Wissenschaftlicher Paratext zur Edition der Ministerratsprotokolle in der Verantwortung der Herausgeber/in: Thomas Kletečka Anatol Schmied-Kowarzik.
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Von Thomas Kletečka und Anatol Schmied-Kowarzik
Das bereits 1849 beschlossene und eingeleitete Reformwerk wurde im Jahre 1850 fortgesetzt. Nachdem schon eine Reihe von Landesverfassungen und Landtagswahlordnungen „cisleithanischer“ Kronländer vom Ministerrat angenommen und von höchster Stelle sanktioniert worden waren
Die Statute für Galizien und für die Bukowina waren die letzten, die, am La „primavera liberale“ nella terraferma veneta 1848–1850, a cura di
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Die Landesverfassungen der Kronländer des Kaisertums Österreich von 1849/50
In Erfüllung des § 6 des provisorischen Gemeindegesetzes vom ebd., Nr. 262
, MR. v. ebd., Nr. 266
, MR. v. ebd., Nr. 267
, MR. v. ebd., Nr. 268
, MR. v. ebd., Nr. 292
und MR. v. ebd., Nr. 293
(Wien); MR. v. ebd., Nr. 303
(Triest); MR. v. ebd., Nr. 314
und MR. v. ebd., Nr. 324
(Prag); MR. v. ebd., Nr. 318
und MR. v. ebd., Nr. 324
(Graz); MR. v.
Die provisorischen Gemeindeordnungen von 1850
Das Gemeindegesetz selbst wurde zum Teil ergänzt, zum Teil wurden von Bach eingebrachte Direktiven über die Bildung von Gemeinden, über die Bezirks- und Kreisgemeinden und über die Höhe des Wahlzensus beschlossenebd., Nr. 272
, und MR. v.
Auch die Neuordnung und Modernisierung des Justizwesens wurde zügig vorangetrieben. Zur Realisierung der neuen Gerichtsorganisation entstanden in den einzelnen Kronländern Gerichtseinführungskommissionen, deren Aufgabe es war, die praktische Umsetzung im einzelnen zu bewerkstelligen558, Anm. 14
.ebd., Nr. 212
, MR. v. ebd., Nr. 223
, MR. v. ebd., Nr. 246
, MR. v. ebd., Nr. 247
, MR. v. ebd., Nr. 252
. Zur neuen Strafprozeßordnung siehe ebd., Nr. 307
und MR. v. ebd., Nr. 308
.
Dasselbe Schicksal erfuhr der Versuch Thuns, allgemeine, für das Gesamtreich geltende Bestimmungen über die Vortragssprachen an den Universitäten zu erlassen. Sein diesbezüglicher Entwurf sah die Zulassung aller Reichssprachen an allen Universitäten vor, wobei die „minder entwickelten Sprachen“, wie er sich ausdrückte, gefördert werden sollten. Obwohl der Kultus- und Unterrichtsminister schon die, wenn auch nicht offizielle, Billigung des Kaisers eingeholt hatte, wurde sein Antrag – vor allem auf Druck Schwarzenbergs – zu Fall gebrachtebd., Nr. 306
, MR. v. ebd., Nr. 311
und MR. v. ebd., Nr. 323
(Privatunterricht) und MR. v.
Als besonders wichtig für die ökonomische Entwicklung der Habsburgermonarchie war die Einführung der Handelskammern im Gesamtstaat. Das Institut der Handelskammern hatte seit Anfang des 19. Jahrhunderts lediglich in Lombardo-Venetien bestanden. Der Ruf nach Errichtung dieser Kammern im übrigen Staatsgebiet wurdeebd., Nr. 296
. Genaue Darstellung bei 100 Jahre Handelskammern in Österreich. Festschrift zur Zentenarfeier der ersten österreichischen Handelskammer in Wien, hg. von der Bundeskammer und der Wiener Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Wien 1948) 25–159
, hier 73–116
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Seit Beginn des Jahres 1850 spitzte sich der Konflikt zwischen der Regierung, hier besonders Innenminister Alexander Bach, und dem Oberkommandierenden in Ungarn Julius Freiherr v. Haynau ständig zu. Die Regierung wollte nun nach dem Sieg im August 1849 in Ungarn die notwendigen Verwaltungsreformen in die Wege leiten und hoffte durch Zeichen der Versöhnung die Ablehnung der Ungarn gegen eine Integration Ungarns in die Gesamtmonarchie überwinden zu können. So forderte Bach Haynau auf, zum einen die sogenannte Judenkontribution einzustellen, zum zweiten die zwangsweise Abstellung ehemaliger Honvéds zum k.k. Militär abzubrechen sowie drittens die Verfahren gegen politische Gegner, „Kompromittierte“, von den Kriegsgerichten an zivile Gerichte zu übertragen. Schließlich wollte die Regierung zwecks Vereinheitlichung der schon gefällten Strafen großzügige Begnadigungen vornehmen.
