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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="2">Band 2</title>
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               <date when="1853-03-15">15. März 1853</date>–<date when="1853-10-09">9. Oktober 1853</date>
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            <title level="a" type="desc" n="155">Sitzung 155</title>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b2-z155.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
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                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 2 15. März 1853–9. Oktober 1853</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1979">1979</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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                  <orig>RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 1. 9.), Bach 3. 9., Kempen 4. 9., Bamberg; abw. K. Krauß, Thun.</orig>
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                  <note>BdE. <date when="1853-09-01">1853-09-01</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1853-09-03">3. 9.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1853-09-04">4. 9.</date>
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                     <surname>K. Krauß</surname>
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                     <surname>Thun</surname>
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                  <ref target="#top_3_2_155_11">Mitteilung der Ah. Entschließungen an die beteiligten Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden</ref>
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                  <ref target="#top_3_2_155_12">Einfluß der Finanzverwaltung bei Bemessung der von anderen Ministerien bewilligten Remunerationen und Aushilfen</ref>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <title type="num">Nr. 155</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1853-08-30">30. August 1853</date>
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               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                     <orig>
                                <choice>
                                    <abbr>RS.</abbr>
                                    <expan>Reinschrift</expan>
                                </choice>; <choice>
                                    <abbr>P.</abbr>
                                    <expan>Protokoll</expan>
                                </choice> Wacek; <choice>
                                    <abbr>VS.</abbr>
                                    <expan>Vorsitz</expan>
                                </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> und <choice>
                                    <abbr>anw.</abbr>
                                    <expan>anwesend</expan>
                                </choice> (Buol 1. 9.), Bach 3. 9., Kempen 4. 9., Bamberg; <choice>
                                    <abbr>abw.</abbr>
                                    <expan>abwesend</expan>
                                </choice> K. Krauß, Thun.</orig>
                  </item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">3443</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der am <date when="1853-08-30">30. August 1853</date> in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. Der Minister des Inneren referierte über die von ihm mit dem Finanzminister und dem Stellvertreter des Justizministers sorgfältig geprüften und vereinbarten Anträge.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Organisierung der Bezirksämter in Görz, Gradiska und Istrien</head>
                  <p>Zur Organisierung der Bezirksämter in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und in der Markgrafschaft Istrien.</p>
                  <p>Diesen Anträgen zufolge soll Istrien durchgehends die jetzige Bezirkseinteilung mit der einzigen Abänderung beibehalten, daß der Bezirk Pola, wo sich ein Kriegshafen und der Sitz mehrerer militärischer Etablissements befinden, wieder errichtet und zwei Gemeinden aus dem Bezirke Albona jenem von Volosca zugeteilt werden. Es hätten demnach in Istrien künftig 16 Bezirke zu bestehen, und, da die Justiz im Rovignoer Bezirke von dem Kreisgerichte verwaltet werden soll, wären 15 gemischte und ein politisches Bezirksamt zu bestellen. Die Bezirksämter in Istrien sollen, das neue Bezirksamt in Pola ausgenommen, überall dort ihren Sitz haben, wo sich jetzt ein Bezirksgericht und [ein] Steueramt befinden<note type="footnote" n="2">Über die Gerichte im Küstenland siehe MK. v. <date when="1853-07-26">26. 7. 1853</date>, im besonderen Anm. 8; dort auch die Operate der Organisierungslandeskommission über die Landeseinteilung und die politischen Behörden.</note>. Im Görzer Kreise sollen, nebst dem Magistrate der Stadt und dem politischen Bezirksamte der Umgebung von Görz, 11 gemischte Bezirksämter im wesentlichen mit ihren gegenwärtigen Standorten bestehen. Der Personal- und Besoldungsstand ist nach den allgemeinen Grundsätzen ausgemittelt worden.</p>
