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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="2">Abteilung II</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Schwarzenberg</title>
            <title level="m" type="main" n="5">Band 5</title>
            <title level="m" type="sub">Juni 1851 – <date when="1852-04-05">5. April 1852</date>
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            <title level="a" type="desc" n="585">Sitzung 585</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
               <date when="1851-11-19"/>
            </meeting>
            <editor ref="#editor_Kletecka">
               <persName>
                  <forename>Thomas</forename>
                  <surname>Kletečka</surname>
               </persName>
            </editor>
            <editor ref="#editor_Schmied-Kowarzik">
               <persName>
                  <forename>Anatol</forename>
                  <surname>Schmied-Kowarzik</surname>
               </persName>
            </editor>
            <respStmt>
               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
               </persName>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a2-b5-z585.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor>
                        <persName>Thomas Kletečka</persName>
                     </editor>
                     <editor>
                        <persName>Anatol Schmied-Kowarzik</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung II Das Ministerium Schwarzenberg, Band 5 Juni 1851 – 5. April 1852</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</publisher>
                        <date when="2013">2013</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">3907</idno>
                  <idno type="KZ">4037</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1851-11-19"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">
                  <orig>RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 20. 11.), P. Krauß 26. 11., Bach (bei I abw.) 26. 11., Thinnfeld 21. 11., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner (BdE. fehlt); abw. Stadion, Kulmer.</orig>
               </item>
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                     <surname>Wacek</surname>
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                     <surname>Schwarzenberg</surname>
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                     <surname>Schwarzenberg</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1851-11-20">1851-11-20</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <surname>P. Krauß</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1851-11-26">26. 11.</date>
                  </note>
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                     <surname>Bach</surname>
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                  <note>nicht durchgehend anwesend (bei I abw.)</note>
                  <note>BdE. <date when="1851-11-26">26. 11.</date>
                  </note>
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                     <surname>Thinnfeld</surname>
                  </persName>
                  <note>BdE. <date when="1851-11-21">21. 11.</date>
                  </note>
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                     <surname>Thun</surname>
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                     <surname>Csorich</surname>
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                     <surname>K. Krauß</surname>
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                     <surname>Baumgartner</surname>
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                  <note>keine BdE.</note>
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                     <surname>Stadion</surname>
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                     <surname>Kulmer</surname>
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               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_2_5_585_1">Verordnung über die Richteramtsprüfungen</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="2">II.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_2_5_585_2">Regelung der Bankverhältnisse (2. Beratung)</ref>
