Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIDas Ministerium SchwarzenbergBand 3Mai 1850 – 30. September 1850Sitzung 349WienThomasKletečkaAnatolSchmied-KowarzikProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 11. 6.), Krauß 17. 6., Bach 17. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 14. 6., Thun, Kulmer 14. 6., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.WacekSchwarzenbergSchwarzenbergBdE. 1850-06-11 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)KraußBdE. 17. 6.BachBdE. 17. 6.SchmerlingBruckThinnfeldBdE. 14. 6.ThunKulmerBdE. 14. 6.DegenfeldStadionGyulaiBefestigung WiensGebrauch des Gouverneurtitels durch Julius Freiherr v. HaynauAbstellung der Beamtensäuberungen in Ungarn durch KriegsgerichteEidesleistung des Gemeinderates in KufsteinErneuerung der Statthaltereiräte in Kroatien und SlawonienTodesurteil gegen Michael ErazkiPreßgesetzrevisionGesetz über die Gerichtsstellenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 349Ministerrat, Wien, 10. Juni 1850
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Wacek;
VS.
Vorsitz Schwarzenberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Schwarzenberg 11. 6.), Krauß 17. 6., Bach 17. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 14. 6., Thun, Kulmer 14. 6., Degenfeld;
abw.
abwesend Stadion, Gyulai.
23372278
Protokoll der am 10. Juni 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
Befestigung Wiens
Aus Anlaß einer von dem Ministerpräsidenten vorgelesenen Zusammenstellung über den Stand der Verhandlungen hinsichtlich der Befestigung von WienLiegt dem Originalprotokoll in Reinschrift bei.,Die Angelegenheit war zuletzt im MR. v. 4. 3. 1850/VI, ÖMR. II/2, Nr. 293 zur Sprache gekommen; das Protokoll dieses Ministerrates ist nicht mehr vorhanden. Zu den Verhandlungen siehe Wagner, Stellungnahme der Militärbehörden 237–246. wurde der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Freiherr v. Bruck von dem Ministerrate ermächtiget, sich mit dem FZM. Freiherr von Hess hinsichtlich der weiteren Führung der Verhandlung über diese Angelegenheit zu verständigen, damit sie nicht, was jetzt der Fall ist, auf zwei verschiedenen Wegen und von zwei Kommissionen verhandelt, sondern eine Einheit in der Sache erzielt werdeZur Kommission für die Befestigung von Wien siehe MR. v. 20. 10. 1849/X, ÖMR. II/1, Nr. 191, zur jener für die Gesamtmonarchie MR. v. 8. 4. 1850/II, ÖMR. II/2, Nr. 315. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 14. 6. 1850/V..
Gebrauch des Gouverneurtitels durch Julius Freiherr v. Haynau
Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkte hierauf, daß der FZM. Freiherr v. Haynau sich eine neue Eigenschaft beilege, indem er sich als Zivil- und Militärgouverneur unterfertigtZum Titelgebrauch von Haynau siehe u.a. seine Kundmachung v. 12. 3. 1850 bezüglich der Judenkontribution, in der er als Zivil- und Militärgouverneur unterschreibt, MHL., III. AK., Eln., Karton 1–239, Z. 73/1850.. Dem Minister sei nur bekannt, daß Haynau Oberkommandant der dritten ArmeeKorrektur b–b Bachs aus des dritten Armeekorps. und mit der Leitung der Verwaltung beauftragt, nicht aber, daß er auch Zivil- und Militärgouverneur seiZur Ernennung Haynaus als Oberkommandierender in Ungarn und zur Frage der Ziviladministartion dort siehe MR. v. 29. 5. 1849/II und III, ÖMR. II/1, Nr. 82.. Da es nicht wohl so hingenommen werden könne, daß Haynau sich Titel und Funktionen beilege, die er nicht hat, so erbat sich Dr. Bach die Ermächtigung des Ministerrates, darüber eine geeignete Erinnerung an Haynau zu machen, welche Ermächtigung sofort erteilt wurdeSchreiben (K.) Bachs an Haynau v. 8. 6. 1850, AVA., Nachlaß Bach, Karton 20, Fasz. Personalien/Haynau Feldzeugmeister..
Abstellung der Beamtensäuberungen in Ungarn durch Kriegsgerichte
Weiter besprach der Minister des Inneren den Erlaß des Ministerrates vom 18. April d.J. an Haynau und seine darüber eingelangte Anwort hinsichtlich des Verfahrens bei Purifikationen der Beamten in UngarnZur Frage der Beamtenpurifikation in Ungarn siehe zuletzt MR. v. 7. 6. 1850/V, zum erwähnten Erlaß des Ministerrates MR. v. 18. 4. 1850/IV, ÖMR. II/2, Nr. 323..
