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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="2">Abteilung II</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Schwarzenberg</title>
            <title level="m" type="main" n="5">Band 5</title>
            <title level="m" type="sub">Juni 1851 – <date when="1852-04-05">5. April 1852</date>
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            <title level="a" type="desc" n="539">Sitzung 539</title>
            <meeting>
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            </editor>
            <editor ref="#editor_Schmied-Kowarzik">
               <persName>
                  <forename>Anatol</forename>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a2-b5-z539.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor>
                        <persName>Thomas Kletečka</persName>
                     </editor>
                     <editor>
                        <persName>Anatol Schmied-Kowarzik</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung II Das Ministerium Schwarzenberg, Band 5 Juni 1851 – 5. April 1852</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</publisher>
                        <date when="2013">2013</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
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                  <idno type="KZ">2690</idno>
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               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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               <item ana="formatted">
                  <orig>RS.; P. Wacek; VS. P. Krauß; BdE. (Schwarzenberg 12. 8.); BdE. und anw. P. Krauß 16. 8., Bach 16. 8., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Schwarzenberg, Stadion, Thinnfeld, Kulmer.</orig>
               </item>
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                  <note>BdE. <date when="1851-08-16">16. 8.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1851-08-16">16. 8.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1851-08-12">1851-08-12</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <ref target="#top_2_5_539_8">Schiffswerft der Lloyd Dampfschiffahrtsgesellschaft bei Servola</ref>
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                     <num n="9">IX.</num>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <title type="num">Nr. 539</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1851-08-11">11. August 1851</date>
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            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                     <orig>
                                <choice>
                                    <abbr>RS.</abbr>
                                    <expan>Reinschrift</expan>
                                </choice>; <choice>
                                    <abbr>P.</abbr>
                                    <expan>Protokoll</expan>
                                </choice> Wacek; <choice>
                                    <abbr>VS.</abbr>
                                    <expan>Vorsitz</expan>
                                </choice> P. Krauß; <choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> (Schwarzenberg 12. 8.); <choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> und <choice>
                                    <abbr>anw.</abbr>
                                    <expan>anwesend</expan>
                                </choice> P. Krauß 16. 8., Bach 16. 8., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; <choice>
                                    <abbr>abw.</abbr>
                                    <expan>abwesend</expan>
                                </choice> Schwarzenberg, Stadion, Thinnfeld, Kulmer.</orig>
                  </item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">2779</idno>
                  <idno type="KZ">2690</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der am <date when="1851-08-11">11. August 1851</date> in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Finanzministers Freiherrn v. Krauß.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Bildung der Geschworenenlisten pro 1852</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister Ritter v. Krauß</rs>