                  <p>
                     <pb n="298" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einzelseiten/a3-b2_s298.pdf"/>Für Istrien und Görz sollen demnach 28 Vorsteher (26 gemischte und 2 politische, diese zu Rovigno und Görz), 29 Adjunkte, 31 Aktuare, 76 Kanzlisten, 31 Amtsdiener und 43 Gehilfen bestellt werden, welches Personale einen Aufwand von 111.238 f. erfordern würde. Die Adjuten für Auskultanten und Konzeptspraktikanten und das Diurnenpauschale sollen nachträglich bestimmt werden.</p>
                  <p>Die Konferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern<note type="footnote" n="3">Mit Ah. E. v. <date when="1853-10-10">10. 10. 1853</date> zum Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-24">24. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2877/1853</bibl>, wurden diese Anträge angenommen; die wesentlichste Änderung bezog sich auf die Bestellung eigener Untersuchungsgerichte in einigen Kreisen, welche ahgelehnt wurde; siehe dazu <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 198/1853</bibl> (Erledigung mit <quote>ebd., Org. 199/1853</quote>), mit einem Referat Ph. Krauß', dem Vortrag Kübecks, dem Protokoll der Organisierungskommission; vgl. auch <bibl type="archival">RGBL. Nr. 261/1853</bibl>. Instanzenzug, Personal- und Besoldungsstand <quote>Einleitung, Tabelle I</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Organisierung der Bezirksämter in Tirol und Vorarlberg</head>
                  <p>Zur Organisierung der Bezirksämter für Tirol und Vorarlberg.</p>
                  <p>Tirol und Vorarlberg sollen hiernach in 71 Bezirke eingeteilt werden, und mit Ausnahme der Vereinigung des aufzulassenden Bezirkes Val di Ledro mit Riva soll in der Abgrenzung der dermaligen Gerichts- und Steuerbezirke sowie in der Bestimmung der Standorte der Bezirksämter keine Veränderung eintreten. In Innsbruck, Botzen, Trient, Roveredo und Feldkireh, wo Gerichtshöfe aufgestellt werden, sind für die betreffenden Bezirke nur politische Bezirksämter erforderlich. Nach dem Antrage der Minister des Inneren und der Finanzen wären daher für Tirol und Vorarlberg 66 gemischte und 5 politische Bezirksämter aufzustellen, während das Justizministerium auch für den ausgedehnten Bezirk Cles eine abgesonderte Justiz- und politische Verwaltung für notwendig hält. Nach dem ersteren Antrage wären für Tirol und Vorarlberg 71 Bezirksvorsteher, 70 Aktuare, 89 Adjunkte, 188 Kanzlisten, 81 Amtsdiener und 106 Gehilfen, nach dem Antrage des Justizministeriums dagegen, wenn Cles mit einem Bezirksgerichte und einern politischen Amte ausgestattet würde, 72 Vorsteher, 71 Aktuare, 88 Adjunkte, 190 Kanzlisten, 81 Amtsdiener und 106 Gehilfen erforderlich, und die Kosten dieses letzteren Antrages von 284.562 f. würden sich gegen den Antrag der Minister des Inneren und der Finanzen von 282.096 f. um 2466 f. höher stellen.</p>
                  <p>Dieser alternative Antrag wird der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät ehrfurchtsvoll anheimgestellt<note type="footnote" n="4">Die Ah. E. v. <date when="1853-10-10">10. 10. 1853</date> zum Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-24">24. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2878/1853</bibl>, entschied für die Version Bachs und Baumgartners; siehe dazu auch <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 199/1853</bibl>; der Vortrag Kübecks und das Protokoll der Organisierungskommission <bibl type="archival">ebd., Org. 198/1853</bibl>; Protokolle von Komiteeberatungen sind in <quote>AVA.</quote> nicht vorhanden; über das Komitee <quote>Einleitung XXIX</quote>. Das Operat der Tiroler Organisierungslandeskommission üher Einteilung und Abgrenzung des Landes und über die Feststellung der Standorte der Behörden <bibl type="archival">AVA., JM., Allgemeine Reihe II, Nr. 10289/1853 und Nr. 7182/1853</bibl>. Zu den Vorschlägen im einzelnen auch <bibl type="archival">Tiroler Landesarchiv, Statthalterei, Gubernium, Organisierung 1853/54 I, Org. Präs. 13/1853 und Org. Präs. 881/1853</bibl>; die Protokolle dieser Kommission (über die Bezirke im besonderen Sitzungen v. 12. 2., 14. 2., 17. 3. und <date when="1853-03-22">22. 3. 1853</date>) <quote>ebd., Fasz. Sitzungsprotokolle, Vorschläge, Qualifikationstabellen</quote>; die Verordnung <bibl type="archival">RGBL. Nr. 117/1854</bibl>; allgemeine Literatur zit. <quote>Einleitung LIX</quote>; weiters <bibl type="secondary">
                           <author>Bundsmann</author>, Politische Verwaltung in Tirol und Vorarlberg 233–240</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Grass</author>, Tirol. In: Gründler, Bezirkshauptmannschaften 84–103</bibl>, und <bibl type="secondary">
                           <author>Welti</author>, Vorarlberg, ebd. 104–111</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Organisierung der Kreisbehörden in Böhmen</head>
                  <p>Zur Organisierung der Kreisbehörden im Königreiche Böhmen.</p>