All diesen Forderungen Bachs stand Haynau scharf ablehnend gegenüber. Er ging dabei so weit, daß er die Schreiben Bachs nicht einmal beantwortete. Die Anweisungen des Ministers beruhten jedoch durchwegs auf Ah. Entschließungen Franz Josephs, sodaßdaß auf die Befolgung der vom Ministerrate erlassenen Weisung mit allem Nachdrucke gedrungen werden müsse, wenn nicht das Ansehen der Minister, ja selbst das Ansehen Sr. Majestät kompromittiert werden soll
, MR. v.
Dennoch widersetzte er sich so lange wie möglich. Erst am
Zum eigentlichen Bruch mit der Regierung ließ es Haynau jedoch in der Frage der Kriegsgerichte kommen. Bach hatte von Haynau Klassifikationslisten der Kriegsgerichte für alle noch in Untersuchung stehenden Personen verlangt, darunter auch Mitglieder des ehemaligen ungarischen Landtags. Nach mehrmaligen Reklamationen Bachs, Schwarzenbergs und schließlich des Kaisers selbst, sandte Haynau diese Listen am 149–152
, sowie
1849 war die politische Verwaltung für die Zeit des Belagerungszustands geregelt worden . Dieser provisorische Verwaltungsorganismus legte die Kompetenzverteilung zwischen dem Militär und den Zivilbeamten fest. Während die vorläufige Verwaltung gänzlich in den Händen des Militärs lag, hatten die Zivilbeamten die spätere endgültige politische Verwaltung Ungarns vorzubereiten und dann organisatorisch durchzuführen. Im
Am
Nach der Errichtung von drei Gendarmerieregimentern in Ungarn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe Anfang 1850
Anders als bei der politischen Verwaltung blieb die Justiz- und Finanzadministration unter der Kontrolle ihrer Ministerien. Die vorhandenen Organisationsstrukturen waren übergangsweise übernommen worden, bis neue, den Strukturen der anderen Länder der Monarchie entsprechende eingerichtet wurden.
Zwar gab es neben der Ziviljustiz durch den Ausnahmezustand auch eine Militärjustiz, jedoch waren die Kompetenzbereiche beider Gerichtsbarkeiten genau abgegrenzt. Die Militärgerichtsbarkeit bezog sich auf Verfahren wegen Hochverrat, Aufruhr, Gefährdung der öffentlichen Ruhe usw., während die Zivilgerichte für die gewöhnlichen Zivil- und Strafprozesse zuständig waren. Mit der Neueinteilung der politischen Administration Mitte 1850 waren analoge Änderungen bei den Gerichtsbezirken notwendig, sodaß mit geringen Abweichungen die politische und die Justizadministration dieselbe Komitats- und Distriktseinteilung haben sollten
Genauso wie im Bereich der Justiz wurde die vorhergehende Finanzverwaltung Ungarns zunächst übernommen
Parallel zu Ungarn wurden diese Reformen auch in Kroatien, Siebenbürgen, der Woiwodschaft Serbien und dem Temescher Banat sowie in der Militärgrenze durchgeführt.
In Kroatien wurde mit kaiserlichem Patent vom 2285–2288
.474 f.
ebd., Nr. 45/1850
.