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               <label>generic XML from ministerrat.dtd to TEI</label>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
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            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml#a2-b5_z585.pdf">
               <title type="num">Nr. 585</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1851-11-19">19. November 1851</date>
               </title>
            </head>
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                  <item ana="formatted">
                     <orig>
                                <choice>
                                    <abbr>RS.</abbr>
                                    <expan>Reinschrift</expan>
                                </choice>; <choice>
                                    <abbr>P.</abbr>
                                    <expan>Protokoll</expan>
                                </choice> Wacek; <choice>
                                    <abbr>VS.</abbr>
                                    <expan>Vorsitz</expan>
                                </choice> Schwarzenberg; <choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> und <choice>
                                    <abbr>anw.</abbr>
                                    <expan>anwesend</expan>
                                </choice> (Schwarzenberg 20. 11.), P. Krauß 26. 11, Bach (bei I <choice>
                                    <abbr>abw.</abbr>
                                    <expan>abwesend</expan>
                                </choice>) 26. 11., Thinnfeld 21. 11., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner (<choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> fehlt); <choice>
                                    <abbr>abw.</abbr>
                                    <expan>abwesend</expan>
                                </choice> Stadion, Kulmer.</orig>
                  </item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">3907</idno>
                  <idno type="KZ">4037</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der am <date when="1851-11-19">19. November 1851</date> in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_585_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Verordnung über die Richteramtsprüfungen</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister Ritter v. Krauß</rs>
                     </hi> brachte eine Änderung des § 14 der Verordnung vom <date when="1850-08-07">7. August 1850</date> (durch welche neue Bestimmungen über die verschiedenen Zweige der Justizpraxis und über die praktischen Justizprüfungen vorgeschrieben wurden) in Antrag<note type="footnote" n="1">Verordnung des Justizministeriums v. <date when="1850-08-07">7. 8. 1850</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 328/1850</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Nach dem § 14 dieser Verordnung ist die Richteramtsprüfung nur mündlich und als eine Gesamtprüfung über alle Zweige des Justizdienstes vorzunehmen. Sie hat öffentlich stattzufinden und mit jedem Kandidaten einzeln mindestens zwei Stunden zu dauern. Hat der Kandidat bei dieser Prüfung nach dem Erkenntnisse der Prüfungskommission die Fähigkeit zum praktischen Justizdienste dargetan, so ist ihm von dem Oberlandesgerichts­präsidenten ein Zeugnis auszufertigen, in welchem der gedachte Erfolg einfach beglaubigt wird. Im entgegengesetzten Falle ist ihm von der Kommission ein angemessener Termin zu bestimmen, innerhalb dessen er sich zur Wiederholung melden könne.</p>
                  <p>Die Appellationsgerichte und Generalprokuratoren haben, wie der Justizminister bemerkt, vorgestellt, daß es nach der bisher gemachten Erfahrung wünschenswert wäre, die gedachte Prüfung nicht bloß mündlich, sondern auch schriftlich vor derselben Kommission vorzunehmen und außer dem Kalkül, der jetzt bloß in der Approbation oder Reprobation besteht, noch andere Abstufungen eintreten zu lassen.</p>