                  <p>Böhmen war bis zum Jahre 1850 in 16 Kreise eingeteilt. Im Jahre 1850 erhielt es die Einteilung in 7 Kreise und 13 Landesgerichtssprengel<note type="footnote" n="5">Die neuen Kreisregierungen waren am <date when="1850-01-15">15. 1. 1850</date> in Kraft getreten, <bibl type="secondary">
                           <title>LGBL. für Böhmen</title> Nr. 2/1850, § 4</bibl>.</note>. Für die Zukunft soll es nach dem übereinstimmenden Antrage der Organisierungskommission und der genannten drei Ministerien in 13 Kreise eingeteilt werden<note type="footnote" n="6">Über Kreiseinteilung und Kreisbehörden auch <bibl type="archival">AVA., JM., Allgemeine Reihe II, Nr. 20425/1853</bibl>; dort auch der Originalvortrag K. Krauß' v. <date when="1853-10-28">28. 10. 1853</date> über die Einrichtung der Gerichtshöfe erster Instanz im Königreich Böhmen.</note>. Die um Prag liegenden ehemaligen Kreise KauEm, Rakonitz und Beraun sollen in einen Kreis, den Prager, vereinigt werden, und mit Ausnahme des Klattauer Kreises, der nach Pilsen zugewiesen wird, erhalten alle übrigen Kreise Böhmens ihre Wiederherstellung. Prag als Landeshauptstadt würde unmittelbar der Statthalterei unterstehen. Die Sitze der künftigen Kreise wären: Prag, Budweis, Tabor, Časlau, Chrudim, Königgrätz, Jičin, Jungbunzlau, Leitmeritz, Saaz, Eger, Pilsen und Pisek. Der Personalstand für diese Kreisämter würde aus 13 Kreishauptleuten, 13 Kommissären erster Klasse, 33 Kommissären zweiter und dritter Klasse, 15 adjutierten Konzeptspraktikanten (vorbehaltlich der definitiven Bestimmung ihrer Zahl), 13 Kreisärzten, 13 Registranten, 46 Kanzlisten, 26 Amtsdienern und 14 Gehilfen zu bestehen haben. Für die Kreishauptleute wird ohne Unterschied eine Besoldung von 2500 f. in Antrag gebracht, welche sie auch früher genossen haben. Die Besoldungen für die übrigen Beamten entsprechen dem Schema. Die Gesamtauslage für dieses Personale würde sich auf 138.624 f. belaufen und erscheint gegen den Antrag der Organisierungskommission um 27.950 f. geringer.</p>
                  <p>Die Ministerkonferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern<note type="footnote" n="7">Zu den Anträgen siehe Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-26">26. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2881/1853</bibl>. Mit Ah. E. v. <date when="1853-09-14">14. 9. 1853</date> wurden die Anträge im allgemeinen angenommm, der Personalstand wurde reduziert; die Resolution <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 221/1853</bibl>, siehe auch <quote>ebd., Org. 195/1853</quote>. Verordnung v. <date when="1854-10-09">9. 10. 1854</date> über die politische und die gerichtliche Organisierung Böhmms <bibl type="archival">RGBL. Nr. 274/1854</bibl>; vgl. <quote>Einleitung, Tabellen I und II</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Organisierung der Kreisbehörden in Dalmatien</head>
                  <p>Zur Organisierung der Kreisbehörden in Dalmatien.</p>
                  <p>Das Königreich Dalmatien soll hiernach in vier Kreise: Zara, Spalato, Ragusa und Cattaro eingeteilt werden und der Personalstand dieser vier Kreisämter aus vier Kreishauptmännern, vier Kreiskornmissären erster und fünf Kreiskornmissären zweiter und dritter Klasse, einem Grenzkommissär, vier Kreisärzten, vier Sekretären, fünf Registranten (von diesen einer für das historisch und staatsrechtlich wichtige und sehr ausgedehnte Ragusaner Archiv), neun Kanzlisten, sechs Amtsdienern und vier Gehilfen bestehen. Der Besoldungsstand dieses Personals würde im ganzen 38.064 f. betragen.</p>
                  <p>Diese Anträge gaben der Ministerkonferenz zu keiner Erinnerung Anlaß<note type="footnote" n="8">Über die Kreiseinteilung in Dalmatien siehe auch MK. v. <date when="1852-05-04">4. 5. 1852</date>/VI, <bibl type="internal_ref">ÖRM. III/1, Nr. 8</bibl>; zu den Anträgen Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-26">26. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2884{1853</bibl>, und Ah. E. v. <date when="1853-09-14">14. 9. 1853</date> mit Modiftkationen bezüglich des Personal- und Besoldungsstandes; siehe dazu auch <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 196/1853 und Org. 222/1853</bibl> mit dem Referat Ph. Krauß' und Salvottis, dem Vortrag Kübecks und dem Protokoll der Organisierungskommission. In <quote>AVA.</quote> sind keine entsprechenden Akten vorhanden. Die Verordnung v. 8. 2.1854 <bibl type="archival">RGBL. Nr. 39/1854.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Organisierung der Bezirksämter in Dalmatien</head>
                  <p>Über die Bezirkseinteilung von Dalmatien und über die künftige Einrichtung der dortigen Bezirksämter.</p>
