Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Minister des Inneren Dr. Alexander Bach
wird mit Zustimmung des Ministerrates die Ah. Aufmerksamkeit Sr. Majestät des Kaisers auf die nach seiner Überzeugung bereits eingetretene Opportunität leiten, es für die Zukunft von der Publikation der Urteile der Militärgerichte in Wien durch die Wiener Zeitung wegen des damit hervorgebrachten umfassenden, immerhin mit einer gewissen Aufregung verbundenen Eindruckes abkommen zu lassen
Der
Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner
setzte hierauf seinen vor einiger Zeit begonnenen Vortrag über den Entwurf eines neuen Privilegiengesetzes und zwar von dem § 22 angefangen fort
Der Schluß des § 27, welcher lautet: „Die Nachahmung eines privilegierten Gegenstandes wird aber erst von dem Tage an strafbar, an welchem die Verleihung des Privilegiums ämtlich kundgemacht worden ist“, wird nach dem Ministerratsbeschlusse dahin modifiziert: „Die Nachahmung eines privilegierten Gegenstandes wird aber erst vom achten Tage nach der Kundmachung des Privilegiums in dem Amtsblatte der Wiener Zeitung strafbar.“
§ 28, 14. Zeile und die folgenden, sind die Worte „in dem für die Privilegiumserteilung vorgezeichneten Wege“ wegzulassen, wornach dieser Satz in folgender Art zu lauten hätte: „Um eine solche Verlängerung zu erlangen, ist das Gesuch darum unter Beilegung der Privilegiumsurkunde rechtzeitig zu überreichen usw.“
Im § 29 ist statt des Schlusses „wird durch die ämtlichen Regierungsblätter in den Kronländern zur öffentlichen Kenntnis gebracht“ folgendes zu setzen „wird durch das Amtsblatt der Wiener Zeitung zur öffentlichen Kenntnis gebracht“.
Der § 37 hat nach dem Beschlusse des Ministerrates folgende Textierung zu erhalten: „In denjenigen Kronländern, wo das Notariatsinstitut eingeführt ist, hat die Abtretung (Zession) eines Privilegiums durch einen Notariatsakt, in den Kronländern aber, wo dieses Institut nicht besteht, durch eine vor Gericht aufgenommene Urkunde zu geschehen.“
Der
Justizminister Ritter v. Krauß
würde hier noch den Beisatz hinzufügen: „Jedes Gericht der ersten Instanz ist verpflichtet, solche Urkunden auszufertigen“, welchen aber
§ 38, im ersten Absatze, vorletzte Zeile, sind die Worte „angezeigt und“ als überflüssig wegzulassen.
Der 7. Abschnitt: Von dem Verfahren in Privilegienstreitigkeiten und bei Anständen über ihren Fortbestand, dann von den einschlägigen Strafbestimmungen, wurde, da die hier enthaltenen Bestimmungen nicht genug klar gefunden worden sind und nicht genau präzisiert erscheint, was zur zivilrechtlichen, was zur Straf- und was zur politischen Kompetenz gehört, einer nochmaligen Erörterung vorbehalten, und der Justizminister über Motion des
Finanz- und Handelsministers
eingeladen, diesen Abschnitt durch Rechtskundige einer Deliberation und Revision unterziehen zu lassen.
Über den hierauf vorgetragenen 8. und letzten Abschnitt ergab sich keine Erinnerung, nur wurde der § 59 dieses Abschnittes gleichfalls der hinsichtlich des 7. Abschnittes beschlossenen Deliberation vorbehalten