                     </hi> brachte das vom Reichsrate mitgeteilte Resultat seiner Beratung über den demselben zugekommenen Entwurf einer kaiserlichen Verordnung bezüglich der Bildung von Geschwornenlisten für das Jahr 1852 in jenen Kronländern, wo die Strafprozeßordnung vom <date when="1850-01-17">17. Jänner 1850</date> gilt, zum Vortrage<note type="footnote" n="1">Fortsetzung des <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510728-P-0533.xml#top_2_5_533_4">MR. v. <date when="1851-07-28">28. 7. 1851</date>/IV</ref>. Schwarzenberg hatte Karl Krauß mit Schreiben v. <date when="1851-08-08">8. 8. 1851</date> das Ergebnis der Reichsratsbesprechung mitgeteilt, <bibl type="archival">AVA., JM., Allg., Sig. I J I, Vz. 1a/im Allgemeinen, Ktn. 918, Z. 10578/1851</bibl>. Das Gutachten und das Sitzungsprotokoll des Reichsrates, beide vom <date when="1851-08-05">5. 8. 1851</date> – <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 33/1851</bibl> – befinden sich in Abschrift auch in <bibl type="archival">AVA., JM., Allg., Sig. I J I, Vz. 1a/im Allgemeinen, Ktn. 918, Z. 12915/1851</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Er bemerkte, daß, was die zu erlassende Verordnung selbst anbelangt, sich der Reichsrat mit den diesfälligen Anträgen des Justizministers bzw. des Ministerrates vollkommen vereiniget habe. Was aber die Frage betrifft, ob die angetragenen Bestimmungen durch eine kaiserliche Verordnung bekannt gemacht werden sollen, sprach sich der Reichsrat einstimmig dahin aus, daß auf den Erlaß einer kaiserlichen Verordnung bezüglich des erwähnten Gegenstandes von seiner Seite nicht eingeraten werden könne.</p>
                  <p>Die für diese Ansicht geltend gemachten Gründe sind, daß schon der Eingang der Textierung jener kaiserlichen Verordnung die gänzliche Organisierung des Gemeindewesens nach dem bisher begonnenen Maßstabe als einen fortan aufrecht zu erhaltenden Regierungsbeschluß voraussetze, was umso weniger als richtig angesehen werden könne, als nach einer bei einem anderen Anlasse abgegebenen Erklärung des Ministers des Inneren vielmehr eine Modifikation und Umgestaltung der neuen Einrichtungen des gesamten Gemeindewesens im Werke sei. Ferner scheine es nicht angemessen, daß bei Maßregeln, die ein Institut, wie das in der Rede stehende ist, betreffen (von dessen Zweckmäßigkeit die Staatsverwaltung bisher so wenig überzeugt ist, daß sie dessen Einführung im lombardisch-venezianischen Königreiche und in anderen Kronländern noch zu unterlassen fand), insoferne es sich um partielle und provisorische Bestimmungen handelt, der Weg eines kaiserlichen Erlasses<note type="footnote" n="2">Gemeint ist wohl <quote>kaiserliche Verordnung</quote>.</note> gewählt werde.</p>
                  <p>
                     <pb n="156" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s156.pdf"/>Im vorliegenden Falle insbesondre sei dieser Weg umso weniger angedeutet, als im vorigen Jahre von dem Ministerium selbst spezielle Verordnungen in Ansehung der Art, wie bei der Bildung der Geschwornenlisten vorzugehen sei, erlassen worden sind<note type="footnote" n="3">Verordnung des Justizministeriums v. <date when="1850-08-03">3. 8. 1850</date>, publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 324/1850</bibl>. Mit Verordnung des Justizministers v. <date when="1850-08-26">26. 8. 1850</date> war die nachträgliche zustimmende Ah. E. v. <date when="1850-08-19">19. 8. 1850</date> mitgeteilt worden, publiziert als <bibl type="archival">ebd. Nr. 338/1850</bibl>. Zur Behandlung des Themas der Geschworenenlisten für 1852 siehe auch den Versuch des Reichsrates mit Vortrag Kübecks von <date when="1851-09-23">23. 9. 1851</date>, die Institution der Geschworenengerichte sofort zu beseitigten, der mit Ah. E. v. <date when="1851-10-10">10. 10. 1851</date> jedoch noch abgelehnt wurde, <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 43 und 71 beide ex 1851</bibl>. Zur Auflösung der Geschworenengerichte siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520102-P-0610.xml#top_2_5_610_4">MR. v. <date when="1852-01-02">2. 1. 1852</date>/IV</ref>.</note> und das, was gegenwärtig beabsichtiget wird, im Grunde nur als eine Fortsetzung der schon im vorigen Jahre vorgenommenen Modifikation anzusehen sei.</p>
