Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Kriegsminister
brachte zur Kenntnis des Ministerrats die von Sr. Majestät mit Rücksicht auf die dermaligen Verhältnisse Ah. angeordneten Maßregeln über die Reduktion, Dislokation der Armee und über die Bedeckung ihrer Bedürfnisse an Proviant, Ausrüstung, Pferde und Kriegsmateriale (Ah. Entschließung vom
Diese Ah. Entschließung verordnet, daß die vierten und die Landwehrbataillons der deutschen Infanterieregimenter (mit Ausnahme des 4. Bataillons Rainer Infanterie in Mainz) unter Beibehaltung der Kriegschargen auf 60 Mann per Kompanie herabgesetzt und nach Tunlichkeit in ihre Werbbezirke verlegt werden; daß die ausmarschierten 2. Bataillons der Grenzregimenter (1. und 2. Romanen ausgenommen) in ihre Regimentsbezirke zurückkehren und die 4. Bataillons derselben wieder
Errichtung eines regelmäßigen Fleischregimes etc.
Der Kriegsminister wird zur Ausführung der Ah. Anordnungen in den die Mitwirkung der Ministerien des Inneren und der Finanzen berührenden Punkten mit diesen Ministerien in schriftliche Verhandlung treten.
Hierbei erklärte der
Finanzminister
, daß er rücksichtlich der Pferdeunterbringung
des Pferdeeinkaufs.
Der
Kriegsminister
referierte über den Antrag des Gouverneurs von Wien auf Verleihung des Verdienstkreuzes für den Silberarbeiter Wallnöfer.
Da dessen Verdienste, Beteiligung an wohltätigen Vereinen und Dienste als Nationalgardehauptmann im Jahre 1848, nicht so hervorragend, auch mit keiner persönlichen Aufopferung verbunden waren, so hält der Kriegsminister und einstimmig mit ihm der Ministerrat es für eine hinlängliche Anerkennung, wenn ihm dafür die Ah. Zufriedenheit Sr. Majestät ausgedrückt würde
In der Kundmachung vom
Die Kommission hat nun gebeten, diese sechswöchentliche Frist noch, wie sie schon früher gewünscht, um vier Wochen zu verlängern und von der Zwangsmaßregel abzugehen.
Allein, sowohl der Ministerialrat Schwind als auch der Finanzminister erklärten, daß in dieser Beziehung von Seite der Regierung bereits das äußerste zugestanden worden und ein weiteres Nachgeben umso weniger statthaft sei, als nach den dem Finanzminister
Weiters liegt eine Anfrage des Ministerialrats Schwind vor, wieviel von der im Zwangswege einzubringenden Anleihenssumme in barem Gelde einzuzahlen sei, da hierüber in der Kundmachung vom 25. November nichts ausgesprochen ist. Nachdem jedoch in der früheren Kundmachung erklärt wurde, daß im Falle des Zwangsanleihens drei Fünftel in klingender Münze eingezahlt werden müssen, der Betrag des Zwangsanleihens aber nur mit 100 Millionen Lire festgesetzt ist, so gedenkt der
Finanzminister
, diesem gemäß die Weisung hinauszugeben und die Barsumme des Zwangsanleihens mit 60 Millionen zu bestimmen.
Endlich wird einstimmig von der Kommission und Ministerialrat Schwind darauf angetragen, daß den früheren Subskribenten auf das Anleihen alle Vorteile zugestanden werden, welche den Meistbegünstigten in der Kundmachung vom 25. November zugesichert sind, was der Finanzminister ganz billig fand, daher auch zu genehmigen gedächte. Der Ministerrat fand hiergegen nichts einzuwenden
Von dem nach London zum Moltenischen Kreditspapiernachmachungsprozesse abgesandten Polizeikommissär aufmerksam gemacht, daß nach dortigen Gesetzen eine Kreditspapierverfälschung etc. nur dann als solche gestraft wird, wenn das Papier die Klausel enthält, daß es als Bargeld angenommen wird, trug der Finanzminister die hiernach modifizierte Aufschrift auf den am
Zeigte der Finanzminister den Beschluß der Bankdirektion an, dem nächstens zusammentretenden Bankausschusse folgende Propositionen machen zu wollen: a) von den durch Verwechslung der 3%igen Kassaanweisungen eingenommenen Zinsen 900.000 fr. auf den Altar des Vaterlands niederzulegen, b) die Dividende nicht höher als im vorigen Jahre zu bestimmen
In beiden Beziehungen dürfte dies Vorgehen, wenn es von dem Bankausschusse genehmigt wird, wohlgefällig aufgenommen werden
Erhielt der Finanzminister die Zustimmung des Ministerrats zur Enthebung des v. Tomić von der Leitung der Agramer Direktion für die direkten Steuern, nachdem sich dessen Unverträglichkeit und Überschätzung als ein wesentliches Hindernis des harmonischen Zusammenwirkens mit dem der Verwaltung der indirekten Steuern vorgesetzten Ministerialrate v. Kappel herausgestellt hat
Der
Minister des Inneren
erstattete einstimmig mit dem Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreichs den Vorschlag für die Statthaltereirats- und Delegatenstellen und zwar
Lombardie: 1. Statthaltereirat bliebe Pascotini, dann wären v. Villata, Pagliari, Dr. Zanelli und de Vincenti zu Statthaltereiräten; zu Delegaten: in Mailand Villa, in Brescia Baroffio, in Mantua Breinl, in Pavia Berchet, in Cremona Villani, in Como Anelli, in Bergamo Dehó, in Sondrio Carpani, in Lodi Modignani, letztere drei einstweilen provisorisch zu ernennen.
