Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIIDas Ministerium Buol–SchauensteinBand 215. März 1853–9. Oktober 1853Sitzung 147WienWaltraudHeindlProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/WaltraudHeindlDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 2 15. März 1853–9. Oktober 1853WienÖBV197925833092 – (Prot. Nr. 66/1853)
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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Nr. 147Ministerkonferenz, Wien, 2. August 1853
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Wacek;
VS.
Vorsitz Buol-Schauenstein;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Buol 3. 8.), Bach, Thun, Baumgartner, Bamberg;
abw.
abwesend K. Krauß.
3092 – (Prot. Nr. 66/1853)
Protokoll der am 2. August 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz in Krain
Der Minister des Inneren referierte in Vertretung des mit Urlaub abwesenden Justizministers über die Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz im Herzogtume Krain.
Nach den von den Ministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen vereinbarten Anträgen sollen im Herzogtume Krain zwei Gerichtshöfe, und zwar in Laibach ein Landesgericht und in Neustadtl ein Kreisgericht, errichtet werdenZu diesem MK. v. 21. 5. 1853, Anm. 3; siehe auch Einleitung, Tabelle I. Das Protokoll über die am 7. 7. 1853 im k. k. Ministerium des Inneren stattgehabte Beratung der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen wegen Feststellung der Gerichtshöfe erster Instanz im Herzogtume Krain (außerdem waren Teinehmer: Fliesser vom Ministerium der Justiz, v. Lasser und Sachse v. Rothenberg vom Ministerium des Inneren) und das Operat der Organisierungslandeskommission AVA., JM., Allgemeine Reihe II, Nr. 9755/1853..
Diese Gerichtshöfe sollen zugleich als Handelsgerichte in dem Umfange ihrer Sprengel und das Landesgericht in Laibach insbesondere das Berggericht für das ganze Kronland Krain sein. Für das Landesgericht zu Laibach werden ein Präsident, ein Oberlandesgerichtsrat (als Vizepräsident), zehn Landesgerichtsräte, zwei Ratssekretäre, acht Gerichtsadjunkten, für das Kreisgericht Neustadtl ein Kreisgerichtspräses, sechs Kreisgerichtsräte, ein Ratssekretär und drei Gerichtsadjunkten und für beide das nötige Hilfsämter-, Landtafel- und Grundbuchs-, Kerkeraufsichts- und Dienerschaftspersonale angetragen. Der Kostenaufwand für diese Behörden soll an ständigen Gebühren 65.698 fr. betragen und ist gegen den Antrag der Organisierungskommission um 20.666 fr. und gegen die Auslagen für die gegenwärtig bestehenden Gerichte um 2812 fr. geringer.
Die Ministerkonferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnernDie Anträge im Vortrag Stelzhammers v. 27. 7. 1853, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2547/1853 (Originalvortrag AVA., JM., Allgemeine Reihe II, Nr. 14362/1853); mit Ah. E. v. 22. 8. 1853 wurden diese Anträge genehmigt, der vorgeschlagene Personalstand, vor allem aber der Besoldungsstand, wurde Modifikationen unterworfen; dazu auch HHSTA., RR., Org. 169/1853 und Org. 191/1853; der entsprechende Erlaß AVA., JM., Allgemeine Reihe II, Nr. 14362/1853; siehe dazu Verordnung v. 4. 2. 1854 über die politische und die gerichtliche Organisierung Krains, RGBL. Nr. 34/1854; Literaturangaben MK. v. 19. 3. 1853, Anm. 18..
Verurteilung des amerikanischen Untertans J. B. Hawel
Der Minister des Äußern teilte hierauf der Konferenz mit, daß der amerikanische Konsul in Wien bei ihm eine Angelegenheit des amerikanischen Untertans J. B. HawelFälschlich wird im Originalprotokoll der Name Hall angegeben; im folgenden wurde der vom Protokollführer konsequent verwendete Name Hall korrigiert. zur Sprache gebracht habe.
