Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIDas Ministerium SchwarzenbergBand 3Mai 1850 – 30. September 1850Sitzung 345WienThomasKletečkaAnatolSchmied-KowarzikProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser (I), Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 7. 6.), Krauß 8. 6., Bach 8. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 7. 6., Thun, Kulmer 7. 6., Gyulai (bei V bis VIII abw.); abw. Stadion.RansonnetKaiserISchwarzenbergSchwarzenbergBdE. 1850-06-07 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)KraußBdE. 8. 6.BachBdE. 8. 6.SchmerlingBruckThinnfeldBdE. 7. 6.ThunKulmerBdE. 7. 6.Gyulainicht durchgehend anwesend (bei V bis VIII abw.)StadionGemeindeordnung für Linz, Laibach, Salzburg und InnsbruckLombardisch-venezianische Anleihe. III. Ausgabe der neuen 5 fl. und 10 fl. BanknotenAusgabe der neuen 5 fl. und 10 fl. BanknotenEisenbahntrasse vom Nordbahnhofe zum HauptzollamteZeitpunkt der Wirksamkeit der Strafgerichte und Bedingungen der Wählbarkeit der GeschworenenZurückzahlung der Darlehen in KonventionsmünzeTodesurteile gegen Emerich Nagy und Alexander SomiRang der landesfürstlichen und der Gemeindebehörden bei öffentlichen Feierlichkeitenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 345Ministerrat, Wien, 3. Juni 1850
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Kaiser (I), Schwarzenberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Schwarzenberg 7. 6.), Krauß 8. 6., Bach 8. 6., Schmerling, Bruck, Thinnfeld 7. 6., Thun, Kulmer 7. 6., Gyulai (bei V bis VIII
abw.
abwesend);
abw.
abwesend Stadion.
22601892
Protokoll des am 3. Juni 1850 zu Wien in Ah. Anwesenheit Sr. Majestät abgehaltenen Ministerrates
Gemeindeordnung für Linz, Laibach, Salzburg und Innsbruck
Gegenstand der heutigen Beratung waren die in Ah. Handen befindlichen Anträge bezüglich der Gemeindeordnungen in Linz, Laibach, Salzburg und InnsbruckDie Gemeindordnungen von Linz, Salzburg und Laibach waren schon im MR. v. 7. 5. 1850/IX, jene von Innsbruck im MR. v. 28. 5. 1850/I zur Sprache gekommen..
Se. Majestät der Kaiser geruhten über die vorgeschlagene Bestimmung, wonach in diesen Städten der Magistrat die Polizei zu handhaben hätte, Ag. das Bedenken zu äußern, daß diese Einrichtung keine Bürgschaft für die kräftige Handhabung des Schutzes der Personen, des Eigentumes und der öffentlichen Ruhe zu gewähren scheine. Kommunalbehörden werden in geheim oft auf eine nachteilige Weise influenziert, bei gefährlichen Krisen durch Terrorismus beherrscht; bei dem bedeutenden Einflusse, den volkreiche Provinzialhauptstädte auf das ganze Kronland üben, könne eine Schwäche oder ein Mißgriff des Bürgermeisters oft von den nachteiligsten Folgen für das ganze Land sein. Se. Majestät fänden es daher viel vorsichtiger und beruhigender, wenn auch in den genannten Städten, gleich wie in Wien und Prag, die Leitung der Polizei der Staatsverwaltung vorbehalten würde. Dem Finanzminister erschien es gleichfalls unangemessen und selbst bedenklich, daß die Sicherheit der Person des Statthalters und der Zentralbehörden eines Kronlandes in die Hände eines Gemeindebeamten gelegt werde. Er würde daher glauben, es sei als Prinzip auszusprechen, daß in allen Städten, wo sich Statthaltereien befinden, die Polizei von lf. Organen zu leiten wäre. Dadurch würde auch allen Konflikten zwischen den dermal nebeneinander bestehenden lf. und Gemeindepolizeibeamten völlig ausgewichen und die größte Einheit im exekutiven Polizeidienste erreichbar werden.
Der Minister des Inneren erwiderte, daß er das Gewicht dieser Gründe vollkommen anerkenne und daß ihn bei seinen au. Anträgen auf Übertragung der Polizeigeschäfte nebst den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nachfolgende Rücksichten bewogen hätten: a) daß diese Städte minder volkreich sind und eine Kommunalpolizei für die dortigen, nicht schwierigen Lokalverhältnisse auch ferner genügen dürfte, so wie sie auch bis jetzt mit gutem Erfolge dort bestanden hat; b) daß die Stadtgemeinden selbst die Fortdauer dieses Verhältnisses aus dem Grunde wünschen, weil sie die größeren Kosten der mit einem ohne Zweifel größeren Aufwand verbundenen lf. Polizei scheuen. Über die Bemerkung des Freiherrn v. Krauß, daß in Erwägung des wichtigen Zweckes hier aus den Finanzen Aushülfe zu den Lokalpolizeikosten geleistet werden könnte, erwiderte der Minister des Inneren, daß, wenn in dieser Beziehung den Kommunen Zusicherungen gemacht werden können, dieselben sich die Entziehung des polizeilichen Wirkungskreises gerne werden gefallen lassen, so daß die angedeutete Modifikation der gerügten Bestimmung der Stadtgemeindeordnung keinen Schwierigkeiten unterliegen werde.
