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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="2">Band 2</title>
            <title level="m" type="sub">März 1853–<date when="1853-10-09">9. Oktober 1853</date>
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            <title level="a" type="desc" n="0003">Einleitung </title>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
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         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
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               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
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               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
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            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
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                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
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                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 2 März 1853–9. Oktober 1853</title>
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                  <span>Wissenschaftlicher Paratext zur Edition der Ministerratsprotokolle in der Verantwortung der Herausgeber/in: 
                                Waltraud Heindl.
                                </span>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <p resp="#pers_SK">Von Waltraut Heindl</p>
               <p>Die mannigfaltigen Themen, die im Rahmen der Ministerkonferenz vom 15. März bis <date when="1853-10-09">9. Oktober 1853</date> beraten wurden, lassen sich zwei generellen Leitlinien unterordnen. Erstens beschäftigen die Ministerkonferenz noch immer die Nachwirkungen des Revolutionsjahres 1848; die Bewältigung der im Zusammenhang mit der Revolution aufgeworfenen Probleme hatte bereits im ersten Band der Protokolle des Ministeriums Buol-Schauenstein (<date when="1852-04-14">14. April 1852</date> bis <date when="1853-03-13">13. März 1853</date>)<note type="footnote" n="1">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>W. Heindl</author> (Hg.), Die Protokolle des österreichischen Ministerrates (1848—1867) III/1: Ministerium Buol-Schauenstein, <date when="1852-04-14">14. 4. 1852</date>—<date when="1853-03-13">13. 3. 1853</date> (Wien 1975)</bibl> [zit. als <quote>ÖMR. III/1</quote>].</note> breiten Raum eingenommen. Zweitens wird in den Protokollen des vorliegenden Bandes deutlich, mit welcher Dynamik „Österreichs Neugestaltung<note type="footnote" n="2">Das zeitgenössische Werk C. Czoernigs über die Verdienste der neoabsolutistischen Ära trägt diesen Titel; <bibl type="secondary">
                        <author>C. Czoernig</author>, Österreichs Neugestaltung 1848—1858 (Stuttgart/Augsburg 1858)</bibl>.</note>“ in Angriff genommen wurde. Innerhalb dieses Programms stellt die Durchführung der Verwaltungsorganisation einen deutlichen Schwerpunkt dar, weshalb dieser Frage besondere Ausführungen gewidmet sein werden.</p>
            </div>
         </div>
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               <title type="descr">Die Nachwirkungen des Revolutionsjahres 1848</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Nicht in demselben Ausmaß wie im ersten Jahr des Ministeriums Buol-Schauenstein<note type="footnote" n="3">Dazu <bibl type="secondary">
                        <author>F. Engel-Janosi</author>, Einleitung ÖMR. III/1, XIV—XVIII</bibl>.</note>, aber dennoch zu einem erheblichen Teil beschäftigte die Minister in der Konferenz, deren Protokolle im vorliegenden Band publiziert werden, <pb n="14" ana="XIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=14"/>die Aufhebung oder Milderung der Urteile von Ausnahmegerichten von 1849/50 über die des Hochverrats schuldig befundenen Personen. Fast ausschließlich wurden dabei Angelegenheiten der ungarischen Revolutionäre oder jener, die in den vor 1848 zu Ungarn gehörigen Ländern verurteilt worden waren, behandelt, was wohl als bezeichnend für die Strenge des Verfahrens der in Ungarn etablierten Kriegsgerichte gewertet werden kann; von 74 derartigen Verhandlungspunkten betreffen 71 ungarische Revolutionäre. In diesem Zusammenhang läßt sich feststellen, daß gegenüber der Zeit zwischen <date when="1852-04-14">14. April 1852</date> und <date when="1853-03-13">13. März 1853</date> nun das Begnadigungsverfahren wesentlich seltener zur Anwendung kam. Die Kaiserreise vom Sommer 1852 nach Ungarn hatte „eine Welle von Strafmilderungen<note type="footnote" n="4">
                     <quote>Ebd., XVII</quote>.</note>“ nach sich gezogen. Die in diesem Band publizierten Protokolle zeigen jedoch, daß nun, 1853, von 36 Gnadengesuchen 24 abschlägig beschieden wurden. In vielen Fällen wurden die Gnadengesuche bereits in der Ministerkonferenz abgewiesen<note type="footnote" n="5">Zum Beispiel in MK. v. <date when="1853-03-22">22. 3. 1853</date>/X—XV, MK. II v. <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-04-16">16. 4. 1853</date>/VIII, MK. v. <date when="1853-04-19">19. 4. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-04-23">23. 4. 1853</date>/IV, MK. v. <date when="1853-04-30">30. 4. 1853</date>/IV—VI, MK. v. <date when="1853-05-14">14. 5. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>/VIII, MK. v. <date when="1853-07-05">5. 7. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-09-06">6. 9. 1853</date>/V, MK. v. <date when="1853-09-17">17. 9. 1853</date>/III und MK. v. <date when="1853-10-08">8. 10. 1853</date>/I.</note>. In anderen verfügte dies der Kaiser entgegen dem Antrag seiner Minister<note type="footnote" n="6">MK. v. <date when="1853-04-19">19. 4. 1853</date>, Anm. 3, MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>, Anm. 18, und im besonderen: MK. v. <date when="1853-09-06">6. 9. 1853</date>, Anm. 11.</note>.</p>
               <p>Dagegen wurde bei den „Sichtungsoperaten“, worunter man die Überprüfungsverfahren gegen jene Personen verstand, die sich wegen vermuteter Teilnahme an der Revolution in „kriegsrechtlicher Untersuchung“ befanden, großzügiger verfahren. Die Ministerkonferenz, welche als letzte Instanz jenes Überprüfungsverfahrens fungierte, beantragte in 26 von 35 namentlich vorgetragenen Fällen die Einstellung des Verfahrens<note type="footnote" n="7">MK. v. <date when="1853-04-02">2. 4. 1853</date>/VII.</note>. Die vorgelegten „Sichtungsoperate“ betrafen Revolutionäre der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banats, und man war sichtlich bestrebt, die Tätigkeit der Kriegsgerichte auch dort — analog der Praxis in Ungarn<note type="footnote" n="8">Siehe MK. v. <date when="1853-05-03">3. 5. 1853</date>/III.</note> — einzustellen.</p>
               <p>Desgleichen wurde beschlossen, die Abgeordneten zum „Stuttgarter Rumpfparlament“ des Jahres 1849 nicht weiter strafgerichtlich zu verfolgen, wobei der Grundsatz der Abgeordnetenimmunität geltend gemacht wurde<note type="footnote" n="9">MK. v. <date when="1853-06-18">18. 6. 1853</date>/III.</note>.</p>
               <p>Ein besonderes Problem bildete die Neuorganisation Ungarns und der italienischen Provinzen im Sinne der „Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates<note type="footnote" n="10">
                     <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl> und <bibl type="secondary">
                        <author>E. Bernatzik</author> (Hg.), Die österreichischen Verfassungsgesetze (Wien 21911) Nr. 50</bibl>.</note>“. Die Verwaltung Ungarns sollte — derjenigen Lombardo-Venetiens ähnlich — unter Beibehaltung eines Militärgouverneurs dezentralisiert werden: Die Oberbehörden der fünf Distrikte Ungarns wurden den Landesbehörden gleichgestellt. Die nominelle Einheit des Kronlandes Ungarn wurde jedoch (im Unterschied zu den italienischen Provinzen) insofern gewahrt, <pb n="15" ana="XV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=15"/>als der Gouverneur von Ungarn als Statthalter fungierte<ref xml:id="fn_3_2_-einleitung_10a"/>
                  <note type="variant" n="10a" target="#fn_3_2_-einleitung_10a">
                     <bibl type="archival">RGBL. Nr. 9/1853</bibl>.</note>. Infolge der Dezentralisation tauchte sogar der Plan der Einverleibung der Archive der ehemaligen ungarischen Zentralbehörden in das Kabinettsarchiv in Wien auf<note type="footnote" n="11">MK. v. <date when="1853-06-07">7. 6. 1853</date>/IV</note>. Die Neuorganisierung des Verwaltungsaufbaues und des Behördenapparates in Ungarn sollte sonst völlig gleichförmig mit jener der deutsch-slawischen Kronländer durchgeführt werden<note type="footnote" n="12">Zum Beispiel MK. II v. <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>/VI, MK. v. <date when="1853-06-23">23. 6. 1853</date>/I, MK. v. <date when="1853-06-28">28. 6. 1853</date>/I, MK. v. <date when="1853-09-03">3. 9. 1853</date>/II und IV, MK. v. <date when="1853-09-06">6. 9. 1853</date>/II und IV, MK. v. <date when="1853-09-10">10. 9. 1853</date>/I und MK. v. <date when="1853-09-20">20. 9. 1853</date>/I—IV.</note>. Eine Reihe von in den ehemaligen österreichischen Ländern geltenden Gesetzen wurde auf Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer zur Anwendung gebracht. Ihre Einführung wurde in den Ministerkonferenzen diskutiert: so die Einführung einer einheitlichen Grundsteuer, des Lottogesetzes, des Wiener Hohlmaßes und der Vorschrift über die Verleihung von Konzessionen für Stellfuhrtransporte sowie des Pestpatents<note type="footnote" n="13">MK. v. <date when="1853-03-19">19. 3. 1853</date>/I (Grundsteuer in Ungarn und der Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banat) und MK. v. <date when="1853-07-07">7. 7. 1853</date>/I (Kroatien und Slawonien); MK. v. <date when="1853-04-02">2. 4. 1853</date>/III (Lottogesetz); MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>/VIII und IX (Stellfuhrtransporte und Hohlmaß) und MK. v. <date when="1853-10-04">4. 10. 1853</date>/VIII (Pestpatent).</note>. Die bereits für Ungarn erlassene Jurisdiktionsnorm wurde auf Siebenbürgen ausgedehnt, und es wurde in diesem Kronland, so wie bereits in Ungarn, die Grundentlastung in Angriff genommen<note type="footnote" n="14">In Ungarn wurde die Jurisdiktionsnorm durch <bibl type="archival">RGBL. Nr. 30/1853</bibl> eingeführt; zur Einführung der Jurisdiktionsnorm in Siebenbürgen vgl. MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>/VII. Bezüglich des Grundentlastungspatents für Ungarn <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z21" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z21.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520619-P-0021.xml">ÖMR. III/1, Nr. 21</ref>
                     </bibl>, für Siebenbürgen MK. v. 28. und 31. 5., 4. und <date when="1853-06-07">7. 6. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 134).</note>.</p>
               <p>Die Angelegenheiten des lombardisch-venezianischen Königreiches spiegeln sich weit weniger in den Protokollen wider. In den Vordergrund tritt in erster Linie das Bestreben der österreichischen Regierung, eine engere Bindung der italienischen Provinzen an die übrigen Kronländer in die Wege zu leiten und eine „österreichische Gesinnung<note type="footnote" n="15">So Thun in MK. v. <date when="1853-05-14">14. 5. 1853</date>/VI.</note>“ zu fördern. Zu diesem Zweck wurden vor allem Maßregeln erwogen, die deutsche Sprache in diesen Kronländern heimisch zu machen: Anstellungen im höheren Staatsdienst wurden an die Kenntnis der deutschen Sprache gebunden, Gymnasiallehrstellen für deutsche Sprache und Literatur geschaffen, die Stellung der Professoren dieses Faches an den Gymnasien und Universitäten (Padua und Pavia) finanziell und moralisch aufgewertet und Stipendien für Lehramtskandidaten der deutschen Sprache aus Dalmatien, dem Küstenland und Südtirol an der Wiener Universität gewährt<note type="footnote" n="16"> MK. v. <date when="1853-03-26">26. 3. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-05-14">14. 5. 1853</date>/VI, MK. v. <date when="1853-07-12">12. 7. 1853</date>/III und Ah. Handschreiben an den Präsidenten der Ministerkonferenz Graf v. Buol-Schauenstein v. <date when="1853-08-13">13. 8. 1853</date>, gedruckt als Nr. 150 b.</note>. Für eine Normalisierung der politischen Lage im lombardisch-venezianischen Königreich nach der Revolution genügte dies jedoch nicht. In der Ministerkonferenz vom <date when="1853-08-12">12. August 1853</date> stand eine grundsätzliche Neuorganisation dieser Provinzen zur Debatte. Die heftigen Interessengegensätze und Differenzen, die über dieses Thema innerhalb der Regierungs- und Verwaltungsstellen, besonders im lombardisch-venezianischen Königreich selbst, herrschten, klingen selbst im nüchternen Stil <pb n="16" ana="XVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=16"/>des Protokolls über die Ministerkonferenz, die unter dem Vorsitz des Kaisers stattfand, an<note type="footnote" n="17">MK. v. <date when="1853-08-12">12. 8. 1853</date>/I.</note>. Um eine Rückkehr vom Belagerungszustand „in die normalmäßigen Verhältnisse“ und — darüber hinaus — „die wechselseitige Verschmelzung der geistigen wie der materiellen Interessen“ Lombardo-Venetiens mit dem übrigen Österreich in die Wege zu leiten<note type="footnote" n="18">Ah. Handschreiben an Buol v. <date when="1853-08-13">13. 8. 1853</date>, zit. Anm. 16.</note>, wurden die „Bestimmungen über den Wirkungskreis und die Geschäftsbehandlung des lombardisch-venezianischen Generalgouver­nements“ und neue „Bestimmungen über die Regelung des Belagerungszustandes im lombardisch-venezianischen Königreich“ erlassen. Dem Generalgouverneur Radetzky wurde sowohl ein Ziviladlatus als auch ein Militäradlatus zur Seite gestellt<note type="footnote" n="19">Die Bestimmungen über den Wirkungskreis gedruckt als Nr. 150 e, die Bestimmungen über den Belagerungszustand RGBL. Nr. 165/1853. Rechberg war als Ziviladlatus bereits am <date when="1853-04-07">7. 4. 1853</date> nach Italien entsandt worden, vgl. MK. I v. <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>/I; Graf Nobili wurde als Militäradlatus mit Ah. Handschreiben v. <date when="1853-08-13">13. 8. 1853</date>, gedruckt als Nr. 150 a, zu Graf Radetzky geschickt.</note>. Dies kam einer Entmachtung des Generalgouverneurs, einer gewissen Entmilitarisierung und einer Beschränkung des Belagerungszustandes gleich. Tatsächlich aufgehoben wurde dieser aber erst am <date when="1854-05-01">1. Mai 1854</date>.</p>
               <p>Im allgemeinen kann von einer Liberalisierung des politischen Regimes nicht gesprochen werden. Im Gegenteil, die Protokolle der Ministerkonferenz bezeugen klar Geist und Methode eines absolutistischen Obrigkeitsstaates, im besonderen dort, wo der Staat oder die Person des Kaisers kritisiert oder in Frage gestellt wurde. Das Pressegesetz vom <date when="1852-05-24">24. Mai 1852</date> wurde in rigorosem Sinne zur Beaufsichtigung der Zeitungen und zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit gehandhabt<note type="footnote" n="20">Das Preßgesetz, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 122/1852</bibl> (siehe MK. v. <date when="1852-05-27">27. 5. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z15" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z15.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520527-P-0015.xml">ÖMR. III/1, Nr. 15</ref>
                     </bibl>). Im übrigen vgl. MK. I v. <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>/IV, MK. v. <date when="1853-06-30">30. 6. 1853</date>/V, MK. v. <date when="1853-07-07">7. 7. 1853</date>/X und MK. v. <date when="1853-09-03">3. 9. 1853</date>/V.</note>. Die Minister verlangten, das Vereinsgesetz, sogar wenn es um die Bildung von Kunstvereinen ging, in restriktivster Weise anzuwenden<note type="footnote" n="21">MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>/IX. Die Ah. Entschließung war jedoch in diesem Fall großzügiger, ebd. Anm. 21.</note>. Fälle von Majestätsbeleidigungen, Schmähungen gegen den Staat und „Aufreizungen zum Ungehorsam und zum Widerstand gegen die Gesetze“ wurden scharf geahndet<note type="footnote" n="22">MK. v. <date when="1853-04-29">29. 4. 1853</date>/III, MK. v. <date when="1853-05-02">2. 5. 1853</date>/I, MK. v. <date when="1853-06-30">30. 6. 1853</date>/IV (Zitat ebd.) und MK. v. <date when="1853-08-02">2. 8. 1853</date>/II.</note>. Besonders bezeichnend erscheint der „Fall Kocour“, der demonstriert, wie im Falle einer Majestätsbeleidigung der Rechtsstaatsgedanke, auf dessen Verwirklichung man sonst durchaus bedacht war, durch das persönliche Eingreifen des Kaisers in Gefahr gebracht wurde<note type="footnote" n="23">MK. v. <date when="1853-05-02">2. 5. 1853</date>/I und MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>/VI; siehe auch S. XXXIX.</note>.</p>
               <p>Der Schock des Revolutionsjahres wirkte sich auch in der Gesetzgebung aus. Als „fortschrittlich“ empfundene Gesetze aus dieser Zeit wurden zurückgenommen. Die Strafprozeßordnung von 1853 spiegelt das politische System getreu wider und signalisiert eine teilweise Rückkehr zu vormärzlichen Verhältnissen<note type="footnote" n="24">MK. v. <date when="1853-07-30">30. 7. 1853</date>/I. Dazu neuerdings <bibl type="secondary">
                        <author>W. Ogris</author>, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien 1848—1918</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>A. Wandruszka — P. Urbanitsch</author> (Hg.), Die Habsburgermonarchie 1848—1918, 2: Verwaltung und Rechtswesen (Wien 1975) 558 f.</bibl>
                  </note>. Auch in der Frage der Judenemanzipation zeigen sich nach der <pb n="17" ana="XVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=17"/>Liberalisierung im Jahre 1848 nun Rückschläge, etwa in der Frage der Besitzfähigkeit der Juden oder ihrer Anstellung als Staatsbeamte<note type="footnote" n="25">MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/VIII, MK. v. <date when="1853-09-03">3. 9. 1853</date>/VII und MK. v. <date when="1853-10-04">4. 10. 1853</date>/II.</note>.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-2">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">„Österreichs Neugestaltung“</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Zeigen die Protokolle auf der einen Seite die Maßregeln eines Obrigkeitsstaates, mit denen das absolutistische System befestigt werden sollte, so wird auf der anderen Seite in den Konferenzen der Minister manifest, in welch dynamischer Weise in diesen Jahren der „Neubau des Reiches“ in Angriff genommen wurde.</p>
               <p>Die zwei Fragen, welche als die beiden eigentlichen und unmittelbar einzigen Ergebnisse der Revolution von 1848 angesehen werden, nämlich die Grundentlastung und die Reform des Unterrichtswesens, spielen in den Beratungen der Ministerkonferenz in der hier zur Debatte stehenden Zeit eine bedeutende Rolle.</p>
               <p>Die Durchführung der Grundentlastung war sozialpolitisch die wichtigste Aufgabe, die dem Ministerium Buol gestellt war<note type="footnote" n="26">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Engel-Janosi</author>, Einleitung ÖMR. III/1, XI</bibl>.</note>. Nachdem die Auflösung des Urbarialverbandes in Ungarn, in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banat, weiters in Kroatien und Slawonien bereits durchgeführt worden war<note type="footnote" n="27">Beratungen dieser Fragen in MK. v. <date when="1852-06-19">19. 6. 1852</date>/I, MK. v. <date when="1852-07-03">3. 7. 1852</date>/III und MK. v. <date when="1852-07-13">13. 7. 1852</date>/I, <quote>ÖMR. III/1, Nr. 21, 23 und 27</quote> (Ungarn und die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banat), weiters in MK. v. 18., 25. und <date when="1853-01-29">29. 1. 1853</date>, <quote>ebd. Nr. 88</quote> (Kroatien und Slawonien).</note>, wurde nun die Durchführung der Grundentlastung in Siebenbürgen und in der Bukowina in Angriff genommen<note type="footnote" n="28">MK. v. 28. und 31. 5., 4. und <date when="1853-06-07">7. 6. 1853</date> (Siebenbürgen) und MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>/V (Bukowina) ; siehe vor allem die historische Darstellung in den Motivenberichten, gedruckt als Nr. 134 a und Nr. 142 c.</note>, zwei Länder, deren historisch gewachsene Urbarialverhältnisse äußerst kompliziert waren.</p>
               <p>Die Entschädigungsfrage spielte weiterhin eine wichtige Rolle<note type="footnote" n="29">Für Galizien wurde ein Grundentlastungsfonds eingerichtet, MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>/IV, und bezüglich Ungarns, der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banat und Kroatiens wurde ein Patent über die Urbarial- und Zehententschädigung erlassen, MK. I v. <date when="1853-09-13">13. 9. 1853</date>/I.</note>, und Themen, die sich mittelbar daraus ergaben, wie die finanzielle Unterstützung von Kirchen- und Pfarrbauten und die Ablösungsmodalitäten an Kirchen, Pfarren und Schulen in Tirol, brachten nicht geringe Schwierigkeiten<note type="footnote" n="30">MK. v. <date when="1853-05-17">17. 5. 1853</date>/II und MK. v. <date when="1853-07-05">5. 7. 1853</date>/IV.</note>. Ein Problem, das die Grundentlastung gelegentlich erschwerte, war das Lehenswesen, das in manchen Gebieten der Monarchie, namentlich in Böhmen, noch in Kraft stand. Die „Aufhebung der Lehensbande“, die für die Krone unergiebig geworden waren, wurde zwar von den Ministern beantragt, scheiterte jedoch am Veto des Reichsratspräsidenten Kübeck und wurde erst 1862 durchgeführt<note type="footnote" n="31">MK. v. <date when="1853-07-26">26. 7. 1853</date>/VIII, im besonderen Anm. 17.</note>.