Am
In der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat kam es erst 1851 zur Reorganisation der politischen Verwaltung
Die Neugestaltung der Justizverwaltung erfolgte in Kroatien durch die kaiserliche Entschließung vom
Die Errichtung einer neuen Finanzverwaltung wurde in Kroatien mit Erlaß des Finanzministeriums vom
Die Neustrukturierung der Finanzbehörden diente nicht nur dazu, die Struktur der Finanzverwaltung, sondern das archaische Steuersystem der Länder der Stephanskrone selbst dem der anderen Gebiete der Habsburgermonarchie anzugleichen
Trotz dieser Reformen der ungarischen Regierung wollte das österreichische Kabinett in allen zur Stephanskrone gehörenden Ländern das Steuersystem der anderen Länder einführen, nicht zuletzt, um ohne Benachteiligung des einen oder des anderen Länderkomplexes die Zwischenzollinie zwischen den Ländern der Stephanskrone und den anderen Gebieten aufheben zu können. Die unterschiedlichen Steuersysteme waren ja Ursache der Zwischenzollinie gewesen
Um die Aufhebung der Zwischenzollinie auf die bisher ausgenommenen Güter auszudehnen, wurde in den Ländern der Stephanskrone die Verzehrungssteuer eingeführt, wobei der Beginn der Einhebung für die Güter Branntwein und Bier der 1. Jänner
Zwecks Einführung einer Grundsteuer war 1849 als erster Schritt in Ungarn und Kroatien die sogenannte Dikalkonskription, d.h. die bis 1847 eingehobene Kriegs- und Domestikalsteuer, in Siebenbürgen das Kontributialsystem reaktiviert wordenebd., Nr. 298
.ebd, Nr. 306
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Schließlich ging es um die Einführung der Tax- und Stempelgebühren. Schon wegen der Einführung der Grundbücher, die die Basis einer zukünftigen Grundsteuer seien sollten, war eine Regelung der Verwaltungsabgaben notwendig, und diese wurde mit
Mit der Sanktionierung des Gesetzartikels IX durch Ferdinand am ebd., Nr. 312
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Wie für Ungarn wurde auch für Kroatien beschlossen, einen Vorschuß auf die zu-künftige Urbarialentschädigung zu leisten
Neben einer Beruhigung der politischen Situation und der Reformtätigkeit mußte für die Regierung auch von Interesse sein, in Ungarn die Akzeptanz der oktroyierten Verfassung, d.h. die vollständige Integration Ungarns in Österreich, zu fördern. Ein erster Schritt dazu, so hoffte man in Wien, konnte es sein, liberale Ungarn für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der geplanten Reformen zu gewinnen. Mitte April 1850 versuchte Schmerling für die Kommission zur Aufhebung der sogenannten Avitizität, der Unveräußerlichkeit adligen Grundbesitzes in Ungarn, Franz Deák zu gewinnen. Doch Deák lehnte das Angebot ab. Auch in der Folge hielten sich die Liberalen Ungarns von der Beteiligung an der Ausarbeitung von Verwaltungsreformen und an der Verwaltung selbst fern298
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So gelang es zwar der Regierung in der ersten Hälfte 1850, den Machtkampf mit dem Militär um den Einfluß auf die politische Verwaltung Ungarns zu gewinnen und darauf aufbauend die Verwaltungsreform einzuleiten. Doch eine Zustimmung zu dieser Verwaltung durch die wichtigsten politischen Kräfte in Ungarn erhielt sie nicht. So blieb diese Verwaltung hier, ungeachtet ihrer unbestrittenen positiven Effekte für Ungarn, ein ungeliebter Fremdkörper.
Der Wunsch der Regierung nach Vereinheitlichung und Modernisierung der Verwaltung aller Teile der Monarchie führte zu einer Vielzahl an Reformen, die, entsprechend der politischen Situation, zu unterschiedlichen Zeiten Kronland für Kronland in Kraft gesetzt wurden. Besonders einschneidend waren diese Reformen in den Ländern der Stephanskrone, und der Übergang von den provisorischen Verwaltungsorganisationen zu den definitiven dauerte hier am längsten. Insgesamt zeigt sich, daß zwar versucht wurde,