Se. Majestät geruhten ferner Aufklärung darüber zu fordern, aus welchem Grunde der Stadtgemeinde Innsbruck das in keiner andern Gemeindeordnung eingeräumte Recht zugestanden worden sei, die Aufnahme benachbarter Gemeinden in den städtischen Kommunalverband selbständig zu vereinbaren. Der Minister des Inneren erinnerte hierauf, es handle sich hierbei nur um zwei kleine Nachbargemeinden, deren Einverleibung mit der Stadt von keiner Seite beanständet wird, und eine weitere Ausdehnung der fraglichen Befugnis sei nicht zu besorgen. Über die Bemerkung des Finanzministers, daß, wenn auch hier kein Mißbrauch zu besorgen scheine, es doch rätlich wäre, kein neues Prinzip von Gemeindeautonomie in dieser Beziehung einzuführen, erwiderte der Minister des Inneren, er werde allen Folgerungen durch den Zusatz vorbeugen, daß zur Agglomeration dieser Gemeinden die Genehmigung des Statthalters vorbehalten werdeAuf Vortrag Bachs v. 8. 5. 1850 wurde die Gemeindordnung von Linz mit Ah. E. v. 8. 6. 1850 bestätigt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 1938/1850; sie wurde als Erlaß des Statthalters v. 15. 6. 1850 im Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Österreich ob der Enns Nr. 261/1850 publiziert. Auf Vortrag Bachs v. 8. 5. 1850 wurde die Gemeindeordnung von Salzburg mit Ah. E. v. 8. 6. 1850 bestätigt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 1939/1850; sie wurde als Erlaß des Statthalters v. 15. 6. 1850 im Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Salzburg Nr. 322/1850 publiziert. Auf Vortrag Bachs v. 10. 5. 1850 wurde die Gemeindeordnung von Laibach mit Ah. E. v. 8. 6. 1850 bestätigt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2103/1850; sie wurde als Erlaß der Statthalterei v. 16. 6. 1850 im Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Krain Nr. 276/1850 publiziert. Auf Vortrag Bachs v. 28. 5. 1850 wurde die Gemeindeordnung von Innsbruck mit Ah. E. v. 8. 6. 1850 bestätigt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2126/1850; sie wurde als Erlaß des Inneministers v. 11. 6. 1850 im Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Tirol und Vorarlberg Nr. 98/1850 publiziert. In allen Fällen verblieb die Zuständigkeit der Gemeinde für die Lokalpolizei..
Nachdem Se. Majestät die Sitzung aufzuheben geruht hatten, vereinigten sich sämtliche Minister zu einer Beratung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten.
Lombardisch-venezianische Anleihe. III. Ausgabe der neuen 5 fl. und 10 fl. Banknoten
Der Finanzminister referierte, die Zeichnungen auf das im lombardisch-venezianischen Königreiche eröffnete Anlehen hätten nur ungefähr 13 Millionen Lire betragen. Indessen sei gute Aussicht vorhanden, den noch unbedeckten Teil des Anlehens in jenem Lande durch Mailänder Bankiers an Mann zu bringenFortsetzung des MR. v. 29. 4. 1850/II, ÖMR. II/2, Nr. 332. Bis zum 16. 5. 1850 waren 11,5 Mio. fl. gezeichnet worden. Ministerialrat Schwind hatte trotzdem gemeint, daß eine Zwangsanleihe vermieden werden könne, FA., FM., Präs. 6833/1850. Der Akt liegt nicht mehr ein. Am 20. 5. 1850 mußte Schwind das Scheitern der Anleihe melden, die nur mit 13,3 Mio. Lire austriache gezeichnet worden war, ebd., GP. 4250/1850. Der Statthalter von Mailand hatte als Lösung vorgeschlagen, die Anleihe auf „Kapital und Handel“ umzulegen, ebd., Präs. 7678/1850. Der Akt liegt nicht mehr ein..