                  <p>Diese Gründe bestimmten den Reichsrat zu dem einstimmigen Antrage, daß die zu erteilenden Weisungen nicht im Wege einer kaiserlichen Verordnung, sondern nach vorläufig eingeholter Ermächtigung Sr. Majestät in der Form eines ministeriellen Erlasses hinauszugeben seien.</p>
                  <p>Der Justizminister fand diesfalls folgendes zu bemerken: Im vorigen Jahre seien für die Wahl der Geschwornen einige andere Modalitäten, als sie die Strafprozeßordnung vorschreibt, als dringend notwendig erkannt und, um die Wahl der Geschwornen nicht zu verzögern, sub spe rati unterm <date when="1850-08-03">3. August 1850</date> angeordnet worden. Es konnte daher die Form einer kaiserlichen Verordnung nicht gewählt werden. Nachdem aber mit Ah. Entschließung vom <date when="1850-12-03">3. Dezember 1850</date> verordnet wurde, daß die Ah. Bestimmungen über legislative Gegenstände, insofern dieselben nicht von solcher Wichtigkeit erscheinen, um durch ein Ah. Patent kundgemacht zu werden, künftig in der Form von „kaiserlichen Verordnungen“ auszufertigen seien<note type="footnote" n="4">Mit dieser Ah. E. v. <date when="1850-12-03">3. 12. 1850</date> wurde der Vortrag Schwarzenbergs v. <date when="1851-11-30">30. 11. 1851</date> in dieser Angelegenheit resolviert, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 4809/1850</bibl>.</note>, so hat der Ministerrat geglaubt, diese Form für die vorliegenden, einige gesetzliche Anordnungen der Strafprozeßordnung abändernden Bestimmungen wählen zu sollen. Da jedoch die angetragenen Verfügungen, wenn sie die Ah. Genehmigung erhalten werden, auch in Form eines Ministerialerlasses kundgemacht werden können und die beabsichtigten Änderungen auch nicht den Charakter der Dauer haben, sondern nur für ein Jahr bestimmt sind, so einigte sich der Ministerrat darin, daß dem Reichsrate diesfalls beizustimmen und die zu erteilenden Weisungen nicht in Form einer kaiserlichen Verordnung, sondern nach eingeholter Genehmigung Sr. Majestät in Form eines ministeriellen Erlasses hinauszugeben wären<note type="footnote" n="5">Der entsprechende Vortrag (K.) Karl Krauß’ v. <date when="1851-08-15">15. 8. 1851</date> befindet sich in <bibl type="archival">AVA., JM., Allg., Sig. I J I, Vz. 1a/im Allgemeinen, Ktn. 918, Z. 10578/1851</bibl>; mit Ah. E. v. <date when="1851-09-20">20. 9. 1851</date> wurde dem Vortrag zugestimmt, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2859/1851</bibl>. Darauf wurde die Verordnung des Justizministeriums v. <date when="1851-10-07">7. 10. 1851</date> über die Bildung der Geschworenenlisten für das Jahr 1852 erlassen, <bibl type="archival">AVA., JM., Allg., Sig. I J I, Vz. 1a/im Allgemeinen, Ktn. 918, Z. 12915/1851</bibl>, publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 224/1851</bibl>. Fortsetzung des Gegenstandes in <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510910-P-0552.xml#top_2_5_552_1">MR. v. <date when="1851-09-10">10. 9. 1851</date>/I</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Begnadigung des Anton Scappagnini</head>
                  <p>Der Justizminister erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrage des Obersten Gerichtshofes auf gänzliche Begnadigung des Anton Scappagnini, der wegen Hochverrates zum Tode verurteilt worden ist.<pb n="157" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s157.pdf"/>
                  </p>
                  <p>Scappagnini war Maurer (zu Bergamo und Lodi), hat in den revolutionären Wirren alle Arbeit verloren und ist aus Not zum Militär gegangen. Später diente er in Genua beim Militär, begehrte und bekam seinen Abschied, kehrte nach Österreich zurück, gab sich selbst an und erzählte umständlich seinen Lebenslauf. Sein früheres Leben war tadellos. Den Termin zur straflosen Rückkehr nach Österreich hat er versäumt. Da in mehreren ähnlichen Fällen die gänzliche Strafnachsicht bereits Allerhöchstenortes erteilt wurde, so wird auch hier ein gleicher Antrag gestellt<note type="footnote" n="6">Auf Vortrag Karl Krauß’ v. <date when="1851-08-12">12. 8. 1851</date> entschied der Kaiser mit Ah. E. v. <date when="1851-08-23">23. 8. 1851</date> im Sinne des Ministerratsbeschlusses, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2791/1851</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Pension für Hyazinte Paulucci</head>