                  <p>Dalmatien, welches gegenwärtig in 28 Prätursbezirke abgeteilt ist, von denen 24 von gemischten und 4 (Zara, Spalato, Ragusa und Cattaro) von politischen Präturen verwaltet werden, soll künftig aus 31 Bezirken bestehen, nachdem allseitig die Errichtung dreier neuer Präturen zu Kistanje, Vergorac und Risano als notwendig erkannt worden ist. Die Standorte der künftigen Präturen – abgesehen von den neuen Amtsorten Kistanje, Vergorac und Risano – sollen im ganzen die dermaligen sein, nur soll der Sitz der Behörde von Fortopus von da nach Metcovich verlegt werden. In diesen 31 Bezirken wären nach der Ansicht der Minister des Inneren und der Finanzen 27 gemischte und 4 politische Bezirksämter (Präturen) zu bestellen, während das Justizministerium (nebst Zara, Spalato, Ragusa und Cattaro) auch in Sebenico neben einer politischen Prätur ein besonderes Bezirksgericht errichtet zu sehen wünscht. Nach dem ersteren Antrage würde der Personalstand aus 31 Prätoren, 20 Adjunkten, 25 Aktuaren, 63 Kanzlisten, 32 Amtsdienern und 36 Gehilfen bestehen und eine Auslage von 96.776 f. verursachen. Nach dem Antrage des Justizministeriums müßten zu dem obigen Personale noch ein Prätor, 2 Kanzlisten und 1 Gehilfe hinzukommen, was die obige Auslage um 2066 f. vermehren würde.</p>
                  <p>Diese Anträge werden Sr. Majestät in einer Alternative zur Ah. Schlußfassung vorgelegt<note type="footnote" n="9">Mit Ah. E. v. 14.9. 1853 zum Vortrag Bachs v. 26.8. 1853, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2885/1853</bibl>, wurde nach dem Antrag des Justizministeriums für die Errichtung einer gemischten Prätur (= Bezirksamt) in Sebenico entschieden; siehe auch <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 197/1853</bibl>. In <quote>AVA.</quote> befindet sich über dieses Thema nur ein Erlaß Bachs an Mamula v. <date when="1853-10-02">2. 10. 1853</date>, <bibl type="archival">AVA., JM., Allgemeine Reihe H, Nr. 18147/1853</bibl>, andere Akten fehlen; vgl. <bibl type="archival">RGBL. Nr. 39/1854</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Organisierung der Bezirksämter in Mähren</head>
                  <p>Über die Organisierung der Bezirksämter in der Markgrafschaft Mähren.</p>
                  <p>Nach diesem Antrage sollen in dem Kronlande Mähren die dermaligen 76 Bezirke auch künftighin fortbestehen. Mit Ausnahme der Bezirke Brünn, Olmütz, Znaim, Iglau, [Ungarisch-] Hradisch und Neutitschein, wo Gerichtshöfe ihren Sitz haben, sollen sonst überall gemischte Bezirksämter, daher 6 politische und 70 gemischte Bezirksämter, errichtet werden. Als Amtsorte der Bezirksämter werden die jetzigen Amtssitze der Bezirksgerichte und Steuerämter in Antrag gebracht. Der Personalstand für diese 76 Bezirksämter hätte zu bestehen: aus 76 Vorstehern, 104 Adjunkten, 121 Aktuaren, 44 Grundbuchsführern, 229 Kanzlisten, 95 Amtsdienern und 123 Gehilfen, und der Kostenaufwand für dieses Personale würde im ganzen 376.068 f. betragen.</p>
                  <p>Gegen diese Anträge wurde nichts zu erinnern gefunden<note type="footnote" n="10">Zu den Anträgen Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-29">29. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2935/1853</bibl>. Mit Ah. E. v. <date when="1853-10-26">26. 10. 1853</date> wurden Korrekturen bezüglich des Personal- und Besoldungsstandes vorgenommen; siehe dazu <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 202/1853</bibl> (Erledigung mit <quote>ebd., Org. 209/1853</quote>) und <quote>Org. 251/1853</quote>; die Akten enthalten das Referat des Reichsrates Krieg, den Vortrag Kübecks und das Protokoll der Organisierungskommission. In <quote>AVA.</quote> befinden sich keine entsprechenden Akten; siehe auch <bibl type="archival">RGBL. Nr. 103/1854</bibl>; <quote>Einleitung, Tabellen I und II</quote>; an Spezialliteratur <bibl type="secondary">
                           <author>d'Elvert</author>, Zur österreichischen Verwaltungs-Geschichte 569–585</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_7" n="7">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VII. </num>
                     </label>Organisierung der Bezirksämter in der serbischen Woiwodschaft und im Banat</head>
                  <p>Über die Organisierung der Bezirksämter in der serbischen Woiwodschaft und im Banate.</p>
                  <p>Dieses Land soll in 29 Bezirke mit den von der Organisierungskommission angetragenen Abgrenzungen und Standorten der Bezirksämter eingeteilt werden. Von diesen Bezirksämtern sollen 24 gemischte und 5 politische Ämter sein; diese letzteren in den fünf Kreishauptstädten: Temesvar, Lugos, [Groß-]Becskerek, Neusatz und Zombor, wo sich Gerichtshöfe befinden. Der Personalstand dieser Bezirksämter wird mit 29 Vorstehern, 43 Adjunkten, 58 Aktuaren, 100 Kanzlisten, 42 Amtsdienern und 58 Gehilfen und der Besoldungsstand im ganzen mit 149.578 f. angetragen, wogegen sich keine Erinnerung ergab<note type="footnote" n="11">Vgl. auch Vortrag Bachs v. 28.8. 1853, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2933/1853</bibl>. Die Ah. E. v. <date when="1853-10-02">2. 10. 1853</date> entschied, daß für den Bezirk Maria Theresiopel eine Trennung von Justiz und Verwaltung stattzufinden habe, daher 23 gemischte Bezirksämter, 6 politische und 1 Bezirksgericht zu errichten wären, <quote>von denen das Bezirksgericht für die Stadt Theresiopel und den übrigen Bezirk, für den letzteren aber mit Ausnahme der Stadt ein politisches Bezirksamt zu bestellen</quote> wäre, <quote>die politische Amtierung in dieser Stadt selbst jedoch</quote> wie in den anderen im Protokoll genannten Städten <quote>dem Magistrate zu übertragen, sonst aber durchgehend von lf. Organen zu bestellen</quote> wäre; siehe auch HHSTA., RR., Org. 200/1853 und Org. 235/1853 (die Akten enthalten das Referat der Reichsräte Purkhart und Haimberger, den Vortrag Kübecks und das Protokoll der Organisierungskommission). Entsprechende Akten in <quote>AVA.</quote> fehlen; siehe auch <bibl type="archival">RGBL. Nr. 28/1854</bibl> und <quote>Einleitung, Tabellen I und II</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_8" n="8">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VIII. </num>