Nach dem erwähnten Erlasse sollte in den Fällen, wo die Militärpurifikationskommission auf die Entlassung eines Beamten anträgt, die Entlassung nicht sogleich verfügt, sondern dem Chef des betreffenden Amtes von dem Stande der Sache Eröffnung gemacht werden, damit dieser das Weitere vorkehren könne, und wenn eine Strafe gegen einen Beamten verhängt wird, sollte das Urteil dem betreffenden Chef nebst einem zur Beurteilung und Würdigung der Angelegenheit im Disziplinarwege erforderlichen Aktenauszuge mitgeteilt werden. Da FZM. Baron Haynau damit nicht einverstanden ist, indem dadurch, wie er glaubt, die Amtshandlung der Kriegsgerichte illusorisch und einer Superrevision einer anderen Behörde unterworfen würde, und ihm, wenn es bei der erwähnten Anordnung verbleiben sollte, angemessener scheine, das Purifikationsverfahren den Kriegsgerichten lieber ganz abzunehmen, so hat der Ministerrat mit Vorbehalt weiterer Beratung beschlossen, die zu manchen Unzukömmlichkeiten und Konflikten Anlaß gebenden Purifikationen über Beamte bei den Kriegsgerichten ganz und unbedingt einzustellen und dieses dem FZM. Baron Haynau auf seine Zuschrift zu eröffnenMit Schreiben (Abschrift) v. 14. 6. 1850 teilte Bach Haynau den Beschluß des Ministerrates mit. Mit Schreiben (K.) v. 28. 6. 1850 an Haynau wiederholte Schwarzenberg Bachs Aufforderungen, alles in HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2623/1850. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 19. 7. 1850/I..
Eidesleistung des Gemeinderates in Kufstein
Hierauf brachte der Minister des Inneren zur beruhigenden Kenntnis des Ministerrates, daß in Kufstein die Differenz, welche sich über die vorgeschriebene Eidesformel für den Gemeindevorstand ergeben hat, nach vorläufiger Belehrung der daran Anstoß nehmenden, neu gewählten Glieder des Vorstandes durch den Bezirkshauptmann vollkommen behoben sei, und daß der neue Vorstand den Eid in der Pfarrkirche, bei welcher Gelegenheit der Dechant eine angemessene Rede hielt, feierlich abgelegt hatUnter den Beständen des AVA., IM., Präs., konnte kein Hinweis auf diese Angelegenheit gefunden werden..
Erneuerung der Statthaltereiräte in Kroatien und Slawonien
Nachdem die politische Organisation Kroatiens und Slawoniens die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten hatSiehe dazu MR. v. 30. 3. 1850/IV, ÖMR. II/2, Nr. 310., so handelt es sich nun um die Durchführung derselben und um die Bestellung der dazu erforderlichen Organe, der Statthaltereiräte und Chefs der Komitate, welche der Minister des Inneren Dr. Bach in Antrag bringt, vor allem aber die Aufmerksamkeit auf einen Mann leitet, welcher bei dieser neuen Bestellung keinen Platz mehr findet, nämlich den Präses des jetzigen Banalrates Emerich Lentulay, welcher 70 Jahre alt ist und über 40 Jahre in öffentlichen, wenn auch nicht ganz in Staats-, sondern meistens in Komitatsdiensten zugebracht hat und dessen Dienstleistung jederzeit vollkommen entsprechend war. Für diesen wird auf die Verleihung des Kommandeurkreuzes des Leopoldordens und auf die Bewilligung eines Gnadengehaltes von 4.000 fr. angetragen. Zum ersten Banalrate und Vizeban bringt der Minister des Inneren in Vorschlag den Benedict Lentulay, zum zweiten Banalrate den Zengewall, zum dritten Banalrate den Žigrović. Zu Komitatsvorständen werden vorgeschlagen für Agram Bunyevac, Fiume Russnow, Essegg Graf Peter Pejacsevich, Warasdin Šimunčić, Kreuz Graf Otto Sermage, Požega Julius Janković.