</p>
               <p>Bei der so wichtigen Reform des höheren Unterrichtswesens entschloß man sich endlich auf Befehl des Kaisers, nachdem einige Monate lang zwischen Unterrichtsminister Thun und den übrigen Ministern Meinungsdifferenzen darüber geherrscht hatten, <pb n="18" ana="XVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=18"/>ob die Grundfrage der Reform des Studienwesens im allgemeinen oder der Gymnasien im besonderen zu beraten sei, nach dem Antrag Thuns mit der Beratung der Gymnasialreform zu beginnen. Der neue Studienplan nach dem in Preußen praktizierten Humboldtschen System stand seit dem Schuljahr 1849/50 in Erprobung. Die Ministerkonferenz war mit der Beibehaltung des neuen Studiensystems im großen und ganzen einverstanden, beantragte nur eine intensivere Pflege der lateinischen Sprache, die Beseitigung der sogenannten Nationalgymnasien und die generelle Einführung der deutschen Unterrichtssprache von der vierten Klasse des Gymnasiums an<note type="footnote" n="32">Vgl. MK. v. <date when="1853-04-19">19. 4. 1853</date>/III und die vom Kaiser geleiteten Sitzungen der Ministerkonferenz v. <date when="1853-04-29">29. 4. 1853</date>/II und v. <date when="1853-07-08">8. 7. 1853</date>/I, im besondern die Debatte in MK. II v. <date when="1853-07-23">23. 7. 1853</date>/I. Zur deutschen Unterrichtssprache an den Gymnasien siehe auch die diesbezüglichen Diskussionen der Ministerkonferenz über das lombardisch-venezianische Königreich, zit. S. XV, Anm. 16.</note>. Die Sanktion erhielt dieses Gesetz jedoch erst 1854.</p>
               <p>Die Reform der Universitäten wurde zu einem späteren Zeitpunkt beraten, der nicht mehr in den Rahmen der in diesem Band publizierten Protokolle fällt. Sehr wohl sind jedoch aus den Protokollen die Bemühungen des Unterrichtsministers erkennbar, die Hochschulen zu Stätten der Wissenschaft auszubauen, die Lehrkanzeln optimal zu besetzen und das Personal zu vermehren<note type="footnote" n="33">MK. v. <date when="1853-04-16">16. 4. 1853</date>/IX, MK. v. <date when="1853-05-14">14. 5. 1853</date>/VI, MK. v. <date when="1853-05-24">24. 5. 1853</date>/VI, MK. v. <date when="1853-06-30">30. 6. 1853</date>/III, MK. v. <date when="1853-08-09">9. 8. 1853</date>/II, MK. v. <date when="1853-08-16">16. 8. 1853</date>/IX und MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/VI. In diesem Zusammenhang ist auch die Förderung des Instituts für österreichische Geschichtsforschung durch die Kreierung von Stipendien zu erwähnen, siehe MK. v. <date when="1853-07-26">26. 7. 1853</date>/VII.</note>. Von einer Förderung der sogenannten nationalen Universitäten kann hingegen kaum die Rede sein. Aus Gründen nationaler und administrativer Gleichschaltung zwang man ihnen die deutsche Unterrichtssprache auf, beschnitt ihre Autonomie, vor allem jene der Universitäten Krakau und Pest, und schloß sie von jeder Mitsprache bei der Planung des neuen Studiensystems aus<note type="footnote" n="34">Siehe MK. v. <date when="1853-07-12">12. 7. 1853</date>/V und MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/XII (Universität Krakau) und MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/XIV (Universität Pest).</note>.</p>
               <p>Die Einführung der deutschen Unterrichtssprache an den Universitäten und Schulen bildete einen Diskussionsgegenstand ersten Ranges, da sich der Unterrichtsminister selbst in diesem Punkt gegen das neoabsolutistische Programm stellte, die nationalen Sprachen gefördert wissen wollte und damit gegen die geschlossene Mehrheit der Ministerkonferenz, vor allem gegen Innenminister Bach und Justizminister Krauß, stand<note type="footnote" n="35">Siehe vor allem MK. v. <date when="1853-05-14">14. 5. 1853</date>/VI, MK. v. <date when="1853-07-12">12. 7. 1853</date>/V und MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/XII.</note>.</p>
               <p>Besonders eindrucksvoll zeigen die im vorliegenden Band publizierten Protokolle die Versuche, durch wirtschaftliche Maßnahmen die Monarchie in einen modernen Industriestaat mit einer liberal-kapitalistischen Wirtschaftsordnung umzuwandeln.</p>
               <p>Die Regierung begann in diesen Jahren, den Bau der Eisenbahnen zu fördern. So wurde die Bahnlinie zwischen Reichenberg in Böhmen und Zittau in Sachsen in einem Übereinkommen mit der sächsischen Regierung projektiert, und Carl Egon Fürst von Fürstenberg erhielt das Privileg zum Bau der Eisenbahn von Prag in das Buštěhrader Kohlenrevier zu günstigeren Bedingungen als im Jahre 1852<note type="footnote" n="36">MK. v. <date when="1853-04-23">23. 4. 1853</date>/I und MK. v. <date when="1853-06-04">4. 6. 1853</date>/I; zu den Einschränkungen des Privilegs im Jahre 1852 vgl. MK. v. <date when="1852-11-20">20. 11. 1852</date>/VI, ÖMR. III/1, Nr. 64.</note>. <pb n="19" ana="XIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=19"/>Daß man vom Bau der Eisenbahnen vor allem für den Staat wirtschaftlich viel erwartete, zeigt die Bemerkung Bachs, „zur Belebung des Verkehrs und der Steuerfähigkeit“ in Kroatien den Bau von Eisenbahnen zu forcieren<note type="footnote" n="37">MK. v. <date when="1853-07-07">7. 7. 1853</date>/I.</note>.</p>
               <p>Auch die Modernisierung des Steuersystems wurde in die Wege geleitet. Von der Vereinheitlichung der Grundsteuer war bereits die Rede, auch die Verzehrungssteuer sollte normalisiert werden<note type="footnote" n="38">Zur Vereinheitlichung der Grundsteuer siehe S. XV, zur Verzehrungssteuer MK. v. <date when="1853-09-03">3. 9. 1853</date>/X (Wiedereinführung in Krakau).</note>, die Steuer für Rübenzucker wurde in Angleichung an die Zollvereinsstaaten, nachdem man am <date when="1853-02-19">19. Februar 1853</date> mit Preußen ein Abkommen geschlossen hatte, um 60% erhöht — nicht ohne Einspruch von seiten des Innenministers, der durch diese Maßnahme einen Rückgang der heimischen „erst im Aufblühen begriffenen Runkelrübenfabrikation“ befürchtete<note type="footnote" n="39">MK. v. <date when="1853-07-07">7. 7. 1853</date>/IX.</note>. Ebenfalls aus Gründen der Angleichung an das Ausland wurde die Verzehrungssteuer bei Branntwein und Weingeist erhöht<note type="footnote" n="40">MK. v. <date when="1853-08-02">2. 8. 1853</date>/III.</note>. Auch machte der Abschluß des Zollvertrags 1853 die Änderung des österreichischen Zolltarifs von 1851 generell notwendig<note type="footnote" n="41">MK. II v. <date when="1853-09-13">13. 9. 1853</date>/I.</note>.</p>
               <p>Eine wirtschaftliche Maßnahme von großer Bedeutung war die Gründung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft, die im besonderen zur Unterstützung des „mittleren Handels- und Gewerbestandes“ gedacht war. Der Erfolg der Subskription war überwältigend. Die Zeichnungen betrugen das Zehnfache der zu emittierenden Aktien<note type="footnote" n="42">MK. v. <date when="1853-05-17">17. 5. 1853</date>/I (Zitat ebd.) und MK. v. <date when="1853-08-13">13. 8. 1853</date>/IV.</note>.</p>
               <p>Auch die Stadterweiterung der Inneren Stadt Wiens und die Schleifung der Basteien (diese wurde als „dringend notwendig […] zur Belebung der Baulust“ und zur „Verminderung der Wohnzinsen<note type="footnote" n="43">MK. v. <date when="1853-07-08">8. 7. 1853</date>/II.</note>“ bezeichnet) demonstrieren den wirtschaftlichen Pioniergeist der neoabsolutistischen Epoche.</p>
               <p>Was die Gesetzgebung betrifft, so ging es nicht nur um Umformungen und Modifikationen, sondern um eine grundsätzlich neue, den aktuellen Verhältnissen angepaßte Legislation. Dies zeigen deutlich etwa die bereits erwähnte Strafprozeßordnung, die Urbarialgesetze, das neue Berggesetz und die Jurisdiktionsnorm, die für das ganze Rechtsgebiet der Monarchie in Geltung gebracht werden sollte, um damit die Vereinheitlichung der Kompetenzen in Zivilrechtssachen in allen Kronländern zu erzielen<note type="footnote" n="44">Zum Strafprozeß S. XVI, zur Urbarialentschädigung S. XVII, das Berggesetz in MK. v. 30. 7., 2., 6., 9., 13. und <date when="1853-08-16">16. 8. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 153), die Jurisdiktionsnorm MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>/VII.</note>.</p>
               <p>Von den in diesem Band in der Ministerkonferenz diskutierten Gegenständen dominieren jedoch klar jene, die der Organisation der Verwaltung<note type="footnote" n="45">Wenn hier im folgenden von Verwaltung und Bürokratie die Rede ist, so sind Staatsverwaltung und Staatsbürokratie gemeint, Begriffe, die zur damaligen Zeit noch ausschließlich in diesem Sinne gebraucht wurden. Zur Diskussion über den heute vieldeutigen Begriff siehe den Artikel von <bibl type="secondary">
                        <author>O. Stammer</author>, Bürokratie</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>W. Bernsdorf</author> (Hg.), Wörterbuch der Soziologie (Stuttgart 21969) 148—153</bibl>; weiters <bibl type="secondary">
                        <author>F. Morstein Marx</author>, Einführung in die Bürokratie</bibl>. Eine vergleichende Untersuchung über das Beamtentum (Neuwied 1959) 28 ff., vgl. dazu auch <bibl type="secondary">
                        <author>H. Neisser</author>, Die Rolle der Bürokratie im Regierungsprozeß</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>H. Fischer</author> (Hg.), Das politische System Österreichs (Wien 21977) 233 f.</bibl>; weiters <bibl type="secondary">
                        <author>St. Titscher</author>, Ansätze zur empirischen Verwaltungsforschung in Österreich</bibl>. In: <quote>Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft 2 (1973) 129—135</quote>.</note> gewidmet wurden: <pb n="20" ana="XX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=20"/>Von 331 Tagesordnungspunkten der 62 Ministerkonferenzprotokolle aus der Zeit vom 15. März bis <date when="1853-10-09">9. Oktober 1853</date> betreffen 80, das ist ca. ein Viertel der gesamten besprochenen Themen, diesen Problemkreis. Der Verwaltung wurde eine primäre, integrierende Funktion bei der Neugestaltung Österreichs zugemessen. Die im weiteren Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, nämlich alle jene, welche die Beamtenschaft im allgemeinen, Pensionen, „Gnadengaben“ für Staatsbeamte, Auszeichnungen, Ordensverleihungen, Besetzung von Dienstposten, Schaffung „systemisierter“ Stellen etc. betreffen, ergeben weitere 75 Tagesordnungspunkte, so daß man sagen kann, daß fast die Hälfte aller in diesem Band behandelten Themen von Administration und Bürokratie handeln.</p>
               <p>Außer den sehr ausführlich besprochenen Themen betreffend die Zuwendungen an Beamte, die es ermöglichen, uns ein Bild über die soziale Lage der Bürokratie, vor allem der niederen Beamtenschaft, zu machen, fehlen in der Ministerkonferenz Beratungen über soziale Belange. Die soziale Frage klingt lediglich an in den Beratungen über die Arbeitseinstellung in Fabriken der Vorstädte Wiens<note type="footnote" n="46">MK. v. <date when="1853-05-02">2. 5. 1853</date>/II.</note> und im Berggesetz, als die Minister die Entlassungsgründe für Bergarbeiter oder die Revision der Bruderladen debattierten<note type="footnote" n="47">MK. v. 30. 7., 2., 6., 9., 13. und <date when="1853-08-16">16. 8. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 153), vgl. dazu vor allem die Beratung v. <date when="1853-08-09">9. 8. 1853</date>.</note>. Die Diskussionen darüber sind jedoch farblos, demonstrieren ein geringes Interesse für die soziale Problematik und beweisen, daß man entschieden den Weg zur liberalen Wirtschaftsgesellschaft eingeschlagen hatte, in welcher der Staat der Sozialpolitik sehr wenig Aufmerksamkeit widmete.</p>
               <p>Ein gewandeltes soziales Verständnis und eine Neubewertung der traditionellen Gesellschaftsordnung sehen wir aber doch deutlich an der negativen Haltung der Ministerkonferenz, als es darum ging, den böhmischen Adel, der sich über die neue Grundsteuer beschwerte, „als Kollektivorgan“, also als gesellschaftlichen Rechtskörper, anzuerkennen<note type="footnote" n="48">MK. v. <date when="1853-04-26">26. 4. 1853</date>/II.</note>.
</p>
               <p>„Große Fragen“ der Außenpolitik treten uns auch in den Protokollen des vorliegenden Bandes nicht entgegen<note type="footnote" n="49">Über die Fragen der großen Politik in den Ministerkonferenzprotokollen vgl. <bibl type="secondary">
                        <author>Engel-Janosi</author>, Einleitung ÖMR. III/1, XXV</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>W. Heindl</author>, Probleme der Edition. Aktenkundliche Studien zur Regierungspraxis des Neoabsolutismus, ÖMR. III/1, XLIV f.</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>M. Komjáthy</author>, Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der österreichisch-ungarischen Monarchie (1914—1918) (= Publikationen des Ungarischen Staatsarchivs II, 10, Budapest 1966) 54</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>H. Rumpler</author>, Die Protokolle des österreichischen Ministerrates (1848—1867), Einleitungsband: Ministerrat und Ministerratsprotokolle 1848—1867</bibl>. <quote>Behördengeschichtliche und aktenkundliche Analyse (Wien 1970)</quote> [zit. als <quote>ÖMR., Einleitungsband] 13</quote>.</note>. Die für die Donaumonarchie in diesem Jahre so wichtige Orientkrise wird wohl indirekt spürbar, als die Ministerkonferenz sich eingehend mit der Besserstellung der griechisch-orthodoxen Kirche beschäftigte, <pb n="21" ana="XXI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=21"/>welche die Vermehrung des österreichischen Einflusses in den angrenzenden, dem Ottomanischen Reich unterstehenden Balkanstaaten zum Ziel hatte<note type="footnote" n="50">MK. v. <date when="1853-03-26">26. 3. 1853</date>/I; auch MK. v. <date when="1853-04-02">2. 4. 1853</date>/IV, MK. v. <date when="1853-04-12">12. 4. 1853</date>/I und MK. v. <date when="1853-06-23">23. 6. 1853</date>/VI.</note>, oder als man sich entschloß, die katholische Kirche in Bosnien zu unterstützen<note type="footnote" n="51">MK. v. <date when="1853-04-09">9. 4. 1853</date>/I und II.</note>, ebenso auch, als die Reorganisation des österreichischen Konsulatswesens in der Levante zur Debatte stand<note type="footnote" n="52">MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>/I, MK. v. <date when="1853-04-16">16. 4. 1853</date>/II und MK. v. <date when="1853-04-29">29. 4. 1853</date>/I.</note>.</p>
               <p>Eine andere für Österreich im Jahre 1853 problematisch gewordene Frage, das von England und der Schweiz den österreichischen Revolutionären gewährte Asylrecht, wurde ebenfalls — über Initiative des Kaisers — diskutiert<note type="footnote" n="53">MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>/II und III</note>. Auch hier zeigte sich der Einfluß der Orientkrise in der Haltung der Minister — besonders in jener des Außenministers Buol —, die besorgt waren, England als eventuellen Bündnispartner gegen Rußland in der Orientkrise zu verlieren. Vorsichtig taktierte man auch gegenüber Sardinien bezüglich der Frage der Sequestrierung von Emigrantengütern in der Lombardei, unter welchen sich auch Güter piemontesischer Untertanen befanden<note type="footnote" n="54">MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>/IV und MK. I v. <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>/II. Die Sequestrierung der lombardischen Emigrantengüter wurde anläßlich der Mailänder Revolte vorgenommen, dazu MK. v. <date when="1853-02-15">15. 2. 1853</date>/II, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z93" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z93.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530215-P-0093.xml">ÖMR. III/1, Nr. 93</ref>
                     </bibl>.</note>.</p>
               <p>Die wohl wichtigste außenpolitische Frage, die im vorliegenden Band behandelt ist, steht im Zusammenhang mit der Reduktion der österreichischen Armee. In der Beratung vom <date when="1853-10-09">9. Oktober 1853</date> bestanden die Minister gegen die warnende Stimme des Reichsratspräsidenten Kübeck, der jener Sitzung der Ministerkonferenz zugezogen war, darauf, daß die Armee wenigstens teilweise zu reduzieren wäre. Ein erstaunlicher Konsens angesichts der durch den Konflikt zwischen Rußland und der Türkei angespannten Lage Europas, der nur so zu interpretieren ist, daß die Minister bereits um diese Zeit und nicht erst später, während des Krimkrieges, entschlossen waren, unter keinen Umständen auf seiten Rußlands einen europäischen Krieg zu führen.
</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-3">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Stil und Aussagewert der Ministerkonferenzprotokolle als Spiegel der neoabsolutistischen Bürokratisierung</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Zusammenfassend kann gesagt werden, daß in den Ministerkonferenzprotokollen des vorliegenden Bandes vorwiegend Fragen aufgeworfen werden, welche die innere Problematik des Kaisertums Österreich zum Inhalt haben. Paradoxerweise kennzeichnen sowohl Reformgeist als auch Reaktion diese Protokolle und spiegeln damit die ambivalenten Grundtendenzen der nachrevolutionären Zeit wider.</p>
               <p>Wenn auch die Ministerkonferenz des öfteren mit Fragen zweitrangiger Natur befaßt war, die für den heutigen Betrachter fast skurril anmuten<note type="footnote" n="55">Beispielsweise wenn die Minister die Frage diskutierten, ob in den Kurorten Marienbad und Franzensbad evangelische Gottesdienste für Sommergäste abzuhalten wären (MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>/I und II) oder ob dem Gouverneur von Istrien eine Loge im Triester Theater zu reservieren sei (MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/VI).</note>, so muß doch gesagt werden, <pb n="22" ana="XXII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=22"/>daß die Protokolle eine zentrale Quelle für Fragen darstellen, welche die innere Struktur des Reiches betreffen. Sie geben sicher nicht im einzelnen, jedoch in ihrer Gesamtheit Geist und Stil jener Epoche wieder, in welcher sie verfaßt wurden, worauf im allgemeinen bereits Josef Redlich, der erste, der dieses Aktenmaterial wissenschaftlich auswertete, aufmerksam gemacht hat<note type="footnote" n="56">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>J. Redlich</author>, Das österreichische Staats- und Reichsproblem</bibl>. <quote>Geschichtliche Darstellung der inneren Politik der habsburgischen Monarchie von 1848 bis zum Untergang des Reiches 1: Der dynastische Reichsgedanke und die Entfaltung des Problems bis zur Verkündigung der Reichsverfassung von 1861 (Leipzig 1920) XII: Denn sie [die Ministerratsprotokolle] gewähren nicht nur Einsicht in den inneren Verlauf der politischen Krisen, deren Reihe den Entwicklungsgang des österreichischen Problems vorstellt, sondern sie geben auch durch die von den obersten Ratgebern der Krone und gar oft von dem Träger der letzteren selbst in den Akten vorgebrachten Argumente und Gedankengänge ein durch nichts zu ersetzendes Mittel, jeweils den Geist der ganzen österreichischen Regierungsweise, den Sinn und die Grundsätze ihrer Politik als konkrete Tatsache zu erfassen</quote>.</note>.</p>
               <p>Die vorliegenden Protokolle sind geradezu Symbol für jenes „stille Jahrzehnt“, in welchem wenig aufsehenerregend, jedoch in mancherlei Hinsicht entscheidend die Weichen für später gestellt wurden. In diesem Zusammenhang wies Redlich auf die Tatsache hin, daß das gesamte Verständnis von Staat und Obrigkeit und deren Repräsentation durch das bürokratische System in Österreich in späterer Zeit aus diesen Jahren resultiert. Der der österreichischen Regierungsweise bis 1918 attestierte „administrative Zug“ im politischen Stil scheint sich in diesen Jahren des Reformabsolutismus endgültig gefestigt zu haben. Das Problem der Verwaltung erscheint daher als die zentrale Frage der Staatsverfassung<note type="footnote" n="57">
                     <quote>Ebd., 29 f. und 448</quote>.</note>. Die Gestaltung der Verwaltung in diesen Jahren wurde als Grundlage der österreichischen Administration schlechthin bezeichnet, deren Einrichtungen fortwirkten, ja zum Teil den Zusammenbruch der Monarchie überdauerten<note type="footnote" n="58">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>F. Walter</author>, Die österreichische Zentralverwaltung 3: Von der Märzrevolution 1848 bis zur Dezemberverfassung 1867</bibl>, <quote>1: Die Geschichte der Ministerien Kolowrat, Ficquelmont, Pillersdorf, Wessenberg-Doblhoff und Schwarzenberg (= Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs 49, Wien 1964) 579</quote>; <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1, 442</bibl>.</note>. Zumindest bis ca. 1890 bildete sie eine florierende „Stütze der Politik“; ab diesem Zeitpunkt ist dann ein administrativer Verfall eingetreten<note type="footnote" n="59">
                     <quote>Ebd. 1/2: Exkurse und Anmerkungen (Leipzig 1920) 172, Anm. 24</quote>. Auch <bibl type="secondary">
                        <author>J. Klabouch</author>, Die Lokalverwaltung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 400</bibl>.</note>. Die neoabsolutistische Verwaltungsreform wurde sogar von Friedjung, der für das politische System dieser Zeit keine Sympathien aufbrachte, als durchaus brauchbare, langlebige Leistung gelobt<note type="footnote" n="60">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>H. Friedjung</author>, Österreich von 1848 bis 1860, 2/1 (Stuttgart/Berlin 1912) 191 ff.</bibl>
                  </note>. Sie erfreut sich also im allgemeinen und gerade heute einer positiven Beurteilung<note type="footnote" n="61">So <bibl type="secondary">
                        <author>K. Renner</author>, Zur Geschichte der österr[eichischen] Verwaltung</bibl>. <quote>Anhang: Das Land, der Landtag, die Landesregierung. Der Aufbau der niederösterr[eichischen] Verwaltung (Wiener Neustadt 1927) 8</quote>. Neuerdings hob Eva Kreisky die Verdienste der Bachschen Rechtspflege hervor, <bibl type="secondary">
                        <author>E. Kreisky</author>, Zur Genesis der politischen und sozialen Funktion der Bürokratie</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>H. Fischer</author> (Hg.), Das politische System Österreichs (Wien 21977) 213</bibl>. Auch von ungarischer Seite betonte George Barany die großen Fortschritte besonders der Finanz- und der Justizverwaltung auch für Ungarn, <bibl type="secondary">
                        <author>G. Barany</author>, Ungarns Verwaltung 1848—1918</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 359 und 361</bibl>. Vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>C. A. Macartney</author>, The Habsburg Empire 1790—1918 (London 1968) 459</bibl>.</note>; in der Verwaltungsreform der fünfziger Jahre <pb n="23" ana="XXIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=23"/>des 19. Jahrhunderts wird die Garantie für eine Modernisierung des österreichischen Staates gesehen<note type="footnote" n="62">Herbert Matis meint: <quote>In Verwaltung, Justiz, Finanz- und Bildungswesen und in weiten Bereichen der Wirtschaft sind damals gleichsam in einer „Revolution von oben“ die Grundlagen entstanden, auf die aufbauend sich die Weiterentwicklung der Monarchie bis zu ihrem Ende vollzog</quote>. <bibl type="secondary">
                        <author>H. Matis</author>, Österreichs Wirtschaft 1848—1913</bibl>. <quote>Konjunkturelle Dynamik und gesellschaftlicher Wandel im Zeitalter Kaiser Franz Josephs I. (Berlin 1972) 33</quote>; ähnlich über die grundlegenden Lösungen der Legislatur <bibl type="secondary">
                        <author>W. Ogris</author>, Rechtsentwicklung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 558</bibl>.</note>.</p>
               <p>Das Bild, das uns durch die Protokolle der Ministerkonferenz von der Verwaltungsreform vermittelt wird, ist trotz der Vielfalt der angeschnittenen Themen jedoch dürftig. Diskussionen sind kaum aufgenommen. Die Vorschläge, die Innenminister Bach und Justizminister Krauß vorbrachten, werden meist, so scheint es, einhellig und kommentarlos angenommen. In der nüchternen bürokratischen Form und Sprache manifestieren sich Problematik und Stil eines sich immer mehr bürokratisierenden Obrigkeitsstaates, zu dessen Prinzipien es gehörte, neben der Armee den Verwaltungsapparat fest im Griff zu haben<note type="footnote" n="63">Siehe <bibl type="secondary">
