Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Der
Minister des Inneren
brachte aus Anlaß der vom Reichsratspräsidenten vermerkten Unterlassung der Einladung des Reichsrates zur Kirchenfeierlichkeit am letzten Ah. Geburtsfeste (worüber ihm die Entschuldigung bereits gemacht worden) die – für künftige Fälle wichtige – Frage zur Sprache, welcher Platz dem Reichsrate in der Kirche bei solchen Feierlichkeiten einzuräumen sei
Da nach der bisherigen Übung die Gremien als solche keinen besondern Platz angewiesen haben, sondern die Plätze nach dem persönlichen Range der Erscheinenden zugeteilt worden, so ist der Minister des Inneren der Meinung, daß vermöge des im Reichsratsstatute ausgesprochenen Rangsverhältnisses der Reichsratspräsident den Platz unmittelbar nach dem Ministerpräsidenten, die Reichsräte als solche aber den Platz bei den Statthaltern und den Unterstaatssekretären einzunehmen hätten. In diesem Sinne würde der Minister des Inneren eine Zuschrift an den Ministerpräsidenten zur weiteren Verhandlung mit dem Präsidenten des Reichsrates richten
In betreff der vom Ersten Ober[st]hofmeister unterm für die genaue Rektifizierung der in demselben aufzunehmenden Verzeichnisse über die geheimen Räte, Kämmerer und Ordensglieder Sorge zu tragen
ist,
Fortsetzung der Beratung über den Zolltarifsentwurf
Klasse XV, Abteilung 61, Baumwollgarne, blieb die Bestimmung hierüber einstweilen in suspenso, bis wegen des Zolls für Baumwolle der Beschluß definitiv gefaßt ist.
62 c) Leinengarne gezwirnt, erscheinen mit 25 f. belegt; dieser Satz ist nur mit geringer Majorität im Zollkongresse angenommen worden, während die Zollkommission 15 f. für genügend erklärt hat und gegenwärtig 13 f. 25 Kreuzer abgenommen werden.
Der
Handelsminister
erklärte, daß ihm 25 f. jedenfalls zu viel erscheinen und er sich dem Antrage der Zollkommission auf 15 f. anschließen würde, trat jedoch dem vom
XVI, 64 b) Baumwollwaren gemeinste. Hier hat nach dem vom
Handelsminister
angenommenen Antrage der Zwischensatz „mit Ausnahme etc. bis Streifbaumwoll-Leinwand“ wegzubleiben, und rücksichtlich der „Netze“ der dieselben näher bestimmende Beisatz „geknüpfte Netze“ eingeschaltet zu werden.
65, Leinenwaren. Hier beantragte der
Finanzminister
die Verschmelzung der beiden Sätze e) und d), mittelfeine (Posamentier- und Strumpfwaren ausgenommen) und feine in einen Tarifsatz und zwar in den höheren von 100 f., sodaß also nur jene obige Ausnahme in dem Satze von 75 f. bliebe.
Der
Handelsminister
erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden, der sofort auch angenommen wurde.
Weiters erklärte der
Finanzminister
, daß die Qualität der Leinware nicht nach der Anzahl der Fäden, sondern auf die Art wie bisher, durch Kombination des Gewichts mit dem Längen- und Breitenmaße ausgemittelt, und hiernach zur Erleichterung für die Zollbeamten in einem Schema die Klasse bestimmt werde, in welche die Leinware vermöge Gewicht und Größe zu setzen kommt. Der Finanzminister besorgt nämlich, daß das selbst mit dem vorgezeigten Instrumente nicht für jedes Auge leichte Abzählen der Fäden den Zollbeamten zur Nachlässigkeit oder Untreue Anlaß geben und deren Kontrolle erschweren oder unmöglich machen werde, während dies bei einer Klassifizierung nach dem Gewichte nicht der Fall sein würde.
Der
Handelsminister
entgegnete aber, daß nach dem Zeugnisse aller Kunstverständigen keine Methode zuverlässiger als das Zählen der Fäden die Qualität der Leinwand zu bestimmen vermag, daß dasselbe bei einiger Mühe umso weniger Schwierigkeit mache, als es sich nach der Zusammenziehung der Tarifsätze e) und d) nur mehr um zwei Klassen: Leinwand von weniger als 68 Fäden und mehr als diese handelt und daß bei dieser Methode das lästige, der Partei auch im Verkauf nachteilige Aufmachen der Leinwand entfalle.
Hiernach vereinigten sich alle übrigen Stimmen in dem Antrage für die Fädenzählung. 66 a) Wollwaren gemeinster Art: Hier wünschte der
Finanzminister
die „Teppiche“, als nicht unbedingt zur gemeinsten Art gehörig, vorangestellt und dann die übrigen Artikel angereiht.
[66] f ) feinster Art: Shawls etc. Da der hohe Wert dieser Ware einen hohen Zoll verträgt, so wünschte der Finanzminister den hier mit 2 f. 30 Kreuzer per Pfund angesetztem Zoll auf 5 f. erhöht, womit sich der
Handelsminister
einverstanden erklärte, jedoch mit der Bemerkung, daß in der Wirklichkeit weder der eine noch der andere wird gezahlt werden, daß sonach dieser Ansatz nur zur Beruhigung der inländischen Erzeuger zu gereichen hat.
Weiters gab weder diese noch die Abteilung 67, Seidenwaren, zu einer Erinnerung Anlaß