                  <p>Der Justizminister teilt diese Ansicht und beabsichtiget, bei Se. Majestät auf die Erlassung einer kaiserlichen Verordnung anzutragen, durch welche in der Wesenheit bestimmt würde, daß die Zivil[rechts]-, Strafrechts- und Staatsanwaltschaftskandidaten künftig nebst einer mündlichen auch eine schriftliche Richteramtsprüfung vor derselben Prüfungskommission abzulegen haben. Die schriftliche Prüfung habe der mündlichen vorauszugehen, und der Kandidat sei zu der mündlichen Prüfung nur dann zuzulassen, wenn er die schriftliche gut bestanden hat. Die schriftliche Prüfung könne mit mehreren Kandidaten gleichzeitig unter Aufsicht vorgenommen werden, denen nur die Benützung der Gesetzbücher, sonst aber keine Beihilfe zu gestatten ist. Bei der schriftlichen Prüfung wäre eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Aufgabe, ein zivilrechtlicher Fall, die Verfassung eines Aktenauszuges samt Urteil und Entscheidungsgründen und dergleichen auszuarbeiten. Bei der mündlichen Prüfung wäre dann auch eine Besprechung über die<pb n="354" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s354.pdf"/> gegebene schriftliche Aufgabe vorzunehmen um zu sehen, ob der Kandidat gut verstanden und erschöpft hat.</p>
                  <p>Was den Kalkül betrifft, so wäre künftig in dem Zeugnisse auszudrücken, ob der Kandidat die Prüfung mit gutem, sehr gutem oder ausgezeichnetem Erfolge zurückgelegt habe. Die Note „ausgezeichnet“ wäre ihm nur dann zu erteilen, wenn alle Kommissionsglieder darüber einverstanden sind und der Kandidat aus allen Gegenständen schnelle Auffassung und vollkommen richtige Beurteilung erprobt hat.</p>
                  <p>Die von dem Justizminister angetragene Verordnung enthält auch Vorsichten, wie Umgehungen derselben beseitiget werden können, damit nicht vom Kandidat, wenn er bei einem Oberlandes­gericht reprobiert wurde, die Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgerichte mit Verletzung der bestehenden Vorschriften ablege.</p>
                  <p>Gegen den Inhalt der von dem Justizminister abgelesenen, Se. Majestät nun vorzulegenden Verordnung ergab sich keine Erinnerung.</p>
                  <p>Bei dem Vortrage und Beschlusse über diesen Gegenstand war der Minister des Inneren Dr. Bach nicht zugegen<note type="footnote" n="2">Mit Vortrag v. <date when="1851-12-11">11. 12. 1851</date> legte Karl Krauß den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Änderung des § 14 vor. Nach der Weiterleitung des Vortrages an den Reichsrat resolvierte Franz Joseph den Vortrag Krauß’ nach dem Entwurf des Vortrages Kübecks v. <date when="1852-01-10">10. 1. 1852</date> – <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 108/1851 sowie 15/1852</bibl> – mit Ah. E. v. <date when="1852-01-12">12. 1. 1852</date>, indem diese Änderung nicht als kaiserliche sondern Ministerialverordnung erlassen werden sollte, <bibl type="archival">ebd., Kab. Kanzlei, MRZ. 4202/1851</bibl>. Die entsprechende Verordnung des Justizministers v. <date when="1852-01-21">21. 1. 1852</date> wurde publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 33/1852</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_585_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Regelung der Bankverhältnisse (2. Beratung)</head>
                  <p>Hierauf ist der Ministerrat zu der in der Sitzung vom 17. d. M. vorbehaltenen Beschlußfassung über die Anträge des Finanzministers hinsichtlich der bei der hiesigen Bank zu treffenden Maßregeln geschritten<note type="footnote" n="3">
                        <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18511117-P-0584.xml#top_2_5_584_2">MR. v. <date when="1851-11-17">17. 11. 1851</date>/II</ref>.</note>.</p>
                  <p>Die 1. Maßregel betrifft den Antrag, die Bankdirektion (welche nach dem § 76 des Reglements der privilegierten österreichischen Nationalbank vom Jahre 1841 von Zeit zu Zeit die Summe zu bestimmen hat, welche im Ganzen dem Eskompte- und dem Darlehensgeschäfte zu widmen ist) aufzufordern, sich in Gemäßheit dieses bisher nicht beachteten Paragraphes über die Summe auszusprechen, welche im Ganzen dem gedachten Geschäfte bei der Nationalbank zu widmen wäre. Diese Summe wäre sodann nicht von Se. Majestät festzustellen, sondern Se. Majestät um die Ermächtigung des Ministerrates zu bitten, diese Ziffer nach erhaltener Äußerung der Bankdirektion von Fall zu Fall aussprechen zu dürfen.</p>