                  <p>Hyazinte Paulucci bittet in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuche um Zurückstellung der Taxe von 350 Lire, welche ihr verstorbener Gatte bei der Anstellung (mit 350 f.) entrichten mußte.</p>
                  <p>Da ihr Gatte nur neun Jahre und neun Monate gedient hatte, so erhielt die Witwe keine Pension, sondern nur eine Abfertigung. Sie hat drei unmündige Kinder, kein Vermögen und lebt in großer Dürftigkeit. Die Landesbehörden unterstützen ihre Bitte.</p>
                  <p>Da dem verstorbenen Gatten der Bittstellerin nur wenige Monate auf zehn Dienstjahre fehlten, nach welcher Zeit er und seine Witwe die Pensionsfähigkeit erlangt haben würden, und seine Dienstleistung stets treu und ordentlich war, so einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, für die in traurigen Verhältnissen lebende Bittstellerin auf die geringste Witwenpension von 100 f. im Gnadenwege anzutragen.</p>
                  <p>Auf die Rückstellung der entrichteten Taxe könnte wegen der nachteiligen Folgerungen in keinem Falle eingeraten werden<note type="footnote" n="7">Auf Vortrag Karl Krauß’ v. <date when="1851-08-12">12. 8. 1851</date> entschied der Kaiser mit Ah. E. v. <date when="1851-08-23">23. 8. 1851</date> im Sinne des Ministerratsbeschlusses, <bibl type="archival">ebd., MRZ. 2801/1851</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Gerichtsstand der Familie Bourbon und der Fürsten Liechtenstein</head>
                  <p>Se. Majestät haben dem Hause Bourbon, ältere Linie, und dem regierenden<ref xml:id="fn_2_5_539_a"/>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_2_5_539_a">Einfügung Ransonnets.</note> Fürsten Liechtenstein mit seiner Familie den ausnahmsweisen Gerichtsstand, nämlich die Jurisdiktion des Obersthofmarschallamtes zuzugestehen geruhet. Da diese Ah. Anordnung für alle Länder der Monarchie verbindend sein dürfte, so erhielt der Justizminister die Zustimmung des Ministerrates, dieselbe auch von dem Kriegsminister behufs ihrer Kundmachung in der Militärgrenze mitfertigen zu lassen<note type="footnote" n="8">Die Zuständigkeit des Obersthofmarschallamtes war mit Ah. E. v. <date when="1851-07-30">30. 7. 1851</date> auf Vortrag Fürstenbergs festgesetzt worden, <bibl type="archival">ebd., OMaA. 13, I/63a, Zl. 741/1851</bibl>; der entsprechende Erlaß des Justizministeriums v. <date when="1851-08-10">10. 8. 1851</date> publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 183/1851</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Auflösung der Nationalgarde</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren Dr. Bach</rs>
                     </hi> referierte hierauf, daß der um sein Gutachten über den Antrag des Ministerrates wegen Auflösung der Nationalgarde angegangene Reichsrat sich mit dem diesfälligen Antrage vollkommen einverstanden erklärt habe<note type="footnote" n="9">Fortsetzung des <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510728-P-0533.xml#top_2_5_533_1">MR. v. <date when="1851-07-28">28. 7. 1851</date>/I</ref>. Kübeck hatte mit Schreiben v. <date when="1851-08-07">7. 8. 1851</date> Philipp Krauß das Ergebnis der reichsrätlichen Beratungen mitgeteilt, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2848/1851</bibl>.</note>.<ref xml:id="fn_2_5_539_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_2_5_539_b">Randbemerkung: <quote>(Abschrift für den Reichsrat am <date when="1851-08-26">26. August 1851</date>, Z. 2915, expediert.)</quote>
                     </note>
                  </p>
                  <p>Nachdem der Minister das Referat und das Protokoll des Reichsrates, dann den Motivenbericht, womit der erwähnte Antrag an den Reichsrat geleitet wurde, vorgelesen<pb n="158" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s158.pdf"/> hatte, bemerkte derselbe, daß er gegen die Behauptung des Reichsrates, jener Vortrag (Motivenbericht) enthalte Unrichtigkeiten, Verwahrung einlegen müsse<note type="footnote" n="10">Das Reichsratsprotokoll v. <date when="1851-08-05">5. 8. 1851</date> und der erwähnte Motivenbericht in <bibl type="archival">ebd., RR., GA. 39/1851</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Die Nationalgarde sei in Ungarn durch den XXII. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1847/48, in Österreich durch Ministerialverordnungen eingeführt worden<note type="footnote" n="11">