Baron Krauß entwickelte die diesfalls gemachten und von dem Statthalter wie auch vom Feldmarschall unterstützten Vorschläge, welche einstimmig, und zwar insbesondere aus dem Grunde vom Ministerrate annehmbar befunden wurden, weil man dadurch der unangenehmen Notwendigkeit enthoben wird, ein Zwangsanlehen auszuschreiben. Nachdem sowohl der Feldmarschall als auch der mit Leitung der Finanzangelegenheiten im lombardisch-venezianischen Königreich beauftragte Hofrat v. SchwindSchwind war für die Dauer der Abwesenheit Montecuccolis mit der Leitung der Finanzangelegenheiten betraut worden, ebd., Präs. 4348/1850. bei den Verhandlungen über diesen Gegenstand des Beistandes und der AufklärungenKorrektur a–a Krauß’ aus mit den Bankiers, des Rates. eines mit dem höheren Kreditwesen und den Absichten des Ministeriums vertrauten Mannes nicht wohl entbehren könne, so wird der Finanzminister demnächst ohne Aufsehen einen vollkommen verläßlichen Beamten nach Verona absenden, der übrigens nicht persönlich als Unterhändler einzuschreiten hätteZu den Verhandlungen siehe ebd., Präs. 11977/1850. Siehe dazu auch Brandt, Neoabsolutismus 2, 647 f. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 13. 7. 1850/IX..
Ausgabe der neuen 5 fl. und 10 fl. Banknoten
Der Finanzminister brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß nunmehr die kursierenden fünf und zehn Gulden-Banknoten gegen neue, schwieriger nachzuahmende Noten werden ausgetauscht werdenZum vorausgegangenen diesbezüglichen Notenwechsel zwischen Krauß und Pipitz siehe FA., FM., Präs. 7021/1850.. Diese Noten wurden bereits vor drei Jahren gedruckt, und die Bankdirektion hatte damals verfügt, daß auf den Noten die Erklärung erscheine, daß deren Annahme im Verkehr keinem Zwange unterliegeVgl. dazu die 10 fl. Banknote von 1847, abgedruckt bei Pressburger, Noteninstitut 1/1, 234.. Diese Erklärung stünde nun mit dem gegenwärtigen gesetzlichen Zwangskurse der NotenZur Einführung des Zwangskurses der Banknoten siehe MR. v. 21. 5. 1848/XIV, ÖMR. I, Nr. 47. scheinbar in grellem Widerspruche, da nur wenige Personen berücksichtigen dürften, daß die Noten das Datum des Jahres 1847 tragen. Um nun diesem Übelstande auszuweichen und andererseits der Nationalbank durch die Veranstaltung einer neuen Notenauflage nicht unnötige Kosten aufzulegen, wären die beanständeten Worte mit einem Dessin zu überdrucken, wodurch sie unleserlich würden.
Es ergab sich dagegen keine ErinnerungRandvermerk Ransonnets Dieses scheint nicht geschehen, sondern ganz neue Platten gefertigt worden zu sein, nachdem die unter MRZ. 1613 (1851) vorgelegten Muster neuer Banknoten von einem solchen Überdrucke keine Spur zeigen. Ransonnet, 11. 5. 1851..Die Angelegenheit verzögerte sich. Erst mit Ah. E. v. 14. 5. 1851 auf Vortrag Krauß’ v. 7. 5. 1851 wurde die Hinausgabe der neuen Banknoten zu 10, 100 und 1000 fl. bewilligt; der entsprechende Erlaß des Finanzministeriums v. 18. 5. 1851 publiziert als RGBL. Nr. 148/1851. Auf Vortrag Krauß’ v. 17. 9. 1851 wurde mit Ah. E. v. 6. 10. 1851 die Hinausgabe der neuen Banknoten zu 5 fl. bewilligt; der entsprechende Erlaß des Finanzministeriums v. 10. 10. 1851 publiziert als RGBL. Nr. 233/1851.
Eisenbahntrasse vom Nordbahnhofe zum Hauptzollamte
Der Minister Freiherr v. Bruck legte die Situationspläne und Entwürfe für die Trasse des Viadukts vom Nordbahnhofe bis zur Donau in der Richtung zum Hauptzollamte vorFortsetzung des MR. v. 8. 4. 1850/I, ÖMR. II/2, Nr. 315. Die gedruckte Darstellung von zwei Bauprojekten der Wiener Verbindungs-Eisenbahn zwischen dem Nord- und Süd-Bahnhofe aus dem Jahr 1849 mit Übersichtsplänen der zwei Projekte in HHSTA., OMeA., Karton 584, r. 20/4..