                        <author>O. Brunner</author>, Vom Gottesgnadentum zum monarchischen Prinzip. Der Weg der europäischen Monarchie seit dem hohen Mittelalter</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Neue Wege der Verfassungs- und Sozialgeschichte (Göttingen 21968) 183</bibl>.</note>, und in welchem, wie Otto Hintze feststellte, das Behörden- und Verwaltungsrecht eben „den überwiegenden Teil des Verfassungsrechtes“ ausmacht<note type="footnote" n="64">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>O. Hintze</author>, Machtpolitik und Regierungspolitik</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Gesammelte Abhandlungen</bibl>, hg. von <bibl type="secondary">
                        <author>G. Oestreich</author>, 1: Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte (Göttingen 21962) 424</bibl>; zit. auch von <bibl type="secondary">
                        <author>G. Oestreich</author>, Otto Hintze und die Verwaltungsgeschichte</bibl>, <quote>ebd. 3: Regierung und Verwaltung (Göttingen ²1967) 14. Oestreich meint allerdings einschränkend, daß die fast völlige Identität von Verfassung und Verwaltung in der absoluten Monarchie, wie Hintze dies ursprünglich sah, unserer heutigen Auffassung nicht mehr entspricht</quote>.</note>. Die österreichischen Ministerkonferenzprotokolle sind ein Beweis dafür. So erscheint es gerechtfertigt, einige Aspekte des Verwaltungsproblems herauszugreifen und zu analysieren. Innerhalb der Verwaltungsangelegenheiten steht im Mittelpunkt das Problem, die in den Kronländern bereits 1849 eingeführte Organisation der Administration neuerlich zu reformieren. Mit Ende des Jahres 1853 war im großen und ganzen das Organisationswerk, soweit die Ministerkonferenz damit befaßt war, vollendet.</p>
               <p>Der zweite Band des Ministeriums Buol-Schauenstein umfaßt somit die meisten jener Protokolle, welche die Bachsche Verwaltungsorganisation in den Kronländern zum Gegenstand haben. Einige davon handelnde Protokolle werden noch im nächsten Band publiziert werden: jene über die Bezirksämter in Kroatien, Böhmen und Siebenbürgen, über die Stuhlrichterämter in der Kaschauer Statthaltereiabteilung, über die Komitatsgerichte in diesem und im Ödenburger Verwaltungsgebiet und über die Gerichtshöfe erster Instanz in Böhmen und in Siebenbürgen.</p>
               <p>Ausgehend von den Protokollen war es durch das weitere System von Bezugsakten in Zentral- und Landesarchiven, die heranzuziehen für den Kommentar notwendig war, <pb n="24" ana="XXIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=24"/>möglich, ein klares Bild vom Zustandekommen der österreichischen Verwaltungsreform zu gewinnen, vor allem von den Entscheidungszentren, die maßgeblich die Besprechungen in den Ministerkonferenzen bestimmten, vom Prozeß der politischen Willensbildung und vom Stellenwert der Ministerkonferenz in diesem. Ideen und Ziele einerseits und ihre Umsetzung in die Verwaltungswirklichkeit andererseits sollen hier nur insofern zur Sprache kommen, als sie die Protokolltexte verständlicher machen, genauso wie die Funktion der neoabsolutistischen Administration für die staatliche und die gesellschaftliche Reform — oder auch die Restaurationsbestrebungen — nur am Rande berührt werden können.</p>
               <p>Der Gedanke, daß mittels einer straffen Vereinheitlichung der Verwaltung das Reich inklusive Ungarn leichter zu regieren sei, bestimmte die neoabsolutistische Verwaltungsreform und führte zum unumschränkten Verwaltungszentralismus, der signifikant für Geist, Struktur und Regierungsstil des Jahrzehnts nach 1848 ist.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-4">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Die Ministerkonferenz als oberste Verwaltungsbehörde</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Max Webers Satz, daß Herrschaft sich im eigentlichen als Verwaltung äußere und funktioniere<note type="footnote" n="65">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>M. Weber</author>, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie</bibl>. <quote>Mit einem Anhang: Die rationalen und soziologischen Grundlagen der Musik</quote>, hg. von <bibl type="secondary">
                        <author>J. Winckelmann</author> 2 (Tübingen ⁴1956) 545</bibl>.</note>, erfährt am österreichischen Beispiel eine geradezu klassische Bestätigung, als dem Silvesterpatent vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date>, mit welchem die absolute Alleinherrschaft des jungen Kaisers formal verankert wurde, gleichzeitig die „Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates<note type="footnote" n="66">
                     <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl>; auch <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 48—50</bibl>; die Grundsätze bei <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Die österreichische Zentralverwaltung 3/2: Aktenstücke zu 3/1 [zit. Anm. 58] (Wien 1964) Nr. 26</bibl>.</note>“ angeschlossen wurden, die in 36 Punkten die Basis für eine grundlegend neue Verwaltung, ausgerichtet auf den absolutistischen Herrschaftsstil, bilden sollten. Die Durchführungsbestimmungen vom <date when="1852-09-14">14. September 1852</date> bzw. <date when="1853-01-10">10. Jänner 1853</date>
                  <note type="footnote" n="67">
                     <bibl type="archival">RGBL. Nr. 10/1853</bibl> (betraf die österreichischen Länder); siehe dazu auch MK. v. <date when="1852-09-18">18. 9. 1852</date>/II, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z47" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z47.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520918-P-0047.xml">ÖMR. III/1, Nr. 47</ref>
                     </bibl>, und <bibl type="archival">RGBL. Nr. 9/1853</bibl> (betraf die ungarischen Länder).</note> verpflichteten den gesamten Regierungsapparat der Monarchie, selbstverständlich auch die Ministerkonferenz, ihre Haupttätigkeit in den darauffolgenden Jahren der Ausführung des absolutistischen Programms, damit in erster Linie der Verwaltungsorganisation, zu widmen.</p>
               <p>Daher bezieht sich unsere erste Frage auf Funktion und Stellenwert der Ministerkonferenz innerhalb dieses Apparates. Beides umriß der Kaiser in seiner Rede vom <date when="1852-04-14">14. April 1852</date>, als er nach dem Tod des Ministerpräsidenten Schwarzenberg seine letzte konsequente Vollendung der von ihm bereits weitgehend durchgeführten Wiederherstellung des Absolutismus vor den versammelten Ministern und Reichsräten verkündete: „Ich habe die an konstitutionelle Formen erinnernde Stelle des Ministerpräsidenten nicht wieder besetzt und werde die Geschäfte der verschiedenen Ministerien ausschließlich in Meinen Händen konzentrieren. Da Ich aber die Versammlungen der Minister zur Besprechung der <pb n="25" ana="XXV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=25"/>wichtigeren Gegenstände zur Abkürzung des Geschäftsganges und, um eine Einheit in die Verwaltung zu bringen, für sehr notwendig halte, so werden dieselben unter dem Namen von Ministerkonferenzen unter der Leitung des Ministers des Auswärtigen fortbestehen<note type="footnote" n="68">MK. v. <date when="1852-04-14">14. 4. 1852</date>, ÖMR. III/1, Nr. 1. Die Stelle ist zitiert aus dem eh. Konzept des Kaisers, ebd., 3.</note>.“ Hiemit werden die Zusammenhänge zwischen Herrschaft und Verwaltung in der politischen Praxis mit aller Prägnanz formuliert: Der ehemals konstitutionelle Ministerrat, für die Öffentlichkeit noch immer das höchste Regierungsorgan, war damit bloß zur obersten Verwaltungsbehörde geworden, deren wichtigste Aufgabe sich auf die „Abkürzung des Geschäftsganges“ und auf die „Einheit der Verwaltung“ erstreckte. Die zusätzliche Funktion, unpopuläre Maßnahmen von der Person des absoluten Herrschers auf ein Regierungsorgan abzulenken, wird in der Debatte über die Verhängung des Belagerungszustandes deutlich<note type="footnote" n="69">MK. v. 15. und <date when="1853-03-19">19. 3. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 103), wo die Befugnis, den Belagerungszustand zu verkünden, auf Regierungsorgane übertragen werden sollte, mit dem Argument, <quote>um das Gehässige derselben von der Ah. Person des Monarchen abzuwenden und eine später erfolgende Aufhebung jenes Ausnahmezustands als einen eigenen Akt der souveränen Milde in umso hellerem Lichte strahlen zu lassen.</quote>
                  </note>.</p>
               <p>Die Hauptaufgabe der Ministerkonferenz war es jedoch, das absolutistische Regierungsprogramm der „rein monarchischen und einheitlichen Gestaltung der Monarchie mit aller Kraft […] durchzuführen“. Dies bedeutete letzten Endes nicht nur die endgültige Liquidierung der Revolution auf dem Verwaltungsweg, sondern gleichzeitig auch den großangelegten Versuch, durch eine administrative Gleichschaltung der Kronländer aus dem Staatengebilde des Kaisertums Österreich, das Otto Brunner treffend eine „monarchische Union von Königreichen und Ländern“ — „älteren Typs“<note type="footnote" n="70">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>O. Brunner</author>, Staat und Gesellschaft im vormärzlichen Österreich im Spiegel von I. Beidtels Geschichte der österreichischen Staatsverwaltung 1740—1848</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>W. Conze</author> (Hg.), Staat und Gesellschaft im deutschen Vormärz 1815—1848 (= Industrielle Welt. Schriftenreihe des Arbeitskreises für moderne Sozialgeschichte 1, Stuttgart 1962) 52 f.</bibl>
                  </note> nennt, einen modernen zentralistischen Staat westeuropäischer Prägung zu schaffen. Damit war der totale Verwaltungsstaat propagiert, und nicht umsonst gilt der Neoabsolutismus als „zweite Blütezeit der Bürokratie<note type="footnote" n="71">So bezeichnet von <bibl type="secondary">
                        <author>Renner</author>, Verwaltung 9</bibl>.</note>“.</p>
               <p>Innerhalb dieses totalen Verwaltungsstaates und in allen Verwaltungsbelangen stellte demnach die Ministerkonferenz ein Zentrum dar. Die Basis für diese „verfassungsrechtliche Position“, wie sie der Kaiser in seiner Rede vom <date when="1852-04-14">14. April 1852</date> skizziert hatte, findet sich bereits in den Formulierungen des Ah. Handschreibens vom <date when="1851-08-20">20. August 1851</date>, durch welches die Ministerverantwortlichkeit aufgehoben wurde: „Das Ministerium“, gemeint ist hier der Ministerrat, „wird auch in seiner neuen Stellung alle Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsmaximen und dgl., sei es, daß sie von dem Ministerrate selbst als notwendig oder zweckmäßig anerkannt werden, oder daß das Ministerium von Mir dazu aufgefordert wurde, zu beraten und vorzuschlagen und Meine darüber erfolgenden Beschlüsse genau zu vollziehen haben<note type="footnote" n="72">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 46, Punkt 2</bibl>.</note>“.</p>
               <p>
                  <pb n="26" ana="XXVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=26"/>Damit ist die Position des Ministerrates als Rat, aber zugleich auch als Vollzugsorgan des Willens des Monarchen deutlich definiert. Im Gegensatz zu den vormärzlichen Gepflogenheiten war bezüglich der Vollzugsgewalt „verfassungsrechtlich“ insofern ein Schritt vorwärts getan, als nun ein mehrgliedriges Regierungsgremium mit der Vollziehung betraut wurde, während in der Zeit vor 1848 „die höchste Vollziehung in einigen wenigen Ressorts zentralisiert war, deren Kompetenzsonderung zum Teil auf der Verschiedenheit der Agenden oder Materien, wie man sie auch nannte, zum Teil auf der staatsrechtlichen Sonderstellung einzelner Teile des Staates aufgebaut war. Die Zusammenfassung des Getrennten zu einer Einheit, die Kontrolle der gesamten Verwaltung lag in der Hand des absoluten Monarchen<note type="footnote" n="73">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>F. Tezner</author>, Die rechtliche Stellung des österreichischen Gesamtministeriums</bibl>. In: <quote>Grünhuts Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart 22 (1895) 254 f.</quote>
                  </note>“. Der Staatsrat des Vormärz, ausschließlich auf die Beratung des Monarchen und auf die Kontrolle der gesamten Verwaltung beschränkt, war von der Teilnahme an der Vollziehung streng ausgeschlossen. Der Punkt 3 des bereits erwähnten Ah. Handschreibens vom <date when="1851-08-20">20. August 1851</date> betont zwar die Verantwortlichkeit eines jeden Ministers allein für sein Ressort<note type="footnote" n="74">
                     <quote>„Jeder Minister bleibt mit der Leitung des ihm zugewiesenen Verwaltungszweiges betraut“</quote>, <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 46, Punkt 3</bibl>.</note>, um die Ministerverantwortlichkeit des Ministerrates als Kollektivorgan aufzuheben. Dennoch bleibt nach der Meinung Tezners der gesamte Ministerrat, stellt man die Relation zu Punkt 2 des Ah. Handschreibens her, als solcher dem Kaiser gegenüber „für die genaue Beobachtung der bestehenden Gesetze und kaiserlichen Anordnungen in der Verwaltung verantwortlich“. Die Vollziehung blieb laut Punkt 2 weiterhin Pflicht des gesamten Ministerrates. Ungeachtet der vorgenommenen Teilung der Staatsverwaltung in mehrere Ressorts hatte man im Interesse der Aufrechterhaltung der Einheit der Verwaltung „die Obhut über die Vollziehung des den einheitlichen Staatswillen verkörpernden kaiserlichen Willens allen Ministern in Gemeinschaft miteinander und gegeneinander in ihrer Verbindung zum Ministerrate als Mitglieder desselben überantwortet“, kein Minister konnte daher durch einen Kollegialbeschluß des Gesamtministeriums gebunden werden, der mit einer kaiserlichen Anordnung in Widerspruch stand, jeder Minister war vielmehr zur Kontrolle der Übereinstimmung berufen. Dafür war — wiederum nach Tezner — allein das Motiv der „verstärkten Garantie für die Verwirklichung des kaiserlichen Willens ausschlaggebend gewesen<note type="footnote" n="75">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Tezner</author>, Gesamtministerium 257 f.</bibl>
                  </note>“. Damit war der Ministerrat weit davon entfernt, den modernen konstitutionellen Vorstellungen seiner Zeit zu entsprechen, sondern ganz und gar noch der „Beamtenkörper, der vom Monarchen abhängt“, wie Otto Hintze die ältere Form der Ministerialverfassung kennzeichnet, bevor diese durch ein parlamentarisches System verändert wurde<note type="footnote" n="76">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>O. Hintze</author>, Die Entstehung der modernen Staatsministerien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Gesammelte Abhandlungen</bibl>, hg. und eingeleitet von <bibl type="secondary">
                        <author>G. Oestreich</author>, 1: Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte (Göttingen 21962) 276</bibl>.</note>. Jedoch waren der Ministerrat und auch die spätere Ministerkonferenz ein Gremium, dem in dem einen Punkt, nämlich jenem der Einheit der Verwaltung, <pb n="27" ana="XXVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=27"/>eine auch kollektive Haftung überantwortet war. Der Grundsatz, jegliche Kollektivverantwortlichkeit abzuschaffen, war damit in diesem einen Punkt durchbrochen, der Ministerrat bzw. die Ministerkonferenz war hinsichtlich der Verwaltung eine „organische Einheit“.</p>
               <p>Im Vergleich zur Theorie sah die neoabsolutistische Praxis, wie sie uns die Ministerkonferenz vermittelt, eher farblos aus. Verschiedene Gründe waren ausschlaggebend dafür, warum die Minister die in der Konferenz vorgelegten Vorschläge bezüglich des Themas Verwaltung weitgehend kommentarlos, anscheinend ohne der Angelegenheit großes Interesse entgegenzubringen, annahmen.</p>
               <p>Es darf hiebei nicht vergessen werden, daß die Ministerkonferenz in den im vorliegenden Band protokollierten Sitzungen lediglich mit Details der Durchführungsbestimmungen von Verwaltungsinstitutionen befaßt war, deren prinzipielle Basis bereits sehr eingehend im ehemaligen Ministerrat diskutiert worden war. Das Beispiel der gemischten Bezirksämter möge dies deutlich machen. In acht Ministerratssitzungen<note type="footnote" n="77">
                     <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520107-P-0612.xml#top_2_5_612_2">MR. v. <date when="1852-01-07">7. 1. 1852</date>/II</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520204-P-0622.xml#top_2_5_622_4">MR. v. <date when="1852-02-04">4. 2. 1852</date>/IV</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520206-P-0623.xml#top_2_5_623_2">MR. v. <date when="1852-02-06">6. 2. 1852</date>/II</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520207-P-0624.xml">MR. v. <date when="1852-02-07">7. 2. 1852</date>/I</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520209-P-0625.xml">MR. v. <date when="1852-02-09">9. 2. 1852</date>/I</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520210-P-0626.xml#top_2_5_626_2">MR. v. <date when="1852-02-10">10. 2. 1852</date>/II</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520211-P-0627.xml">MR. v. <date when="1852-02-11">11. 2. 1852</date>/I</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520216-P-0628.xml#top_2_5_628_1">MR. v. <date when="1852-02-16">16. 2. 1852</date>/I</ref>; siehe dazu auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 549—556</bibl>.</note> konnte keine Einigung in dieser Frage erzielt werden, da Innenminister Bach, Justizminister Krauß und Unterrichtsminister Thun völlig konträre Vorstellungen bezüglich dieser Institution entwickelten, wobei es Bach im wesentlichen um die Vereinigung von Justiz und Verwaltung in dieser untersten Instanz ging; er wollte die oberste Disziplinargewalt über die Beamten der Bezirksbehörden in den Händen der politischen Verwaltung — und damit in den seinen — konzentriert wissen. Karl Krauß tendierte dazu, die Trennung von Justiz und Verwaltung auch in der untersten Instanz weiterhin wie in der Stadionschen Verfassung von 1849 zu wahren und die Unabhängigkeit der richterlichen Beamten von den „politischen“ Bezirksvorstehern durchzusetzen. Thun hielt überhaupt ein Plädoyer zugunsten der Wiedereinführung der vormärzlichen Patrimonialgerichtsbarkeit und der Einsetzung der früheren Obrigkeiten in der untersten Instanz. Diese Fragen waren aber im Jahre 1853 längst entschieden, und für die einzelnen Durchführungsverordnungen konnten sich die Minister sichtlich nicht sehr erwärmen. Die tatsächliche Durchführung der Reformen lag außerdem nun in den Händen einzelner für diesen Zweck bestimmter Kommissionen, welche die Haltung und Entscheidung der Ministerkonferenz sehr wohl beeinflußten — bezeichnend für die grundsätzliche Struktur der Machtverhältnisse jener Jahre<note type="footnote" n="78">Darüber mehr im Kapitel Struktur der politischen Willensbildung, <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, ÖMR. III/1, XLV—LXI</bibl>.</note>.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-5">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Zentralinstanzen und Verwaltungsreform</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Bei Erlaß des Silvesterpatents waren die Instanzen der Verwaltungsreform vorderhand noch Ministerrat und Reichsrat. Bald danach, am <date when="1852-01-02">2. Jänner 1852</date>, bezeichnete Innenminister Bach die Durchführung der durch das Silvesterpatent <pb n="28" ana="XXVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=28"/>bestimmten Organisierungsarbeiten als Hauptaufgabe, und zwar der Reihe nach „a) die Organisierung der Justiz- und politischen Verwaltungsbehörden, b) die Regulierung des Gemeindewesens und der Reichs- und Landesausschüsse und c) die Entwerfung der Adelsstatute<note type="footnote" n="79">
                     <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520102-P-0610.xml#top_2_5_610_2">MR. v. <date when="1852-01-02">2. 1. 1852</date>/II</ref>; siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 549</bibl>.</note>“. Als Instanzen zur Durchführung forderte Bach Ministerialkommissionen<note type="footnote" n="80">
                     <quote>Punktation zur Durchführung der vom Kaiser festgestellten Grundsätze für die organischen Einrichtungen in den Kronländern</quote>, Beilage zu MRProt. v. <date when="1852-01-02">2. 1. 1852</date>.</note>, die je nach Betreff der Gesetze aus Delegierten der mit der Sache befaßten Ministerien zusammengesetzt werden sollten. Der Sache nach waren im allgemeinen die Ministerien des Inneren, der Justiz, der Finanzen, des Handels und der Ministerpräsident betroffen, die Leitung der Reform war nach dieser Konstruktion letzten Endes ausschließlich in den Händen Bachs konzentriert — unter allfälliger Mitwirkung einiger anderer Ministerien.</p>
               <p>Die Rechnung war jedoch ohne den Reichsratspräsidenten Kübeck gemacht. Im Laufe der nächsten Monate, Februar bis April 1852, konnte der Reichsrat über den rivalisierenden Ministerrat beim jungen Kaiser die Oberhand gewinnen<note type="footnote" n="81">Siehe dazu <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, ÖMR. III/1, XXXV ff.</bibl>
                  </note>, was sich auch auf die Leitung der Verwaltungsreform auswirken sollte. Die Gefahr drohte, daß sie dem Ministerrat und insbesondere Bach entgleiten und dem ausschließlichen Einflußbereich des nun allmächtigen Reichsrates zugeordnet werden würde. Der Reichsrat war wohl bis dahin prinzipiell von der Vollziehung ausgeschlossen, hatte aber laut Reichsratsstatut vom <date when="1851-04-13">13. April 1851</date> Gutachten über sämtliche Verwaltungsagenden abzugeben<note type="footnote" n="82">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 44</bibl>, <quote>§ 7: „Der Reichsrat wird in allen Fragen der Gesetzgebung gehört und die Anhörung desselben in der Kundmachung der Gesetze erwähnt.“</quote>
                  </note>. Er diskutierte daher die Vorschläge des Ministerrates nochmals, obwohl diese bereits abschließend beraten worden waren.</p>
               <p>Somit stellte der Reichsrat die letzte Instanz dar, die dem Kaiser Vorschläge zu unterbreiten und auch Modifikationen solcherart anzubringen vermochte, welche die Eingaben der Minister durchaus ihres ursprünglichen Wesens entkleiden konnten. Wahrscheinlich, um dies zu verhindern und sich wenigstens auch innerhalb des Forums des Reichsrates ein Mitspracherecht zu sichern — anders wäre es nicht verständlich—, schlug Bach im Ministerrat vom <date when="1852-04-02">2. April 1852</date> die Einsetzung einer gemischten Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Ministerrates und des Reichsrates, zur „Organisierung im ganzen“ vor<note type="footnote" n="83">
                     <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520402-P-0645.xml#top_2_5_645_1">MR. v. <date when="1852-04-02">2. 4. 1852</date>/I</ref>; siehe dazu <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 561 f.</bibl>
                  </note>. Er hatte Erfolg. Nach dem Tode Schwarzenbergs, am <date when="1852-04-10">10. April 1852</date>, erging dann ein Ah. Handschreiben an Kübeck, durch welches die sogenannte Organisierungs­kommission gegründet, die Mitglieder ernannt und der Vorsitzende bestimmt wurde — mit dem Auftrag, die „Erlässe vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> auszuführen und die Organisierungsarbeiten zu beschleunigen<note type="footnote" n="84">Original <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 1/1852</bibl>; siehe auch vor allem <bibl type="secondary">
                        <author>K. Kazbunda</author>, Archiv rakouského ústavodárného řišského sněmu (1848—1849), rakouské řišské rady (1851 do 1861) a rozmnožené rady řišské (1860—1861) [Das Archiv des österreichischen konstitutionellen Reichsrates 1848—1849, des österreichischen Reichsrates 1851—1861 und des verstärkten Reichsrates 1860—1861]</bibl>. In: <quote>Časopis archivní školy 2 (1924) 69 f.</quote>; <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 563</bibl>.</note>“. <pb n="29" ana="XXIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=29"/>Die ministeriellen Mitglieder dieser Kommission waren Innenminister Bach, Justizminister Karl Krauß und Finanzminister Baumgartner, die Mitglieder aus dem Reichsrat Krieg, Philipp Krauß, Purkhart und Salvotti, Vorsitzender war Kübeck. Damit waren die Reichsräte in dieser Kommission eindeutig in der Überzahl. Die Vormacht des Reichsrates war damit gesichert.</p>