                     </label>Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in der Bukowina</head>
                  <p>über die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der Landesregierung für die Bukowina.</p>
                  <p>Die Ministerkommission<note type="footnote" n="12">Sie bestand wahrscheinlich aus denselben Mitgliedern wie die Kommission für die Verwaltungsorganisierung anderer Kronländer, siehe <quote>Einleitung XXIX</quote>.</note> einigte sich über folgenden Personal- und Besoldungsstand der Landesregierung in Czernowitz: ein Landespräsident mit 5000 f. Gehalt und 2000 f. Funktionszulage; ein Statthaltereirat mit 2500 f. Gehalt; zwei Landesräte, einer mit 2000 f., der andere mit 1800 f. Gehalt; zwei Sekretäre, einer mit 1400 f. und einer mit 1200 f. Gehalt; fünf Konzipisten, zwei mit 800 f. und drei mit 700 f. Gehalt; vier Konzeptspraktikanten mit einem Adjutum von 300 f. jährlich. Hiernach würde das Konzeptspersonale der Landesregierung für die Bukowina aus 15 Individuen bestehen. Einer der fünf Konzipisten würde den Dienst eines Translators zu versehen haben. Die Kultus- und Unterrichts-, dann die Sanitätsangelegenheiten sind bei den obigen Anträgen nicht berücksichtigt worden und werden einer besonderen Verhandlung vorbehalten<note type="footnote" n="13">Siehe dazu MK. v. <date when="1853-06-28">28. 6. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-11-12">12. 11. 1853</date>/III und MK. v. <date when="1853-12-29">29. 12. 1853</date>/II.</note>. Für den Manipulationsdienst: ein Direktor mit 1000 f. Gehalt; ein Adjunkt mit 800 f. Gehalt; fünf Offiziale, einer mit 700 f., zwei mit 600 f. und zwei mit 500 f. Gehalt; drei Akzessisten, einer mit 400 f. und zwei mit 350 f. Gehalt; Dienerschaft: ein Türhüter mit 400 f. Gehalt; drei Kanzleidiener, einer mit 300 f. und zwei mit 250 f.; zwei Dienersgehilfen mit 216 f. jeder und ein Portier gleichfalls mit 216 f. Gehalt. Die Kanzleidiener und der Portier haben nebstbei die Ämtskleidung in natura zu erhalten. Der Kostenaufwand für dieses Personale würde hiernach 28.448 f. und mit Hinzurechnung des Pauschales auf Kanzleierfordernisse per 3000 f. zusammen 31.448 f. betragen. Dieser Aufwand stellt sich gegen <pb n="302" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einzelseiten/a3-b2_s302.pdf"/>die Anträge des Landespräsidenten um 10.700 f. und gegen jene des Statthalters von Galizien um 9500 f. geringer dar.</p>
                  <p>Gegen diese Anträge fand die Konferenz nichts zu erinnern<note type="footnote" n="14">Über die Statthaltereien und Landespräsidien <bibl type="archival">RGBL. Nr. 10/1853</bibl>, das Besoldungsschema <quote>S. 105–109</quote>; siehe auch <quote>Einleitung und Tabelle I</quote> (Instanzenzug). Über diesen Gegenstand im besonderm auch vertrauliche Besprechungen zwischen Bach und den Statthaltern, zit. MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>, Anm. 20. Die Anträge im Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-29">29. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2934/1853</bibl>. Die Operate der Organisierungslandeskommissionen befinden sich nicht in <quote>AVA.</quote>, vgl. jedoch die Beratungen und Gutachten der Organisierungskommission <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 204/1853 und Org. 232/1853</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_9" n="9">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IX. </num>
                     </label>Organisierung der siebenbürgischen Kreisbehörden</head>
                  <p>Über die Einteilung des Großfürstentums Siebenbürgen in Kreise und die Organisierung der dortigen Kreisbehörden.</p>
                  <p>Das Ministerkomitee einigte sich in dem Antrage, in dem Lande Siebenbürgen 10 Kreisbehörden zu errichten, mit den Amtssitzen in Hermannstadt, Broos, Klausenburg, Bistritz, Maros-Vasarhely, Kronstadt, Udvarhely, Karlsburg, Dees und Szilagy-Somlyo. Sollten sich in den letzten vier Städten namhafte Schwierigkeiten bezüglich der Unterbringung der Kreisbehörden ergeben, so könnten auch andere Standorte ausgemittelt werden, wozu sich für den erwähnten Fall die Ag. Ermächtigung erbeten wird. Der Personal- und Besoldungsstand für die gedachten 10 Kreisbehörden wird in folgender Art angetragen: 10 Kreishauptmänner, 2 mit 2500 f. Gehalt und 800 f. Funktionszulage (diese in Hermannstadt und Klausenburg) und 8 mit 2500 f. Gehalt und 500 f. Funktionszulage ; 10 Kreiskommissäre erster Klasse, 5 mit 1400 f. und 5 mit 1200 f. Gehalt; 11 Kreiskommissäre zweiter Klasse mit 900 f. und 11 Kreiskommissäre dritter Klasse mit 800 f. Gehalt; 10 Kreisärzte mit 600 f. Gehalt; 10 Konzeptspraktikanten mit 300 f. Adjutum; 10 Sekretäre, 5 mit 700 f. und 5 mit 600 f. Gehalt; 10 Registranten mit je 500 f. Gehalt; 32 Kanzlisten, 16 mit 400 f. und 16 mit 350 f. Gehalt; 20 Amtsdiener, 10 mit 250 f. und 10 mit 200 f., und 10 Gehilfen mit je 216 f. Gehalt. Die Gesamtauslage für die 10 Kreisbehörden würde sich mit Einrechnung der Funktionszulagen per 5600 f. und der Reisepauschalien per 5400 f., ohne Quartiergelder, Mietzinse, Amtskleidung der Dienerschaft und Kanzleipauschale, auf 106.860 f. belaufen.</p>
