Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIDas Ministerium SchwarzenbergBand 5Juni 1851 – 5. April 1852Sitzung 525WienThomasKletečkaAnatolSchmied-KowarzikProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Thomas KletečkaAnatol Schmied-KowarzikDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung II Das Ministerium Schwarzenberg, Band 5 Juni 1851 – 5. April 1852WienVerlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften201322832413
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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Nr. 525Ministerrat, Wien, 9. Juli 1851
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Schwarzenberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Schwarzenberg 9. 7.), P. Krauß 11. 7., Bach 11. 7., Thinnfeld 11. 7., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 11. 7.;
abw.
abwesend Stadion, Kulmer.
2413
Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 9. Julius 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
Gebührenanweisung des Zivil- und Militärgouverneurs in Siebenbürgen
Der Minister des Inneren brachte eine Reklamation des Fürsten Carl Schwarzenberg in betreff der Anweisung seiner Gebühren als Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen zur SpracheMit Schreiben v. 1. 7. 1851 an Bach hatte Carl Schwarzenbergs sein Gehalt urgiert, AVA., IM., Präs. 3504/1851. Zur Ernennung Carl Schwarzenbergs zum Zivil- und Militärgouverneur Siebenbürgens siehe MR. v. 30. 4. 1851/V, ÖMR. II/4, Nr. 492; zur Frage des Gehaltes siehe MR. 5. 5. 1851/II, ÖMR. II/4, Nr. 494.. Es sind demselben in dieser Eigenschaft außer der Feldmarschalleutnantsgage per 6000 f. mit Ah. Entschließung vom 9. Mai l. J. 6000 f. Gehalt und 8000 f. Funktionszulage bewilligt, vom Finanzminister aber nur die letztere und von Kriegsminister 6000 f., welche Fürst Schwarzenberg als Feldmarschalleutnant zu beziehen hat, angewiesen worden, sodaß es sich noch um den Gehalt als Gouverneur von 6000 f., wie selbe auch sein Vorgänger Baron Wohlgemuth bezog, handelt. Da bei dieser Anweisung ein Mißverständnis, veranlaßt durch den gleichen Betrag des Feldmarschallleutnants- und des Gouverneursgehalts, obzuwalten scheint, übrigens der Finanzminister bereit ist, die Anweisung wie bei Baron Wohlgemuth zu veranlassen, so wird diese Angelegenheit nach Einsicht der Akten in betreff des letztgenannten zwischen den betreffenden Ministerien ins Reine gebracht werdenMit Schreiben v. 11. 7. 1851 forderte Bach Philipp Krauß auf, das Gehalt Carl Schwarzenbergs als Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen flüssig zu machen, worauf Krauß mit Schreiben (K.) v. 26. 7. 1851 die siebenbürgische Finanzlandesdirektion anwies, das Gehalt auszuzahlen, alles in FA., FM., Präs. 10270/1851..
Gerichtsorganisierung in Dalmatien
Die Organisierung der Justizbehörden in Dalmatien ist von Sr. Majestät zwar genehmigt wordenSiehe dazu MR. v. 7. 6. 1850/I, ÖMR. II/3, Nr. 347., nachdem aber auch dort, gleich wie in Kroatien etc. die Trennung der Kollegial- von den Landesgerichten für zweckmäßig erkannt und insbesondere für Ragusa ein Landesgericht angesucht und beantragt wirdSiehe dazu MR. v. 7. 4. 1851/I, ÖMR. II/4, Nr. 481, und MR. v. 26. 11. 1851/I., so erhielt der Justizminister die Zustimmung des Ministerrates zu dem hiernach bei Sr. Majestät zu stellenden modifizierten Antrage, wornach also ein Oberlandesgericht, drei Landesgerichte und die entsprechende Anzahl von Bezirksgerichten, im ganzen mit einer Ersparung von etwas 4000 f. gegen den früheren Antrag, bestellt werden würdenAuf den entsprechenden Vortrag Karl Krauß’ v. 9. 7. 1851 erging folgende Ah. E. v. 17. 1. 1852: Da diese Anträge durch die von Mir unterm 31. v. M. vorgezeichneten organischen Grundsätze eine wesentlich verschiedenen Auffassung erheischen, so sind sie mit gehöriger Beachtung jener Grundsätze einer neuerlichen Erwägung zu unterziehen, deren Ergebnisse Mir des Ehestens vorzulegen sind, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2410/1851..
Todesurteile
Der Justizminister referierte über nachstehende Todesurteile: a) wider Vincenz Marcinink, b) wider David Dobroević, c) wider Anna Matkun, sämtlich wegen Meuchelmordes, mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen nichts zu erinnern warAuf die Vorträge Karl Krauß’ v. 9. 7. 1851, ebd., MRZ. 2363/1851 (David Dobroević), ebd., MRZ. 2364/1851 (Anna Matkun) und ebd., MRZ. 2365/1851 (Vincenz Marcinink) entschied der Kaiser mit Ah. E. v. 23. 7. 1851 im Sinne des Ministerratsbeschlusses..