                  <p>Mit diesem Antrage erklärte sich der Ministerrat einverstanden.</p>
                  <p>2. Maßregel: Beschränkung der einzelnen Firmen. Hier war der Finanzminister der Ansicht, daß als Maximum des von der Bank den einzelnen Firmen zu gewährenden Kredits mit 2½ Millionen auszusprechen und die Bestimmung dieser Ziffer ebenso wie der früheren nicht von Se. Majestät auszugehen hätte, sondern dem Ministerium zu überlassen wäre. Der Bankgouverneur hätte nach der Beratung mit der Bankdirektion und mit den lf. Kommissären festzusetzen, welche Firmen auf den höchsten nicht überschreitbaren Kredit Anspruch zu machen und welche in minderen Beträgen daran teilzunehmen haben.<pb n="355" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s355.pdf"/>
                  </p>
                  <p>Damit die Einstellung des gegenwärtigen hohen Kredits nicht zu schnell und mit empfindlicher Nachwirkung geschehe, war der Finanzminister der Ansicht, daß die Hälfte des <ref xml:id="fn_2_5_585_a">Betrages der nunmehr fällig werdenden Wechsel durch neue Wechseldarlehen aus der Nationalbank bedeckt werden könnte und auf diese Art fortzufahren wäre, bis der Bankkredit jedes einzelnen Wechselhauses auf den festzusetzenden normalen Stand herabfällt</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_2_5_585_a">Korrektur a–a Ransonnets aus <quote>ablaufenden Betrages weiter ersetzt werden könne, bis der Kredit auf den angetragenen normalen Stand zurückkommt</quote>.</note>. Nach darüber mit dem Bankgouverneur gepflogener Besprechung, welcher den Wunsch aussprach, daß in der kaiserlichen Verordnung nicht geradezu die Hälfte ausgesprochen werden möge, sondern die Bestimmung darüber mehr frei gelassen werde, bemerkte der Finanzminister gegen die Gestattung <ref xml:id="fn_2_5_585_b">in dieser Fassung</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_2_5_585_b">Korrektur b–b P. Krauß’ aus <quote>dieser Latitüde</quote>.</note> nichts einzuwenden zu haben, da auch bei dieser Modalität das Ministerium den Einfluß darauf in seiner Hand behält.</p>
                  <p>Auch mit diesen Anträgen erklärte sich der Ministerrat einverstanden, nur der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Kultus Graf Thun</rs>
                     </hi> hätte gewünscht, daß es bei der Bestimmung der Hälfte oder allenfalls zweier Dritteile belassen worden wäre, wobei er auch noch weiter das Besorgnis äußerte, daß der Bankgouverneur durch die ihm überlassene Bestimmung der Teilnahme der Firmen an dem Bankkredite in eine schiefe Stellung bei der Bank kommen dürfte.</p>
                  <p>3. Maßregel: Beschaffenheit der Wechsel. In dieser Beziehung ging der Antrag des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzministers</rs>
                     </hi> dahin, daß im Eskompte bei der Bank keine Wechselbriefe angenommen werden sollen, welche nicht aus einem aufrechtem <ref xml:id="fn_2_5_585_c">kaufmännischen Geschäfte entsprungen sind oder welchen ein verbotenes Geschäft zum Grunde liegt</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_2_5_585_c">Korrektur c–c P. Krauß’ aus <quote>Kaufgeschäfte entsprungen sind und bei welchen der Wert nicht in Waren geleistet worden ist</quote>.</note>.</p>
                  <p>Hierüber einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, daß nur Wechsel im Eskompte angenommen werden sollen, welche auf einem realen Geschäfte beruhen und daß, nach der Bemerkung des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsministers</rs>
                     </hi>, auch Wechsel vom Eskompte auszuschließen sind, welche <ref xml:id="fn_2_5_585_d">von Geschäften herrühren, die an sich oder unter gegebenen Umständen allgemeinschädlich sind, z. B. Wechsel, denen ein Schmuggelgeschäft oder Kornwucher zum Grund liegt</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_2_5_585_d">Korrektur d–d Ransonnets aus <quote>unter gegebenen Umständen allgemeinschädlich sind</quote>.</note>.</p>