J. B. Hawel wurde nämlich zu Königinhof in Böhmen in einen Zivilprozeß verwickelt und zu vier Monaten Arrest verurteilt, weil er geständig war, als Mitglied des Lesevereins in einer Randglosse sich beleidigende Bemerkungen über Österreich erlaubt zu haben. Er hat die in einer Glosse sich gestellte Frage: Was ist das Gräßlichste, was man sich auf dieser Welt denken kann, dahin beantwortet: Ein österreichischer Untertan zu sein. Der amerikanische Konsul setzte den Minister des Äußern hievon in einer sehr taktvoll verfaßten Note mit dem Bemerken in Kenntnis, daß hier keine Absicht, die kaiserliche Regierung zu beleidigen, sondern nur ein allerdings sehr unangemessener Scherz unterlaufen sein dürfte, der übrigens nur in dem sehr engen Kreise des Lesevereins bekannt wurdeEinfügung b-b Waceks..J. B. Hawel war aus Böhmen gebürtig, wanderte 1837 nach Amerika aus, erwarb die Staatsbürgerschaft der USA, kehrte 1849 nach Böhmen zurück, war Mitglied eines Lesevereins in Königinhof, wurde verdächtigt, im Juli 1852 auf Zeitschriften dieses Lesevereins Österreich diffamierende Randglossen angebracht zu haben, u. a. die im Protokoll angegebene. Obwohl er - entgegen der Aussage im Ministerkonferenzprotokoll - die Anschuldigung bestritt, wurde er am 2. 5. 1853 vom Landesgericht Königgrätz zu vier Monaten Kerker verurteilt und trat die Strafe am 29. 7. 1853 an; siehe dazu Vortrag K. Krauß' v. 20. 8. 1853, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2810/1853. Die Note des amerikanischen Konsuls Lippitt v. 2. 8. 1853 als Beilage HHSTA., Administrative Registratur, PS. 159, Nr. 12686/C/1853. Über die vom Konsul weiters gemachte Andeutung, ob bei der Aburteilung Rücksicht darauf genommen worden sei, daß Hawel ein amerikanischer Bürger ist, bemerkte ihm der Minister Graf v. Buol-Schauenstein, daß die Ausländer in Österreich den österreichischen Gesetzen wie die Inländer unterworfen seien und daß die Eigenschaft eines Ausländers bei der Aburteilung keinen Unterschied begründe. Die von dem Konsul weiter gestellte Frage, ob das Gericht diesen Umstand gewußt habe, wurde von dem referierenden Minister bejahtEin Konzept der erwähnten Note Buols an Lippitt wurde nicht gefunden.. Graf v. Buol beabsichtiget, die auf diesen Gegenstand bezügliche Eingabe des Konsuls an den Justizminister zu dem Ende zu leiten, um sich über den Vorgang in dieser Angelegenheit zu erkundigen, indem es ihm wünschenswert zu sein scheine, mit Rücksicht auf die leidige Verwicklung von Smyrna eine minder strenge Behandlung dieses verurteilten amerikanischen Bürgers eintreten zu lassenKorrektur c-c aus worin wirklich zu strenge verfahren wurde; weitere fünf Zeilen sind unlesbar..Siehe dazu die Note des Ministeriums des Äußern an das Ministerium der Justiz v. 4. 8. 1853 als Beilage HHSTA., Administrative Registratur, zit. Anm. 3. K. Krauß stellte einen Begnadigungsantrag im Vortrag v. 20. 8. 1853, zit. Anm. 3; mit Ah. E. v. 6. 9. 1853 wurde Hawel der Strafrest erlassen. Mit der Verwicklung von Smyrna ist folgender Zwischenfall gemeint: Der nach Amerika geflüchtete ungarische Revolutionär Martin Koszta war vom österreichischen Konsul in Smyrna verhaftet worden, worauf einige politische Flüchtlinge österreichische Marineoffiziere attackierten, wobei einer von ihnen getötet wurde; siehe über diesen Fall Mayr, Tagebuch Kempens 294 f. (Eintragung v. 6. 7. 1853); Walter, Nachlaß Kübeck 116 (Eintragungen v. 9. 7. und 13. 7. 1853).
Die Ministerkonferenz erklärte sich damit einverstanden.