Der Ministerrat erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden, wornach nun der Minister des Inneren den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wirdAuf Vortrag Bachs v. 12. 6. 1850, resolviert mit Ah. E. v. 17. 6. 1850, wurde der gesamte Banalrat entlassen, wobei Emerich Lentulay ein Gnadengehalt jährlicher 4.000 fl. sowie in Abänderung von Bachs Antrag statt des Kommandeurkreuzes des Leopoldordens den Orden der Eisernen Krone II. Klasse erhielt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2342/1850. Auf einen zweiten Vortrag Bachs v. 12. 6. 1850, auch resolviert am 17. 6. 1850, wurden die Banalräte und Obergespäne in Kroatien entsprechend Bachs Anträgen ernannt, ebd., 2343/1850. Zu Emerich Lentulay siehe Markus, Korespondencija 10–20..
Todesurteil gegen Michael Erazki
Der Justizminister Ritter v. Schmerling glaubt einverständlich mit der Obersten Justizstelle auf die Nachsicht der Todesstrafe für den Brudermörder Erazki und darauf bei Sr. Majestät au. antragen zu sollen, der Obersten Justizstelle die Bestimmung einer angemessenen zeitlichen Strafe für den Verbrecher zu überlassen, wogegen der Ministerrat nichts zu erinnern fandDen in diesem Sinne abgefaßten Vortrag Schmerlings v. 10. 6. 1850 resolvierte der Kaiser mit Ah. E. v. 18. 6. 1850, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2345/1850..
Preßgesetzrevision
Über die Anfrage desselben Ministers, ob der Ministerrat in eine Beratung über das Preßgesetz für Kroatien und Slawonien eingehen wolle, wurde sich dahin ausgesprochen, ein solches Gesetz nicht bloß für Kroatien und Slawonien, sondern auch für Ungarn, Italien etc., in welchen Ländern es gleichfalls Bedürfnis sei, vorzubereiten, überhaupt das jetzige Preßgesetz vom 13. März 1849 (welches nicht überall und vollkommen in Wirksamkeit getreten ist) einer Revision und allenfälligen Abänderung zu unterziehen und dasselbe sodann für alle Kronländer der Monarchie zu erlassenZum Preßgesetz v. 13. 3. 1849 siehe MR. v. 15. 3. 1849/II, ÖMR. II/1, Nr. 33.. Die Notwendigkeit der Erlassung eines Preßgesetzes für alle Provinzen des Reiches wird ein hinlängliches Motiv sein, das gegenwärtige nur teilweise geltende Preßgesetz einer Revision zu unterziehen.
Der Minister Ritter v. Schmerling wird hiernach die Revision des Preßgesetzes vom 13. März 1849 vorbereitenFortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 30. 11. 1850/VII; siehe dazu auch MR. v. 24. 7. 1850/XIII und MR. v. 11. 9. 1850/VI..
Gesetz über die Gerichtsstellen
Der Minister der Justiz brachte schließlich den vorliegenden Entwurf eines organischen Gesetzes über die Gerichtsstellen für diejenigen Kronländer des österreichischen Staates, in welchen die neue Gerichtsverfassung vom 14. Juni 1849 in Wirksamkeit zu treten hat, in VortragDer entsprechende Akt AVA., JM., Allg. 6362/1850, ist nicht mehr vorhanden. Zur neuen Gerichtsverfassung siehe MR. v. 3. 6. 1849/III, ÖMR. II/1, Nr. 86..
Mit Übergehung alles dessen, was in diesem Entwurfe über den inneren Dienst der Gerichtsbehörden und über jene Verhältnisse vorkommt, die schon früher bestanden haben und an denen im wesentlichen nichts geändert werden soll, glaubte der Minister nur jene Punkte berühren zu sollen, welche neue, früher nicht bestandene Bestimmungen enthalten. Ein solcher Punkt betrifft die Dienstesentlassung der Justizbeamten, welche nach den bisherigen Vorschriften nur über Zuziehung zweier Hofräte und einen ordentlichen Spruch verhängt werden konnte. Nach dem § 101 der Reichsverfassung darf kein vom Staate bestellter Richter nach seiner definitiven Bestellung, außer durch richterlichen Spruch, von seinem Amte zeitweilig entfernt oder entlassen, noch auch ohne sein Ansuchen an einen anderen Dienstort überwiesen oder in den Ruhestand versetzt werden. Hiernach erscheint der Richterstand als unabsetzbar. Der Minister glaubt, daß hierin nicht über die Reichsverfassung hinauszugehen wäre, welche nur dem eigentlichen Richter die Unabsetzbarkeit garantiert, und dem zufolge sei im § 72 des Entwurfes festgesetzt worden, daß dieses Verhältnis nur bei den Präsidenten, Senatspräsidenten, Räten und Bezirksrichtern eintrete und auf andere Justizbeamte nicht auszudehnen sei. Hier ergebe sich die Frage, ob die Assessoren, Adjunkten und Auskultanten, welche keine eigentlichen Richter sind, aber als solche verwendet werden können, und ob Assessoren bei den Bezirkskollegialgerichten, welche als wirkliche Richter fungieren, unabsetzbar seien oder nicht.
