Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Finanzminister Freiherr v. Krauß
brachte einige Maßregeln zum Vortrage, welche in Ansehung der hier ausgegebenen Scheidemünzen (6 Kreuzer-Stücke, dann 1, 2 und 3 Kreuzer-Kupfermünzen) für das lombardisch-venezianische Königreich und wegen Einziehung der älteren Kupfermünzen in den deutschen Ländern zu treffen wären.
Er bemerkte, daß die 6 Kreuzer-Scheidemünze von hier ins Ausland und nach österreichisch Italien gegangen ist. Hier wurde sie mit Agio aufgekauft und bei dem Stande der Valuten dort noch immer mit Vorteil angebracht. Die neuen Kupfermünzen
Was die 6 Kreuzer-Stücke im lombardisch-venezianischen Königreiche anbelangt, erinnerte der Finanzminister, daß man bei der Hinausgabe dieser Scheidemünze so vorsichtig war, dieselbe nur in den deutschen Ländern und nicht auch im lombardisch-venezianischen Königreiche einzuführenan sämtliche Regierungen und Gubernien mit Ausnahme jener von Mailand und Venedig
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Von den 1, 2 und 3 Kreuzer-Kupfergeld, bemerkte der Finanzminister weiter, kann zwar nicht behauptet werden, daß sie nicht auch für das lombardisch-venezianische Königreich zu gelten haben; indessen sei bei deren Einführung die Frage nach Italien gestellt worden, wie die Münze dort einzurichten wäre, um sie mit der hierortigen in Übereinstimmung
In Absicht auf die Einziehung der älteren Kupfermünzen in den deutschen Ländern bemerkte der Finanzminister, es gebe alte Kupfermünzen, welche vor dem Jahre 1816, und andere, welche nach diesem Jahre ausgegeben wurden. Die Summe der ersteren ist nicht genau bekannt; der Münzmeister gibt sie auf etwas über fünf Millionen an, die Summe der nach dem Jahre 1816 ausgegebenen beträgt vier Millionen, und man würde 7,500.000 fr. benötigen, um das gesamte ältere Kupfergeld einzulösen.
Hinsichtlich der zugleich besprochenen Frage, ob man beide Gattungen zu gleicher Zeit oder die eine nach der andern einlösen soll, erklärte sich der Finanzminister für die Einlösung beider zu gleicher Zeit. Gegen die frühere Einlösung der Wiener-Währungs-Scheidemünze spreche der Umstand, daß sie noch nicht außer Kurs gesetzt wurde, daß Verbindlichkeiten in Wiener Währung noch immer erfüllt werden müssen und daß eine Reduktion derselben nicht stattgefunden hat. Nach der Ansicht des Finanzministers wäre auszusprechen, daß die Kupfermünzen bis 1816 und herwärts noch durch ein Jahr zu gelten haben und in dieser Zeit bis zu 2 fr. bei den Kassen angenommen werden dürfen.
Diese Maßregel würde es auch notwendig machen, daß man zu gleicher Zeit die Kreuzer etc. vom Jahre 1816 im lombardisch-venezianischen Königreiche außer Kurs setze, wo dieselben gleichfalls nur noch durch ein Jahr und bei den Kassen bis 2 fr. angenommen werden dürfen
Der hierbei zunächst beteiligte Handelsminister und die übrigen Stimmenführer des Ministerrates erklärten sich damit einverstandenwomit die Einberufung einiger Scheidemünzen verfügt wird
, unter Punkt 3 im lombardischvenezianischen Königreich mit Ende 1851 außer Umlauf gesetzt, (An der Besprechung und dem Beschlusse über Nr. I hat der Minister des Inneren Dr. Bach nicht teilgenommen.)
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Der
Minister des Inneren Dr. Bach
brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß Se. Majestät bei den zwei wegen der ungarischen Kompromittierten erstatteten au. Vorträgen
Bei dem zweiten Vortrage in Ansehung des Josef Ringeis, Johann Gulyás und Georg Cohén, welche einen k. k. Grenzsoldaten auf der Pußta Tete mit beispielloser Rohheit und Grausamkeit so mißhandelten, daß er bald darauf verschied, und in Ansehung welcher der Ministerrat meinte, daß sie als gemeine Verbrecher aus ihrer jetzigen Haft, dem Zivilkriminalgerichte zur angemessenen Amtshandlung zu übergeben wären, fanden Se. Majestät zu bemerken, daß die Untersuchung und Aburteilung dieser Individuen auch dem Kriegsgerichte zu überlassen wäre.