                  <p>Gegen diese Anträge wurde nichts zu erinnern gefunden<note type="footnote" n="15">Dazu Vortrag Bachs v. <date when="1853-08-29">29. 8. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2932/1853</bibl>. Mit Ah. E. v. <date when="1853-11-11">11. 11. 1853</date> wurden diese Anträge genehmigt; hinzugefügt wurde die Bemerkung, daß die Kreisbehörden mit dem Namen <quote>Kreisämter und die Chefs derselben mit jenem der Kreisvorstände zu bezeichnen</quote> wären; siehe dazu <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 201/1853 und Org. 267/1853</bibl> (Referat des Reichsrales Purkhart, Vortrag Kübecks und das Protokoll der Organisierungskommission). Akten in <quote>AVA.</quote> fehlen. Verordnung v. <date when="1854-06-04">4. 6. 1854</date> über die politische und die gerichtliche Organisierung Siebenbürgens, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 141/1854</bibl>. Über die Siebenbürger Organisierungslandeskommission <bibl type="secondary">
                           <author>Grimm</author>, Die politische Verwaltung im Großfürstentum Siebenbürgen 1, 53–57 und 82–89</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Friedenfels</author>, Bedeus von Scharberg 2, 253</bibl>; zur Organisierung der Kreise in Siebenbürgen vgl. <bibl type="secondary">
                           <author>Grimm</author>, Die politische Verwaltung im Großfürstentum Siebenbürgen 1, 82</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Martius</author>, Großösterreich und die Siebenbürger Sachsen 67</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Teutsch</author>, Geschichte der Siebenbürger Sachsen 3, 311</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_10" n="10">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>X. </num>
                     </label>Behandlung der Linzer Strafhausbeamten Ignaz Sadleder und Joseph Klimpert</head>
                  <p>Der Minister des Inneren brachte hierauf noch die zwischen ihm und dem Finanzministerium sich ergebene und in seinem au. Vortrage vom <date when="1853-07-25">25. Juli 1853</date>, MCZ. 2488, KZ. 3072, umständlich dargestellte Meinungsdifferenz bezüglich der Behandlung des gewesenen Strafhausverwalters zu Linz Ignaz Sadleder und des dortigen Adjunkten Joseph Klimpert zum Vortrage. Da sich diese Differenz durch den Beitritt des Ministers des Inneren zu der Ansicht des Finanzministeriums, welche auch der Finanzminister persönlich unterstützte, behoben hat, so wird der von dem Minister des Inneren vorgelegte Resolutionsentwurf nach dem Antrage des Finanzministeriums modifiziert. </p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_11" n="11">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>XI. </num>
                     </label>Mitteilung der Ah. Entschließungen an die beteiligten Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister Ritter v. Baumgartner</rs>
                     </hi> teilte der Konferenz mit, daß sein wegen Mitteilung der Ah. Entschließungen an die bei denselben beteiligten Ministerien und obersten Verwaltungsbehörden erstatteter au. Vortrag vom <date when="1853-05-31">31. Mai 1853</date>, KZ. 2294, MCZ. 1825, mit dem Ah. Auftrage an ihn zurückgelangt sei, über den angeregten Gegenstand noch vorläufig eine Konferenzialberatung zu bewirken, zu welcher auch der Chef der Obersten Polizeibehörde und ein Vertreter des Armeeoberkommandos beizuziehen und wobei insbesondere auch in Erwägung zu nehmen sei, ob und unter welchen Modalitäten in den Fällen, wo die Mitteilung der resolvierten Originalvorträge an die beteiligten Ministerien etc. zur Vereinfachung des Dienstes oder aus anderen Gründen nicht entsprechend gefunden werden sollte, eine andere Art der Eröffnung zu bestimmen sein dürfte.</p>
                  <p>Der Finanzminister bemerkte, daß schon die Kaiserin Maria Theresia mit Ah. Kabinettsschreiben vom 31. Juli 1762 erklärt habe, daß die kaiserlichen Entschließungen, welche verschiedene HofsteIlen betreffen, in der Regel nur an eine derselben erlassen werden würden, welche sofort den anderen die Ah. Resolution in originali mitzuteilen hat. Diese Ah. Vorschrift sei mit Ah. Entschließung vom <date when="1846-05-16">16. Mai 1846</date> erneuert und als Regel mit dem Beisatze bezeichnet worden, daß, wenn die Mitteilung der Präsidialvorträge oder Ah. Handschreiben wesentlichen Bedenken unterliegen sollte, entweder diese Akten in der Urschrift, aber verschlossen, dem Vorstande der beteiligten HofsteIle zu übersenden oder Allerhöchstenorts die Bitte zu stellen wäre, daß an die HofsteIle, die und soweit es sie betrifft, ein unmittelbarer Ah. Befehl erlassen werden wolle<note type="footnote" n="16">Ah. E. v. 31. 