Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Kriegsminister Freiherr v. Csorich
teilte dem Ministerrate den Inhalt der von Sr. Majestät an den FML. Kempen erlassenen Instruktion über die ihm in seiner nunmehrigen Eigenschaft als Militärgouverneur der Stadt Wien obliegenden Funktionen mit dem Beisatze mit, daß das Nötige an das Militärarmeekommando erlassen wurde und daß er diese Instruktion an den Minister des Inneren zur weiteren noch erforderlichen Verfügung leiten werde. Der Minister des Inneren wird sodann Abschriften davon sämtlichen Ministern zukommen machen
Der
Finanzminister Freiherr v. Krauß
brachte bei der bevorstehenden Reise Sr. Majestät nach Galizien einen dadurch umso dringender gewordenen Gegenstand zum Vortrage, nämlich den der Stadt Krakau infolge des dortigen verheerenden Brandes außer den dieser Stadt bereits zugekommenen, jedoch bei weitem nicht hinreichenden 50.000 f. noch weiter zu bewilligenden Vorschuß
Der Finanzminister bemerkte, der Ministerrat habe sich bereits in einer früheren Sitzung im Prinzipe geeinigt, daß der Stadt Krakau ein Vorschuß zu bewilligen sei. Demgemäß habe das Finanzministerium mit den Ministerien des Inneren und der Justiz diesfalls Rücksprache gepflogen, und man sei in der Hauptsache darin überein gekommen, für die Stadt Krakau in Ansehung des zu bewilligenden Vorschusses diejenigen Grundsätze gelten zu lassen, wie sie für die Stadt Neusatz angenommen worden sind
Das Darlehen wäre in den ersten drei Jahren wie bei Neusatz zinsenfrei usw.
Der Finanzminister wird nun mit Zustimmung des Ministerrates in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten
Derselbe Minister stellte bezüglich der vor kurzem vorgetragenen und von dem Ministerrate anerkannten und daher beschlossenen Notwendigkeit der Erlassung einer Ah. Anordnung wegen des Verbotes der Ankündigungen von fremden Lotterien in den hiesigen Zeitungsblättern
Der Ministerrat findet in diesem Falle die Mitteilung an den Reichsrat nicht notwendig, weil die angetragene Verordnung eine polizeiliche
gefällsämtliche
.Ankündigung ausländischer Glückspiele
wurde vom Kaiser keine Folge gegeben; der Finanzminister wurde vielmehr mit Ah. E. v. den Statthaltern der Kronländer aufzutragen, den Redakteuren der periodischen Blätter zu bedeuten, daß in dem Verbote, Lose und andere auf auswärtige Lotterien bezügliche Urkunden zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu kaufen, auch das Verbot, solche Lotterien in inländischen Blättern anzukündigen, enthalten sei, und daß daher die Redaktionen sich hiernach zu benehmen hätten
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Der Finanzminister referierte weiter über die ihm zugekommene Antwort des Reichsrates hinsichtlich der Finanzvorschläge (Abschrift des P[unktes] IV an den Reichsratspräsidenten [vom]
Eine Meinungsverschiedenheit sei die, daß der Ministerrat ein Patent erlassen wollte, nicht bloß über die Beschränkung des Papiergeldumlaufes, sondern über die Finanzmaßregeln im allgemeinen, während der Reichsrat sich für eine andere Form der Bekanntmachung aussprach. Hiernach erscheine der ursprünglich angetragene Patentsentwurf nicht mehr brauchbar.
Der zweite Unterschied bestehe darin, daß nach der Ansicht des Ministerrates die Summe des Papiergeldumlaufes, und zwar nicht bloß des Staatspapiergeldes, sondern auch jener der Banknoten, zusammen 400 Millionen Gulden nicht überschreiten sollte, während der Reichsrat meint, daß der Betrag von 200 Millionen nur für das Staatspapiergeld auszusprechen, nicht aber auch zugleich ein gleicher Betrag für den Umlauf der Banknoten zu bestimmen wäre. Auf welchen Betrag der Umlauf der Banknoten festzusetzen sein werde, dürfte nach seiner Ansicht füglicher dem Zeitpunkte der Bankreform vorbehalten bleiben. Der Finanzminister hätte allerdings gewünscht, daß die Beschränkung für das gesamte Papiergeld gleichzeitig ausgesprochen worden wäre; indessen finde auch er es nicht unbedingt notwendig, diesen Ausspruch jetzt schon zu tun, und er könne immerhin auf einen späteren Zeitpunkt, wenn nämlich das Anlehen zustande gebracht sein wird, verschoben werden.