               <p>Die rasch erfolgte Gründung der Organisierungskommission mußte trotzdem und, obwohl ihre Befugnisse sehr weitgehend waren, grundsätzlich dem Innenminister willkommen gewesen sein. Das Ah. Handschreiben vom <date when="1852-04-10">10. April 1852</date> bestimmte zwar, daß die Organisierungskommission die „künftig an die Ministerien einlangenden, die einzelnen Kronländer betreffenden Organisierungsoperate“ zu beraten habe. Wie jedoch aus dem Aktenlauf hervorgeht, hat die Organisierungskommission in der Praxis alle aus den Kronländern eintreffenden Operate über die Verwaltungsreform, außer dem ungarischen<note type="footnote" n="85">Das bereits eingelangte Operat der für die Behördenorganisierung in Ungarn eingesetzten Spezialkommission (siehe <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 4/1853 und Org. 49/1853</bibl>), bestehend aus neun Protokollen der Beratungen der ungarischen Kommission, welches von Erzherzog Albrecht, dem Militär- und Zivilgouverneur Ungarns, mit Vortrag v. <date when="1852-03-20">20. 3. 1852</date> überreicht worden war, übergab der Reichsratspräsident sofort der Organisierungskommission, welche diesen Gegenstand am 22., 24. und <date when="1852-11-27">27. 11. 1852</date> beriet; er wurde mit Vortrag Kübecks v. <date when="1852-12-24">24. 12. 1852</date> dem Kaiser vorgelegt und mit Ah. E. v. <date when="1853-01-10">10. 1. 1853</date> resolviert, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 9/1853</bibl>; siehe auch MK. v. <date when="1853-01-11">11. 1. 1853</date>/IV, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z82" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z82.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530111-P-0082.xml">ÖMR. III/1, Nr. 82</ref>
                     </bibl>. Damit waren die Grundzüge der Verwaltung in Ungarn festgelegt, die Beratungen, die im Anschluß in der Ministerkonferenz stattfanden, MK. v. <date when="1853-02-19">19. 2. 1853</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z94" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z94.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530219-P-0094.xml">ÖMR. III/1, Nr. 94</ref>
                     </bibl>, und die im vorliegenden Band die ungarische Behördenorganisierung betreffenden Protokolle befaßten sich lediglich mit der Durchführung.</note>, erst dann begutachtet, nachdem die betreffenden Minister, an welche dem Instanzenzug gemäß die Vorschläge der Kronländer zuerst gesandt wurden — das waren im allgemeinen Innenminister Bach und Justizminister Krauß —, diese beraten und daraus resultierend ihre Anträge zuerst gemeinsam formuliert und dann in der Ministerkonferenz zur Sprache gebracht hatten. Daher war es auch möglich, daß in die Organisierungsoperate — mit Ausnahme des ungarischen, das wohl hauptsächlich von den in der Organisierungskommission dominierenden Reichsräten entschieden worden sein dürfte — die ministeriellen Vorstellungen Eingang finden konnten. Nach den Vorschlägen Bachs war es nämlich bei einer wenn auch sehr abgewandelten Form seiner ehemals in Vorschlag gebrachten „Ministerialkommissionen“ geblieben, an denen die Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen bzw. deren Vertreter — für gewöhnlich waren dies die Ministerialräte Lasser und Sachse v. Rothenberg aus dem Innenministerium und Sektionsrat Fliesser aus dem Justizministerium<note type="footnote" n="86">Zu diesen Kommissionen siehe z. B. MK. v. <date when="1853-05-21">21. 5. 1853</date>, Anm. 5, MK. v. <date when="1853-05-24">24. 5. 1853</date>, Anm. 4, MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>, Anm. 8, MK. v. <date when="1853-07-26">26. 7. 1853</date>, Anm. 2, MK. v. <date when="1853-09-06">6. 9. 1853</date>, Anm. 4.</note> — teilnahmen und denen vom Kaiser die Aufgabe zugewiesen war, die Organisierung durchzuführen. Die Ah. Entschließung vom <date when="1852-09-14">14. September 1852</date> hatte bestimmt: „Die Durchführung der Ah. Bestimmungen über die Organisierung der politischen und gerichtlichen Behörden in den genannten Ländern haben Se. k. k. apost. Majestät den Ministern des Inneren, der Justiz und der Finanzen und, insofern die Mitwirkung noch anderer Ministerien erforderlich ist, im Einvernehmen mit denselben mit folgenden näheren Anordnungen zu übertragen geruht.“ <pb n="30" ana="XXX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=30"/>Anschließend daran wurden die Gegenstände der Beratung genau definiert<note type="footnote" n="87">Diese waren: a) die Feststellung der Gebietseinteilung, insbesondere der Bezirke für die Bezirksämter, der Kreise für die politischen Kreisbehörden und der Gerichtssprengel für die Landes- und Kreisgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) […]; b) die Ausmittlung der Standorte der verschiedenen Behörden, wobei Bedacht zu nehmen ist, daß die Gerichtshöfe erster Instanz ihren Sitz an demselben Ort erhalten, in welchem sich jener der politischen Behörden gleichartiger Stellung befindet; c) die Bestimmung der Personalstände der einzelnen Ämter und Behörden, deren Einreihung in die Abstufungen des Schemas und die Anwendung der dem letzteren beigerückten Anmerkungen auf die einzelnen Ämter und Behörden; und d) die Ausmittlung derjenigen Gegenstände, deren Festsetzung in den Ah. Bestimmungen über die Einrichtung der Behörden für die Durchführung der Organisierung vorbehalten wurde; Ah. E. v. <date when="1852-09-14">14. 9. 1852</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 10/1853, S. 67</bibl>. Für diese Kommission entwarf Bach dann eine Instruktion, <bibl type="archival">AVA., Nachlaß Bach, Karton 1, o. D., o. Nr.</bibl>
                  </note>. Weil nun Innen-, Justiz- und Finanzminister in Besprechungen, auf welche man sich in den Ministerkonferenzen immer wieder berief<note type="footnote" n="88">Siehe beispielsweise MK. v. <date when="1853-05-14">14. 5. 1853</date>/I; diese Berufung erfolgte im übrigen fast in allen Ministerkonferenzen, in denen man die Behördenorganisation diskutierte.</note>, ihre Meinungen austauschten, Unstimmigkeiten klärten, die Entwürfe gemeinsam erstellten, und zwar bevor sie den Gegenstand in der Ministerkonferenz zur Sprache brachten, so ist es weiter nicht verwunderlich, wenn in der Ministerkonferenz selbst kaum mehr Diskussionen stattfanden. Die drei unmittelbar an der Verwaltungsreform beteiligten Minister waren bereits informiert, der Vorsitzende der Ministerkonferenz, Außenminister Buol-Schauenstein, entwickelte sichtlich weder besonderes Interesse noch Verständnis für die Verwaltung<note type="footnote" n="89">Das gleiche kann auch von Kriegsminister Csorich behauptet werden, der allerdings nur bis zum <date when="1853-02-05">5. 2. 1853</date> an den Ministerkonferenzen teilnahm (siehe MK. v. <date when="1853-02-10">10. 2. 1853</date>, Kopfregest, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z91" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z91.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530210-P-0091.xml">ÖMR. III/1, Nr. 91</ref>
                     </bibl>) — die Militäradministration wurde nämlich im Mai 1853 überhaupt der Beratung der Ministerkonferenz entzogen und dem Ah. Armeeoberkommando eingegliedert, <bibl type="secondary">
                        <author>W. Wagner</author>, Geschichte des k. k. Kriegsministeriums 1: 1848 bis 1866 (= Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie 5, Graz/Wien/Köln 1966) 79 f.</bibl> GM. Bamberg, der Leiter der administrativen Sektion, war nur fallweise in der Ministerkonferenz anwesend. Das Ressort des Ministers für Landeskultur und Bergwesen war bereits am <date when="1853-01-17">17. 1. 1853</date> aufgelöst worden (siehe dazu MK. v. <date when="1853-01-18">18. 1. 1853</date>, Kopfregest, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z84" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z84.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530118-P-0084.xml">ÖMR. III/1, Nr. 84</ref>
                     </bibl>).</note>, und Unterrichtsminister Thun scheint passiven Widerstand geleistet zu haben, nachdem er mit seiner so anders gearteten Meinung über die Verwaltungsgrundzüge nicht durchgedrungen war<note type="footnote" n="90">Siehe S. XXVII.</note>.</p>
               <p>In Fragen der Verwaltungsreform und vor allem in jenen der prinzipiellen Gestaltung war jedoch formell die Organisierungskommission die entscheidende Instanz, was beispielhaft die Organisation der ungarischen Verwaltung demonstriert. Dies kam auch darin zum Ausdruck, daß sie die Ah. Entschließungen dem Kaiser vorschlug und der Kaiser diese wiederum an den Präsidenten der Organisierungskommission richtete<note type="footnote" n="91">Ministerkonferenz und Minister erhielten in der Folge lediglich die Mitteilung über die erflossene Ah. Entschließung; vgl. z. B. die Ah. E. v. <date when="1852-09-14">14. 9. 1852</date> über die Durchführung der <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</quote>; im einzelnen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der politischen und die Gerichtsbehörden, Jurisdiktionsnorm etc., dazu MK. v. <date when="1852-09-18">18. 9. 1852</date>/II, Anm. 2, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z47" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z47.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520918-P-0047.xml">ÖMR. III/1, Nr. 47</ref>
                     </bibl>. Auch die Ah. E. v. <date when="1853-01-10">10. 1. 1853</date> über die Durchführung der Verwaltungsreform in Ungarn erfolgte beispielsweise auf den Vortrag Kübecks, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 49/1853</bibl>.</note>. Es waren jedoch die meisten der grundsätzlichen Fragen bereits vor Gründung der Organisierungskommission entschieden.</p>
               <p>
                  <pb n="31" ana="XXXI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=31"/>Position, Zusammensetzung und Tätigkeit der Organisierungskommission schränkten also de facto die früher skizzierte rechtliche Stellung der Ministerkonferenz als oberstes Beratungs- und Vollzugsorgan des Monarchen in Verwaltungsfragen bedeutend ein, was der damaligen Machtstruktur innerhalb der Regierung durchaus entsprach. Das bereits besprochene Prinzip der der Ministerkonferenz übertragenen kollektiven Verantwortlichkeit bezüglich der Einheit der Verwaltung blieb jedoch de jure auch für diese Zeit gewahrt, und zwar in der Form, als man alles, was hinsichtlich der Verwaltung geschah, in Monatsberichten der Minister des Inneren und der Justiz seit September 1852 der Ministerkonferenz schriftlich zur Kenntnis brachte<note type="footnote" n="92">Seit Erlaß der Ah. E. v. <date when="1852-09-14">14. 9. 1852</date> sollte der Ah. Weisung gemäß der Fortgang der Organisierungsarbeiten auf dem Wege der Ministerkonferenz zur Ah. Kenntnis gebracht werden; dazu MK. v. <date when="1852-10-05">5. 10. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z49" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z49.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521005-P-0049.xml">ÖMR. III/1, Nr. 49</ref>
                     </bibl>.</note>. So wurde diese vom Verlauf der Verhandlungen und vom Stand der Arbeiten regelmäßig informiert. Darin manifestierte sich, daß die Stellung der Ministerkonferenz als Organ der Koordinierung der Verwaltung und die ihr dafür auferlegte Verantwortlichkeit zumindest formell weiterhin aufrechterhalten und respektiert wurden<note type="footnote" n="93">Monatsberichte sind ab dem <date when="1852-09-14">14. 9. 1852</date> folgenden MKProt. als Beilage angeschlossen: MK. v. <date when="1852-10-05">5. 10. 1852</date>, <quote>ÖMR. III/1, Nr. 49a</quote>, MK. v. <date when="1852-11-06">6. 11. 1852</date>, <quote>ebd., Nr. 59a</quote>, MK. v. <date when="1853-02-06">6. 2. 1853</date>, <quote>ebd., Nr. 92a und Nr. 92b</quote>, und im vorliegenden Band MK. v. <date when="1853-03-19">19. 3. 1853</date>, <quote>Nr. 104a und Nr. 104b</quote>, MK. v. <date when="1853-04-30">30. 4. 1853</date>, <quote>Nr. 119a und Nr. 119b</quote>, MK. v. <date when="1853-06-07">7. 6. 1853</date>, <quote>Nr. 130a und Nr. 130b</quote>, MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>, <quote>Nr. 142a und Nr. 142b</quote>, und MK. v. <date when="1853-10-04">4. 10. 1853</date>, <quote>Nr. 163a und Nr. 163b</quote>.</note>. Trotzdem kann für diese Zeit der neoabsolutistischen Regierung die recht positivistische Behauptung, die Tezner für das österreichische Gesamtministerium im allgemeinen aufstellt, nur mit Einschränkung angewandt werden: „Die Amtspflichten der Mitglieder des österreichischen Gesamtministeriums stehen in einer auch von dem Recht bewußt gewollten rechtlichen Verbindung, durch den identischen Zweck der Wahrung der Gesetzmäßigkeit, Einheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, und die rechtliche Verknüpfung dieser Pflichten durch die Einheitlichkeit des Zweckes erhebt das Gesamtministerium zu einer organischen Einheit.“ Die Pflicht der Minister, die Einheit zu wahren, war jedoch nach Tezner eher eine rechtliche, denn eine politische<note type="footnote" n="94">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Tezner</author>, Gesamtministerium 300</bibl>.</note>, eine Einschätzung, an der im vorliegenden Zusammenhang unbedingt festgehalten werden muß. Im Unterschied zu der rechtlichen Stellung der verschiedenen an der Verwaltungsreform beteiligten Instanzen der Zentralverwaltung läßt sich der jeweilige Einfluß von Ministerialkommissionen, Ministerkonferenz und Organisierungskommission in der politischen Willensbildung allerdings nur schwer definieren. Er war, so scheint es, von Fall zu Fall verschieden. Eines ist jedoch feststellbar, auf welches noch zurückzukommen sein wird: Die Tätigkeit der Organisierungskommission und insbesondere die der in dieser Kommission dominierenden Reichsräte erstreckte sich in vielen Fällen ausschließlich darauf, bei den ministeriellen von der Ministerkonferenz approbierten Anträgen für den Personal- und Besoldungsstand der Beamten Einsparungen vorzunehmen<note type="footnote" n="95">Einige Beispiele aus den Ministerkonferenzen illustrieren das sehr deutlich; siehe z. B. MK. v. <date when="1853-05-21">21. 5. 1853</date>, Anm. 2 und 4, MK. v. <date when="1853-06-21">21. 6. 1853</date>, Anm. 2, 3, 4 und 6, MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>, Anm. 1 und 2, MK. v. <date when="1853-07-26">26. 7. 1853</date>, Anm. 2 und 6, MK. v. <date when="1853-08-13">13. 8. 1853</date>, Anm. 3 und 4, MK. v. <date when="1853-08-16">16. 8. 1853</date>, Anm. 8, 9 und 11, MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>, Anm. 2, 3 und 6, MK. v. <date when="1853-08-30">30. 8. 1853</date>, Anm. 7, 8 und 10, MK. v. <date when="1853-09-03">3. 9. 1853</date>, Anm. 1 und 2, MK. v. <date when="1853-09-06">6. 9. 1853</date>, Anm. 4 und 6, und MK. v. <date when="1853-09-20">20. 9. 1853</date>, Anm. 1 und 4. Auch der Personal- und Besoldungsstand der Statthaltereien in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark wurde von Kübeck reduziert, Vortrag Kübecks v. <date when="1853-03-19">19. 3. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 78/1853</bibl> (MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>/XII).</note>. <pb n="32" ana="XXXII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=32"/>Verständlicherweise erhielten die Sparmaßnahmen der Reichsräte die Zustimmung des Kaisers<note type="footnote" n="96">Darüber siehe S. L.</note>. Andererseits ist festzustellen, daß Grundsatzfragen der Ministerentwürfe jedoch selten geändert wurden.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-6">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Länderinstanzen und Verwaltungsreform</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Diese genannten Organisierungsinstanzen der Zentralverwaltung reflektieren deutlich die Machtstrukturen innerhalb der höchsten Regierungsorgane im Staate. Eine wichtige Frage stellt sich: Wie war es um die Mitwirkung der Länder bestellt? Die Länder waren bis 1848 auch nur „im Staat der Länderverbindungen eine korporativ von den Ständen geleitete, territorial bestimmte Individualität, eine ,Gebietskörperschaft‘ mit einigen obrigkeitlichen, nicht aber umfassenden staatlichen Funktionen“ gewesen<note type="footnote" n="97">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>W. Brauneder — F. Lachmayer</author>, Österreichische Verfassungsgeschichte. Einführung in Entwicklung und Strukturen (Wien 1976) 99</bibl>.</note>. Doch ihre Autonomie war in der konstitutionellen Periode beträchtlich aufgewertet worden. Durch die „Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates“ vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> wurden sie nun zu staatlichen Verwaltungssprengeln ohne die geringste Selbstverwaltung. Auf eine aktive Mitarbeit der Länder bei der Reform der Verwaltung war jedoch in Anbetracht des weitverzweigten Verwaltungsgebietes und des komplizierten Verwaltungsmechanismus des Habsburgerreiches nicht zu verzichten. Auf ihre Haltung kam es entscheidend an, sollte die Verwaltung in den Ländern später reibungslos funktionieren. Bach löste das Problem im Rahmen des zentralistischen Programms auf rein administrativer Ebene, indem er sich zuerst einmal der Mitwirkung der „Verwaltungschefs“ der Kronländer versicherte und die Statthalter mit Ausnahme jener der ehemals zur ungarischen Krone gehörigen Länder, Dalmatiens<note type="footnote" n="98">Der Zivil- und Militärgouverneursstellvertreter Lazarus Freiherr v. Mamula weilte jedoch zur selben Zeit in Wien, um die Reorganisation der Verwaltung separat mit den Ministern zu besprechen; siehe MK. v. <date when="1852-04-27">27. 4. 1852</date>/II, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z6" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z6.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520427-P-0006.xml">ÖMR. III/1, Nr. 6</ref>
                     </bibl>, und MK. v. <date when="1852-05-04">4. 5. 1852</date>/VI, <quote>ebd., Nr. 8</quote>.</note> und Triests (mit Görz-Gradiska und Istrien) im April/Mai 1852 nach Wien berief, um mit ihnen „vertrauliche Besprechungen“ über den Modus procedendi in der Verwaltungsfrage abzuhalten. Dieser Schritt muß im Zusammenhang mit dem Machtkampf um die Verwaltungsreform zwischen Kübeck und Bach gesehen werden. Der Innenminister suchte zur gleichen Zeit, als die Organisierungskommission gegründet wurde, Unterstützung bei den ihm voll und ganz unterstellten Statthaltern. Die Einberufung der Statthalter war wohl ohne Wissen der Organisierungskommission und ihres Präsidenten — <pb n="33" ana="XXXIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=33"/>nicht aber ohne das Pleinpouvoir des Kaisers erfolgt<note type="footnote" n="99">Die Ermächtigung des Kaisers erfolgte gleichzeitig mit Bachs Ernennung zum Mitglied der Organisierungskommission (Ah. Handschreiben v. <date when="1852-04-10">10. 4. 1852</date> an Bach, Beilage zu Vortrag Bachs v. <date when="1852-04-09">9. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 1074/1852</bibl>, auch <bibl type="archival">HHSTA., RR., Präs. 122/1852</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 562 f.</bibl>). Am <date when="1852-04-16">16. 4. 1852</date> berichtet Kübeck in seinem Tagebuch von der Einberufung der Statthalter, <bibl type="secondary">
                        <author>F. Walter</author> (Hg.), Aus dem Nachlaß des Freiherrn Carl Friedrich Kübeck von Kübau. Tagebücher, Briefe, Aktenstücke (1841—1855) (= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 45, Graz/Köln 1960) 92</bibl>.</note>. Kübeck dürfte von der kaiserlichen Vollmacht nichts gewußt haben und setzte sich in einem Schreiben an Franz Joseph entschieden, jedoch erfolglos gegen die Mitsprache der Statthalter zur Wehr<note type="footnote" n="100">Vortrag Kübecks v. <date when="1852-04-18">18. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 10/1852</bibl> (auch <bibl type="archival">HHSTA., RR., Präs. 122/1852</bibl>); siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 92 (Eintragung v. <date when="1852-04-18">18. 4. 1852</date>)</bibl> ; auch <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Zentralverwaltung 3/1, 563</bibl>.</note>. Obwohl Kübeck in seinem Tagebuch vermerkte, daß der Kaiser dem Innenminister untersagt habe, „aufsehende Kommissionen zu halten“, blieben die Statthalter in Wien und hielten ihre „konfidentiellen Besprechungen“ mit Bach bis <date when="1852-05-05">5. Mai 1852</date> ab<note type="footnote" n="101">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 92 (Eintragung v. <date when="1852-04-20">20. 4. 1852</date>)</bibl>.</note>.</p>
               <p>Der Innenminister beriet zuerst mit den Statthaltern der deutsch-österreichischen Länder am 21. und <date when="1852-04-23">23. April 1852</date>. Anwesend waren die Statthalter folgender Kronländer: Tirol (Graf Bissingen), Krain (Graf Chorinsky), Steiermark (Ritter v. Burger), Niederösterreich (Dr. Eminger), Kärnten (Freiherr v. Schloissnigg) und Oberösterreich (Eduard Bach<note type="footnote" n="102">Über Eduard Bach, den Bruder des Ministers des Inneren, <bibl type="secondary">
                        <author>F. Kirchmayr</author>, Oberösterreich in der Zeit des Neoabsolutismus 1850—1860 (phil. Diss., Innsbruck 1968) 111—125</bibl>.</note>). Die Landesregierung Salzburg erhielt erst am <date when="1852-11-08">8. November 1852</date> einen eigenen Landespräsidenten, Carl Fürst v. Lobkowitz<note type="footnote" n="103">MK. v. <date when="1852-11-09">9. 11. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z60" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z60.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521109-P-0060.xml">ÖMR. III/1, Nr. 60</ref>
                     </bibl>.</note>. Die „vertraulichen Besprechungen“ mit den „Verwaltungschefs der slawischen Kronländer“, nämlich Galiziens mit Krakau und der Bukowina (Graf Gołuchowski, der für beide Kronländer zuständig war), Böhmens (Freiherr v. Mecséry), Mährens (Graf Lažanzky) und Schlesiens (Ritter v. Kalchberg) fanden am 30. April und <date when="1852-05-01">1. Mai 1852</date> statt. Am <date when="1852-05-05">5. Mai 1852</date> gab es eine gemeinsame Konferenz aller Statthalter. An fast allen Sitzungen nahmen die Ministerialräte im Ministerium des Inneren Oettl, Lasser und Sachse v. Rothenberg teil<note type="footnote" n="104">Über Lasser und Oettl und deren Bedeutung <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, ÖMR. III/1, XLVI f.</bibl>; weiters das Urteil bei <bibl type="secondary">
                        <author>B. Meyer</author> (Hg.), Erlebnisse des Bernhard Ritter v. Meyer 1 (Wien/Pest 1875) 345 ff.</bibl>; zu Oettl, der bereits an der Stadionschen Verwaltungsreform mitgearbeitet hatte, das sehr positive Urteil des Statthalters von Oberösterreich aus dem Jahre 1848, <bibl type="secondary">
                        <author>A. Fischer</author>, Aus meinem Amtsleben (Augsburg 1860) 192—214</bibl>.</note>.</p>
               <p>Man legte in der ersten Sitzung am 21.April 1852 die Abfolge der Organisierungsarbeit fest und beriet dann der Reihe nach: die Organisation der künftigen gemischten Bezirksämter (am <date when="1852-04-21">21. April 1852</date> mit den Statthaltern der deutschösterreichischen Kronländer, am 30. April mit jenen der slawischen Länder), die Einrichtungen der Statthaltereien und teilweise noch die Instruktion für die Einführung der Bezirksämter (am <date when="1852-04-23">23. April 1852</date> mit den Statthaltern der deutschösterreichischen, am <date when="1852-05-01">1. Mai 1852</date> mit jenen der slawischen Länder). <pb n="34" ana="XXXIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=34"/>Am <date when="1852-05-05">5. Mai 1852</date> beriet Bach mit allen Statthaltern gemeinsam die Einrichtung der neuen Kreisbehörden<note type="footnote" n="105">Die Protokolle der vertraulichen Besprechungen, die als verschollen galten, befinden sich in <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a</bibl>, mit der Signatur <quote>IM., Präs. 3933/1852</quote>. Folgende Beilagen sind, <quote>ebd., Präs. 3932/1852</quote>, angeschlossen: Ansichten der Landeschefs zu den verschiedenen Behörden im Lande, wie Baubehörden, Schulbehörden, Post-, Eisenbahn- und Telegrafenämter, Justiz-, Montan-, Salinen- und Forstbehörden, über die Eventualität einer Gremialverfassung bei den Statthaltereien und über Fragen der Beamten. 
