Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Dem Antrage des
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherrn v. Bruck
, dem Kavassen Ahmed, welcher sich besonders ausgezeichnet hat und Smyrna verlassen mußte, das silberne Verdienstkreuz von der ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, wurde allseitig beigestimmt
Derselbe Minister bemerkte, daß er nun mit der Organisierung der österreichischen Konsulate am Schlusse angelangt sei und daß nur noch die Systemisierung mehrerer schon bestehender und die Errichtung
wozu
.
In ersteren zwei Plätzen werden Handelsleute die Stellung als Honorarkonsuln gerne übernehmen, wenn ihnen ein Mann für die vorkommenden Kanzleiarbeiten beigeben wird. Die Auslagen sollen in 1000 f. Gehalt, 800 f. Funktionszulage und 600 f. für Kanzleierfordernisse bestehen, was für zwei Konsulate 4800 f. ausmacht. In Singapore soll der Generalkonsul 3000 f. Gehalt, die entsprechende Funktionszulage etc. erhalten, was für ihn und sein Personale mit den obigen 4800 f. ungefähr eine Auslage von 12.000 f. ausmachen würde.
Der Ministerrat erklärte sich bei der dargestellten Notwendigkeit mit der ErrichtungÜbersicht der k. österreichischen Konsularämter in Ostindien und Hinterländern nach der beantragten Regulierung
. Im
Bei dem Vortrage und der Besprechung über die vorstehenden zwei Gegenstände war der Minister des Inneren Dr. Bach nicht zugegen.
Der
Minister des Inneren Dr. Bach
hat heute mit Beziehung auf die in dem Ministerratsprotokolle vom 10. d. M. aufgenommene Abstimmung der übrigen Mitglieder hinsichtlich der Kundmachung des Reichsratsstatuts, ob nämlich darin „nach Anhörung“ oder „über Antrag Unseres Ministerrates“ gesetzt werden solle, seine Meinung nachgetragen
Er bemerkte, daß man sich bei den letzten Beratungen dem Entwurfe angeschlossen habe, wie er jetzt vorliegt. Dieser Entwurf sei nicht das Resultat der Anträge des Reichsrates, noch der Mehrheit des Ministerrates, sondern das Ergebnis der Vereinbarung zwischen den beiden Präsidenten, welche mit dieser Arbeit von Sr. Majestät beauftragt worden sind. Die sich ergebenen Differenzen betreffen vorzüglich zwei Hauptpunkte: a) die Stellung des Reichsrates und b) die Attributionen desselben. Was die Stellung des Reichsrates anbelangt, so ist dieselbe, wie Dr. Bach bemerkte, eine doppelte, nämlich Stellung zu Sr. Majestät und zweitens Stellung zum Ministerrate.
Hinsichtlich der ersteren, nämlich des unmittelbaren Verkehrs des Reichsrates mit Sr. Majestät, haben sich keine Differenzen ergeben.
Was die Stellung des Reichsrates zu dem Ministerrate angelangt, so wurde allerdings anerkannt, daß, wenn dieselbe die Stellung einer kontrollierenden Autorität sei, sie leicht Konflikte zur Folge haben, Verzögerungen veranlassen und den Gang der Verwaltung beirren könnte. Der Minister meint aber, daß man von diesem Bedenken in der Betrachtung absehen könnte, weil, der Reichsrat mag wie immer beschaffen sein, es immer von seiner Natur unzertrennlich sein werde, daß er hemmend einwirke. Hier werde es aber von dem unmittelbaren Eingreifen Sr. Majestät abhängen, abzuhelfen, und von diesem Eingreifen sei auch die Beseitigung dieser Übelstände zu erwarten
. Gegenwärtig könne vorausgesetzt werden, daß die Mitglieder des Reichsrates, welche Se. Majestät mit diesem besondern Vertrauen beehren werden, dieses Vertrauen nicht mißbrauchen werden. Über diese Bedenken könne man sich daher hinaussetzen. Das weitere Bedenken, daß die Minister nicht das Recht haben sollen, bei den Beratungen des Reichsrates zu intervenieren, habe aufgehört, weil die wechselseitige Teilnahme als Grundsatz ausgesprochen und nur die Art und Weise, wie er zur Ausführung gelange, dem Einverständnisse der beiden Präsidenten überlassen wurde.