Avitizitätsgesetz (4. Beratung)
Fortsetzung der Beratung des AvitizitätsgesetzesFortsetzung des MR. v. 2. 7. 1851/V..
Der Justizminister las den infolge der Besprechungen vom 30. Juni und 2. Juli modifizierten Text der §§ 14–68 und kam auf die im Ministerrate vom 30. v. M., VII., vorgekommene Differenz bei § 17 in betreff der einjährigen Frist zur Einleitung des Prozesses mit dem Beisatze zurück, daß dieselbe mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes als hinlänglich lang erkannt werden dürfte. Der Finanzminister beharrte bei seiner schon damals abgegebenen Meinung, daß diese Frist verlängert werde.
Die Stimmenmehrheit trat jedoch dermalen dem Antrage des Justizministers bei.
Zu dem § 13 wurden – dem Vorbehalte vom 30. v. M. gemäß – die Abschriften der dort berufenen Gesetzartikel beigebracht und vorgelesen, wornach gegen den ersten Teil des Paragraphes nichts zu erinnern war. In Absicht auf den Schlußsatz jedoch ward beschlossen, denselben durch direkte Beziehung auf das gleichzeitig mit dieser Vorschrift hinauszugebende, weiter unten besprochene Gesetz über die Erbfolge für Ungern etc.Einfügung a–a K. Krauß’. zu modifizieren, wornach derselbe etwa so zu lauten hätte: „Über die Behandlung dieser Fideikommisse undEinfügung b–b K. Krauß’. [die] Errichtung von neuen FideikommissenGestrichen: und deren Verschuldung. bestimmt das III. Kapitel Unseres Patents vom heutigen Tage in betreff des Erbrechtes.“
Die §§ 69–76 gaben zu keiner Erinnerung Anlaß.
Übrigens ward auf Antrag des Ministers des Inneren, mit Zustimmung des Justizministers, für die ganze Vorschrift – mit Weglassung des „provisorisch“ – die Form eines Patents, als der Wichtigkeit der Sache angemessen, dann die Beseitigung des Beiworts „feudalen“ Bestimmungen im Eingange beschlossenFortsetzung des Gegenstandes im nächsten Tagesordnungspunkt. Die neuen Bestimmungen über die Avitizität und die Erbfolge sind schließlich in einem kaiserlichen Patent zusammengefaßt worden..
Erbfolgegesetz für Ungarn etc
Bei dem gleichzeitig mit obigem Gesetze zu erlassen angetragenen Patente über die in Folge der Aufhebung der Avitizität in Ungern etc. zu bestimmende Erbfolge, welches die betreffenden Hauptstücke des ABGB. mit den durch spätere Erläuterungen und Berufung auf andere Bestimmungen des ABGB., endlich durch einige besondere politische Vorschriften im LandeKorrektur d–d K. Krauß’ aus Landesverhältnisse. gebotene Modifikationen enthält, ergab sich außer der vom Justizminister selbst angetragenen Modifikation des Ausdruckes „gesetzgebenden Gewalt“ im § 627 ABGB., welcher durch das Wort „des Kaisers“ ersetzt wurde, dann der Adoptierung der römischen Rechtsansicht in betreff der Einrechnung in den Pflichtteil, keine ErinnerungDer Entwurf der Bestimmungen über die Grenzen der Teilbarkeit unbeweglicher Güter und über die Erbfolge in unteilbaren Besitzungen in HHSTA., RR., GA. 38/1851..
Nur der Kultusminister erachtete, daß in dem Kapitel von der gesetzlichen Erbfolge diejenigen bisher in Ungarn geltenden Bestimmungen über die Verteilung des Intestatnachlasses, welche zwar von dem ABGB. abweichen, aber durch die Aufhebung der Avitizität nicht berührt werden, z. B. die Nutznießungsrechte der Witwen, beizubehalten [wären], weil die bloße Rücksicht auf Gleichförmigkeit ihm keinen genügenden Grundzu enthalten scheine, um in bestehende Rechtsgewohnheiten störend einzugreifen.Korrektur e–e Thuns aus einige derjenigen besonderen Bestimmungen beibehalten werden dürften, welche z. B. in Ansehung des Anteils der Witwe bisher in Ungern etc. üblich und gesetzlich waren, weil dies im Lande günstig aufgenommen [werden] dürfte, da es den bisherigen Gewohnheiten entspräche. Es ward jedoch dagegen die Untunlichkeit geltend gemacht, von dem im Ganzen für Ungern etc. angewandten deutsch-österreichischen Erbfolgerechte einzelne Ausnahmen ohne strenge Notwendigkeit zuzulassenFortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 11. 7. 1851/XII..
Wien, am 9. Julius 1851. Schwarzenberg.Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, den 12. Juli 1851.