Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIIDas Ministerium Buol–SchauensteinBand 114. April 1852–13. März 1853Sitzung 15WienWaltraudHeindlProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b1-z15.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition.
The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/WaltraudHeindlDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 1 14. April 1852–13. März 1853WienÖBV197516961965 – (Prot. Nr. 14/1852)
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 21. 5.), Bach 1. 6., Thinnfeld 1. 6., K. Krauß, Baumgartner 1. 6.; außerdem anw. Csorich; abw. Thun, Stadion.MarherrBuol-SchauensteinBuolBdE. 1852-05-21 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)BachBdE. 1. 6.ThinnfeldBdE. 1. 6.K. KraußBaumgartnerBdE. 1. 6.ThunStadionCsorichKaiserliche Resolution über das Strafgesetz und die PreßordnungJagdgesetzBehandlung der aus Vodicevo in Bosnien über die Grenze geflüchteten Christenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition.
2020-01-30 first version generated via verlag2tei.xsl2021-02-25 updated teiHeaders with more detailed series title information
Nr. 15Ministerkonferenz, Wien, 27. Mai 1852
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Buol-Schauenstein;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Buol 21. 5.), Bach 1. 6., Thinnfeld 1. 6., K. Krauß, Baumgartner 1. 6.; außerdem
anw.
anwesend Csorich;
abw.
abwesend Thun, Stadion.
1965 – (Prot. Nr. 14/1852)
Protokoll der am 27. Mai 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
Kaiserliche Resolution über das Strafgesetz und die Preßordnung
Der vorsitzende Minister des Äußern brachte zur Kenntnis der Konferenz den ihm mit Ah. Kabinettsschreiben vom 24. d. M. mitgeteilten Inhalt der in Ansehung des Strafgesetzes und der Preßordnung an die Minister des Inneren und der Justiz erlassenen Ah. BefehleDas Ah. Kabinettsschreiben v. 24. 5. 1852, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 1672/1852; es genehmigte mit einigen Abänderungen den vom früheren Ministerrat vorgelegten Entwurf, verfügte die sofortige Kundmachung des Strafgesetzes und der Preßordnung und setzte den Beginn der Wirksamkeit derselben mit 1. 9. 1852 fest (das Strafgesetz RGBL. Nr. 117/1852, die Preßordnung RGBL. Nr. 122/1852); zum Strafgesetz von 1852 siehe vor allem Herbst, Handbuch des österreichischen Strafrechts, passim; Hoegel, Geschichte des österreichischen Strafrechts 1, 95-230; Hye, Das österreichische Strafgesetz, passim; vgl. weiter Czoernig, Österreichs Neugestaltung 112; Friedjung, Österreich 2/1, 190. Über die Preßordnung vor allem Lunzer, Umstellung in der österreichischen Pressepolitik 10-19; Moser, Geschichte der amtlichen Pressestellen 14-17; Paupie, Handbuch der österreichischen Pressegeschichte 2,13 f.; vgl. weiter Friedjung, Österreich 2/1,198; über Strafgesetz und Preßordnung siehe auch Rogge, Österreich 1, 270 ff..
Jagdgesetz
Fortsetzung der Beratung des Entwurfs einer kaiserlichen Verordnung in betreff der Jagdausübung und des JagdschutzesSiehe MK. v. 25. 5. 1852/III..
Zum § 10, 1. Absatz, erinnerte der Justizminister, daß die Bestimmung, wornach der Besitzer eines durch Kauf etc. bis zur Jagdbarkeit (§ 5 des Patents vom 7. März 1849RGBL. Nr. 154/1849.) vergrößerten Grundkomplexes mit dem Beginn des nächsten Jagdjahres ohne Rücksicht auf bestehende Pachtverträge in die Berechtigung zur Ausübung der Jagd zu treten hat, gegen die bestimmten Vertragsrechte verstoße, also entweder ganz hinwegzulassen, oder doch dahin zu modifizieren wäre, daß die gedachte Berechtigung erst nach Ablaufder Pachtzeit einzutreten habe. Der Minister des Inneren deutete zwar auf die im § 1120 ABGB. enthaltene Rechtsregel: „Kauf bricht Miete“, hin, und der Minister für Landeskultur bemerkte weiters, daß dem leitenden Grundsatze des Patentes vom 7. März 1849 und dieses Gesetzentwurfs: „Jeder ist Herr der Jagd auf seinem Grunde, wenn dieser den gesetzlichen Flächenraum hat“, alle anderen Bestimmungen des Gesetzes untergeordnet werden müssen, daß sonach die bloß aus polizeilichen Rücksichten angeordnete Verpachtung der Jagd zu entfallen hat, sobald mit dem Aufleben der selbständigen Jagdberechtigung des Grundbesitzers die Veranlassung dazu aufhört; daß endlich kein Jagdpächter sich über