Was die Attribute des Reichsrates anbelangt, so sei es nicht zu verkennen, daß derselbe, wenn ihm ein imperativer Einfluß auf gewisse Dinge eingeräumt wird, er dann beschränkend einwirken werde; allein, hier komme zu erwägen, daß man in eigentlichen Gesetzgebungssachen vom Reichsrate niemals werde Umgang nehmen können, und was die Dringlichkeitsfälle anbelangt, so könne der Selbstbestimmung des Reichsrates mit Fug vertraut werden, daß er solche Fälle als dringend behandeln werde.
Ein weiterer Differenzpunkt bei den Attributionen des Reichsrates war ferner, daß außerordentliche Beisitzer demselben gewährt werden. Diese Gewährung habe der Minister Dr. Bach immer als nützlich angesehen und sich stets dafür erklärt.
Was aber die Stellung des Ministeriums zum Reichsrate betreffe, so sei das Prinzip der Gleichstellung der beiden Körper und durch den Vorrang des Ministerpräsidenten das Ansehen des Ministerrates vollkommen gewahrt. Auch habe der Reichsratspräsident in der unter dem Vorsitze Sr. Majestät abgehaltenen Konferenz ausdrücklich anerkannt, daß es zur Förderung der Geschäfte ganz angemessen sei, wenn nach Erfordernis die Beteiligung der Minister an Beratungen des Reichsrates stattfinde, und daß die Minister berechtigt seien, dies zu verlangen, und daß nur die Art und Weise, wie dies zu geschehen habe, dem Einverständnisse der beiden Präsidien vorbehalten sei. Auch die vorläufige Beratung der Grundsätze sei von dem Reichsratspräsidenten als in dem Geiste des Statutes
Belangend die Attribute des Reichsrates, so habe zwar auch er gegen die imperative Fassung des § 7 das Bedenken gehegt, daß dadurch der freien Entschließung Sr. Majestät eine Beschränkung auferlegt werde, allein, wenn er erwäge, daß der § 7 nunmehr nur auf eigentliche Gesetzgebungsfragen zurückgeführt sei, daß es allgemein gefühltes Bedürfnis sei, einen solchen beratenden Körper zur Seite des Ministeriums zu instituieren, ein Bedürfnis nicht bloß im Interesse und zur Stütze des letzteren, sondern insbesonders auch zur Beruhigung der einzelnen Länder des Reiches, daß ferner bei dem Bestande einer solchen Institution nicht mehr daran zu denken sei, Gesetze mit deren Umgehung zu erlassen, daß in Dringlichkeitsfällen jederzeit im Wege der Verordnung Abhilfe geschafft werden könne, so glaube er, auch hierüber völlig beruhigt sein zu können.
Was aber die dem Reichsrate vorbehaltene Befugnis betreffe, durch Einberufung von Notabeln die Lösung besonders wichtiger Fragen zu fördern, so habe er sich von jeher entschieden für die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung ausgesprochen und stimme aus voller Überzeugung für deren Ah. Genehmigung.