7. 1762 zum Vortrag der Banco-Deputation v. 9. 7. 1762, <bibl type="archival">HHSTA., AStr. 2125/1762</bibl>; die Ah. E. v. <date when="1846-05-16">16. 5. 1846</date> zu einem Gutachten du Hofkammerpräsidenten Kübeck v. <date when="1845-06-29">29. 6. 1845</date>, <bibl type="archival">ebd., AStr. 3439/1845</bibl>.</note> Nach dieser Norm, bemerkte der Finanzminister weiter, sei sich seither mit einigen in der neuesten Zeit vorgekommenen Ausnahmen benommen worden. Da die Hofstellen (Ministerien) voneinander nicht einfache Intimationen der Ah. Befehle, sondern diese unmittelbar von Sr. Majestät zu empfangen haben, was nur durch die Mitteilung der Urschrift als unmittelbar geschehen angesehen werden könne, und dem Finanzminister daran liegen müßte, in allen auf Geldsachen Bezug habenden Ah. Anordnungen genau unterrichtet zu sein, wie weit der Ah. Befehl gehe, was aus den oft sehr kurzen Ah. Entschließungen allein nicht entnommen werden könne und erst aus der Einsicht des Vortrages das zu Verfügende in bezug auf Maß und Weise klargestellt werde, so meinte der Finanzminister, daß nach den oberwähnten Ah. Entschließungen als Regel anzunehmen wäre, daß alle Vorträge, welche auf Geldanweisungen Bezug haben, dem Finanzministerium in originali mitgeteilt werden. Fände der Vortragserstatter Gründe, von dieser Regel abzugehen, <pb n="304" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einzelseiten/a3-b2_s304.pdf"/>dann wäre die Bitte um Erlassung eines unmittelbaren Ah. Auftrages durch ein Ah. Kabinettsschreiben oder durch eine Abschrift der Ah. Entschließung, welche aber zu diesem Ende so ausführlich entworfen sein müßte, daß daraus das zu Verfügende klar entnommen werden könnte, an Se. Majestät zu stellen. Auch bliebe es den Ministern und den Chefs der obersten Verwaltungsbehörden überlassen zu beurteilen, ob sie den Ah. resolvierten Vortrag an das Finanzministerium oder an den Finanzminister unter Siegel und zur eigenen Eröffnung mitteilen wollen. Auf solche Weise, meint der Finanzminister, würde allen billigen Rücksichten Rechnung getragen. Dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8008" type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> schiene es nicht notwendig, sich eine neue Ah. Entschließung darüber zu erbitten, da nichts anderes angeordnet werden soll, als was schon besteht, und die oberwähnten Ah. Bestimmungen allgemein für alle koordinierten Hofbehörden (Ministerien), folglich auch bezüglich des Finanzministeriums, Geltung haben.</p>
                  <p>Nach längerer Diskussion über den Gegenstand der Frage einigte man sich zuletzt, auch mit Zustimmung des Finanzministers, in der Ansicht, daß als Regel gelten solle, die Ah. Resolutionen oder Kabinettsschreiben über au. Vorträge an die koordinierten Behörden in originali mitzuteilen, wenn nicht die Erlassung eines unmittelbaren Ah. Auftrages oder die Mitteilung einer von der Kabinettskanzlei beglaubigten Abschrift der Ah. Verfügung erbeten <ref xml:id="fn_3_2_155_a">und von Sr. Majestät verfügt</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_3_2_155_a">Einfügung durch Baumgartner [?].</note> worden ist. Die Mitteilung an die Person des Finanzministers und unter Siegel bleibe dem Ermessen der Minister und der Chefs der Obersten Verwaltungsbehörden ebenso überlassen, wie eine solche Mitteilung an alle Chefs der koordinierten Hofbehörden statthaben kann. Der Finanzminister wird in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten<note type="footnote" n="17">Der Finanzminister erstattete erst Vortrag am <date when="1855-01-30">30. 1. 1855</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 299/1855</bibl>. Die Ah. E. v. 21. 2.1855 entschied, daß die Ah. Entschließungen von 1762 und 1846 weiter zur Richtschnur zu dienen hätten, sie gestattete jedoch, <quote>daß die Mitteilung Meiner Entschließung und des Vortrags, über den sie erflossen ist, in den Fällen, in denen dieselbe keine andere der Vollziehung durch ein zweites Ministerium oder eine andere Zentralstelle unterliegende Bestimmung als die Ernennung eines Beamten oder Dieners zu einer Dienststelle innerhalb des festgesetzten Personal- und Besoldungsstandes enthält und es sich bloß um die Anweisung des durch die Ernennung verliehenen Bezuges handelt, nach dem Ermessen des Ministers oder Chefs der Zentralstelle, an den die gedachte Entschließung erlassen wurde, unterbleiben könne.</quote>
                     </note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_12" n="12">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>XII. </num>
                     </label>Einfluß der Finanzverwaltung bei Bemessung der von anderen Ministerien bewilligten Remunerationen und Aushilfen</head>
                  <p>Der Finanzminister referierte weiter über den Einfluß, den die Finanzverwaltung bei Bemessung der von anderen Ministerien aus dem Kameralfonds bewilligten Remunerationen und Aushilfen zu nehmen hätte, worüber sich zwischen ihm und den Ministern des Inneren und der Justiz eine Verschiedenheit der Ansichten ergab.</p>