Wahrscheinlich sind diese Dokumente im Zuge späterer Versuche von Verwaltungsreformen an die niederösterreichische Landesregierung gekommen, die im übrigen Zentrum aller Verwaltungsreformen war (für die freundliche Mitteilung bin ich Herrn Hofrat Dr. Stundner zu herzlichem Dank verpflichtet), und entgingen so dem Justizpalastbrand im Jahre 1927, dem ein sehr großer Teil des Aktenbestandes des Innenministeriums aus diesen Jahren zum Opfer fiel. Die Protokolle sind summarisch geführt, geben aber die verschiedenen Meinungen der einzelnen Statthalter zu den wesentlichen Fragen der Bachsehen Verwaltungsreform wieder und sind daher sowohl eine wichtige Quelle für dieses Thema im allgemeinen als auch für die Feststellung der speziellen Verhältnisse der einzelnen Kronländer. — Über die Einberufung der Statthalter und die negative Reaktion Kübecks siehe oben S. XXXII f.</note>.</p>
               <p>Anläßlich dieser Beratungen stellte sich nun die wichtige Frage, welche Kompetenzen die Statthalter im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform einzunehmen hätten<note type="footnote" n="106">Vertrauliche Besprechung v. <date when="1852-04-21">21. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>.</note>. Man kam überein, ihnen, nachdem „die Grundzüge über die Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien die Ah. Genehmigung erlangt hätten“, 1. die Aufgabe zu übertragen, folgende Anträge einzubringen: a) über die Anzahl der Kreise und Bezirke in ihren Ländern; b) über den Status der Statthaltereien und Kreisbehörden und deren Besetzung; 2. hätten sie die Durchführung der Organisierung der Behörden und die Erstattung der Vorschläge für die übrigen Dienstposten einzubringen; 3. war in Aussicht genommen, nach der Verwaltungsreform den zweiten Teil des Reorganisationswerkes, die Ausführungen der Verfassungsbestimmungen des Silvesterpatents, in Angriff zu nehmen, nämlich die Landes- und die Kreisausschüsse zu konstituieren und die Gemeindeordnung festzulegen, wobei die Statthalter die „Vorlage der Länder“ einzubringen hätten.</p>
               <p>Die ersten beiden Aufgaben betrafen also die Verwaltungsorganisation. Mit der Übertragung der letzten aber war erstens die Gewährung einer Landesverfassung, der sogenannten Landesstatuten, und zweitens auch die Mitwirkung der Länder bei ihrer Erarbeitung versprochen.</p>
               <p>Die oben erwähnten den Statthaltern im Reorganisationswerk anvertrauten Kompetenzen hätten diese — zumindest innerhalb der Verwaltungsreform — mit einer nicht unerheblichen Machtbefugnis ausgestattet. Wahrscheinlich, um diese den Statthaltern zugebilligte Macht zu beschneiden — man erinnere sich an die ablehnende Haltung Kübecks bei der Einberufung der Statthalter — und die den „Absolutisten“ viel adäquatere Form des kollegialen Prinzips auch bei der Verwaltungsreform mehr ins Spiel zu bringen, wurden ein halbes Jahr später die sogenannten Organisierungslandeskommissionen ins Leben gerufen, denen als kollegialen Gremien durch die Ah. Entschließung vom <date when="1852-09-14">14. September 1852</date> betreffend die Regelung der Verwaltungsreformen im allgemeinen die Organisierungsaufgabe in den jeweiligen Kronländern — anstatt den Statthaltern in Eigenverantwortlichkeit — anvertraut wurde. <pb n="35" ana="XXXV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=35"/>Den Statthaltern verblieb nur die Leitung dieser Kommissionen<note type="footnote" n="107">Der entsprechende Passus (<bibl type="archival">RGBL. Nr. 10/1853, S. 67</bibl>) lautet: <quote>2. Behufs der Organisierung der Bezirksämter, der Kreisämter und der Gerichtsstellen erster Instanz wird für jedes Kronland unter dem Vorsitze und der Leitung des Landeschefs oder seines Stellvertreters eine aus einer gleichen Anzahl Mitglieder aus dem Stande der Justiz- und der politischen Verwaltung, dann einem Finanzbeamten bestehende Kommission zusammengestellt. Die Aufgabe dieser Kommission wird durch eine besondere Instruktion vorgezeichnet. 3. Über den Personal- und Besoldungsstand der Statthaltereien bzw. der Landesregierungen, über die dafür erforderlichen Lokalitäten und über alle mit der Organisierung dieser politischen Landesbehörden in Verbindung stehenden Gegenstände werden die Anträge von den bezüglichen Landeschefs erstattet.</quote>
                  </note>. Bei der Konstituierung derselben bediente man sich des bereits vorhandenen Machtapparates der Zentralregierung in den Ländern. Die Mitglieder rekrutierten sich aus den Reihen erfahrener Bürokraten der Länder — Statthaltereiräten, Kreisräten und Bezirksvorstehern —, was den „Stand der politischen Verwaltung“ betraf. Als Abgeordnete der Justiz zog man Oberlandesgerichts- und Landesgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichtsräte, Senatspräsidenten und Justizräte haran<note type="footnote" n="108">Die Mitglieder der Organisierungskommissionen aller Länder, mit Ausnahme von Ungarn, wurden ernannt durch Ah. E. v. <date when="1852-12-30">30. 12. 1852</date>, Beilagen zum MKProt. v. <date when="1852-11-06">6. 11. 1852</date>, ÖMR. III/1, Nr. 59 b und Nr. 59 c. Die ungarische Spezialkommission bestand aus den Geheimen Räten Georg Graf Apponyi, Freiherr v. Geringer, Distriktsobergespan Freiherr v. Hauer, Oberlandesgerichtspräsident Graf v. Cziráky und Hofrat v. Nagy; den Vorsitz führte der Militär- und Zivilgouverneur Erzherzog Albrecht; siehe Vortrag Kübecks v. <date when="1852-12-24">24. 12. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 4/1852</bibl>; dazu auch <bibl type="secondary">
                        <author>O. Sashegyi</author>, AZ abszolutizmuskori levéltár [Das Archivgut aus der Zeit des Absolutismus] (Budapest 1965)</bibl>. Über die Bedeutung, die manche der Mitglieder der Organisierungslandeskommission nach 1859 erlangten, siehe <bibl type="secondary">
                        <author>G. Franz</author>, Liberalismus. Die deutschliberale Bewegung in der habsburgischen Monarchie (München 1955) 144 f.</bibl>
                  </note>. Ein Vertreter der Finanzverwaltung hatte beratende Stimme<note type="footnote" n="109">§ 4 der Instruktion für die Organisierungslandeskommission v. <date when="1852-12-30">30. 12. 1852</date>, Beilage zum Vortrag Bachs v. <date when="1852-11-04">4. 11. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3558/1852</bibl>.</note>. Die nun äußerst beschränkte Mitsprache der Länder bei der Organisierung der Verwaltung paßte genau in das System des bürokratischen Zentralismus.</p>
               <p>Aufschlußreich sind diesbezüglich die Kriterien, nach welchen man bei der Auswahl der Mitglieder der Organisierungslandeskommissionen vorging. So wurden beispielsweise die Qualifikationen „praktisch-befähigter Geschäftsmann“, „gute Personal- und Lokalkenntnisse“, „Erfahrungen“ bei administrativen Organisierungsarbeiten, „lang verdienter Beamter“, „unpolitische Haltung“ am häufigsten verwendet<note type="footnote" n="110">Zum Beispiel E. Bach an A. Bach v. <date when="1852-10-04">4. 10. 1852</date>, <bibl type="archival">OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV, Archiv der Statthalterei, Schachtel 516, Präs. 1876/1852</bibl>.</note>. Die Instruktion für die Organisierungslandeskommissionen zeigt deutlich, daß man auf eine absolute Gleichschaltung der Länder untereinander bedacht war. In dem „Monatsbericht der Minister des Inneren und der Justiz über den Fortgang der Organisierung im Oktober 1852“ vom <date when="1852-11-06">6. November 1852</date> heißt es, es sei in einer Besprechung dieser beiden Minister „die Notwendigkeit anerkannt worden, um Zweifeln und Anfragen zu begegnen und bei den verschiedenen Kommissionen die wünschenswerte Gleichförmigkeit des Verfahrens und der Elaborate zu erzielen, den Kommissionen eine Instruktion über ihre Wirksamkeit und die Lösung ihrer Aufgaben zu erteilen<note type="footnote" n="111">
                     <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z59" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z59.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521106-P-0059.xml">ÖMR. III/1, Nr. 59</ref>a</bibl>. Ähnlich im Vortrag Bachs v. <date when="1852-11-04">4. 11. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3558/1852</bibl>.</note>“. <pb n="36" ana="XXXVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=36"/>Die Instruktion wurde für alle Länder außer Ungarn<note type="footnote" n="112">Eine eigene Instruktion für die ungarische Kommission, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 4/1852</bibl>, auch <bibl type="archival">ebd., Org. 49/1852</bibl>.</note> gleichlautend erlassen. Der § 7 beschrieb die Aufgaben, welche den Kommissionen zugeteilt waren: „im allgemeinen die Erörterung und Vollziehung aller Maßregeln, welche zur zweckmäßigen und raschen Durchführung der Organisation und zum Inslebentreten der neuen Behörden mit Ausnahme der Statthaltereien, Landesregierungen und Oberlandesgerichte erforderlich sind“. Dazu gehörten: „I. die Einteilung und Abgrenzung der Bezirke, Kreise und Gerichtssprengel; II. die Feststellung der Standorte der neuen Ämter und Behörden; III. die Bestimmung des Personalstandes; IV. die Ausmittlung der Gebäude und Räumlichkeiten für dieselben; V. die Begutachtung sonstiger der Organisierung vorbehaltenen Gegenstände und der vom Ministerium vorgelegten Fragen; VI. die Ausarbeitung der Besetzungsvorschläge für die Bezirksämter und VII. die Verfügungen wegen der Ernennung der Amtsübernahme und des Beginnes der Tätigkeit der Bezirksämter.“</p>
               <p>Innenminister Bach war offensichtlich mit der damit praktisch vollzogenen Übertragung der Verwaltungsreform von den Statthaltern auf die Organisierungslandeskommissionen nicht einverstanden. Hinsichtlich des Personalstandes der Statthaltereien, Landesregierungen und der Oberlandesgerichte meinte er beispielsweise explizit, es werde wohl die Organisierungs­landeskommission „eine befriedigende Art Lösung“ nicht finden<note type="footnote" n="113">Vortrag Bachs v. <date when="1852-11-04">4. 11. 1852</date>, zit. Anm. 111, siehe auch die Instruktion v. <date when="1852-12-30">30. 12. 1852</date>, ebd.</note>, und er übertrug mit Weisung vom <date when="1853-01-17">17. Jänner 1853</date> an die Statthalter persönlich die „Begutachtung des Personalstatus der politischen Landesstellen und der übrigen bezüglich der Einrichtung dieser Behörden noch zu erörternden Fragen sowie die Erstattung der Besetzungsvorschläge und bzw. Vornahme bei denselben<note type="footnote" n="114">Bach an die Statthalter v. <date when="1853-01-17">17. 1. 1853</date>; die Weisung ist in den meisten Landesarchiven vorhanden, beispielsweise <bibl type="archival">OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV, Archiv der Statthalterei, Präs., Fasz. 15/J/1853, Org. 1/1853</bibl>.</note>“. In der Folge gingen die Einschränkungen bald noch einen Schritt weiter, indem den Organisierungslandeskommissionen das Vorschlags- und Ernennungsrecht auf die Dienstplätze der politischen Bezirksämter genommen und ebenfalls den Statthaltern persönlich anvertraut wurde<note type="footnote" n="115">A. Bach an E. Bach v. <date when="1852-11-02">2. 11. 1852</date>, <bibl type="archival">OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV, Archiv der Statthalterei, Schachtel 784, Präs. 30/1853</bibl>; ebenso Bach an Eminger, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., Karton 27, OC. 1207/1852</bibl>.</note>. Jedenfalls war Bach, wenn es um die Kompetenzen der Statthalter ging, immer für die Erweiterung ihrer Machtbefugnisse, etwa auch, als im Zuge der Reformierung der Obersten Rechnungskontrollbehörde (Generalrechnungsdirektorium) die Frage über die den Statthaltern zu erteilende Befugnis zur Suspendierung von Finanzbeamten aufgeworfen wurde<note type="footnote" n="116">MK. v. 7. und <date when="1853-05-10">10. 5. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 122).</note>. Bachs Tendenz, das monokratische System auch auf die Landesverwaltungen auszudehnen, wird hierin deutlich.</p>
               <p>Die Statthalter nahmen, als sie befragt wurden, ausnahmslos gegen die Wiedereinführung der vor dem Jahre 1848 bestandenen Gremialverfassung, doch für die Einführung von Kollegialberatungen vor wichtigen Entscheidungen Stellung. <pb n="37" ana="XXXVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=37"/>Sie sprachen sich aber eindeutig dagegen aus, daß das Ergebnis dieser Beratung für den Statthalter „bindende Kraft“ haben sollte: Der Statthalter sollte berechtigt sein, „die Entscheidung nach eigenem Ermessen und auf seine Verantwortung hin zu fällen<note type="footnote" n="117">Vertrauliche Besprechung v. <date when="1852-04-23">23. 4. 1852</date> und v. <date when="1852-05-01">1. 5. 1852</date>, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>.</note>“. Gemäß diesem Votum wurde die von den Statthaltern befürwortete Form mit Ah. Entschließung vom <date when="1852-09-14">14. September 1852</date> eingeführt, in welcher Tezner eine Verbindung zwischen „bürokratischer und kollegialer Organisation“ sieht<note type="footnote" n="118">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Tezner</author>, Gesamtministerium 253</bibl>.</note>.</p>
               <p>Es ist sehr wahrscheinlich, daß Bach die reine Anwendung des monokratischen Systems lieber gewesen wäre, nachdem dieses seit 1848 bei den Ministerien eingeführt war<note type="footnote" n="119">Vgl. auch <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18511223-P-0604.xml">MR. v. <date when="1851-12-23"/>23. 12. 1851</ref>, in der Bach entschieden gegen die kollegiale Verfassung auftrat, zit. <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/2, 159</bibl>; ebenso merkt man diese Ansicht Bachs in MK. II v. <date when="1852-10-23">23. 10. 1852</date>, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z55" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z55.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521023-P-0055.xml">ÖMR. III/1, Nr. 55</ref>
                     </bibl>.</note>. Dieses System kreierte den eigenverantwortlichen Amtschef modernen Typs und hätte auch die Position des Statthalters noch mehr gestärkt als die nun nur teilweise verwirklichte monokratische Form. Die Vertreter eines strengen Absolutismus waren jedoch im allgemeinen dagegen<note type="footnote" n="120">Über das monokratische System und die offene oder latente Abneigung der Absolutisten gegen die selbstherrlich-monokratische Behördenorganisation <bibl type="secondary">
                        <author>H. O. Meisner</author>, Archivalienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918 (Göttingen 1969) 260 f.</bibl> Über die Probleme dieser Systeme im Neoabsolutismus <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, ÖMR. III/1, XLIX f.</bibl>
                  </note>.</p>
               <p>Die Organisierungslandeskommissionen, die einzigen Organe, durch welche die Länder ihre administrativen Wünsche zum Ausdruck bringen konnten, entwickelten eine überaus emsige Tätigkeit. Nachdem die Ah. Entschließung am <date when="1852-09-14">14. September 1852</date> ergangen war, lagen bereits am <date when="1852-11-06">6. November 1852</date> die Vorschläge hinsichtlich der Mitglieder für die Organisierungslandes­kommissionen der meisten Länder vor<note type="footnote" n="121">Siehe Monatsbericht der Minister des Inneren und der Justiz über den Fortgang der Organisierung im Oktober 1852 v. <date when="1852-11-06">6. 11. 1852</date>, Beilage zu MKProt. v. <date when="1852-11-06">6. 11. 1852</date>, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z59" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z59.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521106-P-0059.xml">ÖMR. III/1, Nr. 59</ref>a.</bibl>
                  </note>.</p>
               <p>Schon im Februar 1853 begannen diese Kommissionen, zu Sitzungen zusammenzutreten, über welche Protokolle geführt wurden; aus den Protokollen, den „monatlichen Geschäftsberichten“ und den Anträgen und Gutachten, kurz Operate genannt, entsteht ein gutes Bild von der Tätigkeit der Landeskommissionen, welche ungefähr bis November 1854 amtierten und anschließend daran in die „Kommission für die Personalangelegenheiten der gemischten Bezirksämter“ übergingen<note type="footnote" n="122">Laut § 14 der Ah. Bestimmungen über die Einrichtung der Bezirksämter, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 10/1853</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die sogenannten Operate wurden von den Landeskommissionen wiederum aufgrund von Mitteilungen, Informationen und Vorschlägen der nachgeordneten Behörden (Kreisbehörden, Bezirksbehörden, Gerichte) erstellt. Von der Statthalterei eines jeden Kronlandes gingen sie den Weg an die Ministerien des Inneren und der Justiz, wurden hier von den Ministerialkommissionen beraten, korrigiert und modifiziert, gingen so als Anträge der Ministerialkommission in die Ministerkonferenz, von dort an die Organisierungskommission und von dieser an den Kaiser. Im Falle des steirischen Operats beispielsweise, <pb n="38" ana="XXXVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=38"/>welches von der Organisierungslandeskommission mit <date when="1853-04-28">28. April 1853</date> datiert wurde, fanden die Besprechungen der Minister Bach, Krauß und Baumgartner und der Ministerialräte Lasser, Sachse v. Rothenberg und Fliesser, also der Ministerialkommission, am <date when="1853-05-28">28. Mai 1853</date> statt, die Ministerkonferenz beriet der Reihe nach die Organisierung der Kreisbehörden, Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksämter am <date when="1853-06-07">7. Juni 1853</date>, <date when="1853-06-14">14. Juni 1853</date> und <date when="1853-08-16">16. August 1853</date>. Die Diskussionen der Organisierungskommission über diesen Gegenstand fanden am <date when="1853-06-14">14. Juni 1853</date>, am <date when="1853-06-28">28. Juni 1853</date> und am <date when="1853-09-06">6. September 1853</date> statt, die Ah. Entschließungen des Kaisers erfolgten am <date when="1853-06-19">19. Juni 1853</date>, <date when="1853-07-06">6. Juli 1853</date> und am <date when="1853-09-18">18. September 1853</date>
                  <note type="footnote" n="123">Die einschlägigen Akten zit. in MK. v. <date when="1853-06-07">7. 6. 1853</date>/III, MK. v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>/VI und MK. v. <date when="1853-08-16">16. 8. 1853</date>/III.</note>. Die Reform des Behördenwesens in der Steiermark beanspruchte also insgesamt die erstaunlich kurze Zeit von nur acht Monaten, obwohl der Organisierungsvorschlag des Landes von zwei Instanzen (der Organisierungslandeskommission und den jeweiligen Unterbehörden) im Lande selbst erstellt worden war und noch drei Instanzen der Zentralverwaltung in Wien zu durchlaufen hatte, also insgesamt fünf Instanzen beschäftigte.</p>
               <p>Die Vorstellungen der Länder stellten, wie die heute spärlich vorhandenen Protokolle erkennen lassen, für die Ministerialkommission eine echte Basis zur Durchführung der Reform dar<note type="footnote" n="124">Siehe Anm. 86.</note>, die ernstlich diskutiert und aufgrund deren dann die Vorschläge in der Ministerkonferenz erstattet wurden. Mit einer Ausnahme: Die finanziellen Ansprüche der Landesorganisierungskommissionen kürzte man bisweilen beträchtlich<note type="footnote" n="125">Zum Beispiel MK. v. <date when="1853-08-02">2. 8. 1853</date>/I, in der die finanzielle Reduktion gegenüber der Forderung des Landes die gewaltige Summe von 20.666 fl. betrug.</note>.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-7">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Instanzenzug und Rechtsstaatlichkeit</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Auf die Einhaltung des Instanzenzuges war man im allgemeinen peinlich bedacht, und es wird deutlich, daß dieser auch im neoabsolutistischen System von den Ministern als effektive Art von Kontrolle angesehen wurde, was beispielsweise Finanzminister Baumgartner in der Debatte über die Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörde deutlich ausführte: „Kontrolle im weiteren Sinne ist die Prüfung der Normalmäßigkeit einer Amtshandlung. Eine solche wird überhaupt von jeder vorgesetzten Behörde über die Amtshandlungen der untergebenen geübt<note type="footnote" n="126">MK. v. 7. und <date when="1853-05-10">10. 5. 1853</date> ( = Sammelprotokoll Nr. 122).</note>.“ Bach wiederum betonte in der Ministerkonferenz vom <date when="1852-10-23">23. Oktober 1852</date>, daß „bei Entscheidungen über Parteisachen“ im Rekursweg eine „sehr wirksame Kontrolle“ der Tätigkeit der Behörden liege<note type="footnote" n="127">MK. II v. <date when="1852-10-23">23. 10. 1852</date>, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z55" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z55.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521023-P-0055.xml">ÖMR. III/1, Nr. 55</ref>
                     </bibl>.</note>. Nun stand zwar die Idee des Rechtsstaats auf dem konstitutionellen Programm, er war jedoch zunächst „nicht liberal verengt gedacht<note type="footnote" n="128">Dazu <bibl type="secondary">
                        <author>P. Badura</author>, Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates. Methodische Überlegungen zur Entstehung des wissenschaftlichen Verwaltungsrechts (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 66, Göttingen 1967) 26</bibl>.</note>“, und Absolutismus und Rechtsstaatlichkeit <pb n="39" ana="XXXIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=39"/>schlossen einander nicht notwendigerweise aus. Bach formulierte in der oben erwähnten Ministerkonferenz das klassische Mittel des Rechtsschutzes im absoluten Staat, daß nämlich „jedem sich gekränkt Fühlenden“ die „Zuflucht an Se. Majestät“ offenstehe. Im Gegenteil: Das neue absolutistische Regime in Österreich war also deutlich bestrebt, sich durch Rechtsstaatlichkeit zu legitimieren.</p>
               <p>Die Aufgabe der Rechtsprechung, die Rechtsstaatlichkeit zu sichern, war jedoch, nachdem die neue Strafprozeßordnung von 1853 zum Inquisitionsprozeß zurückgekehrt war, Schwurgerichte und Öffentlichkeit des Verfahrens fast restlos beseitigt und die Unabsetzbarkeit der Richter wieder rückgängig gemacht hatte<note type="footnote" n="129">Über die neue Strafprozeßordnung vor allem MK. v. <date when="1853-07-30">30. 7. 1853</date>/I.</note>, recht fragwürdig geworden. Dies demonstriert der „Fall Kocour“, in dem der Kaiser infolge einer Intrige persönlich in die Rechtsprechung eingriff und wegen einer anscheinend zu nachlässigen Behandlung von Majestätsbeleidigung einen Generalprokurator und fünf Oberlandesgerichtsräte schuldlos vorzeitig in Pension schickte<note type="footnote" n="130">MK. v. <date when="1853-05-02">2. 5. 1853</date>/I.</note>. Die Rechtsprechung brachte somit durch das absolutistische Strafverfahrensrecht die Rechtsstaatlichkeit in Gefahr<note type="footnote" n="131">Über die Zusammenhänge zwischen Verfassung und Strafverfahrensrecht, welches die jeweilige Verfassung eines Staates widerspiegelt, <bibl type="secondary">
                        <author>Ogris</author>, Rechtsentwicklung</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 555</bibl>.</note>. Andererseits wurde durch die Formalisierung der Verwaltungsakte die Rechtsstaatlichkeit betont, wobei der Instanzenzug tatsächlich die wirksamste Art von Rechtsschutz darstellte<note type="footnote" n="132">Über Instanzenzug und Rechtsschutz vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 426</bibl>.</note>. Aus dieser Perspektive werden die beharrlichen Bemühungen der Minister um eine minuziös gleichmäßige Verteilung von Kontrolle und die Forderung nach unbedingter Trennung von Administration und Rechnungskontrolle, wie sie uns in der Diskussion um den Wirkungskreis der Obersten Rechnungskontrollbehörde entgegentritt, verständlich<note type="footnote" n="133">MK. v. 7. und <date when="1853-05-10">10. 5. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 122) und MK. v. 21. und <date when="1853-05-24">24. 5. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 126).</note>.</p>
               <p>Die Demonstration von legaler Herrschaftsausübung, um die es den Ministern sichtlich zu tun war, mußte also wegen Fehlens einer Verfassung auf den Verwaltungsakt verlegt werden. Der gut funktionierende bürokratische Apparat rückte damit immer mehr in den Mittelpunkt der staatlichen Tätigkeit. Zugleich wird damit der moderne „bürokratische Amtscharakter“ der neuen Regierung und Verwaltung<note type="footnote" n="134">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Weber</author>, Wirtschaft und Gesellschaft 1, 126</bibl>: <quote>Es gilt (im Rationalitätsfall) das Prinzip der vollen Trennung des Verwaltungsstabs von den Verwaltungs- und Beschaffungsmitteln.</quote>
                  </note> immer mehr ausgedehnt. Die Schwerpunktverlagerung auf den Verwaltungsakt war im übrigen durchaus ein allgemeines Phänomen des europäischen Absolutismus<note type="footnote" n="135">Für den russischen Absolutismus vgl. diesbezüglich <bibl type="secondary">
                        <author>H.-J. Torke</author>, Das russische Beamtentum in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Forschungen zur osteuropäischen Geschichte 13/1, Berlin 1967) 20</bibl>.</note>. Der der österreichischen Regierung und Verfassung jedoch auch später eigene „administrative Zug“ wurde in diesen Jahren entscheidend ausgeprägt.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-8">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">„Neoständische“ und „Zentralisten“ in der Ministerkonferenz</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Das Jahr 1848 bedeutete auch hinsichtlich der Verwaltung eine Zäsur. Lorenz v. Stein, der berühmte zeitgenössische Verwaltungstheoretiker, hat die Bedeutung, die die Verwaltung durch den gesellschaftlichen Strukturwandel erlangt hatte, erkannt<note type="footnote" n="136">Dazu <bibl type="secondary">