                        <bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze 99</bibl>.</note>. Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach ist der gedachte Gesetzartikel als aufgehoben zu betrachten. Eine gesetzliche Organisierung der Nationalgarde habe weder in Ungarn noch in den übrigen Kronländern der Monarchie stattgefunden und in keinem Teile der Monarchie sei sie zustande gekommen. Der Reichsrat habe sich auch nicht ausgesprochen, worin die gemeinten Unrichtigkeiten bestehen.</p>
                  <p>Hinsichtlich der Bemerkung des Reichsratspräsidenten, daß in dem Patente statt des Wortes „Gnadenbriefe“ das Wort „Bewilligungen oder Zugeständnisse“ zu setzen wäre, erklärte sich der Minister des Inneren mit dem Worte „Bewilligungen“ einverstanden, würde aber das Wort „Zugeständnisse“ keineswegs zur Aufnahme geeignet erkennen.</p>
                  <p>Was den angeblichen Vortrag (Motivenbericht) anbelangt, den der Reichsrat wegen der darin angeblich vorkommenden Unrichtigkeiten nicht zur Kundmachung für geeignet hält, bemerkte der Minister Dr. Bach, daß dieser Motivenbericht zur Veröffentlichung nicht bestimmt war und nur zur Erläuterung des Antrages und zur historischen Darstellung des Zustandes des Nationalgardeinstitutes zu dienen hatte.</p>
                  <p>Der zur Veröffentlichung geeignete Vortrag werde, auch mit Benützung des Materials des Reichsrates, erst entworfen und dem Ministerrate vorgetragen werden. Dieser Vortrag <ref xml:id="fn_2_5_539_c">dürfte aber Publizität zu erhalten haben</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_2_5_539_c">Korrektur c–c Bachs aus <quote>müßte aber Publizität erhalten</quote>.</note>, um die Maßregel der Aufhebung der Nationalgarde zu rechtfertigen und das Institut der Nationalgarde angesichts<ref xml:id="fn_2_5_539_d"/>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_2_5_539_d">Einfügung Bachs.</note> von Europa als ein antisoziales und antigouvernementales, mit jeder Regierung unvereinbarliches Institut und als eine stehende Insurrektion darzustellen.</p>
                  <p>Der Ministerrat erklärte sich mit dem Minister des Inneren einverstanden, daß die vom Reichsrate erwähnten Unrichtigkeiten nicht bestehen, daß ferner der noch zu verfassende Vortrag (welcher nur den faktischen Stand und die Unhaltbarkeit des Nationalgardeinstitutes darzustellen habe) zu veröffentlichen sein werde, und daß weiters statt des Wortes „Gnadenbriefe“ das Wort „Bewilligungen“ zu setzen sei.</p>
                  <p>Was schließlich das vom Reichsrate berührte Waffengesetz anbelangt, bemerkte der Minister Dr. Bach, daß er sich seit langer Zeit mit dieser Aufgabe beschäftige, dieses Gesetz nach vorläufiger Verhandlung mit den betreffenden Ministerien auch schon im Ministerrate vorgekommen und nur über den daselbst ausgesprochenen Wunsch bis zur Zustandebringung eines Jagdgesetzes ajourniert worden sei, weil bei dem letzteren vorzugsweise Fälle des Mißbrauchs der Waffen vorkommen dürften. Das Jagdgesetz befinde sich gegenwärtig bei dem Ministerium der Landeskultur und werde nächstens zum Vortrage gebracht werden können, worauf es dann zur definitiven Erledigung des Waffengesetzes kommen werde<note type="footnote" n="12">Zum Waffen- und Jagdgesetz siehe zuletzt <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510623-P-0517.xml#top_2_5_517_1">MR. v. <date when="1851-06-23">23. 6. 1851</date>/I</ref>. Fortsetzung über die Nationalgarde in <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510819-P-0543.xml#top_2_5_543_4">MR. v. <date when="1851-08-19">19. 8. 1851</date>/IV</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Leopoldorden an Wenzel Weber</head>
                  <p>Dem von dem Statthalter in Böhmen gestellten und von dem Minister des Inneren unterstützten Antrage, für den Kreishauptmann in Böhmen Weber, welcher über 43 Jahre mit Auszeichnung gedient hat, bei seinem Übertritte in den Pensionsstand den <ref xml:id="fn_2_5_539_e">Leopoldorden taxfrei</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_2_5_539_e">Korrektur e–e aus <quote>Franz-Joseph-Orden</quote>.</note> von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten, wurde beigestimmt<note type="footnote" n="13">Auf Vortrag Bachs v. <date when="1851-08-12">12. 8. 1851</date> entschied der Kaiser mit Ah. E. v. <date when="1851-08-23">23. 8. 1851</date> im Sinne des Ministerratsbeschlusses, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2780/1851</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_7" n="7">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VII. </num>