                  <p>Nach dem § 3 des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien, lit. f und g, können nämlich die Minister Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen an Beamte bis zum Betrage von 500 f. Konventionsmünze und an die Diener bis zum Betrage von 80 f. bewilligen, welcher Betrag jedoch auch bei einer mehrmaligen Beteilung <pb n="305" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einzelseiten/a3-b2_s305.pdf"/>einer und derselben Person innerhalb einer Jahresfrist nicht überschritten werden darf, mit strenger Beobachtung der in den bestehenden Vorschriften festgesetzten Bedingungen. Der § 10, lit. c, eben dieses Wirkungskreises bestimmt, daß bei allen Anträgen auf Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträge oder sonstige derlei Bezüge, falls diese Anträge auf eine günstigere Behandlung als die normalmäßige gerichtet sind, oder in den Fällen, wo der ziffernrnäßige Betrag der Gebühr in den Vorschriften nicht festgesetzt erscheint, mit dem Finanzministerium Rücksprache zu pflegen sei<note type="footnote" n="18">Der allgemeine Wirkungskreis der Ministerien gedruckt <bibl type="secondary">
                           <author>Walter</author>, Zentralverwaltung III/1, 146–152</bibl>; die erwähnten § 3, lit. f und g, <quote>ebd., 148</quote>, und § 10, lit. c, <quote>ebd., 151</quote>.</note>. Diese Bestimmungen des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien werden nun verschieden ausgelegt. Das Finanzministerium meint, daß, da bei den Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen der ziffernmäßige Betrag in den Vorschriften nicht festgesetzt erscheint, dasselbe, wie es auch früher der Fall war, bei der Bewilligung der Belohnungen etc. bezüglich der Bestimmung des Betrages eine Ingerenz zu üben hätte, welche ihm aber von den <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministern des Inneren</rs>
                     </hi> und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Justiz</rs>
                     </hi> nach dem Wortlaute des § 3, lit. f und g, bestritten wird. Es wird diesfalls bemerkt, daß Remunerationen, Aushilfen etc. eine stehende Rubrik der Präliminarien bilden; daß der § 3, lit. f und g, deutlich bestimme, wie weit die Ministerien zu gehen befugt sind; daß erst dann, wenn die präliminierte Summe überschritten würde, mit dem Finanzministerium Rücksprache zu pflegen wäre; daß im § 10, welcher die Fälle benennt, in welchen mit dem Finanzministerium das Einvernehmen zu pflegen ist, des § 3, lit. f und g, keine Erwähnung geschieht; daß die Statthalter und Oberlandesgerichtspräsidenten das Befugnis haben, bis zu gewissen Beträgen Belohnungen und Remunerationen ohne Rücksprache mit der Finanzlandesdirektion zu bewilligen, und die Befugnisse der Zentralbehörden nicht wohl geringer sein können als jene der Landesbehörden etc.</p>
                  <p>Bei der darüber gepflogenen Diskussion bemerkte der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi>, daß ihm die Bestimmungen des § 3, lit. f und g, dann des § 10, lit. c, so klar und deutlich zu sein scheinen, daß die von dem Finanzministerium beabsichtigte Ah. Lösung des Widerspruches dieser Bestimmungen, welcher nicht vorhanden ist, entfallen dürfte. Der § 3, lit. f und g, bestimme deutlich, bis zu welchem Betrage die Ministerien gehen dürfen, und die Bewilligung der Remunerationen, Aushilfen etc. innerhalb des festgesetzten Betrages dürfte wohl ohne Anstand ihrem Ermessen überlassen bleiben. Der § 10, welcher mit dem Finanzministerium in gewissen Fällen die Rücksprache zu pflegen anordnet, erwähne des § 3, lit. f und g, nicht, und die im § 10, lit. c, vorkommende Bestimmung beziehe sich nur auf die dort erwähnten Pensionen, Gnadengaben, Erziehungsbeiträge oder auf Fälle, wo der ziffernmäßige Betrag der Gebühr nicht festgesetzt erscheint, Belohnungen, Remunerationen und Aushilfen aber nicht unter die Rubrik „Gebühr“ subsumiert werden können.</p>
                  <p>Dieser Ansicht schlossen sich alle übrigen Stimmführer der Konferenz an, und auch der Finanzminister glaubte, ihr nicht entgegentreten und noch weiter auf seiner oberwähnten Meinung verharren zu sollen.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_2_155_13" n="13">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>XIII. </num>
                     </label>Kundmachung der Gesetze und Verordnungen in der Militärgrenze</head>
                  <p>Der Generaladjutant Sr. Majestät <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">GM. Bamberg</rs>
                     </hi> teilte schließlich der Konferenz den Inhalt der kaiserlichen Verordnung mit, welche die Art und Weise der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen in der k. k. Militärgrenze bestimmt<note type="footnote" n="19">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 170/1853</bibl>.</note> .</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1853-09-01">1. September 1853</date>. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, <date when="1853-09-08">8. September 1853</date>.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>