                        <author>D. Blasius</author>, Lorenz von Stein (= Erträge der Forschung 69/1, Darmstadt 1977) 54 f.</bibl>
                  </note>, und er setzt bei seinem Versuch der Periodisierung der Verwaltungsgeschichte den Beginn der dritten (und letzten) Phase der Verwaltungsentwicklung, welche er jene des „sozialen Standpunkts der inneren Verwaltung“ und der „Entwicklung der Selbsttätigkeit des Volkes“ nennt, um die Mitte des 19. Jahrhunderts an — nach der ersten Phase der grundherrlichen und korporativen Verwaltung und der zweiten Phase der Sicherheitspolizei<note type="footnote" n="137">Stein meint: <quote>Um die Mitte unseres Jahrhunderts tritt das Bewußtsein von dem Gegensatz der Klassen auf, und es wird klar, daß zuletzt alle innere Verwaltung ihren Schlußpunkt in der Frage habe, was denn der Staat für diese Klassenbewegung zu tun habe und tun könnte</quote>, <bibl type="secondary">
                        <author>L. v. Stein</author>, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland. Als Grundlage für Vorlesungen (Stuttgart 1870) 47—51</bibl>.</note>. Zwar war für Stein in erster Linie Preußen das Modell seiner Betrachtungen. Jedoch auch in Österreich war dieses klassenbezogene Krisenbewußtsein bezüglich der Verwaltung feststellbar. Josef v. Eötvös z. B. erkannte kritisch, daß die ungarische Gesetzgebung „nicht die ungarische Nation“, „sondern bloß einzelne Klassen derselben“ vertrete<note type="footnote" n="138">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>J. v. Eötvös</author>, Die Reform in Ungarn. Aus dem Ungarischen des Freiherrn Joseph Eötvös. Unter Mitwirkung des Verfassers übersetzt von Dr. H … (Leipzig 1846) 222</bibl>.</note>. Und war man auch von dem Gedanken einer Entwicklung der Selbsttätigkeit des Volkes im allgemeinen recht weit entfernt, so bestand über das Faktum, daß die Verwaltung zu reformieren war, bereits im Vormärz kein Zweifel mehr<note type="footnote" n="139">Vgl. vor allem die kritische Schrift von <bibl type="secondary">
                        <author>V. v. Andrian-Werburg</author>, Österreich und dessen Zukunft 1 (Hamburg 1843) und 2 (Hamburg 1847)</bibl>.</note>. De facto hatte der Staat in verwaltungstechnischer Hinsicht nun andere Aufgaben zu erfüllen als zu Josefs II. Zeiten, in welchen die österreichische Verwaltung ihre charakteristische Formung erfahren hatte: Man hatte dem Strukturwandel, der sich mit der Abschaffung der alten Grundobrigkeit und Patrimonialgerichtsbarkeit herausbildete, und einer auch in Österreich immer mehr zum Zuge kommenden Industrialisierung mit (zwar langsamer) Bevölkerungsvermehrung und expandierender Wirtschaft Herr zu werden.</p>
               <p>Auch setzte die liberale Theorie vom Staat, wie sie 1848 in Österreich zum Durchbruch kam, andere Prämissen. Über den einzuschlagenden Weg herrschten allerdings zwei grundsätzlich verschiedene Meinungen. Die „Neoständischen<note type="footnote" n="140">Der Ausdruck wurde geprägt von <bibl type="secondary">
                        <author>Ch. Thienen-Adlerflycht</author>, Graf Leo Thun im Vormärz. Grundlagen des böhmischen Konservativismus im Kaisertum Österreich (= Veröffentlichungen des österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institutes 6, Graz/Wien/Köln 1967) 14 f.</bibl>
                  </note>“ sahen in einer möglichst weitgehenden Durchführung des föderalistischen Prinzips, die „Zentralisten“ in einer noch strafferen Vereinheitlichung die Möglichkeit zur Beseitigung vieler Übelstände — besonders hinsichtlich des Verfassungsproblems. <pb n="41" ana="XLI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=41"/>Damit tritt das Dilemma des Verwaltungsproblems in Österreich zutage, zu welchem neben den ständisch-zentralistischen Gegensätzlichkeiten noch der nationale Pluralismus des Habsburgerreiches als entscheidender Faktor hinzukam.</p>
               <p>In der Ministerkonferenz war der Exponent der „Neoständischen“ Leo Graf v. Thun-Hohenstein, jener der „Zentralisten“ Alexander Bach. Thun-Hohenstein war in der Grundlagendiskussion über die Organisation der Bezirksämter im früheren Ministerrat nachdrücklich für die Wiedereinführung der Patrimonialgerichtsbarkeit und die Einsetzung der früheren Obrigkeiten in der untersten Instanz eingetreten<note type="footnote" n="141">Siehe S. XXVII.</note> und schien seitdem passiven Widerstand zu leisten, nachdem er mit seinen Ideen nicht durchgedrungen war. Gelegentlich aber artikulierte er doch seinen Standpunkt, wie in der Ministerkonferenz vom <date when="1853-05-17">17. Mai 1853</date>, wo er für die Betonung einer „provinziellen Gesetzgebung“ eintrat<note type="footnote" n="142">MK. v. <date when="1853-05-17">17. 5. 1853</date>/II.</note>. Die grundsätzlich verschiedene Einstellung trat, wenn auch übertragen auf die Kulturpolitik, klar in der „Germanisierungsfrage“ zutage, beispielsweise als über die Einführung der deutschen Sprache an der Universität Krakau die Meinungen Bachs und Thuns aufeinanderprallten und Thun sich gegen die Germanisierung, Bach für sie aussprach<note type="footnote" n="143">MK. v. <date when="1853-08-20">20. 8. 1853</date>/XII. Über die diesbezügliche Einstellung des Kultus- und Unterrichtsministers vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>E. Winter</author>, Revolution, Neoabsolutismus und Liberalismus in der Donaumonarchie (Wien 1969) 120 f.</bibl>
In den Protokollen des vorliegenden Bandes, die sehr wenig von den Diskussionen über die Verwaltungsfragen wiedergeben, dokumentiert sich etwa die zentralistische Einstellung Bachs in der von ihm beabsichtigten Machterweiterung der Statthalterei; siehe MK. v. 7. und <date when="1853-05-10">10. 5. 1853</date> (= Sammelprotokoll Nr. 122).</note>.</p>
               <p>Thun war in der Ministerkonferenz der einzige „neoständische“ Föderalist. Sein Verwaltungs­konzept basierte auf der Idee der lokalen Selbstverwaltung nach englischem Muster und auf den Stadionschen Kreisen<note type="footnote" n="144">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Thienen-Adlerflycht</author>, Thun 27—33 und 35</bibl>.</note>. In außerministeriellen Diskussionen wurde der föderalistische Gedanke, zumindest publizistisch, in dieser Zeit sehr stark vertreten, so von dem bereits zitierten Freiherrn Andrian-Werburg<note type="footnote" n="145">Vgl. <bibl type="secondary">
                        <author>V. v. Andrian-Werburg</author> (anonym), Centralisation und Decentralisation in Österreich (Wien 1850)</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Denkschrift über die Verfassungs- und Verwaltungsfrage in Österreich. Im Jahre 1851 verfaßt und seinem Nachlaß entnommen (Leipzig 1859)</bibl>.</note>, von Graf Hartig<note type="footnote" n="146">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>F. Hartig</author> (anonym), Zwei brennende Fragen in Österreich (Wien 1852)</bibl>.</note> oder auf ungarischer Seite von Baron Eötvös<note type="footnote" n="147">Allerdings erst 1859; <bibl type="secondary">
                        <author>J. v. Eötvös</author>, Die Garantien der Macht und Einheit Österreichs (Leipzig 31859)</bibl>; zu den Ideen Eötvös’ vgl. <bibl type="secondary">
                        <author>G. Stourzh</author>, Die politischen Ideen Josef v. Eötvös’ und das österreichische Staatsproblem. In: Der Donauraum 11/4 (1966), zu den Verwaltungsvorstellungen im besonderen 212 ff.</bibl>
                  </note> und Graf Szécsen<note type="footnote" n="148">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>A. Szécsen</author>, Politische Fragen der Gegenwart (Wien 1851)</bibl>.</note>, von den böhmischen Aristokraten Clam-Martinitz und Wolkenstein<note type="footnote" n="149">Vor allem <bibl type="secondary">
                        <author>F. Walter</author>, Die österreichische Zentralverwaltung, 3/3: Die Geschichte der Ministerien vom Durchbruch des Absolutismus bis zum Ausgleich mit Ungarn und zur Konstitutionalisierung der österreichischen Länder 1852—1867 (= Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs 54, Wien 1970) 98—101.</bibl>
                  </note>.</p>
               <p>
                  <pb n="42" ana="XLII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=42"/>Die Zentralisten, Bach an der Spitze, aber auch Karl Krauß und Baumgartner — Buols Haltung ist kaum definierbar —, waren in der Ministerkonferenz eindeutig in der Überzahl. Sie hatten auch eine wichtige Stütze im Reichsrat. Bemerkenswert ist dabei, daß trotz aller Divergenzen, die im allgemeinen zwischen Reichsräten und Ministern herrschten, in der Verwaltungsfrage im Grunde ein Konsens bestand. Die Modifikationen, die die ministeriellen Entwürfe in der Organisierungskommission erfuhren, betrafen, wie bereits ausgeführt, im allgemeinen nur die finanzielle Seite. Das Vorbild für die Verwaltung war Frankreich. Bach hat sich dabei direkt und bewußt an das französische Modell nach der Praxis im lombardisch-venezianischen Königreich gehalten<note type="footnote" n="150">Dazu <bibl type="secondary">
                        <author>J. Klabouch</author>, Die Gemeindeselbstverwaltung in Österreich 1848—1918 (= Österreich Archiv, Schriftenreihe des Instituts für Österreichkunde, Wien 1968) 34</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 111, 369 f., 385 und 419</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Renner</author>, Österreichische Verwaltung 8</bibl>.</note>. Die Mitglieder der Organisierungskommission, im besonderen Kübeck<note type="footnote" n="151">So z. B. in einer Denkschrift v. <date when="1853-11-26">26. 11. 1853</date>, zit. bei <bibl type="secondary">
                        <author>Friedjung</author>, Österreich 2/1, 207 f.</bibl>
                  </note>, aber auch die anderen, die fast alle der hohen vormärzlichen Bürokratie entstammten, waren dagegen Zentralisten josefinischer Prägung und kamen auf diesem Umweg zum französischen Vorbild<note type="footnote" n="152">Auch Josef II. ahmte das französische Vorbild nach; vgl. dazu <bibl type="secondary">
                        <author>O. Hintze</author>, Der österreichische und preußische Beamtenstaat im 17. und 18. Jahrhundert</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Gesammelte Abhandlungen</bibl>, hg. und eingeleitet von <bibl type="secondary">
                        <author>G. Oestreich</author>, 1: Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen der allgemeinen Verfassungsgeschichte (Göttingen 21962) 356</bibl>.</note>. Man war so gerade als Zentralist durchaus konservativ<note type="footnote" n="153">Siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 445</bibl>.</note>. Inwieweit die josefinische deutsch-zentralistische Tradition die Entwicklung zum ausgeprägten bürokratischen Etatismus der Bachschen Reform bereits vorgezeichnet hatte, soll hier nicht untersucht werden. Jedenfalls war auch die Personalkontinuität der josefinischen Bürokratie in den mit der Durchführung der Reform befaßten Instanzen gegeben. Sie fiel sicher entscheidend ins Gewicht, und ihre Vorstellungen trafen sich in diesem Punkt mit jenen Bachs.</p>
               <p>Bachs Anhängerschaft außerhalb der Ministerkonferenz — und bei diesen ist es deutlicher als bei Bach selbst — rekrutierte sich jedoch aus jenem anderen politischen Lager, das seine Ideen am liberalen Gedankengut geschult hatte und im nationalen Einheitsstaat westeuropäischer Prägung das Ziel sah. Einer der prominentesten Vertreter der Wiener Bürokratie Karl v. Hock, der als der beste Kenner des österreichischen Finanz- und Verwaltungswesens bezeichnet wurde<note type="footnote" n="154">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Friedjung</author>, Österreich 2/1, 179</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Ch. Stölzl</author>, Zur Geschichte der böhmischen Juden in der Epoche des modernen Nationalismus 2: Neoabsolutismus und Ära Schmerling. In: Bohemia. Jahrbuch des Collegium Carolinum 15 (1974) 132.</bibl>
                  </note>, ergriff auch in der Öffentlichkeit publizistisch für das Bachsche System Partei<note type="footnote" n="155">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>K. v. Hock</author> (anonym), Österreich und seine Bestimmung. In: Deutsche Vierteljahrsschrift (1860) 106—241</bibl>.</note>. Daß diese Haltung unter den sogenannten Liberalen nicht auf Wien beschränkt blieb, davon legt Moritz v. Kaiserfeld, der spätere liberale Abgeordnete der Steiermark, Zeugnis ab<note type="footnote" n="156">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>F. v. Krones</author>, Moritz v. Kaiserfeld. Sein Leben und Wirken als Beitrag zur Staatsgeschichte Österreichs in den Jahren 1848 bis 1884 (Leipzig 1888); ein Memorandum Kaiserfelds über diese Frage 146 ff.</bibl>
                  </note>. Obwohl diese Liberalen im allgemeinen für die Verwirklichung des Konstitutionalismus eintraten, ist es doch interessant zu sehen, <pb n="43" ana="XLIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=43"/>daß von ihnen ein „momentaner Absolutismus“ in Kauf genommen wurde<note type="footnote" n="157">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Hock</author>, Österreich 182 f.</bibl>
                  </note>, um den administrativen Zentralismus durchzuführen, in dem sie das am besten geeignete Mittel sahen, „den großen Gedanken, die Einheit des Reiches, zu wahren“.</p>
               <p>Dazu gehörte nicht nur, einen einheitlichen Staatsapparat zu schaffen, sondern die noch viel schwierigere Aufgabe, ein einheitliches Staatsvolk, eine Staatsnation, zu formieren. Dieses Anliegen tritt uns auch in den Diskussionen der Ministerkonferenz indirekt entgegen, z. B. als es um die Schaffung des Instituts für österreichische Geschichtsforschung ging<note type="footnote" n="158">MK. II v. <date when="1853-07-23">23. 7. 1853</date>/I und MK. v. <date when="1853-07-26">26. 7. 1853</date>/VII.</note>. Deutlich ausgesprochen wurde dieser Gedanke in diesem Zusammenhang von Joseph A. Helfert in seiner Schrift „Über Nationalgeschichte und den gegenwärtigen Stand ihrer Pflege in Österreich<note type="footnote" n="159">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>J. A. Helfert</author>, Über Nationalgeschichte und den gegenwärtigen Stand ihrer Pflege in Österreich (Prag 1853)</bibl>.</note>“.</p>
               <p>Daß die geforderte „Reichseinheit“ und das einheitliche Staatsvolk als Voraussetzungen für die als „weltpolitische Aufgabe“ Österreichs bezeichnete Führungsrolle in Deutschland gedacht waren, ist unverkennbar<note type="footnote" n="160">So bei <bibl type="secondary">
                        <author>Hock</author>, Österreich 239</bibl>.</note>. Innenpolitische Gestaltung und außenpolitische Zielsetzungen gingen Hand in Hand. Das neoabsolutistische Österreich hatte sich für die Großmachtpolitik nach außen und — daher auch — für den Verwaltungszentralismus im Inneren entschieden. Ob das für die österreichische multinationale. Staatskonstruktion ein vorteilhaftes Konzept oder auch nur praktisch durchführbar war, steht auf einem anderen Blatt. Es ist jedoch nicht zu vergessen: Im Rahmen des damaligen Begriffsverständnisses von Staat, Nation und Politik hatte man sich damit für eine moderne Staatlichkeit entschieden. Es war — wie unter Josef II. — ein großangelegter Versuch, das österreichische Staatsproblem durch konsequente Zentralisierung zu lösen.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-9">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Die Struktur des Verwaltungsapparates</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Das Gerüst, auf dem die neue Ordnung beruhen sollte, bildeten gleicherart für alle Länder Gemeinde, Bezirk, Kreis (mit Ausnahme der kleinen Länder, in denen diese wegfielen) und Statthalterei<note type="footnote" n="161">Siehe <quote>Tabelle I</quote>.</note>. Die Kernpunkte der Stadionschen Verfassung von 1849 waren die freien, selbstverwalteten Gemeinden und die Kreise gewesen, welch letztere den nationalen Siedlungsgebieten angepaßt, halb autonom und halb der Zentralgewalt unterstellt, eigentlich „höhere Gemeinden<note type="footnote" n="162">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 361 f. und 367 ff.</bibl>
                  </note>“ waren. Die Wirkungskreise der Statthaltereien waren eng begrenzt gewesen. Dagegen rückte die Bachsche Reform die Bezirke und Statthaltereien ins Zentrum der Verwaltungstätigkeit und erreichte dadurch eine Stärkung der Zentralgewalt, <pb n="44" ana="XLIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=44"/>die sich vor allem in den Händen des Ministeriums des Inneren konzentrierte. Die Bürgermeister der Gemeinden, im Jahre 1850 gewählt, waren seit der Sistierung des Gemeindegesetzes und, seitdem die Verordnung in Kraft getreten war, wonach die Bürgermeister im Amte zu verbleiben hätten, im Grunde dem staatlichen Behördenapparat zuzuzählen, da sie nicht mehr Träger einer autonomen Verwaltung waren. Die Kreise waren nicht viel mehr als eine Art „delegierter Überwachungsorgane der Landesstellen<note type="footnote" n="163">Bachs Memorandum zur Verfassungsrevision v. <date when="1851-12-17">17. 12. 1851</date>, Beilage zu MRProt. v. <date when="1851-12-17">17. 12. 1851</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 4242/1851</bibl>, publiziert bei <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/2, 143 f.</bibl>
                  </note>“ und hatten die Hauptaufgabe, die direkten Steuern zu verwalten<note type="footnote" n="164">In den Angelegenheiten der direkten Steuern waren sie auch der Steuerlandesbehörde unterstellt.</note>. Sie bildeten eine Art zweite „erste Instanz“ neben den Bezirksämtern, waren keine Träger der staatlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne; die Überwachungsaufgabe über die Patrimonialgerichte war seit 1848 auch weggefallen. Die Kreise waren im Grunde entbehrlich und wurden im Jahre 1860 auch aufgelassen. Die Beibehaltung der Kreise unter Bach erfolgte weniger aus praktischen, sondern eher aus Traditionsgründen.</p>
               <p>Die Behörden, in denen die Zentrierung der Amtsmacht erfolgte, welche sie gegenüber dem Volke zu repräsentieren hatten, waren die Statthaltereien und die Bezirksämter<note type="footnote" n="165">Die Wirkungskreise wurden bestimmt durch die Ah. E. v. <date when="1852-09-14">14. 9. 1852</date>
                     <quote>über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter und Kreisbehörden sowie der Statthaltereien und Landesregierungen</quote>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 10/1853</bibl> (für alle Länder mit Ausnahme von Ungarn und der Militärgrenze), durch die Ah. E. v. <date when="1853-01-19">19. 1. 1853</date> über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Statthaltereien, Komitatsbehörden und Stuhlrichterämter, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 9/1853 (für Ungarn)</bibl>.</note>. Daher stellen gerade diese beiden Instanzen gute Modelle dar, um zu untersuchen, wie der Verwaltungszentralismus in der Praxis aussah.</p>
               <p>Der Grundsatz, der bei der Feststellung der Wirkungskreise der Statthalter galt, „daß der Statthalter in der Tat und allseitig der Stellvertreter des Ah. Landesfürsten in dem seiner Leitung anvertrauten Kronlande und ihm auch rücksichtlich aller übrigen nicht rein der politischen Sphäre angehörigen Zweige der Zivilverwaltung ein angemessener Wirkungskreis eingeräumt werde<note type="footnote" n="166">In Bachs Memorandum zur Verfassungsrevision v. <date when="1851-12-17">17. 12. 1851</date>, zit. Anm. 163, <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/2, 135</bibl>.</note>“, war als Mittel gedacht, das Land als Spiegelbild des Reiches hinsichtlich der Machtstrukturen zu gestalten. Lag die Autorität auf Reichsebene ausschließlich in den Händen des Kaisers, so sollte sie auf Landesebene in jene des Statthalters gelegt werden. Die Statthalter selbst äußerten sich zu den Bachschen Vorstellungen der Machtkonzentration in ihrer Person verständlicherweise positiv. Als man die Frage diskutierte, welche Stellung die Schulbehörden und Lehranstalten des Landes haben sollten, waren die Landeschefs der übereinstimmenden Meinung, daß die Landesschulbehörden ein Departement der Statthalterei werden sollten — mit der signifikanten Begründung: Die einzelnen Ministerien sollten sich in den Ländern keine „besonderen Behörden und Organe“ schaffen, „deren getrennter Bestand dem Zusammenwirken und Ineinanderwirken der Regierungsgewalten vielfach abträglich erscheint“. Dieselbe Haltung nahmen sie in der ähnlichen Frage ein, wie ihre Stellung zu den Postbehörden, Montan- und Forstämtern, <pb n="45" ana="XLV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=45"/>Justizstellen, Notaren, Advokaten usw. zu gestalten sei; man meinte nämlich, daß eine Einflußnahme der Statthalter auf die betreffenden Dienstzweige in hohem Grad wünschenswert sei, „weil alles, was von Wichtigkeit im Lande geschieht, den Chef des Landes interessieren müsse“, das von ihm auszuübende Aufsichtsrecht des Staates sich demgemäß auch auf die fraglichen Organe erstrecke<note type="footnote" n="167">Vertrauliche Besprechungen Bachs mit den Statthaltern v. <date when="1852-04-23">23. 4. 1852</date> und <date when="1852-05-01">1. 5. 1852</date>, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>.</note>. Die beanspruchte Einflußnahme der Statthalter ging so weit, daß sie es ablehnten, die Disziplinargewalt über die Beamten zu teilen und die nach der Wiedervereinigung von Justiz und Verwaltung in den gemischten Bezirksämtern „von den höheren Justizorganen beanspruchte Teilnahme an der Ernennung der Bezirksvorsteher“ anzuerkennen. Aus demselben Grund wurde auch die Richteramtsprüfung als Anstellungserfordernis eines Bezirksvorstehers nicht akzeptiert<note type="footnote" n="168">
                     <quote>Ebd.</quote>, Besprechungen v. <date when="1852-04-21">21. 4. 1852</date> und <date when="1852-04-30">30. 4. 1852</date>.</note>. Praktisch wurde jedoch die Mehrzahl der künftigen Bezirksvorsteher aus dem Stand der Bezirksrichter genommen<note type="footnote" n="169">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>A. Bundsmann</author>, Die Entwicklung der politischen Verwaltung in Tirol und Vorarlberg seit Maria Theresia bis 1918 (Dornbirn 1961) 240</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die Statthalterei als Behörde war bereits mit einer erheblichen Machtbefugnis ausgestattet, daneben aber stand dem Statthalter persönlich in Angelegenheiten, die an und für sich nicht dem Ministerium des Inneren unterstellt waren wie er selbst, so als Leiter der Finanzlandesdirektion bzw. Steuerdirektion, in Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten, in Polizei-, Handels- und Gewerbesachen, Bauangelegenheiten und bezüglich der Landeskultur, ein beträchtlicher Einfluß zu, welcher sich auch darin manifestiert, daß der Statthalter neben diesen genannten Angelegenheiten noch Leiter der Landesausschüsse und daß die Statthalterei grundsätzlich zweite Instanz in allen Dienstzweigen war<note type="footnote" n="170">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 428</bibl>.</note>, was letzten Endes auf eine enorme Erweiterung der Machtsphäre des Ministeriums des Inneren hinauslief<note type="footnote" n="171">Die Machtkonzentration im Ministerium des Inneren ist auch deutlich ersichtlich aus <quote>Tabelle I</quote>.</note>. Justizminister Krauß bezeichnete die Statthalter als Bachs „eigene Polizei<note type="footnote" n="172">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Mayr</author>, Tagebuch Kempens 310 (Eintragung v. <date when="1853-09-01">1. 9. 1853</date>)</bibl>.</note>“, und der ehemalige Außenminister Wessenberg berichtete von Gerüchten, daß alle Ministerien mit Ausnahme jener des Äußeren und des Inneren „eingehen“ und letzterem alle Verwaltungsbehörden unterstellt werden sollten<note type="footnote" n="173">Zit. <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/3, 60 f.</bibl>
                  </note>.</p>
               <p>Auch in der Justizpflege, in der man in bezug auf die Einrichtung der höchsten Gerichtsstellen in den Ländern, der Oberlandesgerichte, im Jahre 1849 dem föderalistischen Prinzip insofern Rechnung getragen hatte, als jedem Kronland im allgemeinen ein eigenes Oberlandesgericht konzediert wurde, trat nun eine viel stärkere Zentralisierung ein, da man auf die Grenzen der Länder keineswegs Rücksicht nahm, in manchen Fällen einige Länder zu einem Oberlandesgerichtssprengel zusammenfaßte, andere wiederum teilte<note type="footnote" n="174">Siehe <quote>Tabelle I</quote>, Anm. 12.</note>. Daß diese Vorgangsweise den Ländern und vor allem in den Kreisen der ehemaligen ständischen Vertretungen <pb n="46" ana="XLVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=46"/>eine arge Enttäuschung bereiten mußte, ist selbstverständlich. Diese waren hauptsächlich in den Vereinigten Landeskollegien versammelt, die zwar wiederum bestanden, denen aber nichts anderes verblieben war, als die Verwaltung des Landesvermögens und der landeseigenen Anstalten, wie der Wohlfahrtsanstalten.</p>
               <p>Als zentralistisches Modell kann auch das von Bach geschaffene gemischte Bezirksamt gelten, in welchem die Stadionsche Bezirkshauptmannschaft und das Bezirksgericht vereint wurden. Diese Bezirksämter repräsentierten seit der mit ihrer Einrichtung vollzogenen Aufhebung der Trennung von Justiz und Verwaltung in unterster Instanz (mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches, wo die Trennung traditionell war) die gesamte Staatsgewalt unmittelbar dem Volk gegenüber. Die Wiedervereinigung ist allem Anschein nach tatsächlich eher aus praktischen Motiven erfolgt und keineswegs als theoretisch begründete Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung gedacht gewesen. Die seinerzeitige Trennung von Justiz und Verwaltung (1849) hatte auf die Bevölkerung höchst verwirrend gewirkt, und sie funktionierte nicht, weil die Bevölkerung gewohnt gewesen war, alle ihre Anliegen an ein und demselben Ort und bei ein und derselben Behörde zu erledigen, während sie sich nun an verschiedene Behörden mit dem drei- und vierfachen Geschäftsumfang zu wenden hatte. Es wurden bald vielfach Klagen laut<note type="footnote" n="175">Zum Beispiel in Tirol, siehe <bibl type="secondary">