                  <p>4. Maßregel: Errichtung einer außerordentlichen Kreditskasse. Die Bestimmung derselben wäre, Wechsel der kleinen Gewerbsleute bis zu einem Maximalbetrage von 50.000 fr. zu eskomptieren und Silberwechsel auszugeben. In letzterer Beziehung würde diese Kasse selbst in Silber auszahlen oder es würde auf sie in dieser Münze trassiert werden. Diese außerordentliche Kreditskasse würde von dem Bankgouverneur, zwei Bankdirektoren, zwei Mitgliedern des Gewerbs- und Handelsstandes und zwei Beamten des Finanzministeriums geleitet werden. Die Wechselzensoren würde der Bankgouverneur bestimmen. Die Dotation erhielte die Kasse von der Staatsverwaltung.</p>
                  <p>Das im Jahre 1848 bei der Bank behufs der Unterstützung kleinerer Gewerbs- und Handelsleute entstandene Komitee würde durch diese Kasse nicht beirrt werden, nur hätte sich diese Kasse mit dem Komitee im steten Einverständnis zu erhalten, damit die Gewerbsleute bei beiden zusammen nicht über 50.000 fr. erhalten.<pb n="356" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s356.pdf"/>
                  </p>
                  <p>Gegen diese Anträge wurde von der Stimmenmehrheit des Ministerrates <ref xml:id="fn_2_5_585_e">nichts erinnert. Minister Graf Thun hält es für bedenklich, die Staatsfinanzen in das Eskomptegeschäft zu verwickeln und glaubt, daß es nur in soweit als vorübergehende Maßregel zulässig wäre, als es notwendig ist, um zu verhüten, daß durch die Beschränkung des den Bankiers von der Nationalbank zu gewährenden Kredites den kleinen Handels- und Gewerbsleuten augenblicklich Verlegenheiten bereitet werden. Gegen die Vermittlung von Silberzahlungen durch die beantragte Kreditskassa glaubt Graf Thun sich aber mit aller Entschiedenheit aussprechen zu sollen. Wäre der Staatsschatz in der Lage, dem Bedarfe nach Silber nachhaltig zu entsprechen, so würde eine unmittelbare Intervenierung desselben nicht notwendig sein, indem der gegenwärtige Mangel an Metallmünzen im Verkehre eben mit dem Umstande im innigsten Zusammenhange steht, daß die öffentlichen Kassen ihre Zahlungen selbst nur in Papiergeld zu leisten vermögen. Aus diesem Grunde geht auch der Antrag des Herrn Finanzministers dahin, daß nötigenfalles zu den Operationen der projektierten Kreditskasse der Silbervorrat der Nationalbank in Anspruch genommen werde. Mit dieser Bestimmung aber könnte sich Graf Thun in keinem Falle einverstanden erklären. Seit zwei Jahren wird auf Vermehrung des Barfonds der Bank gedrungen, und die Ausweise darüber werden veröffentlicht, um den Kredit der Bank allmählich zu heben. Damit stände die Verfügung, daß der Silberschatz der Bank angegriffen werden solle, um was immer für Geschäfte, zumal aber solche, welche nicht der Bank überwiesen werden, ihr daher fremd sind, damit zu betreiben, in dem auffallendsten Widerspruche, und es dürfte sich mit Gewißheit vorhersehen lassen, daß eine solche Maßregel, ohne auf die Valutaverhältnisse im Inlande einen irgend wesentlichen Einfluß zu üben, dem österreichischen Kredite im Auslande einen neuen empfindlichen Schlag versetzen würde</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_2_5_585_e">Korrektur e–e Thuns aus <quote>und auch von dem Minister Grafen Thun, soweit damit eine Unterstützung der kleineren Gewerbsleute bezielt wird, nichts erinnert. Nur hinsichtlich der Aufstellung der Silberwechsel fand der letztere das Bedenken, daß die Staatsfinanzen dadurch gleichsam ein Bankgeschäft übernehmen und damit gleichzeitig die Möglichkeit aussprechen, daß der Silbervorrat der Bank werde in Anspruch genommen und als Folge davon der Barfonds der Bank werde verringert werden</quote>.</note>nichts erinnert. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Thun</rs>
