Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Kriegsminister
referierte über das im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren verhandelte Einschreiten auf eine Ah. Auszeichnung für den hiesigen Maschinisten Peter Zanna, welcher in verschiedenen öffentlichen Zivil- und Militärgebäuden seine Rauchabhilfe- und Holzersparungsmaschinen angebracht und dadurch dem Ärar verschiedene Vorteile verschafft, auch im Jahre 1848 sich durch seine patriotischen Gesinnungen bemerkbar gemacht hat.
Nachdem diese allerdings lobenswerten Leistungen nicht von der Art erkannt wurden, um Anspruch auf die Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze, worauf der ursprüngliche Antrag gerichtet war,
Der Minister für Handel und öffentliche Bauten erhielt die Zustimmung des Finanzministers und sohin des Ministerrats zu dem vom Finanzministerio früher abgelehnten Antrage, bei Sr. Majestät die Erhöhung der dem Wegmeister Thomas Reischer normalmäßig mit der Hälfte seines Aktivitätsgehalts bemessenen Pension auf zwei Drittel des Gehalts zu erbitten, nachdem dieser Mann, 70 Jahre alt, mittellos, mit Familie belastet, 33 Jahre treu und redlich gedient hat
Fortsetzung der Beratung über den Entwurf des Reichsratsstatuts
Zu § 31. Da es in gewissen Fällen im Interesse der Regierung liegen, ja geboten sein kann, die Verhandlungen des Reichsrats oder wenigstens deren Resultate der Öffentlichkeit nicht zu entziehen, so dürfte der erste Satz dieses Paragraphes nur für die Beratungen im Reichsrate selbst und überhaupt nur als Regel zu gelten haben, ohne die Regierung diesfalls zu binden, wenn sie deren Bekanntgebung, z. B. bei Verhandlungen im Reichstage, angemessen fände.
Der zweite Absatz des Paragraphes hätte zu entfallen, weil es sich einerseits von selbst versteht, daß die Geschäftssprache des Reichsrats im ganzen die deutsche sei, andererseits bei schriftlichen Separatnoten (§ 35) eines einzelnen Reichsrats auch die andern in den betreffenden Kronländern üblichen Sprachen nicht wohl ausgeschlossen werden dürften.
Zu § 32. Die Bestimmung, wie viele Sektionen im Reichsrate zu bestehen und welche Gegenstände sie zu umfassen haben, gehört nach der Bemerkung des
Ministerpräsidenten
ad interna des Reichsrats, also nicht in dieses Statut; sie sollte auch, wie der
Es ward demnach beschlossen, in diesem Paragraphen sich auf die Anführung zu beschränken: „daß der Reichsrat in Sektionen geteilt werde, deren Zusammensetzung und Geschäftskreis durch die Geschäftsordnung zu bestimmen sei, und daß es dem Präsidenten vorbehalten bleibe, für einzelne Beratungsgegenstände die erforderlichen Komitees zu bilden.“
Zu § 34 wäre der Ausdruck „in gehöriger Weise“ durch den bündigeren „im vorschriftsmäßigen Wege“ zu ersetzen und bezüglich des Schlußsatzes die Bestimmung vorzubehalten, daß, gleichwie § 11 für den Reichsrat die Mitteilung von Abschriften der Ministerratsprotokolle gefordert wird, auch hier und § 6 die Mitteilung einer Abschrift des den Gegenstand betreffenden Reichsratsprotokolls an den Ministerrat erfolge.
Im § 36 wurde eine deutlichere Bezeichnung des „berufenen“ Reichsrats für wünschenswert erkannt, desgleichen im
§ 37 des Ausdrucks: „in zwei gleichzeitig versammelten Sektionen“, wodurch wohl nichts anderes gemeint ist, als mehrere zu einer Versammlung vereinigte Sektionen.
Zu § 38 wünschte vor allem der
Minister des Inneren
, daß der Regierung die unumgängliche Intervenierung und Anteil an den Beratungen der einberufenen zeitlichen Teilnehmer gewahrt werde sowie, daß diese Teilnehmer (Vertrauensmänner) § 16 selbst mit Zustimmung des Ministerrats berufen werden.
Der
Handelsminister
glaubte aber noch weiter gehen und die Einberufung dieser Vertrauensmänner zum Reichsrate selbst widerraten zu sollen, weil einerseits der Zweck ihrer Einberufung, gründliche Erörterung und Aufklärung etc., ganz wohl durch Vermittlung des Ministeriums selbst erreicht werden kann, und weil andererseits der Reichsrat, sobald er mit auswärtigen Organen, gewissermaßen mit dem Publikum selbst, in unmittelbare Berührung kommt, aus der unbefangenen Stellung tritt, durch welche er sich vornehmlich zum höchsten Ratgeber der Krone eignet.
Diese Rücksichten und der vom
Justizminister
hervorgehobene Umstand, daß vermöge der weitern Bestimmung des § 38 die Reichsräte nicht verpflichtet sind, den Beratungen der Teilnehmer beizuwohnen, und erst das Resultat derselben
deren Resultat erst.
Zur Vornahme der diesen und den früheren Beschlüssen entsprechenden Redaktion des Textes des Reichsratsstatuts wurden die Minister des Inneren und der Justiz eingeladen