                     </label>Geheime Ratswürde für Johann Grafen v. Coronini-Cronberg</head>
                  <p>Derselbe Minister brachte weiter zur Kenntnis des Ministerrates, daß er infolge erhaltener Ah. Erlaubnis Sr. Majestät den Zivil- und Militärgouverneur der Woiwodina und des Temescher Banats, FML. Grafen Coronini, für die geheime Ratswürde<ref xml:id="fn_2_5_539_f"/>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_2_5_539_f">Gestrichen <quote>und zur Gewährung eines sichtbaren Zeichens der Ah. Gnade (ohne nähere Bezeichnung derselben)</quote>.</note> in Antrag gebracht habe<note type="footnote" n="14">Auf Vortrag Bachs v. <date when="1851-08-12">12. 8. 1851</date> verlieh der Kaiser mit Ah. E. v. <date when="1851-08-17">17. 8. 1851</date> Coronini die geheime Ratswürde, <bibl type="archival">ebd., MRZ. 2757/1851</bibl>. Zur Ernennung Coroninis zum Gouverneur siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510806-P-0537.xml#top_2_5_537_2">MR. v. <date when="1851-08-06">6. 8. 1851</date>/II</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_8" n="8">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VIII. </num>
                     </label>Schiffswerft der Lloyd Dampfschiffahrtsgesellschaft bei Servola</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister Ritter v. Baumgartner</rs>
                     </hi> eröffnete mit Beziehung auf das Ministerratsprotokoll vom <date when="1851-08-05">5. August 1851</date>, Nr. IX, daß den erhaltenen Nachweisungen zufolge die Anschüttungen, welche der Lloyd zur Gewinnung eines Meeresgrundes von ungefähr sieben Joch zur Erweiterung seines Unternehmens vorzunehmen haben werde, beiläufig 124.000 f. kosten werden, welche demselben bei Aufhören seines Geschäftes und Zurückgabe des Grundes vom Ärar zu vergüten sein würden.</p>
                  <p>Über die Bemerkung des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzministers</rs>
                     </hi>, daß die Billigkeit es zu fordern scheine, daß ein gewisses Prozent ausgesprochen werde, welches von dem Kostenbetrage der Anschüttungen alle Jahre abzuziehen und nach Ausgang des Geschäftes des Lloyd demselben nur noch der Rest vom Ärar zu vergüten wäre, einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, in Ansehung der vom Lloyd vorzunehmenden Baulichkeiten auf dem gewonnenen Grunde habe es bei dem zu bewenden, was diesfalls bereits ausgemacht worden ist. Was aber den Grund selbst, beziehungsweise die Anschüttungskosten anbelangt, so solle mit Rücksicht auf die tunlichste Schonung und Unterstützung des Lloyd alle Jahre nur ein halbes Prozent von den Anschüttungskosten in Abzug gebracht und dem Lloyd bei allenfälligem Aufhören seiner Unternehmung nur noch der von diesem Kostenbetrage übrig bleibende Rest vom Ärar vergütet werden<note type="footnote" n="15">Das Handelsministerium ersuchte mit Schreiben v. <date when="1851-08-14">14. 8. 1851</date> Philipp Krauß nach dem Beschluß des Ministerrates das Geeignete zu veranlassen, worauf Krauß seinerseits mit Schreiben v. <date when="1851-08-19">19. 8. 1851</date> die Finanzlandesdirektion in Triest anwies, nach Vernehmung des Verwaltungsrates des Österreichischen Lloyd sein Gutachten zu dieser Angelegenheit abzugeben, alles in <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 12236/1851</bibl>. Die Triester Finanzlandesdirektion unterstützte in ihrem Gutachten v. <date when="1851-11-27">27. 11. 1851</date> voll die Position des Österreichischen Lloyd, <bibl type="archival">ebd., Präs. 17831/1851</bibl>. Schließlich befürwortete Baumgartner, der inzwischen Philipp Krauß als Finanzminister abgelöst hatte, mit Vortrag v. <date when="1852-01-06">6. 1. 1852</date> eine für den Österreichischen Lloyd günstige Lösung der Angelegenheit, der auch der Kaiser mit Ah. E. v. <date when="1852-01-12">12. 1. 1852</date> zustimmte, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 103/1852</bibl>. Mit dem Bau des Arsenals des österreichischen Lloyd wurde im Mai 1853 begonnen, er dauerte acht Jahre, dazu und zur Vorgeschichte siehe <bibl type="secondary">
