiner oberwähnten Bewilligung weitere Folge gebe. Im entgegengesetzten Falle aber würde er die abweichenden Ansichten der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät au. unterziehenSiehe dazu die Bemerkungen Kempens, die dem Originalprotokoll angeschlossen sind; gedruckt als Nr. 210 a. Die Ah. E. v. 2. 5. 1854 zum Vortrag Thuns v. 28. 3. 1854, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 1077/1854, erfolgte, nachdem der Reichsrat ein Gutachten erstattet hatte; HHSTA., RR., GA. 196/1854 und GA. 238 ex 1854, mit Gutachten Kübecks v. 30. 4. 1854, dem Referat Buol-Bernburgs und dem Protokoll der Reichsratssitzung v. 20. 4. 1854. Kübeck stimmte in diesem Gutachen prinzipiell dem Bau eines jüdischen Bethauses zu, da es in den Wünschen und Bestrebungen der Regierung liege, die Pflege jeder staatlich anerkannten Religion zu heiligen und zu fördern. Seine Einwände betrafen 1. die Kompetenz des Kultusministers, dessen Vorgehen er rügte, 2. die Verwendung des Begriffs Gemeinde für die Wiener Judenschaft, 3. die damaligen Reformbestrebungen, die zum Unterschied von denen der orthodoxen Juden einen philosophisch-liberalen Anstrich hätten, welche die österreichische Regierung nicht begünstigen sollte, 4. die Verbindung des Bethauses mit Lehr- und Wohltätigkeitsanstalten. — Mit oben erwähnter Ah. Entschließung wurde der Bau eines jüdischen Bethauses unter den von Thun angetragenen Bedingungen gestattet, Thun wurde jedoch gleichzeitig — entsprechend den Einwendungen Kübecks — gemahnt, daß darauf zu sehen sei, daß das neue Bethaus nicht zu Sektiererei Veranlassung geben und daß, insofern damit noch andere Anstalten verbunden werden wollten, die in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften gehörig beobachtet werden..
Wien, am 29. März 1854. Gr[af] Buol.A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. Mai 1854.