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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="3">Band 3</title>
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               <date when="1853-10-11">11. Oktober 1853</date>–<date when="1854-12-19">19. Dezember 1854</date>
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            <title level="a" type="desc" n="207">Sitzung 207</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
               <date when="1854-03-18"/>
            </meeting>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b3-z207.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 3 11. Oktober 1853–19. Dezember 1854</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1984">1984</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MCZ">883</idno>
                  <idno type="KZ">1235 1/2</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1854-03-18"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 18. 3.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1854-03-18">1854-03-18</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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            <list type="agenda">
               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_207_1">Verbot der Nachrichten in öffentlichen Blättern über Truppenmärsche</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="2">II.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_207_2">Erläuterungen über die Kompetenz der Militärgerichte im lombardisch-venezianischen Königreich</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="3">III.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_207_3">Pensionserhöhung für Professor Franz Bagnara</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="4">IV.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_207_4">Milderungsrecht der Gerichte in Ungarn</ref>
               </item>
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               <label>generic XML from ministerrat.dtd to TEI</label>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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   </teiHeader>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml#a3-b3_z207.pdf">
               <title type="num">Nr. 207</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1854-03-18">18. März 1854</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                            <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Buol 18. 3.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">1235 1/2</idno>
               </p>
               <p>
                  <list type="listperson_prose">
                     <item ana="formatted"/>
                  </list>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der zu Wien am <date when="1854-03-18">18. März 1854</date> abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_207_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Verbot der Nachrichten in öffentlichen Blättern über Truppenmärsche</head>
                  <p>Aus Anlaß des bei den Gerichten erhobenen Zweifels, ob das Ah. Patent vom <date when="1850-11-15">15. November 1850</date>, womit jede Mitteilung in öffentlichen Blättern über Truppenbewegungen, Stärke, Aufstellung usw. bis auf weitere Anordnung unbedingt verboten wurde<note type="footnote" n="1">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 447/1850</bibl>.</note>, noch fortan als bestehend und giltig anzusehen sei, indem es laut seines Eingangs in Erwähnung der damaligen Verhältnisse erlassen worden ist, haben sich die Ministerien des Inneren und der Justiz mit dem Armeeoberkommando und der Obersten Polizeibehörde in der Ansicht geeinigt, daß dieses Verbot für immer zu gelten habe und deswegen gegenwärtig aus Anlaß der bevorstehenden Kriegsereignisse<note type="footnote" n="2">Gemeint sind die militärischen Operationen infolge des Krimkriegs. Die Türken hatten am <date when="1853-10-04">4. 10. 1853</date> Rußland den Krieg erklärt.</note> im Auslande und hiernach notwendigen Dispositionen im Inneren zu republizieren und sich hierzu die Ah. Genehmigung zu erbitten sei.</p>
                  <p>Gegen die Ansicht der Ausdehnung dieses Verbotes auf die gegenwärtigen Zeitverhältnisse ergab sich keine Einwendung, und nur rücksichtlich des Umfangs seiner Ausdehnung auf innere und äußere Verhältnisse ergab sich zwischen dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> und dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">der Justiz</rs>