Rechtsverletzung wird beklagen können, wenn er, ungeachtet der ausdrücklichen Bestimmung dieses Gesetzes über das Aufhören der Pachtung, dennoch einen Jagdpachtvertrag abgeschlossen hat. Allein der Justizminister setzte die Fälle umständlich auseinander, welche sich unter diesem besonderen Verhältnisse ergeben und in manchen Beziehungen zu Verwicklungen führen können, denen am leichtesten und einfachsten durch die Schonung der bestehenden Rechtsverhältnisse begegnet werden dürfte. Er führte aus, daß, weil die Jagd aus Polizeirücksichten verpachtet werde, eben darum auch die diesfälligen Verträge aufrecht erhalten werden sollten; daß derlei Pachtverträge nicht unter 3 Jahren abgeschlossen werden dürfen, durch diese Bestimmung des Gesetzentwurfs aber schon im ersten Jahre gefährdet würden, was natürlich auf den Wert des Pachtobjektes zum Schaden der Gemeinden nachteilig einwirken müßte; daß es sich endlich hier um Pachtverträge handelt, welche mit Gemeinden aus öffentlichen Rücksichten und unter dem Einflusse der öffentlichen Autoritäten abgeschlossen werden. Aus diesen Gründen und vornehmlich aus dem letzten Grunde trat der Minister des Inneren so wie die übrigen Stimmen dem Antrage des Justizministers bei, die im 1. Absatz des § 10 berührte Jagdberechtigung erst nach Ablauf der betreffenden Pachtzeit ins Leben treten zu lassen. Der Schlußabsatz dieses Paragraphes endlich ward über Antrag des Ministers für Landeskultur näher dahin präzisiert, daß, wenn ein Grundkomplex zerstückelt wird, die Jagd auf allen Grundteilen, welche nicht 200 Joch oder beziehungsweise 500 JochEinfügung durch Thinnfeld. enthalten, an den Pächter der Jagd in dem betreffenden Gemeindebezirk überzugehen habe.
Im Schlußsatze des § 11 ward statt des Einganges „Wenn etc. findet“ gesetzt: „Mit Bewilligung der politischen Behörde kann etc.“
Der § 15 ward nach dem Antrage des Ministeriums des Inneren einstimmig angenommen und insbesonders der im 2. Absatze anfangs beanständete Ausdruck „sind“ bezüglich der kaiserlichen Jagdreservate durch die Betrachtung gerechtfertigt, daß dieselben als auch fürs Vergangene weder durch das Patent von 1849 noch [durch] diese Verordnung berührt angesehen werden sollen.
Bei diesem § 15 ward die Beratung des Entwurfes für heute abgebrochenFortsetzung siehe MK. v. 5. 6. 1852/VII..
Behandlung der aus Vodicevo in Bosnien über die Grenze geflüchteten Christen
Der Kriegsminister referierte über die Anfrage des Agramer Landesmilitärkommandos, wie die neuerlich aus dem bosnischen Dorfe Vodicevo auf Militärgrenzgebiet vor den Bedrückungen der Türken geflüchteten zehn griechisch- nichtunierten Familien zu behandeln seienDie Anfrage des Agramer Landesmilitärkommandos erfolgte am 23. 5. 1852; ein ausführliches Referat im Sammelakt KA., KM., Präs. 2325/1852. Über die Behandlung der bosnischen Flüchtlinge, welche im Mai 1852 die Grenze überschritten hatten, siehe auch die Sammelakten ebd., Präs. 2380/1852, Präs. 2390/1852 und Präs. 2481/1852.. Da hierwegen teils ältere allgemeine Vorschriften bereits bestehenAltere Vorschriften hinsichtlich der Behandlung christlicher Flüchtlinge: Reskript des Hotkriegsrates v. 31. 8. 1846 (fehlt im Aktenbestand des KA., HKR.), Reskript v. 1. 8.1851 (KA., KM., Präs. 4311/1851) und die Weisungen v. 28. 3. und 13. 5. 1852 (ebd., Präs. 1408/1852 und Präs. 2102/1852)., teils, wie der Finanzminister erinnerte, im Ministerrate vom 26. März 1852, MRZ. 937/1852, aus Anlaß der letzten Ereignisse beschlossen worden, derlei Flüchtlinge nicht zurückzuweisen und sie, wenn sie nicht ihre Heimat wieder suchen wollen, in die von der Grenze entfernteren Gegenden, namentlich im Banate, zu verlegen, so gedenkt der Kriegsminister unter Mitteilung der bezüglichen Akten behufs allfälliger weiterer diplomatischer Verhandlung an den Minister des Äußern das Agramer Landesmilitärkommando in dem gedachten Sinne anzuweisenDie Weisung des Kriegsministers an das Landesmilitärkommando in Agram stammt v. 29. 5. 1852, KA., KM., Präs. 1525 et 1529/1852; eine Namensliste jener bosnischen Familien, die nach Karlstadt abwanderten, befindet sich als Beilage zur Note Jellačić an Bach v. 31. 5.1852, AVA., IM., Präs. 22/2, Nr. 3947/1852..
Wien, am 27. Mai 1852. Gr[af] Buol.Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 2. Juni 1852.