Verzehrungssteuererhöhung von Branntwein und Weingeist
Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner bemerkte, daß das in der letzten Zeit mit Preußen getroffene Übereinkommen bezüglich der Zölle es im hohen Grade wünschenswert mache, daß Gegenstände, welche einer Konsumtionssteuer unterliegen, in beiden Gebieten – den Zollvereinsstaaten und Österreich - in der Besteuerung möglichst gleichgestellt werdenGemeint ist hier der preußisch-österreichische Zollvertrag v. 19. 2. 1853; siehe dazu Böhme, Deutschlands Weg zur Großmacht 45–50; Srbik, Deutsche Einheit 2, 195. Diese Rücksicht sei es gewesen, welche den Finanzminister bestimmte, eine Erhöhung der Abgabe auf Runkelrübenzuckererzeugung (von 5 auf 8 Kreuzer) unlängst in Antrag zu bringenSiehe dazu MK. v. 7. 7. 1853/IX..
Heute bringt derselbe Minister zu demselben Zwecke eine mäßige Erhöhung der Verzehrungssteuer von Weingeist und Branntwein in Antrag. Der referierende Minister bemerkt, daß die Konsumtionssteuer von Branntwein und Weingeist, welche nach dem Begriffe dieser Steuer eigentlich bei der Konsumtion, also im Branntweinschanke, abgenommen werden sollte, in Österreich bei der Erzeugung (obgleich sie keine Erzeugungs-, sondern eine Konsumtionssteuer ist) abgenommen wird. Bei dieser Besteuerung werde auf zweifache \Veise verfahren. Wo der Weingeist aus Stoffen gezogen wird, bezüglich deren man weiß, wieviel Geist aus einer gewissen Quantität dieser Stoffe gewonnen werden kann, da wird die Maische besteuert. Dort hingegen, wo man dieses nicht weiß, z. B. bei der Erzeugung aus Abfällen der Zuckerraffinerien, wird die Menge des gewonnenen Weingeistes selbst besteuert. Bei der Besteuerung der Maische sei man bis jetzt von der Voraussetzung ausgegangen, daß von einem Eimer Maische drei Maß Geist gewonnen werden, welche Voraussetzung aber nicht richtig sei, da von einem Eimer Maische bis sechs Maß Geist gewonnen werden können. Der Eimer Maische wird bei uns mit einer Steuer von 10 Kreuzer belegt. In Preußen und den Zollvereinsländern wird die nämliche Quantität mit 14,4 Kreuzer besteuert. Der Finanzminister beabsichtiget, zur Erreichung des oberwähnten Zweckes bei Sr. Majestät den au. Antrag zu stellen, daß das letztere Ausmaß von 14,4 Kreuzer für einen Eimer Maische aus mehlichten Stoffen auch bei uns eingeführt und gleichzeitig die Steuer für Branntweinerzeugung von Steinobst und Abfällen der Zuckerraffinerien entsprechend erhöht werde. Dies würde bei einem Eimer Weingeist 3 fr. 36 Kreuzer ausmachen und dem Staate jährlich eine Mehreinnahme von 1,800.000 fr. verschaffen. Das erwähnte Ausmaß kann mit Rücksicht auf den Umstand, daß von einem Eimer Maische nicht drei, sondern sechs Maß Geist gewonnen werden können, wodurch es also auf die Hälfte herabsinkt, keineswegs als drückend erkannt werden.
Die Konferenz erklärte sich mit diesem als eine notwendige Konsequenz der Zollvereinbarungen mit Preußen erscheinenden Antrage des Finanzministers vollkommen einverstandenMit Ah. E. v. 6. 9. 1853 zum Vortrag Baumgartners v. 29. 5. 1853, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2586 ex 1853, wurde folgendes bestimmt: Ich bewillige, daß in den Ländern und Gebietsteilen, in welchen die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei deren Erzeugung eingehoben wird, das Steuerausmaß vom niederösterreichischen Eimer Maischraum a) bei Anwendung mehliger Stoffe, wozu Erdäpfel, Erdbirnen, alle Getreidesorten und Hülsenfrüchte, dann die dazu geeigneten Rübengattungen und Runkelrübenmelasse gehören, auf 14 Kreuzer, - b) bei Anwendung von Kernobst, als Apfel, Birnen, Beerenfrüchte, Kornelkirsche (Dirndeln) u. dgl., dann von Wurzeln, Weintrauben und Bierbrauabfällen gleichfalls auf 14 Kreuzer, - c) bei Anwendung von Steinobst, als Kirschen, Pflaumen usw., dann von Wein, Weinhefe, Weinobst und Obstmost auf 21 Kreuzer erhöht wird. Die übrigen Steuerbeträge von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bleiben unverändert. Ich überlasse es Ihnen zu bestimmen, von welchem Zeitpunkte an die bemerkten Steuererhöhungen in Vollziehung zu setzen sind. Die Anderungen bzw. die Differenzierung der Ah. Entschließung kamen aus den Kreisen des Reichsrats; siehe dazu HHSTA., RR., GA. 285/1853 und GA. 339/1853..