                     </hi> eine Meinungsdifferenz, welche indessen durch die Erklärung des letzteren behoben erscheint, daß er auf der von ihm angetragenen Erweiterung nicht bestehe, sobald politische Rücksichten dagegen eingewandt werden. Allein gegen die Republizierung des Verbotes wurde sowohl von dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> als vorzüglich vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> das Bedenken erhoben, daß solche unter den gegenwärtigen kritischen Verhältnissen Aufregung und Besorgnisse zu verbreiten geeignet sein dürfte, und es wurde der Wunsch ausgesprochen, daß reiflich erwogen werden möchte, ob die Republizierung unbedingt notwendig, und im bejahenden Falle, wann der Zeitpunkt dazu der angemessenste sei. Diese Rücksicht bestimmte den <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi>, seinen Antrag dahin zu modifizieren, daß sich vorläufig die Ah. Entscheidung in thesi mit dem Vorbehalte zu erbitten wäre, die Publikation erst in einem den politischen Verhältnissen angemessenen Zeitpunkte eintreten zu <pb n="191" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s191.pdf"/>lassen, über welchen nach dem Wunsche des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzministers</rs>
                     </hi> seinerzeit abermals in Beratung zu treten sein wird<note type="footnote" n="3">Siehe Vortrag v. <date when="1854-03-25">25. 3. 1854</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 931/1854</bibl> (Ah. E. v. <date when="1854-05-14">14. 5. 1854</date>); publiziert wurde die entsprechende Verordnung <bibl type="archival">RGBL. Nr. 121/1854</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_207_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Erläuterungen über die Kompetenz der Militärgerichte im lombardisch-venezianischen Königreich</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> legte den Entwurf einer Verordnung vor, wodurch nach eingeholter Ah. Genehmigung Sr. Majestät einige von dem Feldmarschall Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königsreiches Grafen Radetzky erhobene Zweifel über die Kompetenz der Kriegsgerichte in Gemäßheit der Ah. Bestimmungen vom <date when="1853-08-20">20. August 1853</date> über die Regelung des Belagerungszustandes im lombardisch-venezianischen Königreiche gelöst werden<note type="footnote" n="4">Mit einigen Ah. Handschreiben v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date> und den erwähnten Ah. Bestimmungen (<bibl type="archival">RGBL. Nr. 165/1853</bibl>) wurden der Belagerungszustand und der Wirkungskreis des Generalgouverneurs im lombardisch-venezianischen Königreich neu geregelt; dazu MK. v. <date when="1853-08-12">12. 8. 1853</date>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b2-z150" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2/pdf/a3-b2-z150.pdf" target="MRP-1-3-02-0-18530812-P-0150.xml">ÖMR. III/2, Nr. 150</ref>
                        </bibl>; die Ah. Handschreiben <quote>ebd., Nrn. 150a bis 150e</quote>. Über die Tätigkeit der Kriegsgerichte von 1848 bis 1853, die in Udine, Verona, Mantua und Mailand bestanden, <bibl type="secondary">
                           <author>Schwingel</author>, Die österreichische Verwaltung in Lombardo-Venetien 74.</bibl>
                     </note>.</p>
                  <p>Der Art. I des beiliegenden Entwurfs<note type="footnote" n="5">Der Entwurf ist dem Originalprotokoll als Beilage angeschlossen.</note> wird vornehmlich damit motiviert, daß, nachdem schon das höchste Verbrechen der hier bezeichneten Art. (§ 68 Strafgesetz) und das mindeste Vergehen (§ 38) dem kriegsrechtlichen Forum zugewiesen ist, es nur konsequent erscheint, auch das zwischen diesen liegende Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit (§ 81) den Kriegsgerichten zur Behandlung zuzuweisen.</p>