                     </hi> hält es für bedenklich, die Staatsfinanzen in das Eskomptegeschäft zu verwickeln und glaubt, daß es nur in soweit als vorübergehende Maßregel zulässig wäre, als es notwendig ist, um zu verhüten, daß durch die Beschränkung des den Bankiers von der Nationalbank zu gewährenden Kredites den kleinen Handels- und Gewerbsleuten augenblicklich Verlegenheiten bereitet werden. Gegen die Vermittlung von Silberzahlungen durch die beantragte Kreditskassa glaubt Graf Thun sich aber mit aller Entschiedenheit aussprechen zu sollen. Wäre der Staatsschatz in der Lage, dem Bedarfe nach Silber nachhaltig zu entsprechen, so würde eine unmittelbare Intervenierung desselben nicht notwendig sein, indem der gegenwärtige Mangel an Metallmünzen im Verkehre eben mit dem Umstande im innigsten Zusammenhange steht, daß die öffentlichen Kassen ihre Zahlungen selbst nur in Papiergeld zu leisten vermögen. Aus diesem Grunde geht auch der Antrag des Herrn Finanzministers dahin, daß nötigenfalles zu den Operationen der projektierten Kreditskasse der Silbervorrat der Nationalbank in Anspruch genommen werde. Mit dieser Bestimmung aber könnte sich Graf Thun in keinem Falle einverstanden erklären. Seit zwei Jahren wird auf Vermehrung des Barfonds der Bank gedrungen, und die Ausweise darüber werden veröffentlicht, um den Kredit der Bank allmählich zu heben. Damit stände die Verfügung, daß der Silberschatz der Bank angegriffen werden solle, um was immer für Geschäfte, zumal aber solche, welche nicht der Bank überwiesen werden, ihr daher fremd sind, damit zu betreiben, in dem auffallendsten Widerspruche, und es dürfte sich mit Gewißheit vorhersehen lassen, daß eine solche Maßregel, ohne auf die Valutaverhältnisse im Inlande einen irgend wesentlichen Einfluß zu üben, dem österreichischen Kredite im Auslande einen neuen empfindlichen Schlag versetzen würde.</p>
                  <p>Dagegen wurde erinnert, daß die Wechsel auf drei Monate ausgestellt werden, nach welchen das Silber wieder zurückfließt, daß es von guter Wirkung sein dürfte, wenn außer den den Finanzen feindlichen Geldmächten noch jemand anderer Silber anbietet und daß eine Verminderung des (gegenwärtig tot liegenden) Barfonds der Bank nur dann bedenklich wäre, wenn ein Umsatz der Noten in Silber wirklich statt fände, was aber nicht der Fall sei und bis zur Aufhebung des Zwangskurses nicht sein werde. <ref xml:id="fn_2_5_585_f">Die angeregten Bedenken wären übrigens nur dann von Wichtigkeit, wenn die in der Frage stehende Maßregel bestimmt wäre, vereinzelt zu bleiben. Dieses ist aber keineswegs der Fall. Im Gegenteile werden denselben zwei andere wichtige Vorkehrungen zur Seite gehen, nämlich die Einschränkung der Benützung des Bankkredites und die Herausgabe von Hypothekenanweisungen gegen Erlag von Gold- und Silbermünzen. Beide Vorkehrungen werden auf die Herabminderung des Wechselkurses in dem Maße einwirken, daß die außerordentliche Kreditskasse nicht in die Notwendigkeit geraten dürfte, Wechsel in namhaften Beträgen auszugeben. Zudem dürften die Finanzen durch die Herausgabe 5%iger Anweisungen namhafte Summen Goldes und Silbers zur Verfügung erhalten, was die Benützung des Silbervorrates der Bank entbehrlich machen wird.</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_2_5_585_f">Einfügung f–f P. Krauß’.</note>Die angeregten Bedenken wären übrigens nur dann von Wichtigkeit, wenn die in der Frage stehende Maßregel bestimmt wäre, vereinzelt zu bleiben. Dieses ist aber keineswegs der Fall. Im Gegenteile werden denselben zwei andere wichtige Vorkehrungen zur Seite gehen, nämlich die Einschränkung der Benützung des Bankkredites und die Herausgabe von Hypothekenanweisungen gegen Erlag von Gold- und Silbermünzen. Beide Vorkehrungen werden auf die Herabminderung des Wechselkurses in dem Maße einwirken, daß die außerordentliche Kreditskasse nicht in die Notwendigkeit geraten dürfte, Wechsel in namhaften Beträgen auszugeben. Zudem dürften die Finanzen durch die Herausgabe<pb n="357" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s357.pdf"/> 5%iger Anweisungen namhafte Summen Goldes und Silbers zur Verfügung erhalten, was die Benützung des Silbervorrates der Bank entbehrlich machen wird.</p>
                  <p>Schließlich trug der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> an, um Silber aus dem Auslande <ref xml:id="fn_2_5_585_g">und aus den Verstecken, in denen solches im Inlande verborgen ist, zu ziehen, Anweisungen</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_2_5_585_g">Korrektur g–g P. Krauß’ aus <quote>in das Inland zu ziehen, Silberanweisungen</quote>.</note> ähnlich den 5 % Hypothekar­anweisungen hinauszugeben, bei welchen eine 5%ige Verzinsung<ref xml:id="fn_2_5_585_h"/>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_2_5_585_h">Gestrichen <quote>auf vier Monate vorhinein</quote>.</note> zugestanden würde<ref xml:id="fn_2_5_585_i"/>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_2_5_585_i">Gestrichen <quote>Wenn aber jemand sein Geld nach drei Monaten zurückziehen wollte, für den soll der Eskompte nur 4 % betragen; überläßt er es über sechs Monate dem Staate, so soll er fortan 5 % an Zinsen beziehen</quote>.</note>.</p>