Schließlich endlich könne er nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß das nunmehr vorliegende Statut mit Ausnahme der vorbesprochenen wenigen nicht einstimmig vereinbarten Punkte die von dem Ministerrate vorgeschlagenen Abänderungen des ersten Kommissionsentwurfes enthalte und ein von diesem letzteren wesentlich abweichendes Operat darstelle. Bach. Dieses vorausgeschickt, sprach sich der Minister Dr. Bach für den Antrag des Ministerpräsidenten vom 10. d. M. aus, für welchen sonach die Mehrheit der Stimmen ausfiel
Der Minister des Inneren Dr. Bach referierte hierauf (da bei der früheren Besprechung über diesen Gegenstand am 7. d. M. der Justizminister Ritter v. Krauß nicht zugegen war) noch einmal über den Entwurf der zur Durchführung des § 22 des Ah. Patentes vom
Mit Beziehung auf den § 18 dieses Entwurfes, über welchen Paragraphen zwischen ihm und dem Finanzminister die in dem Ministerratsprotokolle vom 7. d. M. bemerkte Meinungsverschiedenheit besteht, erinnerte Dr. Bach, daß er sich nicht für die Kapitalsrückzahlung im Wege der Aufkündigung, sondern lediglich für die Verlosung derselben aus dem Grunde ausgesprochen habe, weil nur auf diesem zweiten Wege volle Sicherheit vorhanden sei, das zu leisten, was man versprochen hat. Wird nämlich ein Tilgungsplan angenommen, welcher in einem gewissen, bestimmten Zeitraume sicher durchgeführt werden kann, so unterliege die Tilgung keinen Gefahren, was seiner Meinung nach bei dem Antrage des Finanzministers nicht der Fall sei.
Minister Dr. Bach bemerkte weiter, daß die Papiere dann am meisten wert seien, wenn der Tilgungsplan so geordnet ist, daß die Börse auf diese Papiere keinen Einfluß nehmen kann. Erwägt man ferner die Vorteile der in der Rede stehenden Schuldverschreibungen,
Der Minister des Inneren bemerkte in Absicht auf die Behauptung, daß es nicht im Interesse der Gläubiger liegen werde, die Kapitale aufzukündigen, wenn ihnen für der Fall der Verlosung derselben eine 5%ige Prämie zugesichert wird, daß eine solche Zusicherung gegen die Aufkündigung nicht sichere. Es gebe zwei Hauptkategorien von Gläubigern; solche, welche ihr Kapital zur Anlage verwenden; diese werden, da ihr Kapital eine sichere Hypothek hat, nicht aufkünden, und das Kapital bleibt in festen Händen; Gläubiger dagegen, welche dringend Geld brauchen, werden sich durch eine 5%ige Prämie nicht aufhalten lassen, das Kapital aufzukündigen.
Der Minister Dr. Bach besorgt, daß, wenn die Aufkündigungsfähigkeit als Norm angenommen wird, die Aufkündigungen sehr oft geschehen werden, und trägt die Überzeugung in sich, daß der Entlastungsfonds nicht imstande wäre, solchen Aufkündigungen zu genügen, was er durch eine dem Ministerrate vorgetragene Berechnung zu beweisen suchte.
Der
Finanzminister Freiherr v. Krauß
bemerkte, daß er mit dem referierenden Minister darin vollkommen einverstanden sei, daß die in der Rede stehenden Schuldverschreibungen nicht auf die Börse kommen und vollen Wert behalten sollen, nur in den Mitteln, wie dieser Zweck zu erreichen sei, seien sie verschiedener Ansicht. Nach seiner Meinung müsse das Papier wirklich so ausgestattet werden, daß es den vollen Wert behalten könne, und dazu seien die Mittel: die Aufkündigung und die Prämie. Die Aufkündigungsfähigkeit sei von großer Wichtigkeit, wirke auf den Wert der Papiere vorteilhaft ein und könne, um jede Unzukömmlichkeit fernzuhalten, nach Maß der vorhandenen Fonds zur Ausführung gelangen. Wenn die Vorzüge des Papieres wahr sind, so werde sie niemand aufkündigen und man sei gegen jeden übermäßigen Andrang gesichert. Würde man aber auch die Aufkündbarkeit der Papiere als bedenklich erkennen, so müßte der Finanzminister doch für die Beibehaltung der Prämie stimmen. Man ist, bemerkte derselbe, verpflichtet, den Berechtigten, welche ohnehin durch die Aufhebung der Urbarial- und Zehentschuldigkeiten sehr benachteiligt sind, einen solchen Vorteil zu gewähren. Ein nach 40 Jahren im Wege der Verlosung zurückzahlbares Kapital wird dem Besitzer nicht den vollen Betrag einbringen.
