Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Gegenstand der heutigen Beratung unter dem Vorsitze Sr. Majestät war der von dem Justizminister vorgelegte Entwurf einer Jurisdiktionsnorm für diejenigen Kronländer, in welchen die nach den Grundzügen der neuen Gerichtsverfassung vom
Se. Majestät
geruhten über mehrere Punkte dieser Jurisdiktionsnorm nähere Aufklärungen und Motive abzufordern, welche von dem
a) Kompetenz des Hofmarschallamts (III. Artikel des Kundmachungspatents). Über die von
Sr. Majestät
gemachte Bemerkung, daß es angezeigt sei, die ausschließende Kompetenz des Obersthofmarschallamts zur Vornahme gerichtlicher Akte in den kaiserlichen Hofgebäuden oder Lustschlössern in Wien und Umgebung als ein auf uralten landesfürstlichen Anordnungen und Herkommen gegründetes und an sich unnachteiliges Privilegium aufrechtzuerhalten, vereinigte sich der Ministerrat zu dem Antrage, daß die Textierung des Absatzes III entsprechend modifiziert und nur den Gerichtsvollziehern der ordentlichen Gerichte von nun an die Befugnis eingeräumt werde, gerichtliche Erlässe in den gedachten Hofgebäuden zuzustellen, da die Zustellung eines Dekrets der eines Briefes gleichzuachten ist, selbe keinen eigentlichen gerichtlichen Akt begründet und gleichwohl an Zeit bedeutend gewonnen wird, wenn nicht auch dazu die Dazwischenkunft des Obersthofmarschallamts benötigt wird.
Se. Majestät geruhten diesen au. Antrag zu genehmigen und Allerhöchstsich vorzubehalten, dem Prinzen Wasa samt Familie, jedoch mit gänzlicher Ausschließung der Dienerschaft, die Extraterritorialität zuzuerkennen
b) Laut Absatz IV 7 würden der Militärgerichtsbarkeit in Streitsachen nur jene Dienstleute von Militärpersonen unterstehen, die bei ihrem, mit seinen Truppen im Felde oder im Auslande stehenden Dienstherren sich befinden. Über die von Sr. Majestät gemachte
Minister Baron Krauß
und
c) In Übereinstimmung mit dem obigen Beschlusse wurde auch die im § 12 festgesetzte Ausnahme bezüglich der Militärgerichte gestrichen. Da es nach den Bestimmungen des Absatzes IV noch immer zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Feldgeistlichen den Militärgerichten unterstehen oder nicht, so wurde infolge einer Ah. Andeutung beschlossen, den Anfang des Punkts 4 folgendermaßen zu textieren: „Alle in den verschiedenen Militärverwaltungszweigen oder in der Seelsorge mit oder ohne Offizierstitel eingestellten Personen etc.“
d) Über die Bemerkung des
Handelsministers
, daß der § 17 die Kompetenz über jene Konsuln, welche keine Gerichtsbarkeit im Ausland üben, unentschieden lasse, wurde beschlossen, der Konsuln im zweiten Satze dieses Paragraphs gar keine Erwähnung zu tun und dagegen den Eingang folgendermaßen zu stilisieren: „Die bei auswärtigen Regierungen mit diplomatischem Charakter oder als Konsuln beglaubigten Personen.“
Nachdem Se. Majestät der Kaiser die Sitzung aufzuheben geruht hatten, vereinigten sich die Minister, den FML. Grafen Gyulai ausgenommen, zu einer Beratung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten.
Der
Minister des Inneren
eröffnete, daß er sich durch verschiedene Anzeigen veranlaßt gefunden habe, erheben zu lassen, was es mit der fortwährenden Umlage der sogenannten „Tassa Marinovich“ und der angeblichen Repartierung der Einrichtungskosten des Feldmarschalls Radetzky auf die Steuerpflichtigen des lombardisch-venezianischen Königreichs für eine Bewandtnis habe
Derselbe Minister besprach die unangenehme Wendung, welche der Judenkontributionsangelegenheit durch den FZM. Baron Haynau gegeben wurde. Die vom Ministerrat wiederholt verlangte Repartition habe er noch nicht eingesendet
Der Minister des Inneren besprach die Vorschläge des Banus in Absicht auf Uniformierung der kroatischen Staatsbeamten
Der Ministerrat neigte sich zur Ansicht, daß in Kroatien und Ungarn hinsichtlich des Schnittes des Rocks, dann des Gebrauchs von Kalpak und Säbel fakultativ eine gewisse Freiheit einzuräumen wäre, da nun einmal schon diese Kostümfrage von den Zeloten zu einer heiligen Nationalsache gestempelt wurde, auf die man dortlands das größte Gewicht legt.
Der definitive Beschluß wurde vorbehalten
Der
Ministerpräsident
eröffnete, der König von Neapel habe auf vertraulichem Wege die Ansichten der österreichischen Regierung über die Mittel eingeholt, um in seinen Staaten einen in politischer Beziehung geregelten und gesicherten Zustand herbeizuführen. Es wurde dabei angedeutet, daß Neapel den Vorgang Österreichs bei der dermaligen Konstituierung des lombardisch-venezianischen Königreichs zum Anhaltspunkt zu nehmen gedächte
Man vereinigte sich dahin, daß dem König von Neapel unter Hinweisung auf die wesentlich verschiedenen Verhältnisse im lombardisch-venezianischen Königreiche zu empfehlen wäre, die Munizipalverfassungen auf eine den Lokalinteressen gedeihliche Weise zu entwickeln und überhaupt Verbesserungen in den verschiedenen Zweigen des öffentlichen Dienstes einzuführen.
Der
Handelsminister
erwirkte die Zustimmung des Ministerrates zur Herabsetzung des den türkischen Schiffen in den österreichischen Häfen den Traktaten, der Reziprozität und der Billigkeit zuwider auferlegten höheren Tonnengeldes
Ministerium des Äußern mit einer Beschwerdeschrift türkischer Capitäne über die Abnahme zu hoher Tonagegebühr in Triest, ist nicht mehr vorhanden.
Schließlich vereinigten sich die mehreren Stimmen mit dem Antrage des Barons Bruck, gegen den Finanzminister, daß dem Vizehafenkapitän de Michielli zu Rovigno bei der Pensionsbemessung drei nicht strenge anrechenbare Dienstjahre in die Gesamtdienstzeit aus Gnade miteingerechnet würden