Anwendung der Stempelmarken auf Kalender und Spielkarten
Der Finanzminister brachte weiter mit Beziehung auf den Sr. Majestät zu erstattenden au. Vortrag wegen Einführung der Stempelmarken statt der bisherigen Stemplung die Anwendung der Stempelmarken auf Kalendern und Spielkarten zur SpracheZu diesem Gegenstand siehe auch MK. v. 19. 7. 1853/VII und MK. I v. 23. 7. 1853/IV..
Er bemerkte, daß der Gebrauch der Stempelmarken bei Kalendern durchaus keinem Anstande unterliege, indem diese leicht mit Marken versehen werden können. Anders verhalte es sich bei Spielkarten. Diese können, ohne für die SpielendenEinfügung d-d Ransonnets. kenntlich zu werden, nicht mit Marken versehen oder mit Maschinen gestempelt werden. Man hat die Spielkarten bisher mit Handstempeln markiert; diese Markierung mußte, um die Karten nicht kenntlich zu machen, nur leicht geschehen, der Abdruck war daher meistens schlecht und hat die Verfälschung der Spielkartenstemplung sehr erleichtert. Um diese Unzukömmlichkeiten (bei der Einführung der Markenstemplung) zu beseitigen, beabsichtiget der Finanzminister, den au. Antrag an Se. Majestät zu richten, den Kartenstempel ganz aufzuheben und dafür Pauschalien einzuführen. Der Ertrag des Kartenstempels war durch zehn Jahre fast konstant; würde etwas mehr als dieser Ertrag als jährliches Pauschale angenommen, so würde das Gefäll keinen Schaden und die Kartenmaler würden den Vorteil haben, daß sie, ohne alle Belästigung, nicht viel mehr als früher zahlen. Die Kartenmaler, deren Geschäft ein kontrollpflichtiges ist, müßten aber über ihre Erzeugnisse Buch führen, und jedes Spiel Karten müßte eine Nummer derart bekommen, daß mit dem Beginne des Jahres mit „1“ angefangen und bis zum Schlusse des Jahres mit der Numerierung in arithmetischer Reihenfolge fortgefahren werde; falsche Numerierung müßte mit bedeutenden Strafen belegt werden. Gegenwärtig handelt es sich jedoch nur um die Einführung des Pauschales, und die im ersten Jahre hierin gemachten Erfahrungen werden dann Anhaltspunkte zum weiteren Vorgange in dieser Angelegenheit gewähren.
Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesem Antrage vollkommen einverstandenIm Jahre 1853 wurde kein entsprechender Antrag gestellt; vgl.jedoch Vortrag Baumgartners v. 6. 10. 1853, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3411/1853, in welchem der Antrag gestellt wurde bekannt zu machen, daß einem Wiener Spielkartenfabrikanten das Ah. Wohlgefallen für eine dem Stempelamte überlassene Kartenstempelmaschine ausgesprochen wurde..
Entwurf eines Berggesetzes (= Sammelprotokoll Nr. 153)
Der Finanzminister setzte hierauf den in der Konferenzsitzung vom 30. Juli 1853 begonnenen Vortrag über den von ihm vorgelegten Entwurf eines allgemeinen Berggesetzes fort, worüber das Nähere in dem darüber angelegten besonderen Protokolle aufgenommen erscheintSiehe MK. v. 30. 7., 2., 6., 9., 13. und 16. 8. 1853 (= Sammelprotokoll Nr. 153)..
Wien, am 3. August 1853. Gr[af] Buol.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 11. August 1853.