Gegen die Bemerkung, man sei nicht berechtiget, Kronländer zu belasten, erinnerte der Finanzminister, daß hier zwei Teile in Betracht kommen, die Berechtigten und die Verpflichteten der Kronländer, und daß, was den einen entgeht, den anderen, somit wieder dem Lande, zugute kommt. Die Prämie von 5 % bei der Zurückzahlung des Kapitals im Laufe von 40 Jahren stellt beiläufig einen Mehrbetrag von 2 % bei dem Verkaufe des 5%igen Papieres selbst dar, und die Aufnahme eines solchen Anleihens al pari kommt einer Hintangebung eines 5%igen Papieres zu dem Kurse von 98 gleich. Nun würde mit Rücksicht auf unsere Verhältnisse jedermann es für ein höchst günstiges und nichts weniger als nachteiliges Geschäft ansehen müssen, wenn es gelingen könnte, ein solches Anleihen von 220 Millionen Gulden für die Kronländer zu dem Kurse von 98 aufzubringen. Den Kronländern würde daher durch die Prämie durchaus nur ein Vorteil und schlechterdings kein Verlust verursacht.
Da die Papiere der Frage alle Vorteile der Staatspapiere bei Auktionen, bei der Bank und anderen Instituten genießen, so sei nicht anzunehmen, daß sie viel aufgekündiget werden, und in diesem Falle wäre es die Aufgabe der Behörden, Mittel zu schaffen, um den Aufkündigungen zu genügen. Wenn die Verhältnisse sich nicht verschlimmern, so werde der Regierung und den Kronländern immer so viele Mittel zu Gebote stehen, daß sie den vorkommenden Ansprüchen werden genügen können, und in Fällen großer Kalamitäten würde das eine und das andere Störungen erleiden, für die aber niemand einstehen könne.
Ferner bemerkte der Finanzminister, es sei vorauszusehen, daß der Zinsfuß fallen werde, und dann sei von einer Aufkündigung ohnehin nichts zu besorgen.
Der
Justizminister Ritter v. Krauß
sprach sich für die Aufkündbarkeit aus. Das Kapital, bemerkte derselbe, welches von den ehemaligen Untertanen eingezahlt wird, müsse den Berechtigten gezahlt werden.
Zum Behufe der Befriedigung der Inhaber der Obligationen muß nun aus den eingezahlten Beträgen ein jährlich zu verlosender Tilgungsfonds gebildet werden; es scheint demnach den Grundsätzen der Gerechtigkeit angemessen zu sein, wenn den Obligationsinhabern gestattet würde, ihre Forderungen halbjährig aufzukündigen, und es wird für den Kredit der Papiere nicht nur keine Gefahr entstehen, sondern derselbe nur dadurch erhöht werden, wenn denjenigen, welche ihre Forderungen aufgekündigt haben, das Vorrecht vor denen, die sich zur Zahlung nicht gemeldet, gestattet, und ihnen die Zahlung, soweit die jährliche Quote ausreicht, zu leisten.
Hier können drei Fälle eintreten. Wenn die aufgekündigte Summe weniger als der Tilgungsfonds beträgt, so wird sie bezahlt und nur der Rest der Verlosung vorbehalten; erschöpft sie den Tilgungsfonds, so erscheint nach erfolgter Bezahlung keine Verlosung notwendig; übersteigt aber die aufgekündigte Summe den Betrag des Tilgungsfonds, so wäre unter jenen, welche aufgekündigt haben, eine Verlosung vorzunehmen und die übrig Bleibenden wären auf das nächste halbe Jahr zu verweisen. Hiernach würde der Fonds zunächst unter jene verteilt, welche die Zahlung wünschen, was auch den weiteren Vorteil hätte, daß jenen, welche die Bezahlung nicht wünschen, sie ihnen nicht aufgedrungen wird.
Der
Minister Graf Thun
bemerkte, man könne bei der vorliegenden Angelegenheit nicht von der Voraussetzung ausgehen, daß die Gutsbesitzer als die Berechtigten infolge des Patentes vom
Ein Beschluß über diesen Gegenstand wurde auch heute nicht gefaßt