Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Ministerpräsident
brachte im Ah. Auftrage Sr. Majestät die Beschleunigung der Abfassung und Vidierung der Ministerratsprotokolle in Erinnerung, damit nicht die infolge von Ministerratsbeschlüssen zu erstattenden Vorträge eher an Se. Majestät gelangen, als die darauf Bezug nehmenden Sitzungsprotokolle.
Weiters eröffnete der Ministerpräsident seine Absicht, einlangende, an das Gesamtministerium oder an den Ministerrat gerichtete Rekurse oder Beschwerden gegen Entscheidungen einzelner Minister jedes Mal demjenigen Minister, von dem die angefochtene Entscheidung ausgegangen, zum Vortrage im Ministerrate übergeben zu wollendaß darüber jedoch keine h. Entscheidung erfolgte
, alles in
Endlich las derselbe
den am 16. d. [M.] zu Dresden zwischen Sr. Majestät dem Kaiser und Sr. Majestät dem Könige von Preußen abgeschlossenen Staatsvertrag vor, welchen der Ministerrat einhellig als zur Ah. Ratifikation Sr. Majestät für geeignet erkannte
Unter den mit einem eigenen Vortrage dem Minister des Inneren übergebenen, von diesem an den Kultusminister abgetretenen Petitionen der ungarischen Bischöfe, welche sämtlich an Se. Majestät stilisiert sind, den Gegenständen nach aber abgesondert verhandelt
Der
Kultusminister
zweifelt nicht, daß mit Hinblick auf den Ministerratsbeschluß vom
In bezug auf die Form aber entsteht die Frage, ob das Gesuch bloß ad acta zu legen oder vom Ministerium ablehnend zu beantworten oder, da es wie die anderen Bitten an Se. Majestät den Kaiser gerichtet ist, Allerhöchstdemselben mittelst au. Vortrags mit dem Einraten auf Abweisung vorzulegen sei.
Der Kultusminister erklärte sich für die letztere Form, welche dann auch nach einer längeren Diskussion von der Stimmenmehrheit approbiert ward, nachdem der Minister noch auf die Bestimmung des obenbezogenen Ministerratsbeschlusses hingewiesen hatte, wornach Begnadigungsgesuche der nicht zum Militär gehörigen politischen Sträflinge bei dem Justizminister einzeln zu verhandeln sind, an den daher auch die vorliegende Eingabe seinerzeit zu leiten wäreNachdem hinsichtlich denjenigen verurteilten Geistlichen, welche der Ah. Gnade würdig erscheinen, auf Grundlage abgesonderter Verhandlungen die geeigneten Anträge durch den Justizminister Ah. Ortes unterbreitet werden, ist diese Eingabe lediglich ad acta zu legen. 24. 11. [1851]
.
Der Kultusminister referierte über seinen Vortrag an Se. Majestät de dato
Die
Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen
hielten dafür, daß es beim Vollzuge dieser Anträge wesentlich darauf ankommen dürfte, hierdurch den Rechten Sr. Majestät in bezug auf die Aufsicht über die Gebarung in den Klöstern in keiner Weise präjudizieren zu lassen und diese Klausel in die betreffenden Bestimmungen und Erlässe ausdrücklich aufzunehmen. Auch glaubten sie, daß, bevor überhaupt in merito sich in der Sache auszusprechen sei, eine genaue Darstellung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen geliefert werden sollte, welche in Ansehung der Jurisdiktion der Bischöfe über die Klöster und des der Regierung hiebei vorbehaltenen Einflusses bestehen.
Der
Kultusminister
sagte die Beibringung dieser von der Stimmenmehrheit gewünschten Darstellung für die nächste Sitzung zu, obwohl er davon für die vorliegende Frage sich keinen Anhaltspunkt verspricht, weil es sich hier wirklich um außerordentliche, in den bisherigen Vorschriften nicht vorgesehene zeitliche Befugnisse der als Visitatoren zu bestellenden Bischöfe handelt.
Der
Minister Freiherr v. Kulmer
würde keinen Anstand genommen haben, sich dem Antrage des Kultusministers in merito schon itzt anzuschließen
(Eine Abschrift des Punktes VI wurde dem Reichsratspräsidenten mitgeteilt)
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Justizminister
referierte über seinen inzwischen vom Reichsrate vergutachteten Vortrag wegen Erlassung einer kaiserlichen Verordnung über die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs bei außerordentlicher Strafmilderung unter das gesetzlich den Schwurgerichten eingeräumte Minimum
Obwohl sich dies von selbst versteht, so fand doch weder der Justizminister noch der Ministerrat gegen die Aufnahme dieser Bestimmung in die kaiserliche Verordnung einen Anstand