Da diese Individuen auf die eine oder andere Weise ihrer verdienten Strafe nicht entgehen werden, und die andern Anträge in den Gnadenbereich Sr. Majestät angehören, so fand der Ministerrat hinsichtlich der erhobenen Anstände nichts zu erinnern, und der Minister des Inneren wird hiernach die erwähnten Vorträge angemessen modifizieren
Dem Antrage des
Justizministers Ritter v. Krauß
, den Togyer Balog, Ilie Jovucza und Stephan Varga, welche wegen wiederholter Missetaten und wegen Raubmordes zum Tode verurteilt wurden und welche der Oberste Gerichtshof zur Begnadigung nicht anträgt, zur Nachsicht der Todesstrafe Sr. Majestät nicht zu empfehlen, wurde von dem Ministerrate beigestimmt
Der
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner
referierte hierauf über den neuen allgemeinen österreichischen Zolltarif für die Ein-, Aus- und Durchfuhr
Er bemerkte, daß dieser Tarif seine Entstehung durch eine Kommission erhalten habe, zu welcher Repräsentanten der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Landeskultur beordert worden waren. Das System des neuen Tarifes weiche von dem Systeme des alten Tarifes wesentlich ab. Die Kommission habe sich zuerst über die bei diesem
Der neue Tarif enthält drei Teile: a) Vorerinnerungen, b) den eigentlichen Tarif und c) ein alphabetisches Verzeichnis der Waren, und behandelt 30 verschiedene Warenklassen mit 105 Unterabteilungen, deren der alte Tarif 654 hatte, woraus sich schon allein eine große Vereinfachung des neuen Tarifes herausstellt.
In der heutigen Beratung wurden die ersten sechs Paragraphe der Vorerinnerungen besprochen. Hierbei ergaben sich folgende Bemerkungen:
Zu § 2. Der hier in Antrag gebrachte systematische Tarif wurde allgemein als gut und zweckmäßig mit dem Beifügen anerkannt, daß alle gesetzlichen Zitierungen aus diesem systematischen Tarife zu nehmen wären.
Der
Finanzminister Freiherr v. Krauß
äußerte nur den Wunsch, daß, da die hier erwähnte systematische Zusammenstellung für den Gewerbsmann und für den nicht näher Eingeweihten das Aufsuchen der Waren schwierig machen dürfte, zum gemeinen Gebrauche nicht bloß ein Index, wie er hier angetragen wird, sondern ein alphabetischer Tarif in der Art, wie der bisherige eingerichtet war und womit man sich bereits vertraut gemacht hat, verfaßt werden möge, welcher den Körper des systematischen Tarifes in sich fassend das Aufsuchen in diesem Tarife wesentlich erleichtern würde.
Der
Handelsminister Ritter v. Baumgartner
, der sich gern für jede Erleichterung, die dem Publikum gewährt werden kann, erklärt, fand dagegen bei dem Umstande, daß dadurch an dem systematischen Tarife nichts geändert werden soll, nichts zu erinnern.
Die Art und Weise dieses zu verfassenden alphabetischen Tarifes wird von den Ministern der Finanzen und des Handels noch näher besprochen und vereinbart werden.
Zu § 5 wurde beschlossen, den 4. Absatz, welcher aussagt: „Teile einer Ware sind, falls sie nicht ihrer Beschaffenheit nach einem eigenen Tarifsatze angehören, wie die ganze Ware zu verzollen“, als zu Mißdeutungen leicht Anlaß gebend, ganz wegzulassen.
Zu § 6, lit. a und b bemerkte der
Finanzminister
, daß die sonst zulässige Anweisung der Verzollung bei einem anderen Amte, welche in diesem Paragraphe nicht ausgeschlossen ist, zur Beseitigung der möglichen Unterschleife hier ausdrücklich auszunehmen wäre.
Hiernach wären in der Parenthese die unterstrichenen Worte hinzuzufügen (nicht zur Durchfuhr, zur Einlagerung oder zur Anweisung an ein anderes Amt
Die lit. c enthaltene Bestimmung hinsichtlich der k. k. Postanstalt oder derselben gleichgestellten Transportunternehmungen hätte ganz wegzubleiben