Im April 1850 standen sich Österreich und Preußen in ihrem Kampf um die Vorherrschaft in Deutschland in einer Pattsituation gegenüber. Preußen versuchte die Deutsche Union zu beleben und schien mit den Wahlen zum Erfurter Parlament Ende Januar 1850 seinem Ziel sehr nahe gerückt zu sein. Doch mit der Weigerung Bayerns und Württembergs beizutreten, mit dem Austritt Hannovers sowie mit der Nichtbeteiligung Sachsens Ende 1849 hatte die Union einen schweren Imageschaden erlitten. Österreich hingegen hielt sich vor April 1850 eher im Hintergrund, förderte aber Aktivitäten der Mittelstaaten, der Deutschen Union entgegenzuwirken. Unter aktiver Beteiligung des österreichischen Gesandten am bayrischen Hof legten die Königreiche Bayern, Sachsen, Württemberg und Hannover am
Eine Einigung war nicht in Sicht. Daher schritt Österreich daran, den seit 1848 ruhenden Deutschen Bund zu reaktivieren. Mit der Zirkularnote an alle Staaten des Deutschen Bundes vom
Auch Preußen wurde aktiv und berief den Fürstentag der Deutschen Union nach Berlin, um über die Zukunft der Union zu beraten. Am 10. Mai faßte der Fürstentag den Entschluß, die Deutsche Union zwar nicht sofort aufzulösen, wohl aber das Inkrafttreten der kurz zuvor angenommenen Unionsverfassung bis 15. Juli zu suspendieren, um dann erneut auf einem weiteren Fürstentag über die Zukunft der Deutschen Union zu entscheiden
Genauso wie die Deutsche Union kämpfte die Bundesversammlung in Frankfurt mit Legitimationsproblemen. In der Eröffnungssitzung am
Zusammengerufen wurde die Bundesversammlung von Österreich mit dem Ziel, über eine definitive Regelung einer deutschen Zentralgewalt zu beraten. Die Verhandlungen schritten sehr schleppend voran, besonders da Thun nur ungenaue Instruktionen von Schwarzenberg bekam. Schwarzenberg wollte nämlich die Bundesversammlung als Druckmittel auf Preußen benutzen, in der Frage der Zusammensetzung der Bundeszentralgewalt den österreichischen Wünschen nachzugeben und außerdem die Deutsche Union aufzulösen. So liefen die Anfang April 1850 begonnenen Verhandlungen zwischen Österreich und Preußen parallel zu den Verhandlungen in der deutschen Bundesversammlung, und die deutschen Mittelstaaten hatten den berechtigten Eindruck, Österreich stehe nicht hinter ihnen und wolle sich eigentlich nur mit Preußen einigen, um ihnen dann das Ergebnis zu präsentieren. Die österreichisch-preußischen Verhandlungen – geführt vom preußischen Außenminister Alexander v. Schleinitz und dem österreichischen Gesandten am Berliner Hof Anton Freiherrn Prokesch v. Osten sowie von Schwarzenberg und dem preußischen Gesandten am Wiener Hof Albrecht Graf v. Bernstorff – traten jedoch auf der Stelle. Preußen wollte auf eine Parität pro-preußischer und pro-österreichischer Vertreter im Zentralorgan nicht verzichten und die Deutsche Union in irgendeiner Form erhalten, Österreich hingegen eine Majorität der eigenen Vertreter und derjenigen der Mittelstaaten sicherstellen sowie die Auflösung der Deutschen Union erzwingen. Der Höhepunkt dieser Verhandlungen war Anfang Juli 1850 erreicht. Mit dem Scheitern am 8. Juli forderte Schwarzenberg Thun auf, nun den engeren Bundesrat zu konstituieren, doch hoffte er immer noch auf eine
Im Laufe des Septembers 1850 spitzten sich die Differenzen zwischen Preußen mit der Union einerseits sowie Österreich und dem Deutschen Bund andererseits drastisch zu. Eine Annäherung zwischen Preußen und Österreich war in keiner Weise erzielt worden, die Deutsche Union existierte noch und der Deutsche Bund war noch nicht zu vollem Leben erweckt worden. In diese politisch äußerst labile Situation platzte der sogenannte kurhessische Verfassungskonflikt.