Die Minister Dr. Bach und Ritter v. Thinnfeld, dann der Kriegsministersstellvertreter FML. Graf Degenfeld sprachen sich im Sinne des § 101 der Reichsverfassung für die Unabsetzbarkeit der Assessoren und Adjunkten aus (welche als Stellvertreter der Richter de lege bezeichnet seien), solange sie als Richter verwendet werden, was bei den Assessoren der Bezirkskollegialgerichte stets und bei Landgerichtsassessoren dann der Fall sei, wenn sie in Strafangelegenheiten als Richter fungieren. Dagegen wurde von den anderen Stimmführern die Unzukömmlichkeit geltend gemacht, daß die Bezirkskollegialgerichtsassessoren (welche hiernach unabsetzbar wären) bei ihrer Beförderung zu Landgerichtsassessoren, wenn sie daselbst nicht bei der Strafgerichtsbarkeit verwendet oder von dieser zur Zivilgerichtsbarkeit übersetzt würden, wieder absetzbar wären, und daß die Assessoren streng genommen nicht als definitive Richter anzusehen seien. Über die Bemerkung des Finanzministers Freiherrn v. Krauß, daß dieser Unzukömmlichkeit dadurch am besten begegnet werden könnte, wenn für die Assessoren bei den Bezirkskollegial- und bei den Landgerichten ein Konkretalstatus für das ganze Kronland angenommen würde, aus welchem sich es dann von selbst ergäbe, daß die Bezirksassessoren nur als Richter verwendet werden, aber keine definitiv bestellte Richter sind, einigte sich endlich der Ministerrat in dem Beschlusse, es bei der Textierung des § 72 bewenden zu lassen, bei der Vorlage dieses Gegenstandes aber gleichzeitig Se. Majestät zu bitten, einen Konkretalstatus für die Bezirkskollegial- und Landgerichtsassessoren eines jeden Kronlandes Ag. bewilligen zu wollen.
§ 75. Für das Disziplinarverfahren seien nach diesem Paragraphen eigene Disziplinargerichte aus dem Grunde bestellt, um dadurch dem Disziplinarverfahren eine ständige Seite zu geben und eine Gleichförmigkeit in den Entscheidungen zu erzielen.
Nach den weiteren Paragraphen des Absatzes III hat der Präsident des Disziplinargerichtes stets im Einvernehmen mit dem Generalprokurator zu handeln, und es ist bei dem Disziplinarverfahren das Verteidigungssystem angenommen.
Hierauf wurde noch der Absatz IV (Anschluß des Beschädigten an das Disziplinarverfahren) besprochen (§§ 90–95). Man fand es für zweckmäßig, auch die Anschließung der durch die Dienstvergehen eines Richters vermeintlich beschädigten Zivilpartei sowie des Vertreters des Staatsschatzes an das allenfalls eingeleitete Disziplinarverfahren zu gestatten. Das Disziplinargericht wird nach den Grundsätzen des Strafprozesses den Ausspruch über einen Ersatz oder die Sache auf den Zivilrechtsweg weisen können, welcher letztere ohnehin dann, wenn dem Beamten eine strafbare Handlung oder Unterlassung nicht zur Last fällt, d.i. durch Urteil festgestellt ist, der einzige ist, welcher von allen betreten werden sollte, welche sich durch die Dienstausübung des Beamten beschädigt erachten. In diesem Sinne dürfte seinerzeit die Syndikatsbeschwerde überhaupt und das Verfahren darüber zu regeln sein. Die Einführung der Disziplinargerichte macht es aber zulässig, schon von dem Eintritte derselben an (1. Juli 1850) gegenüber den Richtern die in den §§ 90–95 enthaltene Vorschrift zu geben, ohne daß die Frage über die Haftung des Ärars für das Verschulden seiner Beamten dadurch verrückt würdeFortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 28. 6. 1850/I..
Wien, den 11. Juni 1850. Schwarzenberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 3. Juli 1850.