                  <p>Gegen diesen Antrag ergab sich keine Erinnerung, wobei übrigens bemerkt wurde, daß die fruchtbringende Wirkung desselben als von dem steigenden Vertrauen, d. i. zunehmenden Kredite des Staates abhängig gedacht werden müsse<note type="footnote" n="4">Philipp Krauß legte mit Vortrag (K.) v. <date when="1851-11-25">25. 11. 1851</date> die oben beschriebenen Maßnahmen vor, <bibl type="archival">FA., GP. 6095/1851</bibl>. Der Vortrag wurde an den Reichsrat weitergeleitet. Mit Vortrag v. <date when="1851-12-11">11. 12. 1851</date> beantragte Kübeck folgende Resolution auf den Vortrag Krauß’: <quote>Ich finde Mich nicht bestimmt, den vorgelegten Entwürfen einer kaiserlichen Verordnung und eines Ministerialerlasses Meine Genehmigung zu erteilen. Hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtsumme der Eskompte- und Darleihensgeschäfte der Bank haben Sie von der durch Reglement und Statuten der Bank der Finanzverwaltung eingeräumten Macht entsprechenden Gebrauch zu machen. Gegen die Bestimmung eines Maximums des von der Bank einzelnen Handelshäusern und Gewerbsunternehmungen zu gewährenden Kredites tritt aus den Statuten und dem Reglement der Bank kein Hindernis ein und kann die Bankdirektion allerdings verhalten werden, festzusetzen, welchen Häusern der Bankkredit bis zu dem zulässigen höchsten Betrage zu bewilligen und nach welchen Klasseneinteilungen anderen Häusern der Kredit zu eröffnen sei. Den lf. Kommissären steht es jedoch frei, den Gegenstand erforderlichen Falles an das Finanzministerium zu leiten, damit dasselbe dann im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Bankgouverneur die nötigen Verfügungen treffen könne. In Betreff der Berücksichtigung des Geschäftes, für welches der Bankkredit in Anspruch genommen wird, ist der lf. Kommissär bei dem Eskomptekomité der Nationalbank in dem vorgeschlagenen Sinne zu instruieren und der Bankgouverneur davon zu unterrichten. Zur Unterstützung der kleineren Industriellen hat das Aushilfskomité der Nationalbank unter der Benennung „Filialeskomptekomité für Wien und Niederösterreich“ fortzubestehen und durch die Bank dafür zu sorgen, daß die Bankdotazion desselben dem Bedürfnisse angemessen ausgemittelt werde. Zugleich ist zur Errichtung von Filialbanken in den Provinzialstädten und auf den vorzüglichsten Handelsplätzen Meines Reiches, insbesondere Triest und Debreczin zu schreiten</quote>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 93/1851</bibl>. Der Vortrag Krauß’ ist mit folgendem Vermerk versehen <quote>Dieser Vortrag wurde dem Finanzminister Ritter v. Baumgartner von Seiner Majestät ohne Ah. Erledigung auf kurzem Wege übergeben</quote>, <bibl type="archival">ebd., Kab. Kanzlei, MRZ. 3978/1851</bibl>; der Akt des Reichsrates, in dem der nicht resolvierte Originalvortrag Kübecks einliegt, enthält folgenden Vermerk: <quote>Bei dem Finanzministerium wurde in kurzem Wege übernommen der hierortige Vortrag GZ. 93/R 1851, mit welchem das reichsrätliche Beratungsprotokoll über die ministeriellen Anträge bezüglich der Regelung der Geldsverhältnisse überreicht worden, nachdem dieser Vortrag von Sr. Majestät an das Finanzministerium herabgelangt war. Ist den Akten beizufügen. Wien <date when="1853-05-30">30. Mai 1853</date>
                        </quote>, <bibl type="archival">ebd., RR., GA. 183/1853</bibl>. Siehe dazu auch <bibl type="secondary">
                           <author>Brandt</author>, Neoabsolutismus 665 f.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1851-11-20">20. November 1851</date>. Schwarzenberg.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1851-11-25">25. November 1851</date>.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>