Anders als in allen anderen Staaten Deutschlands war in Kurhessen die 1848/49 reformierte Verfassung noch in Kraft. Anfang des Jahres 1850 entließ zwar Kurfürst Friedrich Wilhelm die liberale Regierung Bernhard Eberhards und ersetzte sie durch die konservative Regierung Hans Hassenpflugs, doch die 1848/49er Verfassung blieb weiter bestehen. Im Juni und erneut im September 1850 löste Hassenpflug die Landesversammlung auf, da diese dem Budget nicht zustimmen wollte; es blieb jedoch ein Ausschuß bestehen, der aber nur geringe Rechte besaß. Anfang September 1850 verlangte Hassenpflug vom Ausschuß die Genehmigung für seinen Budgetentwurf. Darauf teilte der Ausschuß Hassenpflug mit, daß er nicht die verfassungsmäßige Kompetenz habe, Budgets zu bewilligen. Über das Budget müsse die Landesversammlung entscheiden. Dies interpretierte Hassenpflug als Budgetverweigerung und schrieb mit der „Verordnung die Forterhebung der Steuern betreffend“ am
Nun wandte sich Kurfürst Friedrich Wilhelm an den Deutschen Bundesrat mit der Bitte um Bundesintervention, die ihm auch mit Bundesbeschluß vom Ebd., 182235
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Bayern und Hannover wurden mit der Bundesexekution beauftragt, wobei Hannover dies nur unter österreichischem Kommando machen wollte; obwohl aber Österreich seinen FZM. Prinz Emil zu Hessen bestimmt hatte
Neben Kurhessen gab es noch einen zweiten Konfliktbereich in Deutschland, die seit 1848 schwelende Krise um Schleswig-Holstein und Lauenburg
Auch außerhalb Deutschlands war Preußen isoliert, denn besonders Rußland sah mit Mißfallen, daß Preußen mit der Deutschen Union, mit seinem Engagement für die schleswig-holsteinische Statthalterei und seiner Stellungnahme gegen den kurhessischen Kurfürsten letztlich liberale Ideen förderte und liberale Kräfte unterstützte. Gerade Zar Nikolaus I. hatte sich aber im Sinne der Heiligen Allianz dem Kampf für das monarchische Prinzip verschrieben und stellte sich ganz hinter Österreich. Noch war der Höhepunkt in den Auseinandersetzungen in der kurhessischen und holsteinischen Frage nicht erreicht. Aber neben Österreich standen nahezu alle deutschen Mittelstaaten gegen Preußen und auch außerhalb Deutschlands konnte es nicht auf Unterstützung rechnen.
Im Laufe des Jahres 1850 wurde die politische Erstarkung Österreichs sichtbar. Während sich zu Beginn des Jahres Österreich in der deutschen Frage streng zurückhalten mußte und bestenfalls hinter den Kulissen die deutschen Mittelstaaten zu Aktivitäten anregte, trat es im Laufe des Jahres immer aktiver in Erscheinung. Genau die entgegengesetzte Entwicklung setzte in Preußen ein. Zu Beginn des Jahres erzielte Preußen einen politischen Erfolg, indem an die Realisierung der Deutschen Union geschritten wurde. Doch der Schwenk der deutschen Mittelstaaten von Preußen zu Österreich, nachdem dieses – anfangs nur sehr vorsichtig – seine Bereitschaft bekundet hatte, in die deutsche Frage einzugreifen, und die ersten Gegenentwürfe zur Deutschen Union nahmen letztlich dem preußischen kleindeutschen Konzept die Existenzgrundlage. Immer mehr in die Defensive gedrängt, war das Unionsprojekt, statt kurz vor der Realisierung zu stehen, schnell nur mehr ein Schatten seiner selbst, ein Provisorium. Dies verstärkte sich noch nach dem Zusammentritt der Deutschen Bundesversammlung am
Der größte Teil der für den wissenschaftlichen Kommentar verwendeten Archivalien des vorliegenden Bandes fand sich – wie bei allen bisherigen Bänden der Edition – unter den Beständen des Haus-, Hof- und Staatsarchivs; hauptsächlich handelte es sich um die
Im Allgemeinen Verwaltungsarchiv wurden die Bestände der Ministerien des Inneren, der Justiz, des Handels und des Kultus und Unterrichtes, weiters der Nachlaß Bach und das Verkehrsarchiv für den Kommentar herangezogen. Am störenden Umstand, der schon beim letzten Band zu beklagen war, daß nämlich das Finanzarchivs, hier Finanzministerium, Präsidialreihe, Lücken aufzuweist, hat sich nichts geändert. Neben der Allgemeinen Reihe des Finanzministeriums wurden auch die Bestände des hier lagernden Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen eingesehen. Die Akten der Präsidial- und Allgemeinen Reihe des Kriegsministeriums, der Militärkanzlei Seiner Majestät und des Nachlasses Haynau, allesamt Bestandteil des Kriegsarchivs, stellten weiteres Quellenmaterial für die Kommentierung bei.
Zur Vervollständigung des Kommentars, insoweit er Fragen der ungarischen und italienischen Kronländer betraf, wurden die Bestände des Magyar Hadtörténete Levéltár (Ungarisches Kriegsarchiv, Budapest) und des Archivo di Stato, Luogotenenza in Venedig eingesehen.
Für die Schreibung von Personen- und Ortsnamen gilt, was darüber an anderer Stelle bereits gesagt wurde