Die Minister Ritter v. Schmerling und Graf Gyulai erklärten sich für die auf der Situationszeichnung mit gelber Farbe angedeutete Trasse, während die Minister des Inneren und des Kultus der minder kostspieligen und die freie Ansicht des Praters minder beeinträchtigenden Richtung durch den Prater den Vorzug gaben und der Finanzminister bedauerte, daß, wie es scheint, die Lokalverhältnisse der Führung einer Pferdebahn ohne Viadukt nicht günstig sindBruck erstattete daraufhin am 27. 3. 1850 seinen Vortrag über die Führung der Wiener Verbindungsbahn; dieser Vortrag wurde erst mit Ah. E. v. 3. 5. 1851 – mit dem Hinweis auf einen anderen Vortrag in dieser Angelegenheit – entschieden, ebd., Kab. Kanzlei, MRZ. 1258/1850. Dieser Vortrag Brucks v. 11. 2. 1851 mit einem modifizierten Plan des Verbindungsprojektes wurde mit Ah. E. v. 3. 5. 1851 genehmigt, ebd., MRZ. 487/1851..Randvermerk Ransonnets An den Beratungen über die Punkte V–VIII nahm der Kriegsminister keinen Anteil.
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Strafgerichte und Bedingungen der Wählbarkeit der Geschworenen
Der Justizminister brachte in Antrag, daß die Wirksamkeit der neuen Strafgerichte und der Strafprozeßordnung im Nachhange zu dem Ah. Patente vom 17. Jänner 1850, Artikel I, auf den 1. Julius 1850 festzusetzen wäreZur neuen Strafprozeßordnung siehe MR. v. 10. 1. 1850/I, ÖMR. II/2, Nr. 251..
Nach dem § 23d der Strafprozeßordnung ist zur passiven Wählbarkeit als Geschworener notwendig, daß der Kandidat die „Wahlberechtigung für das Unterhaus“ besitze. Da nun aber das diesfällige Wahlgesetz noch nicht erlassen wurde, so ist eine transitorische Verfügung zur Bildung der Geschworenenlisten nötig, und der Justizminister schlug vor, daß statt der Wahlberechtigung für das Unterhaus die Wahlberechtigung für den Landtag zu fordern wäre. In Triest wäre das aktive Wahlrecht für Stadtratsstellen (10 fl. Steuer) zu fordern. Der Statthalter daselbst hätte in Absicht auf die Geschworenenwahl qua Kreispräsident zu fungieren. Streitige Fälle wären von den Ministerien des Inneren und der Justiz einverständig zu schlichten.
Mit diesen drei vom Justizminister gestellten Anträgen war man allseitig einverstandenAuf Vortrag Schmerlings v. 1. 6. 1850 wurde mit Ah. E. v. 17. 6. 1850 die Vollzugsordnung hinsichtlich der Wirksamkeit der neuen provisorischen Strafprozeßordnung resolviert, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 3237/1850; das entsprechende kaiserliche Patent v. 17. 6. 1850 publiziert als RGBL. Nr. 236/1850..
Zurückzahlung der Darlehen in Konventionsmünze
Der Ministerpräsident brachte vorläufig einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Grafen v. Taaffe wegen einer gesetzlichen Verfügung in Bezug auf die Zurückzahlungsvaluta von Darlehen in Conventionsmünze zur Sprache.
Die Minister der Finanzen und des Handels wiesen auf die Schwierigkeiten hin, welche einer solchen Verfügung, für welche von einem juridischen Standpunkte allerdings vieles spricht, im Wege stünden.
Todesurteile gegen Emerich Nagy und Alexander Somi
Der Justizminister erwirkte die Zustimmung des Ministerrats zu seinen au. Anträgen auf Begnadigung der Mörder Emerich Nagy und Alexander SomiAuf Vorträge Schmerlings v. 3. 6. 1850 entschied der Kaiser mit Ah. E. v. 9. 6. 1850, daß die Todesstrafen gegen Nagy, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2233/1850, und Somi, ebd., MRZ. 2245/1850, aufzuheben seien und der Oberste Gerichtshof entsprechende Gefängnisstrafen verhängen sollte..
Rang der landesfürstlichen und der Gemeindebehörden bei öffentlichen Feierlichkeiten
Aus Anlaß einer in Stockerau bei der Fronleichnamsprozession vorgekommenen, aber wieder beglichenen Streitigkeit über den Rang des politischen Bezirkskomissärs und der Gemeinderepräsentanz wurde die Frage über den Vorrang der verschiedenen lf. und Gemeindeautoritäten bei öffentlichen Feierlichkeiten besprochenUnter den Beständen des AVA., IM., konnte kein Hinweis auf diese Angelegenheit gefunden werden. Zur Regelung der Rangordnung bei öffentlichen Staats- und kirchlichen Feierlichkeiten siehe Mayerhofer/Pace, Politischer Verwaltungsdienst 1, 1214, Anm. 1..
Da jedoch die Ansichten darüber im Ministerrate selbst sehr divergierten und eine Notwendigkeit, diese allerdings delikate Frage durch ein Normal zu entscheiden, nicht vorliegt, so wurde darüber kein Beschluß gefaßt.
Wien, 7. Juni 1850. Schwarzenberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 12. Juni 1850.