                           <title>Dampfschiffahrt-Gesellschaft</title> 29 f., 32, 35, 52</bibl> und <bibl type="secondary">
                           <author>Winkler/Pawlik</author>, Österreichischer Lloyd 11</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_5_539_9" n="9">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IX. </num>
                     </label>Eisenbahnbetriebsordnung (3. und letzte Beratung)</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> setzte sodann seinen in der Sitzung vom 8. d. M. abgebrochenen Vortrag über die neue Eisenbahnbetriebsordnung und zwar vom § 87 bis zum Schlusse fort<note type="footnote" n="16">Fortsetzung des <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18510808-P-0538.xml#top_2_5_538_5">MR. v. <date when="1851-08-08">8. 8. 1851</date>/V</ref>.</note>.</p>
                  <p>§ 87. In dem zweiten Absatze dieses Paragraphes wurde statt des etwas zu hart scheinenden Ausdrucks „Unfähigkeitserklärung“ der Ausdruck „Entfernung oder Enthebung vom Dienste“ beliebt.</p>
                  <p>Der übrige Inhalt dieses Absatzes bleibt, bei dem Umstande, daß der Finanzminister nach Annahme des erwähnten mildernden Ausdruckes auf seiner in der Sitzung vom 8. d. M. ausgesprochenen Ansicht hinsichtlich der Wirksamkeit des Generalinspektors bei den Dienstesentlassungen nicht weiter beharrte, unverändert.</p>
                  <p>§ 89. Der zweite Absatz dieses Paragraphes wäre dahin zu modifizieren, daß die zu irgend einem Zweige des Eisenbahndienstes durch rechtskräftiges Erkenntnis unfähig Erklärten nach Maßgabe dieses Erkenntnisses bei keiner Eisenbahn im österreichischen Reiche in diesem Zweige und ohne Bewilligung des Handelsministers verwendet werden dürfen.</p>
                  <p>§ 90. Das in diesem Paragraphe dem Handelsministerium vorbehaltene Recht, die Privateisenbahn­unternehmungen durch Geldbußen von 100 f. bis 2000 f. zur Erfüllung der ihnen in Absicht auf Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes obliegenden Verbindlichkeiten anzuhalten, wurde beschlossen, bis auf 10.000 f. zu erweitern, weil bei großen und reichen Gesellschaften, bei welchen möglicherweise große Opposition zu brechen sein könnte, der Betrag von 2000 f. (welcher bei Unternehmungen einzelner Personen allenfalls genügen würde) nicht hinreichend zu sein schien.</p>
                  <p>In dem weiteren Absatze dieses Paragraphes wäre aufzunehmen, daß diese Geldbußen auf dem für die Einbringung von Polizeigeldstrafen vorgeschriebenen Wege einzutreiben seien.</p>
                  <p>§ 91. Zu diesem Paragraphe wurde bemerkt, daß zwischen Strafen, welche Privateisenbahnunter­nehmungen selbst zu zahlen haben, und den Strafen ihrer Beamten und Diener zu unterscheiden sei. Die ersteren wären dem Armenfonds des Ortes oder der Gemeinde, wo die verurteilte Unternehmung ihren Aufenthalt hat, die letzteren dem Pensionsfonds der Eisenbahnunternehmung zuzuweisen. Hierdurch werde dem Einwurfe begegnet, daß die Eisenbahnunternehmung durch die ihr auferlegten Strafen ihren Pensionsfonds dotiere.</p>
                  <p>§ 93. Hier wäre die Bestimmung aufzunehmen, daß die politischen Beamten ebenso wie die Beamten der Generalinspektion bei Dienstesreisen in Privateisenbahnangelegenheiten Freikarten zu erhalten haben.</p>
                  <p>§ 94. In diesem Paragraphe ist am Schlusse zwischen den Worten „anständige Unterkunft“ das Wort „unentgeltliche“ einzuschalten.</p>
                  <p>§ 95. Zu diesem Paragraphe bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi>, daß hier grundsätzlich auszusprechen wäre, daß die Überwachung des technischen Betriebes dem Handelsministerium, die polizeiliche Aufsicht hingegen dem Ministerium des Inneren zustehe, um jedem Ministerium das Seinige zu geben und den Einfluß der administrativen Behörden und des Ministeriums des Inneren auf die Staats- und Privatbahnen <ref xml:id="fn_2_5_539_g">in öffentlichen Sicherheitsrücksichten</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_2_5_539_g">Einfügung g–g Bachs.</note> zu wahren.<pb n="161" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b5-pdf.xml%23a2-b5_einzelseiten/a2-b5_s161.pdf"/>