                  <p>Die Konferenz verkannte auch nicht die theoretische Richtigkeit dieser Konsequenz, aber sie fand keinen praktischen Nachteil dabei, wenn dieses Verbrechen fortan von Zivilgerichten abgeurteilt wird, und da man, wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> bemerkte, von der Ansicht ausgeht, den Belagerungszustand als einen Ausnahmezustand nach Zulaß der Verhältnisse wieder auf den normalen zurückzuführen, so würde jede Ausdehnung der kriegsgerichtlichen Jurisdiktion unfehlbar für ein Zeichen angesehen werden, daß man an eine Rückkehr zum gesetzlichen Zustande noch lange nicht denke, was einen üblen Eindruck im Lande zu machen nicht verfehlen würde. Weiters führte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> aus, daß es nicht einmal eine so ausgemachte Konsequenz sei, dem Kriegsgerichte die Fälle des § 81 darum zuzuweisen, weil ihm die der §§ 68 und 312 zustehen. Denn diese letzteren, Aufstand und Auflauf, beziehen sich auf Handlungen, welche wegen ihres Einflusses auf die öffentliche Sicherheit die schnelle und strenge Justiz der Kriegsgerichte nötig machen, wogegen das Verbrechen des § 81, Widerstand gegen Beamte im Dienste von einzelnen oder mehreren, jedoch ohne Zusammenrottung, durchaus nicht jenen Charakter an sich trägt und darum auch ohne Anstand von einem Zivilgerichte abgeurteilt werden kann. Es ist auch zu bemerken, daß in den den Ah. Bestimmungen vom <date when="1853-08-20">20. August 1853</date> zum Grunde liegenden Anträgen die Zuweisung des Verbrechens des § 81 an die Kriegsgerichte wirklich im Antrage war, von Sr. Majestät aber nicht genehmigt worden ist. Die Konferenz war daher gegen die Ansicht des Justizministers der Meinung, <pb n="192" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s192.pdf"/>daß der Art. I zu entfallen habe, <ref xml:id="fn_3_3_207_a">daher, nachdem Graf Radetzky auf die darin ausgesprochene Bestimmung selbst angetragen hat, dieser Antrag im entgegengesetzten Sinne zu erledigen sei</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_3_3_207_a">Korrektur a–a K. Krauß’ aus: <quote>oder, nachdem Graf Radetzky auf die darin ausgesprochene Bestimmung selbst angetragen hat, im entgegengesetzten Sinne abzufassen sei</quote>.</note>.</p>
                  <p>Der Art. II wurde von dem Minister des Inneren für entbehrlich erklärt und als schon Bestehendes enthaltend einstimmig — auch unter Beitritt des Justizministers — zur Hinweglassung beantragt, <ref xml:id="fn_3_3_207_b">zugleich aber beschlossen, den Inhalt dieses Artikels dem Grafen Radetzky und den lombardisch-venezianischen Justizbehörden von den beiden Ministerien des Inneren und der Justiz als Erläuterung mitzuteilen</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_3_3_207_b">Beifügung b–b K. Krauß’.</note>.</p>
                  <p>Gegen Art. III und IV wurde nichts eingewandt.</p>
                  <p>Bei Art. V haben sich die mehreren Stimmen, nämlich außer dem Justizminister auch noch der Finanzminister und der tg. gefertigte Vorsitzende Minister des Äußern für die Annahme der kürzeren Fassung, und zwar darum erklärt, weil sie dem allgemeinen Grundsatze über Konkurrenz der Verbrechen und Vergehen, daß die größere Strafe die kleinere absorbiert, entspricht, und sich mehr den Bestimmungen des normalen Zustandes nähert. Die <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister</rs>
                     </hi> des Inneren und des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Kultus</rs>
                     </hi> waren dagegen in der Hauptsache für die längere Fassung, weil dieselbe mehr den Bestimmungen des Ausnahmezustandes entspricht, welcher gewisse Handlungen ausschließlich der Militärgerichtsbarkeit unterwirft und der Ziviljurisdiktion ausdrücklich derogiert. Jedoch beantragte der Kultusminister unter Beitritt des Ministers des Inneren folgende Modifikationen : a) Daß, wenn im Zuge eines vor dem Zivilgerichte wider eine Zivilperson anhängigen Prozesses hervorkommt, daß selbe auch ein Vergehen begangen habe, welches nach den Bestimmungen vom <date when="1853-08-20">20. August 1853</date> vor das Kriegsgericht gehörte, sie deswegen nicht an das Militärgericht abzuliefern, sondern von dem Zivilgerichte unter einem auch wegen des zur Militärjurisdiktion gehörenden Vergehens abzuurteilen sei. Mit dieser Modifikation hat sich der Justizminister vereinigt, falls überhaupt die längere Fassung des Art. V Ah. genehmigt würde. b) Wäre der Schlußsatz, wegen Unterlassung der Aburteilung der eines todeswürdigen Zivilverbrechens beschuldigten Zivilperson wegen des begangenen Militärvergehens durch das Militärgericht, wegzulassen. Denn man weiß im voraus nicht, ob diese Person auch des todeswürdigen Verbrechens werde schuldig erkannt werden oder nicht. Würde sie für nicht schuldig erkannt, so müßte sie nach einer vielleicht jahrelangen Untersuchung wegen des früheren Militärvergehens an das Militärgericht zur Untersuchung und Aburteilung