Die dritte Meinungsverschiedenheit betreffe die Einziehung der 1 und 2 f. Banknoten. Die Bankkommission war der Meinung, daß die Staatsverwaltung die Einziehung dieser Banknoten auf sich nehmen sollte, wodurch dieselben aufhören würden, eine Schuld der Bank zu sein. Dieser Ansicht hat sich der Finanzminister nicht angeschlossen und dafür vorgeschlagen, der Bank wäre unter Zurückführung derselben auf ihre Bestimmung und ihr ursprüngliches Reglement
Hiernach wird mit Zustimmung des Ministerrates der Entwurf des au. Vortrages
Patentsentwurf
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Gegen den von dem Generalrechnungsdirektorium gestellten und von dem Finanzminister im Ministerrate vorgebrachten Antrag, für den Hofrat Luschin des Generalrechnungsdirektoriums wegen der sich bei der Reorganisierung der lombardischen Staatsbuchhaltung erworbenen Verdienste von der Ah. Gnade Sr. Majestät die taxfreie Verleihung des österreichisch-kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse zu erwirken, ergab sich ebenso wenig eine Erinnerung
Ministers des Inneren Dr. Bach
für den Ortsrichter [von] Petrosovicz wegen des vielen im ungarischen Kriege für das k. k. Militär von ihm Geleisteten, wegen seines auf die Bevölkerung geübten guten Beispieles, seiner bewährten Treue und Anhänglichkeit und weil er verwundet wurde, die von dem Statthalter Grafen Gołuchowski warm befürwortete Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze
für den Gendarmen Fortunato Foldi, der sich um die Verhinderung des Raubes in Italien besondere Verdienst erworben, ebenfalls das silberne Verdienstkreuz von Sr. Majestät zu erbitten
Ebenso wurde dem weiteren Antrage des Ministers des Inneren auch von Seite des Finanzministers beigestimmt, für die Kreisamtsprotokollistenwitwe Gräfin
Der Minister des Inneren begann hierauf seinen Vortrag über das zu erlassende neue Waffengesetz, welches die Bestimmungen über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen, dann das Waffentragen enthält
Der Minister hob vor allem die Dringlichkeit der schleunigen Beratung über dieses Gesetz hervor, um dasselbe mit dem Preß- und dem revidierten Strafgesetze gleichzeitig an den Reichsrat zur Begutachtung gelangen lassen zu können
Der Entwurf zu diesem Gesetze, bemerkte derselbe, sei den sämtlichen Statthaltern zur Begutachtung übergeben und nach den eingelangten Äußerungen darüber eine Kommission unter dem Vorsitze des Generalprokurators des Obersten Gerichtshofes
Staatsanwaltes
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Dieses Gesetz soll in der Form eines kaiserlichen Patentes für alle Kronländer mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, des lombardisch-venezianischen Königreiches und der Militärgrenze erlassen werden. Südtirol und das lombardisch-venezianische Königreich werden ausgenommen, weil dort bereits und zwar ein noch strengeres Waffengesetz als das itzt angetragene besteht, wobei es zu verbleiben hätte; Nordtirol und Vorarlberg, weil das Schießstandswesen dort reguliert werden soll, wobei auch dieser Gegenstand, soweit nötig, zur Sprache kommen kann, und weil die Erlassung eines solchen Gesetzes dort den öffentlichen Geist verletzen würde; die Militärgrenze, weil dort nach der Einrichtung des Landes ohnehin alles bewaffnet ist.
Bei der Besprechung über die einzelnen Paragraphe ergaben sich folgende Bemerkungen:
§ 2, Zeile 7, wären statt der Worte „mit Luft zu ladende Gewehre, was immer für einer Form oder Benennung“ die Worte zu setzen „Windbüchsen jeder Art“, weil dieser Ausdruck der generische für die mit Luft zu ladenden Gewehre ist.
§ 3 hätte statt des Angetragenen kürzer so zu lauten: „Als verbotene Munition werden die Schießbaumwolle und ähnliche explodierende Stoffe erklärt.“
§ 6, dritte Zeile, ist statt des Wortes „und“ das Wort „oder“ zu setzen, und im dritten Absatze dieses Paragraphes sind die Worte „und Salpeter“ wegzulassen, weil Salpeter für sich allein noch keine Munition ist und durch andere Stoffe substituiert werden kann. Dieser Auslassung zufolge ist weiter (dritte Zeile) statt der Worte „mit diesen Gegenständen“ das Wort „damit“ zu setzen.
§ 7, vorletzte Zeile, ist das Wort „erforderliche“ als überflüssig zu streichen.
§ 8, Zeile 2 und 9, sind die Worte „und“ in das Wort „oder“ zu verändern und Zeile 5 das Wort „Magazine“ auszulassen.
§ 11. Die Textierung dieses Paragraphes wurde genauer gewünscht und dem Sinne nach in folgender Art beschlossen: „Die an Gewerbs- und Handelsleute erteilte Bewilligung, solche Waffen und Munition verfertigen oder veräußern zu dürfen, schließt auch die Bewilligung in sich, solche Gegenstände zu besitzen usw.
§ 12, letzte Zeile, sind die Worte „oder Handelsmann“ wegzulassen.
§ 15, erste Zeile, ist statt des Wörtchens „und“ abermals das Wörtchen „oder“ zu setzen, und der Schlußsatz: „Bei erschwerenden Umständen kann auch auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden“ hätte in dem ersten Absatze nach dem Worte „bestraft“ zu folgen. Zeile 6, zweiter Absatz, wäre statt „wird die strafbare Handlung zu einem Vergehen“ zu setzen: „wird die strafbare Handlung ein Vergehen“.
§ 16, Absatz a, wurde sich für folgende Textierung ausgesprochen: „wenn sie verbotene Waffen oder Munition an jemanden, ohne von ihm beigebrachte Ankaufsbewilligung,