                  </p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> erinnerte, daß es Schwierigkeiten unterliege, das Technische von dem eigentlich Administrativen streng zu trennen. Es werde kaum etwas zur Sicherheit angeordnet werden können, wobei nicht etwas Technisches vorkäme, und jeder Beamte, der nicht technische Kenntnisse hat, werde Anstand nehmen, meritorische Verfügungen in Ansehung der Sicherheit der Personen etc. zu treffen. Der Handelsminister verkennt übrigens nicht, daß der § 95 nicht hinlänglich entwickelt ist und daß darin die Fälle nicht näher angegeben sind, in welchen (nebst dem eigentlichen technischen Bahnbetriebe) das Administrative, das mit dem Technischen vereint Einfluß auf die Sicherheit hat, von dem Handelsministerium zu besorgen wäre und in welchen die Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben.</p>
                  <p>Da übrigens der Handelsminister sich im Grundsatze mit dem Minister des Inneren einverstanden erklärte, so erübriget nur noch, was auch der Handelsminister sich vorbehielt, den § 95 einer Revision zu unterziehen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> fand zu bemerken, daß es gut wäre, wenn mit der Generalinspektion der Eisenbahnen eine Maßregel zur Wahrung polizeilicher Interessen in Verbindunggebracht würde. Es könnte nämlich der Inspektion ein Beamter beigegeben werden, welcher die polizeilichen Rücksichten zu vertreten hätte. Zu diesem Ende wäre die Inspektion, z. B. der Nordbahn, in ein bestimmtes Verhältnis zu den Statthaltern von Niederösterreich, Mähren und Böhmen zu setzen, um den von dem Finanzminister angedeuteten Zweck zu erreichen. Diese Bestimmung könnte in einem passenden Paragraphe, etwa dem von der Inspektion handelnden, Aufnahme finden<note type="footnote" n="17">In der endgültigen Eisenbahnbetriebsordnung regelte der § 90 die Aufsicht und Ueberwachung von Seite der Polizeiorgane, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 1/1852</bibl>; die im § 73 in Aussicht gestellte Generalinspection wurde mit Ah. E. v. <date when="1852-01-10">10. 1. 1852</date> auf Vortrag Baumgartners v. <date when="1851-12-11">11. 12. 1851</date> in der Art organisiert, daß an ihrer Spitze je ein Beamter für das Technische und für das Administrative stand, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 4301/1851</bibl>; die Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten v. <date when="1852-02-20">20. 2. 1852</date> wegen <quote>Aufstellung einer General-Inspection über die Communications-Anstalten</quote> publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 51/1852</bibl>.</note>.</p>
                  <p>§ 96. In diesem Paragraphe ist der dritte Absatz ganz wegzulassen.</p>
                  <p>Im § 103 ist im zweiten Absatze, zweite Zeile, statt des Wortes „Handlung“ das Wort „Beschädigung“ zu setzen.</p>
                  <p>§ 107 ist beschlossen worden, den zweiten Absatz zu streichen.</p>
                  <p>Diese Eisenbahnbetriebsordnung wird nun an den Reichsrat zur Erstattung seiner Äußerung darüber geleitet werden<note type="footnote" n="18">Nachdem der vom Ministerrat erarbeitete Entwurf der Eisenbahnbetriebsordnung am <date when="1851-10-10">10. 10. 1851</date> an den Reichsrat übermittelt worden war, hielt dieser am <date when="1851-11-27">27. 11. 1851</date> eine Beratung darüber ab, <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 69/1851</bibl>, anbei auch das Protokoll dieser Sitzung, siehe auch <bibl type="archival">ebd. GA. 82/1851</bibl>. Der bereits am <date when="1851-08-29">29. 8. 1851</date> erstattete Vortrag Baumgartners wurde schließlich mit Ah. E. v. <date when="1851-11-16">16. 11. 1851</date> resolviert, <bibl type="archival">ebd., Kab. Kanzlei, MRZ. 2963/1851</bibl>; die entsprechende kaiserliche Verordnung v. <date when="1851-11-16">16. 11. 1851</date> publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 1/1852</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1851-08-12">12. August 1851</date>. Schwarzenberg.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den <date when="1851-08-18">18. August 1851</date>.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>