Im Venezianischen wären bei der Statthalterei, unter Belassung Graf Marzanis als erster Rat, Muzzani, Beltrame; Triffoni und Cisotti als Statthaltereiräte, dann Graf Althan in Venedig, Paulovich in Treviso, Baron Avesani in Udine, Graf Valmarana in Vicenza, Conati in Verona, Giustiniani in Rovigo, v. Venier in Padua und Olivi in Belluno als Delegaten anzustellen.
Der Ministerrat war mit diesem Vorschlage einverstanden, nachdem ein vom Ministerpräsidenten über Valmaranas Persönlichkeit erhobenes Bedenken durch die Bemerkungen des Ministers des Inneren behoben worden war.
Die Gubernialräte Klobus und Gröller wären, und zwar letzterer unter Verleihung des Leopold-Ordens in den Ruhestand zu versetzen. Auch hiergegen ergab sich keine Erinnerung
Der Antrag des Feldmarschalls Graf Radetzky auf eine Auszeichnung für den bisherigen Chef der Zivilsektion des Generalgouvernements Grafen Strassoldo scheiterte anerfolgten
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Der
Justizminister
referierte
nachstehende Todesurteile a) wider Katharina Bekes wegen Gattenmordes und Johann Csille wegen Mitschuld daran, mit dem Antrage auf Vollziehung der Todesstrafe.
Der Ministerrat war per majora damit einverstanden, der
Minister des Inneren
war jedoch der Meinung, daß gegen Csille das Todesurteil nicht zu vollstrecken wäre, nachdem die Majorität des Obersten Gerichtshofs auf dessen Begnadigung angetragen hat, wogegen jedoch der
Gegen die Anträge auf Nachsicht der Todesstrafe b) wider Magdalena Fehrland, auch wegen Gattenmords, und c) wider Johann Vajda wegen Brandlegung ergab sich von keiner Seite eine Erinnerung
Fortsetzung der Beratung über den Entwurf des Forstgesetzes
Es ward die Frage, ob jedermann zur Wiederaufforstung der abgetriebenen Waldflächen zu verhalten sei, wieder aufgenommen und durch Stimmenmehrheit im Sinne des Gesetzentwurfs mit dem Zusatze entschieden, daß die Zulässigkeit von Ausnahmen im Gesetze gehörig ersichtlich gemacht werde, was der
Minister für Landeskultur
an der geeigneten Stelle im Gesetze veranlassen wird.
Nur der
Finanzminister
erachtete im Interesse der mit den Forstkulturrücksichten möglichst zu vereinbarenden freien Verfügung mit dem Eigentum, daß es angemessener sein dürfte, wenn auf Grundlage der Katastralaufnahmen von den Forstaufsichtsbehörden die Wälder genau bezeichnet werden möchten, welche unter allen Umständen erhalten werden müssen, rücksichtlich der übrigen aber die freie Verfügung der Eigentümer keiner Beschränkung unterworfen werde. Er hatte dabei vorzüglich die waldreichen Kronländer im Auge, während der
§ 19 wünschte der
Handelsminister
die ausdrückliche Aufnahme der Gebürgsrücken in die Bannlegung, weil deren Entblößung zeuge der Erfahrung von den nachteiligsten Folgen begleitet zu sein pflegt.
Der
Minister für Landeskultur
sagte die möglichste Berücksichtigung dieses Antrags zu, bemerkte jedoch, daß eine unbedingte und allgemeine Anordnung hierwegen nicht zulässig wäre.
II. Abschnitt: Von den Waldservituten.
Insofern die Bestimmungen dieses Abschnitts auf bereits bestehende Servituten Bezug nehmen sollen, äußerte der
Minister des Inneren
das Bedenken, daß infolge mehrerer dieser Bestimmungen die Ausübung der Servitutsrechte durch die Willkür des Verpflichteten beschränkt (§ 25), bei schlechter Waldwirtschaft ganz vereitelt und den Entscheidungen über die Ablösung jener Rechte präjudiziert werden würde.
Der
Minister für Landeskultur
entgegnete zwar, daß dieser Abschnitt mit Zuziehung der Abgeordneten des Justizministeriums reiflich beraten und kein rechtliches Bedenken gegen die Bestimmungen desselben erhoben worden ist, was auch der Justizminister bestätigte. Auch bemerkte der
Endlich bestimmt der § 39, wer über Klagen wegen Nichtbeobachtung der hier erteilten Vorschriften zu entscheiden habe.
Der
Minister des Inneren
glaubte jedoch, daß die hier bezeichneten politischen Behörden zu Entscheidungen über Servitutrechtsfragen nicht berufen seien, und behielt sich eine nochmalige eindringliche Erörterung dieses Kapitels vor