zurückgeliefert werden, was doch gewiß eine Inkonvenienz wäre, während es nichts verschlüge, wenn ein solcher Mensch zuerst vom Militärgerichte abgeurteilt und zur Verbüßung der meist nicht bedeutenden Strafe seines Vergehens angehalten und erst dann wegen des schweren Verbrechens zur weiteren Untersuchung an das Zivilgericht abgegeben werden würde. Dieses — bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> — wäre eine Ungerechtigkeit in dem Falle, wenn wider den Betroffenen dann auf die Todesstrafe erkannt würde, weil die Todesstrafe keine <pb n="193" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s193.pdf"/>Verschärfung zuläßt, vielmehr alle anderen, selbst die schwersten zeitlichen Strafen, so einer etwa wegen anderer Verbrechen verwirkt hätte, absorbiert.</p>
                  <p>Gegen die Art. VI und VII ward nichts erinnert.</p>
                  <p>Was die Form des Erlasses betrifft, so erklärte sich die Majorität der Konferenz nach dem Einraten des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers des Inneren</rs>
                     </hi> dafür, diese Erläuterungen nach erfolgter Ah. Genehmigung nicht publizieren zu lassen, weil dies den Eindruck einer Verschärfung des Belagerungszustands machen würde, sondern sie lediglich den Gerichten zur Darnachachtung vorzuschreiben. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi>, welcher jene Besorgnis nicht teilt, glaubte dagegen, daß eine Vorschrift, welche die Kompetenz der Gerichte regelt, wohl auch zur Kenntnis des Publikums gebracht werden müsse<note type="footnote" n="6">In MK. II v. <date when="1854-04-14">14. 4. 1854</date> wurden jedoch die Aufhebung des Belagerungszustandes im lombardisch-venezianischen Königreich und die Kompetenz der Gerichte von neuem diskutiert.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_207_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Pensionserhöhung für Professor Franz Bagnara</head>
                  <p>In der Differenz zwischen dem Unterrichts- und Kultus- und dem Finanzministerium, welche laut des Vortrags vom <date when="1854-03-03">3. März 1854</date>, KZ. 948, MCZ. 774, in betreff der Pensionserhöhung für den Professor Bagnara an der Akademie in Venedig besteht, hat sich die Majorität der Konferenz dem Antrag des Finanzministers auf Gewährung des halben Aktivitätsgehalts als der um einen Grad günstigeren als der normalmäßigen Behandlung angeschlossen.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_207_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Milderungsrecht der Gerichte in Ungarn</head>
                  <p>Erhielt der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> die Beistimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage, die Paragraphe der Strafprozeßordnung, welche den Strafgerichten erster Instanz das Strafmilderungsrecht einräumen <ref xml:id="fn_3_3_207_c">und die Untersuchung auf freiem Fuß gestatten</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_3_3_207_c">Einfügung c–c Ransonnets.</note>, schon dermal, noch vor der Einführung der Strafprozeßordnung in Ungern, <ref xml:id="fn_3_3_207_d">mit den in Verbindung stehenden Verfügungen vorschreiben</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_3_3_207_d">Randbeifügung d–d K. Krauß’.</note> zu dürfen, weil das unverhältnismäßige Anwachsen der Zahl der Inquisiten, so sich in Haft befinden, diese die schnellere Abfertigung derselben ermöglichende Maßregel rechtfertigt<note type="footnote" n="7">Die entsprechenden Paragraphen der Strafprozeßordnung v. <date when="1853-07-29">29. 7. 1853</date> (<bibl type="archival">RGBL. Nr. 151/1853</bibl>) waren §§ 286, 305 und 311; siehe dazu Vortrag K. Krauß’ v. <date when="1854-03-19">19. 3. 1854</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 891/1854</bibl>; Ah. E. v. <date when="1854-04-30">30. 4. 1854</date>; dazu §§ 4 und 5 der Verordnung v. <date when="1854-05-02">2. 5. 1854</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 109/1854</bibl>. Das entsprechende Aktenmaterial, ursprünglich in <bibl type="archival">AVA., JM., Allgemeine Reihe</bibl>, ist heute nicht mehr vorhanden.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1854-03-18">18. März 1854</date>. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="other">A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, <date when="1854-04-03">3. April 1854</date>.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>