                        <author>Bundsmann</author>, Politische Verwaltung 229—232</bibl>; vgl. als Quelle für andere Kronländer beispielsweise die vertraulichen Besprechungen der Statthalter mit Bach v. <date when="1852-04-21">21. 4. 1852</date> und v. <date when="1852-04-30">30. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>.</note>. Praktisch hatte nun der Bezirksvorsteher die politischen Agenden unter seiner Leitung, und der Adjunkt hatte das Amt eines Bezirksrichters zu versehen und die im allgemeinen begrenzte Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Außerstreitverfahren und in bestimmten Fällen des Strafrechts zu übernehmen.</p>
               <p>Das gemischte Bezirksamt bedeutete aber auch eine staatliche Machtkonzentration. Bei den teilweise noch herrschenden josefinischen Vorstellungen vom Fürsorgestaat, den die Verwaltung in erster Linie zu verwirklichen hätte, war das gleichbedeutend mit einem enormen Eingriff des Staates in das Individualleben. Eduard Bach, der Statthalter von Oberösterreich und Bruder des Innenministers, definierte seine Auffassung in einem Schreiben an seinen Bruder gelegentlich der Einrichtung der Bezirke sehr deutlich: „Im Wesen der politischen Verwaltung spielt sich die ganze Welt innerhalb des Rahmens ab, den das Gebiet des Amtsbezirkes bildet, es begleitet den Menschen von der Wiege bis zum Grabe“, und die Konzentration der Verwaltung in einem Amte solle tunlichst erfolgen, „damit den Bedürfnissen der Bewohner sowie den Bedingungen der Wohlfahrt aller Schichten derselben entsprochen und die Stärke der Regierung zur Befestigung der Sicherheit, Einheit und Macht des Staates kräftig werde<note type="footnote" n="176">E. Bach an A. Bach v. <date when="1853-05-26">26. 5. 1853</date>, in: <quote>Überreichung der Vorschläge der Organisierungslandeskommission betreffend die Bestimmung der Bezirke und Bezirksbehörden</quote>, <bibl type="archival">OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV, Archiv der Statthalterei, Karton 784, Org., Präs. 15/1853 (Aktenzahl Präs. 1655 ex 1853)</bibl>.</note>.“</p>
               <p>
                  <pb n="47" ana="XLVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=47"/>Darum galt auch bei Abgrenzung eines Bezirksamtes, daß es ein ziemlich „kleiner Rahmen“ sein und eine Seelenzahl von 15.000 bis 20.000 nicht übersteigen sollte<note type="footnote" n="177">
                     <quote>Ebd.</quote>; siehe auch steirisches Operat v. <date when="1853-04-28">28. 4. 1853</date>, <bibl type="archival">STEIERMÄRKISCHES LANDESARCHIV, Statthalterei, Organisierungslandeskommission 1853/54, Fasz. VIII C, GZ. 560/1853</bibl>.</note>. Bezüglich des Aufbaues des Behördenapparates hatte sich nach außen hin gegenüber der Stadionschen Verfassung nicht sehr viel geändert. Durch die Schwerpunktverlagerung von den Gemeinden und Kreisen auf die Bezirke und Statthaltereien hatte sich der Stellenwert jedoch völlig verschoben — nicht nur innerhalb der Verwaltungsorganisation, sondern im politischen System überhaupt<note type="footnote" n="178">Über die Bedeutung der Verwaltung für die Umwandlung eines politischen Systems sagte später Josef Unger in der Herrenhausrede v. <date when="1886-10-15">15. 10. 1886</date>: <quote>Die moderne Wissenschaft des Staatsrechtes hat das längst erkannt und ausgesprochen, daß, so wichtig die Verfassung ist, die Verwaltung von nicht geringerer Wichtigkeit, ja im Grunde von viel größerer praktischer Bedeutung ist, da sie unmittelbar in das aktuelle Leben eingreift […], man braucht die Organisation der Verwaltung gar nicht zu ändern, man braucht sie nur mit einem anderen Geist zu erfüllen</quote>; nach <bibl type="secondary">
                        <author>W. Goldinger</author>, Autoritäre Züge der Verwaltung im Verfassungsstaat</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>L. Holotík</author> (Hg.), Der österreichisch-ungarische Ausgleich 1867 (Bratislava 1971) 316</bibl>.</note>, was an eine Grundfrage der politischen Form des österreichischen Kaiserstaates rührte. Das Bachsche Konzept des bürokratischen Zentralismus mit den Statthaltereien als eigentlichen Machtzentren negierte zwar eine selbständige Position der Länder völlig, ermöglichte es aber zugleich, über die Verwaltungstechnik die Tradition der Länder in ihren althergebrachten Territorialverhältnissen aufrechtzuerhalten. Die Stadionschen Kreise als Verwaltungsmittelpunkte mit ihrer Anpassung an die nationalen Siedlungsgebiete und ihrem halbautonomen Status hätten — und dies war der Angelpunkt — in weit größerem Maße trotz all der zugestandenen Autonomie die Möglichkeit in sich geboten, den angestrebten Gesamtstaat zu schaffen. Diese Tatsache wurde von einem Zeitgenossen folgendermaßen kommentiert: „In der Teilung der größeren Kronländer in mehrere Kreisregierungen von dem Umfange und mit dem Wirkungskreise der französischen Präfekturen lag offenbar der Gedanke der allmähligen Auflösung ihrer [der Länder] historischen Konsistenz ausgesprochen. An einem schönen Tag wären die jene Kreisregierungen zusammenhaltenden, nach den ihnen zugestandenen Attributen ziemlich müßigen Statthaltereien aufgelöst worden, und es hätte in der österreichischen Verwaltung kein Ungarn, kein Böhmen, kein Galizien mehr gegeben<note type="footnote" n="179">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Hock</author>, Österreich 181</bibl>.</note>.“</p>
               <p>Dagegen erschienen die Bachschen Organisationrichtlinien, vor allem die Kreise, den Zeitgenossen als „Zwittergeschöpfe, welche, wenn der französische Zentralismus obsiegte, die Statthalter aufzehren mußten, oder aber von diesen verschlungen wurden, wenn der österreichische Föderalismus stärker bleiben sollte, welcher eine Nivellierung und Unifizierung der Königreiche und Länder durch eine Departementeinrichtung auf das entscheidenste zurückweisen müßte<note type="footnote" n="180">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>J. Kalchberg</author>, Mein politisches Glaubensbekenntnis in Gedenkblättern aus einer achtzigjährigen Pilgerfahrt (Leipzig 1881) 281 f.</bibl>
                  </note>“. Tatsächlich barg die Bachsche Organisation mehrere Entwicklungsmöglichkeiten in sich, die unterschiedlichen politischen Systemen anzupassen waren.</p>
               <p>
                  <pb n="48" ana="XLVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=48"/>In diesem Zusammenhang wird die Frage relevant, ob dieser vom absolutistischen Regime so rasch aufgebaute bürokratisch-absolutistische Zentralismus als Dauerlösung gedacht war. Was den bürokratischen Zentralismus betrifft, so war dieser wohl auf Dauer berechnet gewesen. Die geschaffenen Institutionen des bürokratischen Zentralismus erfüllten ihren Zweck des staatlichen Neubaues und erwiesen sich als lebensfähig. Was den politischen Absolutismus angeht, so scheint es zumindest fraglich, ob er als dauernde oder nur vorübergehende Einrichtung gedacht war. Jedenfalls wurde zumindest ganz konkret an die Einsetzung der im Silvesterpatent angeordneten Landes- und Kreisausschüsse gedacht<note type="footnote" n="181">Punkt 35 der Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates (<bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 50</bibl>) lautet: <quote>Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden beratende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitz und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objekte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Faktoren zur Beiziehung in die Ausschüsse sich als wünschenswert darstellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen werden besonderen Anordnungen vorbehalten.</quote> Bach äußerte sich diesbezüglich in <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520102-P-0610.xml#top_2_5_610_2">MR. v. <date when="1852-01-02">2. 1. 1852</date>/II</ref>, zit. S. XXVIII, Anm. 79., <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520402-P-0645.xml#top_2_5_645_1">MR. v. <date when="1852-04-02">2. 4. 1852</date>/I</ref>, ebd., Anm. 83; weiters <quote>vertrauliche Besprechung</quote> der Statthalter mit Bach v. <date when="1852-04-21">21. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>.</note> — allerdings erst nach Vollendung der Verwaltungsorganisation. Die in dieser Zeit entworfenen und in verschiedenen Ministerkonferenzen diskutierten Landesstatuten<note type="footnote" n="182">Siehe MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>. Zu den Bachschen Landesstatuten <bibl type="secondary">
                        <author>K. Hugelmann</author>, Der Übergang von den ständischen Landesverfassungen in den österreichischen Ländern zu den Landesverordnungen der konstitutionellen Zeit (1848—1861)</bibl>. In: <quote>Jahrbuch des Vereines für Landeskunde und Heimatschutz für Niederösterreich und Wien 2 (1927) 92—128, im besonderen 110—113</quote>; <bibl type="secondary">
                        <author>R. Schranil</author>, Die Bach’schen Landesstatute und ihr Schicksal</bibl>. In: <quote>Prager juristische Zeitschrift 5/2—3 (1925), im besonderen 117—123</quote>.</note> — ein Streitobjekt zwischen Bach und Kübeck durch Jahre hindurch — konnten allerdings der historischen Position der Länder und ihren Wünschen nach Autonomie in keiner Weise Genüge tun. Sie waren streng in den zentralistischen Rahmen eingepaßt. An ein „Wiederaufleben der ständischen Verfassung<note type="footnote" n="183">Memorandum Bachs zur Verfassungsrevision v. <date when="1851-12-17">17. 12. 1851</date>, zit. Anm. 163, <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/2, 139 f.</bibl>
                  </note>“ wurde von Bach nicht gedacht, eher vielleicht an eine Institutionalisierung eines „Reichskollegiums<note type="footnote" n="184">Bernhard Ritter v. Meyer, der an Bachs Entwürfen mitgearbeitet hatte, berichtet eingehend über Absichten, aus Landesvertretungen eine Reichsvertretung zu bilden, <bibl type="secondary">
                        <author>B. Meyer</author>, Erlebnisse 1, 352—361</bibl>.</note>“ nach Art eines Herrenhauses, das aber ebenso konsequent in das zentralistische System eingebaut sein sollte. Bach selbst betonte Jahre später seine konstitutionellen Absichten entschieden und meinte expressis verbis, daß es „die Aufgabe der Gegenwart“ gewesen sei, durch eine gute Verwaltung für eine parlamentarische Zukunft vorzubereiten<note type="footnote" n="185">
                     <quote>Wir hatten durchaus nicht die Absicht nach einem absoluten Regime. Ich arbeitete persönlich die neuen Landesordnungen aus. Ihr Geist lebte in der Februarverfassung fort, Schmerlings Mitarbeiter gestanden mir, daß man sie aus den Archiven holte, als eine neue Zeit die Ausarbeitung der heute noch giltigen Verfassung gebot. Wir aber konnten sie nicht ins Leben treten lassen, der partikularistische Geist war viel zu mächtig … Wir dachten an keine Bevorzugung eines Volksstammes; jede Nation sollte die gleiche Rücksicht finden; die deutsche Sprache erschien uns als ein Verkehrsmittel, wie es das Französische für die Diplomaten, das Lateinische für die alte offizielle Welt gewesen ist. Ein einheitliches Österreich war unser Ziel.</quote> Nach <bibl type="secondary">
                        <author>H. Schutz</author>’ Feuilleton: „Alexander Bach. Nach dessen eigenen Mitteilungen“</bibl>, <bibl type="source" subtype="dated">
                        <title>
                           <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=nfp&amp;datum=18931118">Neue Freie Presse</ref>
                        </title> v. <date when="1893-11-18">18. 11. 1893</date> (M.)</bibl>. Über die „konstitutionellen Vorstellungen“ Bachs auch <bibl type="secondary">
                        <author>H. Loew</author>, Alexander Freiherr von Bach (phil. Diss., Wien 1947) 123 f. und 145 f.</bibl>
                  </note>“, mit dem obersten Ziel, ein einheitliches Österreich zu schaffen. <pb n="49" ana="XLIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=49"/>Wenn auch diese Äußerungen mit Vorsicht aufgenommen werden müssen, so sind sie jedenfalls doch nicht ganz von der Hand zu weisen. Krone und Reichsrat scheinen allerdings auf strenge Beibehaltung absolutistischer Formen auch in Verwaltungsangelegenheiten geachtet zu haben, wie die Ah. Entschließung vom <date when="1855-03-18">18. März 1855</date> über die „Zusammensetzung der mit Ah. Kabinettsschreiben vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date> angeordneten Beratungskommissionen für Landesstatute“, beweist, in der es heißt: „Die Aufgabe dieser Kommissionen kann hiernach weder eine sehr ausgedehnte noch viel Zeit erfordernde sein, […] als es überhaupt zu vermeiden ist, bei den Kommissionen, die nur zu faktischen Aufklärungen und Meinungsäußerungen berufen sind, Glauben an einen ihnen zustehenden Charakter von konstituierenden Vertretungen zu erregen<note type="footnote" n="186">Publiziert <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/4, Nr. 22</bibl>.</note>.“</p>
               <p>Alle diese Entwürfe wurden freilich nie realisiert. Als sie 1859 endlich die verschiedenen Gremien des Reichsrates passiert hatten,<ref xml:id="fn_3_2_-einleitung_186a"/>
                  <note type="variant" n="186a" target="#fn_3_2_-einleitung_186a">Dazu vor allem <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Der Übergang von den ständischen Landesverfassungen, siehe Anm. 182</bibl>.</note> war die Zeit über sie hinweggerollt, und sie waren in der beabsichtigten Form nicht mehr zu verwirklichen. Von dem großen Bachschen Projekt wurde letzten Endes nur die erste Etappe — die Verwaltungsorganisation — ausgeführt.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-10">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Zur politischen Funktion und materiellen Lage der Beamtenschaft</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Ein Wort muß hier noch über die Beamten gesagt werden, da ihnen ja bei der Ausführung des neuen Systems eine maßgebliche Rolle zugedacht war. In den Protokollen der Ministerkonferenz tritt die Bedeutung der Beamten klar zutage, wenn auch sehr oft indirekt im Zusammenhang mit den Problemen des Personal- und Besoldungsstandes. Auch bei der Frage der Verwaltungsausgaben spielten sie eine beträchtliche Rolle. Das Feilschen um oft sehr kleine Beträge<note type="footnote" n="187">Siehe MK. v. <date when="1853-06-07">7. 6. 1853</date>/III, Anm. 4. In der Besprechung der Organisierungskommission ging es um die Funktionszulage des Kreishauptmannes von Graz, die nicht 500 fl., wie üblich, sondern aus Repräsentationsgründen 800 fl. betragen sollte; bei gleicher Gelegenheit wurde in der Organisierungskommission die Reduktion des Personalstandes der Kreisämter in der Steiermark von drei Amtsdienern und drei Dienergehilfen diskutiert, Sitzungsprotokoll der Organisierungskommission v. <date when="1853-06-14">14. 6. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 126/1853</bibl>.</note> wirft die Frage auf, wie es um die tatsächliche finanzielle Lage der Verwaltung eigentlich bestellt war.</p>
               <p>Der durch die Reformen seit 1848 ständig anwachsende Apparat der Verwaltung verursachte bei der Ausdehnung des Reiches naturgemäß immer mehr Verwaltungsauslagen. Es stimmte, daß das Militäretat im Durchschnitt sehr oft höher lag als jenes der Zivilverwaltung, beispielsweise in den Kriegsjahren 1848, 1854, 1855 und 1856. Das Anwachsen der Verwaltungsausgaben war jedoch unvergleichlich höher als jenes der Militärauslagen: die letzteren waren von 76,611.484 fl. im Jahre 1848 auf 129,031.578 fl. im Jahre 1851 gestiegen, dann auf 115,870.414 fl. im Jahre 1853 und auf 115,393.841 fl. im Jahre 1857 gesunken. Die Auslagen für die Zivilverwaltung stiegen kontinuierlich von 55,229.597 fl. im Jahre 1848 <pb n="50" ana="L" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=50"/>auf 111,218.325 fl. im Jahre 1851, 131,504.172 fl. im Jahre 1853 und 162,336.244 fl. im Jahre 1857<note type="footnote" n="188">Die höheren Militärauslagen in den Jahren des Krimkrieges 1854, 1855 und 1856 beliefen sich auf 198,219.783 fl., 211,002.721 fl. und 125,888.698 fl. Die Teuerung stieg in diesen Jahren im Durchschnitt von 3 fl. 38 Kreuzer für 1 niederösterreichisches Metzen Weizen im Jahre 1851 auf 4 fl. 55 Kreuzer im Jahre 1853 und sank auf 4 fl. 43 Kreuzer im Jahre 1857. Zahlenangaben bei <bibl type="secondary">
                        <author>C. Czoernig</author>, Statistisches Handbüchlein für die österreichische Monarchie, hg. von der k. k. Direktion der administrativen Statistik (Wien 1861) 66 und 126 f.</bibl>
                  </note>. In Anbetracht dessen jedoch, daß der Staat seit 1848 die Arbeit der ehemaligen Herrschaftsämter und Patrimonialgerichte übernommen, die Finanzverwaltung und die öffentliche Sicherheitspflege auf Ungarn und die ehemaligen Nebenländer ausgedehnt, die Grundentlastungs- und Bergentschädigungskommissionen und die Urbarialgerichte eingesetzt hatte, erscheinen diese Mehrkosten unausbleiblich und nicht einmal so hoch<note type="footnote" n="189">Die Schätzung Ernst v. Schwarzers, des Chefideologen des liberalen Hochkapitalismus in Österreich, nach der es 1856 ca. 50.000 Beamte gegeben habe, was nur eine Steigerung von ca. zwei Fünfteln gegenüber dem Jahre 1846 darstellte, scheint jedoch etwas niedrig bemessen zu sein. <bibl type="secondary">
                        <author>E. v. Schwarzer</author>, Geld und Gut in Neu-Österreich (Wien 1857) 164 f.</bibl>
                  </note>. Bei der angespannten Finanzlage bildeten diese Verwaltungsausgaben jedoch eine erhebliche Belastung des Budgets. Verständlicherweise wurde daher gerade bei Erstellung des Personalstandes der Behörden streng kalkuliert. Die Weisung, „den Staatsschatz zu schonen“, kam von allerhöchster Stelle: Der Kaiser entschied bei Alternativvorschlägen prinzipiell für die billigeren, kamen sie nun von seiten der Ministerkonferenz oder der Organisierungskommission<note type="footnote" n="190">Meist nahm die Organisierungskommission die Einsparung im Personal- und Besoldungsstand vor, siehe XXXI, im besonderen Anm. 95. Doch entschied der Kaiser, der in jener Zeit im allgemeinen eher auf Kübeck hörte, in der Frage der Zahl der Distriktskommissariate im lombardisch-venezianischen Königreich, bei welcher die Vorschläge Kübecks auf 116 für die Lombardei und 82 für Venetien lauteten, die der Ministerkonferenz aber dahin, sie von 127 auf 102 in der Lombardei und von 93 auf 78 in Venetien zu reduzieren, für die Vorschläge der Ministerkonferenz; siehe MK. v. <date when="1852-10-30">30. 10. 1852</date>/II, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z57" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z57.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521030-P-0057.xml">ÖMR. III/1, Nr. 57</ref>
                     </bibl>, der Vortrag Kübecks v. <date when="1853-01-25">25. 1. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 57/1853</bibl>.</note>, und ordnete gelegentlich selbst Einsparungen an, wie im Falle des Personalstandes der Landesregierung für Krain<note type="footnote" n="191">MK. v. <date when="1853-07-19">19. 7. 1853</date>/II, Anm. 2, hier die eh. verfaßte Ah. E. v. <date when="1853-08-04">4. 8. 1853</date>, die lautet: <quote>Ich erteile den von Ihnen in Absicht auf die Systemisierung des Personal- und Besoldungsstandes der Landesregierung für Krain gestellten Anträgen Meine Genehmigung. Dem systemisierten Statthaltereirate ist gleichfalls die Führung eines Departements zu übertragen. Von den systemisierten fünf Konzipisten ist einer statt eines Sekretärs im Präsidialbüro zu verwenden. Die Zahl der adjutierten Konzeptspraktikanten ist vorläufig und insolange mit vier zu bemessen, bis über die Frage, wie groß für den politischen Dienst im Lande die Zahl der Konzeptspraktikanten im Verhältnis zu den besoldeten Beamten überhaupt und wie groß die Zahl der mit Adjuten Beteilten im Verhältnisse zu den nicht adjutierten Konzeptspraktikanten insbesondere sein soll, die gehörige Bestimmung erfolgen kann. Den übrigen Inhalt dieses Vortrags nehme Ich zur Nachricht.</quote>
                  </note>. Ganz selten nur entschied er bei einem Alternativantrag für die teurere Lösung<note type="footnote" n="192">Z. B. MK. v. <date when="1853-05-21">21. 5. 1853</date>/II, in der die Minister einen italienischen Translator bei der Statthalterei in Innsbruck einsetzen wollten, die meisten Reichsräte der Organisierungskommission aus Ersparnisgründen dagegen votierten und der Kaiser doch für die Einsetzung des Translators entschied, Ah. E. v. <date when="1853-06-08">8. 6. 1853</date> zum Vortrag Bachs v. <date when="1853-05-17">17. 5. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 1607/1853</bibl>, das Sitzungsprotokoll der Organisierungskommission v. <date when="1853-05-31">31. 5. 1853</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 90/1853</bibl>.</note>.</p>
               <p>Der Personalstand war im allgemeinen bereits in den Vorschlägen der Organisierungs­landeskommissionen sehr knapp bemessen, wurde jedoch in den Zentralstellen noch weiter reduziert, so daß dieses Umstandes wegen bereits Klagen der Statthalter eintrafen, <pb n="51" ana="LI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=51"/>die sichere Geschäftsführung könne bei reduziertem Personalstand bald nicht mehr garantiert werden<note type="footnote" n="193">So Graf Bissingen, der Statthalter von Tirol, an Bach v. <date when="1853-09-12">12. 9. 1853</date>, <bibl type="archival">TIROLER LANDESARCHIV, Statthalterei, Gubernium, Organisierung II 1853/54, Fasz. Organisierung der Kreisbehörden, Org., Präs. 668/1853</bibl>.</note>.</p>
               <p>Von politischer Bedeutung ist auch die Frage, ob die Gehälter der Beamten, über deren Höhe so oft in der Ministerkonferenz gefeilscht wurde, ihrer Position und der ihnen zugedachten Funktion auch entsprachen. Offenbar fühlten sich alle Beamten unterbezahlt. Sogar Graf Bissingen, der Statthalter von Tirol, äußerte sich im Jahre 1852 besorgt — und wohl zu Unrecht — über die Unzulänglichkeit der Statthalterbezüge — sie verdienten nach dem neuen Besoldungsschema dann 6000 bis 8000 fl. nebst freier Wohnung und 4000 bis 8000 fl. Funktionszulage —, „die bei dem verringerten Geldwerte und den höheren Preisen aller Bedürfnisse in keinem Verhältnisse stunden mit den Anforderungen […], standesgemäß zu leben und eine würdige Repräsentation zu bilden<note type="footnote" n="194">Vertrauliche Besprechung der Statthalter mit Bach v. <date when="1852-04-23">23. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">NÖLA., Reg. A., GC., Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>.</note>“.</p>
               <p>Wirklich schlecht waren die mittlere und schon gar die untere Beamtenschaft gestellt. Ein Bezirksadjunkt, der nach heutigen Begriffen Bezirksrichter war, nachdem die Bezirksvorsteher die Qualifikation hiefür nicht besitzen mußten<note type="footnote" n="195">Siehe S. XLV.</note>, verdiente 700 bis 800 fl. pro Jahr. Der Lokalpreis einer Wohnung mit fünf Zimmern, Küche und Nebenräumen, welche für eine sechsköpfige Familie, bestehend aus Mann, Frau, drei Kindern und einem Dienstboten (das entsprach der damaligen Durchschnittsfamilie<note type="footnote" n="196">So von <bibl type="secondary">
                        <author>Schwarzer</author>, Geld und Gut 151 f.</bibl>, für die Berechnungen angenommen.</note>), das Mindestmaß darstellen mußte, betrug beispielsweise für die Steiermark in der Stadt Graz 300 fl. pro Jahr, in Leibnitz gar 400 fl., die billigsten Lokalpreise gab es in Feldbach mit 140 fl., in Friedberg und Deutschlandsberg mit 150 fl.<note type="footnote" n="197">Steirisches Operat v. <date when="1853-04-28">28. 4. 1853</date>, zit. Anm. 177, S. 213 ff.</note>
               </p>
               <p>Im Jahre 1857 berechnete E. v. Schwarzer die Lebenshaltungskosten der sogenannten „kleinen Honoratioren auf dem Lande“ (dazu zählte er kleine Staatsbeamte, Schullehrer, Gemeindebeamte, pensionierte Subalternoffiziere) für eine Durchschnittsfamilie in summa mit 500 fl. jährlich (298 fl. 40 Kreuzer „um sich satt zu essen“, 57 fl. 21 Kreuzer „um sich anständig zu kleiden“, 86 fl. „um anständig zu wohnen“, inklusive Mietzins, Beheizung, Kerzen, Seife, Stiefelwichse, Kaminfeger, Lohn für den Dienstboten etc., 47 fl. 40 Kreuzer für Möbel, Küchengeräte, Tischzeug und Betten, Lehrmittel für Kinder, 25 fl. 20 Kreuzer „für das Überflüssige wie Unterhaltung, Wein, Bier, Tabak, für den Spar-, Wehr- und Ehrenpfennig, Rasieren, Haarschneiden usw.“)<note type="footnote" n="198">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Schwarzer</author>, Geld und Gut 152</bibl>.</note>. Zieht man ins Kalkül, daß Schwarzers Berechnungen viel zu optimistisch angesetzt waren und nicht stimmen konnten — er setzte beispielsweise den Mietzins mit 86 fl. an, <pb n="52" ana="LII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=52"/>wo es selbst in den kleinen Bezirksstädten der Steiermark unmöglich war, eine Wohnung unter 140 fl. zu finden —, und rechnet man, daß ein Bezirksadjunkt in der Beamtenhierarchie nicht mehr ganz zu den „kleinen Honoratioren“ gehörte und ihm höhere Lebenshaltungskosten erwuchsen, so wird deutlich, daß er mit 700 bis 800 fl. Gehalt kaum sein Auslangen finden konnte.</p>
               <p>Dazu gab es bei den Konzeptsbeamten (das waren die akademisch gebildeten Beamten) noch ein Heer von Auskultanten und Konzeptspraktikanten, die im besten Falle ein „Adjutum“ von 300 fl. bezogen, sofern sie überhaupt besoldet waren. In der Steiermark waren beispielsweise von 50 vorgesehenen Auskultantenstellen 40 gänzlich unbesoldet<note type="footnote" n="199">Steirisches Operat, zit. Anm. 177, S. 224.</note>. Dies wirft ein bezeichnendes Licht auf die wenig erfreuliche finanzielle Situation der Beamtenschaft.</p>
               <p>Wie schlecht die Lage der Beamten tatsächlich war, zeigen die Verhandlungen Bachs mit den übrigen Ministern über die Erhöhung der Beamtengehälter in den Ministerkonferenzen vom 2. Juni, 11. Dezember und <date when="1855-12-22">22. Dezember 1855</date>, aus denen auch ersichtlich wird, wie hoch der Anteil der gering Besoldeten in der Beamtenschaft war. Auf die Gehaltsklassen von 150 bis 500 fl. entfielen beispielsweise 9,600.000 fl. an Personalkosten, während für jene über 6000 fl. 700.000 fl. im Jahresetat berechnet wurden<note type="footnote" n="200">Siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Ch. Stölzl</author>, Die Ära Bach in Böhmen. Sozialgeschichtliche Studien zum Neoabsolutismus 1849—1859 (= Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 26, München/Wien 1971) 117</bibl>.</note>. Infolge dieser prekären finanziellen Situation kam es des öfteren zu Unterschlagungen, besonders von seiten der niederen Beamten<note type="footnote" n="201">
                     <bibl type="secondary">
                        <title>Das Beamtentum in Österreich</title>. Eine sozialpolitische Schrift (Wien 1861) 6</bibl>.</note>. Auch Erscheinungen des Pauperismus wurden verzeichnet, und in den Berichten aus Ungarn an Innenminister Bach fielen Bemerkungen wie, daß „der tatsächlich hungernde Beamte auch tatsächlich zu arbeiten nicht fähig sei<note type="footnote" n="202">Zusammenstellung aus den Landesbehörden Ungarns, Siebenbürgens und der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banat betreffend die beantragten Änderungen im Verwaltungsorganismus und Vereinfachung der Geschäfte, <bibl type="archival">AVA., Nachlaß Bach, Karton 41, o. D., o. U., o. Nr.</bibl> (wahrscheinlich 1859 vom Militär- und Zivilgouvernement in Pest).</note>“. Das ohnehin so niedrig bemessene Gehalt verlor überdies durch die Teuerung<note type="footnote" n="203">Siehe Anm. 188.</note> in jenen Jahren ständig an Kaufkraft.</p>
               <p>So verlor das staatliche Beamtentum, dessen man überall in zunehmenderem Maße zur exakten Ausführung des neoabsolutistischen Reformprogramms bedurft hätte, an Attraktion für die Jugend. Es fehlte an Nachwuchs in Ungarn, in Böhmen und in der Steiermark<note type="footnote" n="204">Zusammenstellung aus den Landesbehörden Ungarns […], zit. Anm. 202; <bibl type="secondary">
                        <author>Stölzl</author>, Ära Bach 118</bibl>; <quote>Steirisches Operat</quote> v. <date when="1853-04-28">28. 4. 1853</date>, zit. Anm. 177, S. 224.</note>, wo es bereits für die besoldeten Auskultantenstellen an Nachwuchs mangelte, weil „sich die aus den Studienjahren tretenden Jünglinge jeder andern Richtung, dem Notariat, der Advokatur, dem Auditoriat, dem Militärstande, dem kameralistischen Stande“ lieber zuwendeten als dem Justiz- und Verwaltungsdienste, von dem sie „die Sorge, eine anständige Subsistenz bei den jetzigen Teuerungsverhältnissen in den Emolumenten der höheren Gehaltsstufen zu erlangen, der angestrengte Dienst, die entfernte Hoffnung auf Beförderung, <pb n="53" ana="LIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=53"/>die lange Dauer des bisherigen Provisoriums“<note type="footnote" n="205">
                     <quote>Ebd.</quote>
                  </note> abhielten. Der bereits mehrmals genannte E. v. Schwarzer bezeichnete das Mißverhältnis zwischen den Einnahmen der Staatsdiener und dem der anderen Staatsbürger „durch die großen Fortschritte in der Produktion und Konsumption“ als abnorm, besonders gegenüber den der Privatbeamten, und empfahl dringend die Anhebung der Bezahlung sämtlicher Staatsbeamten in eine höhere Gruppe — „im Interesse des gesellschaftlichen Gleichgewichtes“ und als „praktische Maßregel“, den Nachwuchs zu fördern<note type="footnote" n="206">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Schwarzer</author>, Geld und Gut 165</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die anfangs gehegte Hoffnung, durch das Beamtentum eine integrierende Wirkung auf die national so heterogenen Kräfte zu erzielen, scheint nicht einmal schlechte Chancen gehabt zu haben, Früchte zu tragen. Nicht einmal in Ungarn, wohin man zunächst aus rein verwaltungstechnischen Gründen Instruktoren berief, welche sowohl im Gesetz wie in der Behördenorganisation bewandert waren und ihre Kenntnisse an die ungarischen Beamten weitergeben sollten<note type="footnote" n="207">Über die Transferierung von Beamten nach Ungarn MK. v. <date when="1853-05-31">31. 5. 1853</date>/I. Auch die zeitgenössische Schrift <bibl type="secondary">
                        <title>Beamtentum</title> 8 f.</bibl>, berichtet: Die ersten Apostel wären 1852/53 nach Ungarn gekommen als sogenannte <quote>Instruktoren zur Einführung der österreichischen Gesetze. Man zog sie aus den deutschen und slawischen Kronländern, teils mit glänzenden Versprechungen, teils mit Zwang, ihnen allen wurde diese Berufung nach Ungarn als ein Beweis besonderen Vertrauens in ihre Kenntnisse, Geschäftsund Charaktertüchtigkeit dargestellt und Humanität und Schonung der nationalen Eigentümlichkeiten als besondere Pflicht empfohlen</quote>; sie hätten das Provisorium eingerichtet, und in Ungarn wären ihre Kenntnisse und ihre Unbestechlichkeit bei der Bevölkerung außer beim Adel anfangs hoch im Kurs gestanden.</note>. Die bereits zitierte anonyme Schrift aus dem Jahre 1861 meint rückblickend: „Es war allenthalben eine freudige, hoffnungsreiche Tätigkeit, die sich auch — durch häufige Eingehung von Ehen äußerte … Alles heiratete und bunt mischten sich Nationen und Religionen und politische Faktionen, so daß man zu der Hoffnung berechtigt schien, alle diese feindlichen Unterschiede würden in einigen Jahren, bis ,die Kleinen‘ miteinander in die Schule gingen, verschwunden und ausgeglichen sein<note type="footnote" n="208">
                     <quote>Ebd.</quote>
                  </note>.“</p>
               <p>Doch die Folgen waren letzten Endes gänzlich konträr. Durch die Verschiebung des sozialen Status der Beamtenschaft kam es langsam auch zu einem empfindlichen Autoritätsschwund der Bürokratie, besonders in Ungarn. In Ungarn war das Volk gewohnt gewesen, in seinen Beamten große Herren zu sehen, die in seinen Augen das „große Leben“ repräsentierten, und deshalb zollte man ihnen Respekt. Die neuen „deutschen“ Beamten — auf ihre kleinen Gehälter angewiesen — konnten es diesbezüglich den früheren nicht gleichtun und genossen deshalb nur geringe Achtung bei der Bevölkerung<note type="footnote" n="209">
                     <quote>Ebd., 6.</quote>
                  </note>. Auch in Böhmen war die Lage der unteren Beamten bald so prekär, daß von einer „Proletarisierung“ der Beamtenschaft gesprochen wurde, und die Haltung der sozial besser gestellten bürgerlichen Gesellschaft gegenüber den schlecht besoldeten Beamten war höchstens von Mitleid, nicht aber von dem Bewußtsein bestimmt<note type="footnote" n="210">Über die wirtschaftliche Lage der unteren Beamten in Böhmen <bibl type="secondary">
                        <author>Stölzl</author>, Ära Bach 112—119</bibl>.</note>, <pb n="54" ana="LIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=54"/>„die eigentlichen Träger des Staates“ vor sich zu haben, was Bach im eigentlichen in ihnen verkörpert sehen wollte<note type="footnote" n="211">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Friedjung</author>, Österreich 2/1, 186</bibl>.</note>.</p>
               <p>Das neoabsolutistische Programm, durch Verwaltungsorganisation und Bürokratie aus diesem Reich mit so differenten Strukturen einen Staat modernen Gepräges mit einem Staatsvolk zu schaffen, scheiterte. Die zentralistische Verwaltungsorganisation entbehrte, anders als im Modellstaat Frankreich, der starken Stütze eines einheitlichen Staatsvolkes, das sich mit dieser identifizieren konnte. Verwaltungsorganisation und Bürokratie, die dazu bestimmt gewesen waren, jene Identität von Verwaltungsorganisation und politischer Bevölkerung zu schaffen, förderten letzten Endes sogar, zumindest was die Bürokratie betrifft, die nationale Desintegration. Um einen wirklichen Effekt der Verwaltungsreform zu erzielen, hätte es eines größeren Einsatzes an finanziellen Mitteln und einer weit längeren Zeitdauer der Wirksamkeit der Verwaltungsreform bedurft.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-11">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Die Verwaltung im Spannungsfeld von Reaktion und Reform</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Die Verwaltungsreform, die seit dem Silvesterpatent von 1851 im Zentrum der staatlichen Tätigkeit stand, war, wie gezeigt wurde, ein Mittel des staatlichen Neubaus und der Disziplinierung der im Jahre 1848 zutage getretenen heterogenen Kräfte<note type="footnote" n="212">Das Kapitel soll eine Zusammenfassung darstellen, auf Rückverweise wurde verzichtet.</note>. Ein moderner Staatsapparat sollte einerseits die Grundlage für eine moderne liberale Wirtschaftsgesellschaft schaffen, andererseits im Sinne der Restauration die auf dem monarchischen Prinzip beruhende legitime Rechtsordnung, wie sie vor der Revolution geherrscht hatte, wiederherstellen. Damit zeigt sich das Spannungsfeld zwischen Reform und Reaktion, in welchem sich die Verwaltung befand. Demgemäß weist sie selbst, in ihren Reformen, ihrem Apparat und ihrem Wirken reformerische und reaktionäre Züge auf.</p>
               <p>Als traditionell ist der stark betonte Zentralismus einzustufen. Der Behördenapparat sollte trotz aller Neuerungen den Eindruck der Kontinuität der altüberkommenen Institutionen erwecken. Anders wäre die Beibehaltung der fast funktionslos gewordenen Kreise nicht zu verstehen, und die Statthalter waren in ihrem Wirkungskreis eindeutig Nachfolger der vormärzlichen Gouverneure. Sogar der alte „Klassencharakter“ der feudalen Gesellschaftsordnung der Zeit vor 1848 sollte teilweise in der Verwaltung wieder zum Ausdruck kommen, wie die Bestimmung des Silvesterpatents zeigt, daß der große Grundbesitz aus den Gemeinden auszuscheiden wäre<note type="footnote" n="213">§ 9 der Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates, <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze 212</bibl>.</note>, wenn auch die tatsächliche Verwirklichung letzten Endes nur darum in Angriff genommen wurde, um die Zustimmung des feudalen Grundbesitzes zum absolutistischen System zu gewinnen<note type="footnote" n="214">Siehe MK. v. 7. und <date when="1856-06-10">10. 6. 1856</date>/I.</note>. In dieselbe Richtung zielte die Absicht, die Unterschiede zwischen Land- und Stadtgemeinden, <pb n="55" ana="LV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=55"/>„besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und lf. Städte<note type="footnote" n="215">§ 8 der Grundsätze, zit. Anm. 213. Über eine Städteordnung auch MK. v. 5., 8. und <date when="1856-07-10">10. 7. 1856</date>/I, über eine Landgemeindeordnung MK. v. <date when="1856-07-12">12. 7. 1856</date>/I.</note>“, wieder zu berücksichtigen. Durchaus patrimonial war auch die Auffassung des Dienstverhältnisses der Beamten, das die persönliche Bindung des Staatsdieners an den Kaiser in den Mittelpunkt stellte. Er war nicht „Staatsbeamter“, er war „kaiserlicher Beamter<note type="footnote" n="216">
                     <bibl type="secondary">
                        <title>Beamtentum</title> 3</bibl>.</note>“, und erst viel später sprachen die Verwaltungspraktiker in Österreich davon, daß der Staatsdienst „aus einem Fürsten- zu einem wirklichen Staatsdienst“ geworden sei<note type="footnote" n="217">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Ch. d’Elvert</author>, Zur österreichischen Verwaltungs-Geschichte mit besonderer Rücksicht auf die böhmischen Länder (= Schriften der historisch-statistischen Sektion der k. k. mähr[isch]-schles[ischen] Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde 24, Brünn 1880; fotomechanischer Nachdruck, Wien 1970) 431</bibl>.</note>.</p>
               <p>Dagegen entsprachen Verwaltungsapparat und Geschäftsgebarung durchaus den Ansprüchen der Zeit. Die Behördenorganisation arbeitete mit präziser Verwaltungstechnik, deren Charakter ein geschäftsmäßiger war. Schon die Ausarbeitung der Reformen bewies, daß sachliche, rationale Aspekte den Geschäftsgang bestimmten. Die Einführung des monokratischen Systems garantierte im Vergleich mit dem früher gehandhabten kollegialen eine raschere Abwicklung des Geschäftsganges und eine bürokratische Straffung und schuf zudem den Typ des neuen Amtschefs, der für seine Amtsführung voll verantwortlich haftete<note type="footnote" n="218">
                     <quote>Denn die Kollegialität vermindert unweigerlich 1. die Promptheit der Entschlüsse, 2. die Einheitlichkeit der Führung, 3. die eindeutige Verantwortlichkeit des einzelnen, 4. die Rücksichtslosigkeit nach außen und die Aufrechterhaltung der Disziplin im Inneren</quote>. <bibl type="secondary">
                        <author>Weber</author>, Wirtschaft und Gesellschaft 1, 164</bibl>.</note>. Die Trennung von Justiz und Verwaltung (überall durchgeführt mit Ausnahme der untersten Instanz) entsprach den modernen Vorstellungen von der Gewaltenteilung. Erlässe und Instruktionen sorgten für die Regelhaftigkeit und die sachliche Zweckbestimmtheit. Die Durchsetzung des Prinzips der strengen Sachbezogenheit kam vor allem der Gerichtsbarkeit zugute, was sich in besonderem Maße in Ungarn, und hier wiederum für die bäuerliche und die jüdische Bevölkerung, vorteilhaft auswirkte. Das altungarische Prozeßrecht hatte es ermöglicht, Erb-, Pfand- und Konkursstreitigkeiten 50 bis 100 Jahre und mehr durch eines der unzähligen Verzögerungsmittel des altungarischen Prozesses in die Länge zu ziehen<note type="footnote" n="219">
                     <bibl type="secondary">
                        <title>Beamtentum</title> 9</bibl>.</note>. Die Sicherheit der Person und des Eigentums eines Untertans war durch den beamteten, wenn auch seit dem Silvesterpatent nicht mehr unabhängigen Richter zweifelsohne mehr geschützt als durch die grundherrliche Obrigkeit. Im Bereich der politischen Verwaltung wurde der Trend, das Prinzip der sachlichen „Unpersönlichkeit“ durchzusetzen, in dem Mißtrauen deutlich, das man den alten munizipalen Obrigkeiten und ihrer Fähigkeit, Amtsgeschäfte zu führen, entgegenbrachte. Wäre es auch aus finanziellen Gründen wünschenswert gewesen, diesen in häufigeren Fällen die Verwaltung <pb n="56" ana="LVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=56"/>zu übertragen<note type="footnote" n="220">Der erwähnte § 8 der Grundsätze, siehe Anm. 213, lieferte dafür die rechtliche Basis.</note>, da sie dann auch für die Verwaltungskosten aufzukommen hatten, so war dies doch nicht mehr recht praktikabel. Das Kommunalwesen selbst jener Städte, die früher Verwaltungsgeschäfte geführt hatten, lag im argen, die Städte waren verarmt, und die Magistrate genossen nur wenig Achtung bei der Landbevölkerung. Vor allem aber waren die engen persönlichen Beziehungen der Kommunalbeamten zur Bevölkerung den Reformern in den Ländern suspekt<note type="footnote" n="221">
                     <quote>Steirisches Operat</quote>, zit. Anm. 177, S. 50—66; weiters <quote>Anträge der Organisierungslandeskommission im Erzherzogtum Österreich ob der Enns über die Bestimmung der Bezirke, in denen politische Ämter neben Justizstellen zu errichten sind</quote>, v. <date when="1853-05-15">15. 5. 1853</date>, <bibl type="archival">OBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV, Archiv der Statthalterei, Schachtel 718, Org., Präs. II/1853</bibl>: <quote>Auch wenn die Kommunalbeamten die Qualifikationen gleich den Staatsbeamten besäßen und von der Regierung ernannt oder bestätigt werden, Kommunalorgane werden und bleiben und die unbefangene Stellung nicht einnehmen, die der Staatsbeamte erhält und festzuhalten seine Pflicht ist, die ihm die Kraft gibt, dem Gesetze stets und bei allen Schichten der Bevölkerung Achtung und Geltung zu verschaffen, das Wohl des Staates und dadurch auch das Beste der Untertanen zu fördern und die Gleichheit aller Staatsangehöriger vor dem Gesetze zu wahren — dies ist einem Kommunalbeamten viel schwerer […]</quote>.</note>.</p>
               <p>Alle diese Merkmale der Amtsführung der neuen Verwaltung entsprechen in vollem Sinne dem, was Max Weber als „bürokratische Struktur“ einer Herrschaftsform bezeichnete und in ihrer Wirkung als revolutionär einstufte: „Die bürokratische Struktur ist überall spätes Entwicklungsprodukt […]. Die Bürokratie ist ,rationalen‘ Charakters: Regel, Zweck, Mittel, ,sachliche‘ Unpersönlichkeit beherrschen ihr Gebaren. Ihre Entstehung und Ausbreitung hat überall in jenem besonderen, noch zu besprechenden Sinn ,revolutionär‘ gewirkt, wie dies der Vormarsch des Rationalismus überhaupt auf allen Gebieten zu tun pflegt. Sie vernichtet dabei Strukturformen der Herrschaft, welche einen, in diesem speziellen Sinn, rationalen Charakter nicht hatten<note type="footnote" n="222">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Weber</author>, Wirtschaft und Gesellschaft 2, 586 f.</bibl>
                  </note>.“ Die fortschreitende Bürokratisierung förderte diesen Prozeß auch im österreichischen Kaiserstaate — selbst wenn sie dem Geiste nach restaurativ zur Herstellung der alten von der monarchischen Souveränität abgeleiteten Rechtsordnung zur Unterstützung eines reaktionär-absolutistischen Systems gedacht war. Ja, das eine bedingte sozusagen das andere. Je mehr sich die Regierung vom Boden der Repräsentativverfassung entfernte, umso mehr mußte sie „aus eigener Initiative um eine Modernisierung des Staatsapparates und die Durchführung zeitgenössischer Reformen […] besorgt sein<note type="footnote" n="223">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Matis</author>, Österreichs Wirtschaft 32</bibl>; vgl. auch die Ausführungen über Instanzenzug und Rechtsstaatlichkeit S. XXXVIII f.</note>“. Je mehr sich aber diese moderne „bürokratische Struktur“ durchsetzte, desto mehr änderte sie auch die Herrschaftsstruktur an sich. Sie vernichtete in Österreich endgültig die alten Herrschaftsformen der patrimonialen und munizipalen Obrigkeit und die Vorstellungen vom Wohlfahrtsstaat, die besonders in den Kreisen außerhalb der Wiener Zentralbürokratie in diesen Jahren noch stark vertreten waren<note type="footnote" n="224">Vgl. z. B. die Ausführungen Eduard Bachs über das gemischte Bezirksamt, zit. S. XLVI.</note>. Verwaltungsverständnis und Bürokratie <pb n="57" ana="LVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=57"/>sahen am Ende dieser Periode anders aus als zu Beginn<note type="footnote" n="225">Das differenzierte Verwaltungsverständnis manifestiert sich beispielsweise bei Lorenz v. Stein, siehe insbesondere <bibl type="secondary">
                        <author>L. v. Stein</author>, Handbuch der Verwaltungslehre, 1. Teil: Die innere Verwaltung und das persönliche Leben 56—140</bibl>; vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Verwaltungslehre und Verwaltungsrecht (= Deutsches Rechtsdenken 14</bibl>, hg. von <bibl type="secondary">
                        <author>E. Wolf</author>, Frankfurt am Main ²1958)</bibl>.</note>, und es erscheint in diesem Zusammenhang nicht zufällig, sondern als Zeichen der Entwicklung der bürokratischen Struktur, daß man nach dem unglücklichen Ausgang des Krieges von 1859, als man die „konstitutionellen Wünsche“ in der Ministerkonferenz zu beraten begann, gleichzeitig auch mit der leidigen Tatsache konfrontiert war, Beamte wegen „öffentlichen Tadels des Regierungsverfahrens“ entfernen zu müssen<note type="footnote" n="226">Vgl. vor allem MK. v. <date when="1859-08-25">25. 8. 1859</date>/II und IV und MK. v. <date when="1859-10-22">22. 10. 1859</date>/I.</note>.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b2-einleitung-12">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml#a3-b2_einl.pdf">
               <title type="descr">Zum Kommentar</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Der Kommentar des vorliegenden Bandes wurde im allgemeinen so gestaltet wie jener des ersten Bandes des Ministeriums Buol-Schauenstein<note type="footnote" n="227">Siehe <quote>ÖMR. III/1, LXI ff.</quote>
                  </note>. Es wurden auch dieselben Aktenbestände und Archive, d. h. in erster Linie die Wiener Archive, herangezogen. Dazu muß gesagt werden, daß, da die Agenden des Kriegsministeriums der Beratung der Ministerkonferenz entzogen und das Kriegsministerium aufgelöst war<note type="footnote" n="228">
                     <quote>Ebd., XL f.</quote>
                  </note>, das Kriegsarchiv für den vorliegenden Band nur sehr wenig benützt wurde. Für die wenigen in der Ministerkonferenz besprochenen militärischen Belange vertrat GM. Joseph Freiherr v. Bamberg, ein Generaladjutant des Kaisers, die Militäradministration.</p>
               <p>Auch für die im vorliegenden Band so ausführlich behandelten Verwaltungsfragen wurden für die Erstellung des Kommentars in erster Linie die Akten der Wiener Archive berücksichtigt. In Betracht kam das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Bestand Kabinettskanzlei, in dem die Vortragsextrakte der Minister aufbewahrt werden. Auf der Basis dieser Vortragsextrakte, die in der Kabinettskanzlei aus den ausführlicheren Originalvorträgen angefertigt wurden, beruht die kaiserliche Willensbildung. In erster Linie war für das Problem der Verwaltungsreform aber das Material des Allgemeinen Verwaltungsarchivs relevant, und zwar im besonderen jenes der Ministerien des Inneren und der Justiz. Diese Bestände wurden jedoch einerseits durch den Justizpalastbrand im Jahre 1927 stark reduziert (besonders betroffen war der Bestand des Innenministeriums), andererseits skartiert bzw. nach 1918 an die Nachfolgestaaten ausgeliefert. Für das Verwaltungsproblem fanden sich daher nur wenige Quellen, oft kaum benützbare Brandakten im Ministerium des Inneren. Besser bestellt war es diesbezüglich um das Material des Justizministeriums, in dessen Bestand „Allgemeine Reihe“ vor allem die wichtigen Protokolle der Ministerialkommissionen<note type="footnote" n="229">Siehe S. XXIX.</note>, soweit überhaupt vorhanden, aufbewahrt sind. <pb n="58" ana="LVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2-pdf.xml%23a3-b2_einl.pdf%23page=58"/>Der Aktenbestand des Finanzarchivs war für die Frage Verwaltung und Bürokratie wenig ergiebig. Da nun im vorliegenden Band hauptsächlich die Verwaltungsorganisation in den Ländern besprochen wurde und das Material der Wiener Archive zuwenig ausreichend erschien, wurden die Aktenbestände der Landesarchive, wenigstens jener, die im heutigen Österreich liegen, für den Kommentar herangezogen. In den Landesarchiven für Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Tirol befinden sich die sehr reichhaltigen Akten der Organisierungslandeskommissionen (in Klagenfurt fehlt dieser Bestand), die im wesentlichen die Arbeit der Durchführung der Bachschen Reform leisteten. Das Material ist nicht nur für die Verwaltung interessant, sondern, da man bemüht war, die neuen administrativen Institutionen den strukturellen Gegebenheiten der einzelnen Länder anzupassen, gibt es auch Aufschluß über verschiedenste Faktoren, die man bei der Einrichtung des neuen Behördenapparates in Rechnung stellte, wie geografische Landesbeschaffenheit, historische Gebietseinteilung, behördengeschichtliche Entwicklung, Verkehrstechnik, Handel, Wirtschaft und Industrie, Volkscharakter und Mentalität der Bevölkerung usw. Die Protokolle der Organisierungskommissionen, die Monatsberichte und die Organisierungsoperate, die an die Ministerien gesandt wurden, erscheinen als die wichtigsten Aktenstücke. Hauptsächlich diese wurden aus dem sehr reich vorhandenen Material für den Kommentar benützt.</p>
               <p>Die Akten der ungarischen Archive, des Ungarischen Staatsarchivs (Magyar Országos Levéltár) und des Ungarischen Kriegsarchivs (Magyar Hadtörténelmi Levéltár), in Budapest wurden — wie bereits für die Kommentierung des Bandes III/1 des Ministeriums Buol-Schauenstein — für ungarische Probleme herangezogen<note type="footnote" n="230">
                     <quote>ÖMR. III/1, LXI</quote>.</note>. Hinsichtlich dieser wäre noch das Hauptwerk über den ungarischen Neoabsolutismus von A. Berzeviczy zu erwähnen<note type="footnote" n="231">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>A. Berzeviczy</author>, Az absolutismus kora Magyarországon 1849—1865 [Das Zeitalter des Absolutismus in Ungarn 1849—1865], 3 Bde. (Budapest 1922—1933)</bibl>.</note>, dessen Benützung sich für Fragen des Neoabsolutismus in Ungarn von selbst versteht und das daher nicht ausdrücklich an allen zutreffenden Stellen zitiert wurde.</p>
               <p>Zum besseren Verständnis der Protokolltexte und zur Verdeutlichung des Verwaltungsaufbaus wurden am Ende dieser Einleitung Tabellen über die Verwaltungsorganisation des österreichischen Kaiserstaates als Anhang beigefügt. Auch die allgemeine auf den Verwaltungsaufbau bezogene Literatur wurde hier zitiert. Da die letzten Kapitel der Einleitung als Erweiterung des Kommentars jener Tagesordnungspunkte der Protokolle, die sich auf die Verwaltungsorganisierung beziehen, verstanden werden, unterbleiben in den Anmerkungen Rückverweise auf die Einleitung und auf die in der Einleitung zitierte Literatur.</p>
               <p>Für die Heranziehung der Bezugsakten, für die Zitierweise und die Schreibung der Eigen- und der Ortsnamen gelten dieselben Regeln wie für den ersten Band des Ministeriums Buol-Schauenstein<note type="footnote" n="232">
                     <quote>ÖMR. III/1, LXII f.</quote>
                  </note>. Die Ah. Entschließungen wurden im Kommentar nur dort angeführt, wo sie vom Antrag der Ministerkonferenz abweichen.</p>
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   </text>
</TEI>