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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="2">Abteilung II</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Schwarzenberg</title>
            <title level="m" type="main" n="2">Band 2</title>
            <title level="m" type="sub">Jänner 1850–<date when="1850-04-30">30. April 1850</date>
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            <title level="a" type="desc" n="319">Sitzung 319</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
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            </editor>
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                  <forename>Anatol</forename>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a2-b2-z319.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Kletečka">
                        <persName>
                           <forename>Thomas</forename>
                           <surname>Kletečka</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <editor ref="#editor_Schmied-Kowarzik">
                        <persName>
                           <forename>Anatol</forename>
                           <surname>Schmied-Kowarzik</surname>
                        </persName>
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                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung II Das Ministerium Schwarzenberg, Band 2 Jänner 1850–30. April 1850</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="2005">2005</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
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            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1451</idno>
                  <idno type="KZ">1281</idno>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">
                  <orig>RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 13. 4.), Krauß 15. 4., Bach 15. 4., Schmerling 15. 4., Bruck, Thinnfeld 15. 4., Thun, Kulmer 15. 4., Degenfeld; abw. Stadion, Gyulai.</orig>
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                     <surname>Schwarzenberg</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1850-04-13">1850-04-13</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <surname>Krauß</surname>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b2-pdf.xml#a2-b2_z319.pdf">
               <title type="num">Nr. 319</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1850-04-12">12. April 1850</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                     <orig>
                                <choice>
                                    <abbr>RS.</abbr>
                                    <expan>Reinschrift</expan>
                                </choice>; <choice>
                                    <abbr>P.</abbr>
                                    <expan>Protokoll</expan>
                                </choice> Wacek; <choice>
                                    <abbr>VS.</abbr>
                                    <expan>Vorsitz</expan>
                                </choice> Schwarzenberg; <choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> und <choice>
                                    <abbr>anw.</abbr>
                                    <expan>anwesend</expan>
                                </choice> (Schwarzenberg 13. 4.), Krauß 15. 4., Bach 15. 4., Schmerling 15. 4., Bruck, Thinnfeld 15. 4., Thun, Kulmer 15. 4., Degenfeld; <choice>
                                    <abbr>abw.</abbr>
                                    <expan>abwesend</expan>
                                </choice> Stadion, Gyulai.</orig>
                  </item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1451</idno>
                  <idno type="KZ">1281</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der am <date when="1850-04-12">12. April 1850</date> in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Sardinische Kriegsentschädigung</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministerpräsident</rs>
                     </hi> teilte dem Ministerrate mit, daß die Piemonteser die nächste Kriegskostenrate pro 6 Millionen Lire, welche am 30. April fällig wird, abermals nicht zur gehörigen Zeit zahlen werden<note type="footnote" n="1">Zur sardinischen Kriegsschuld siehe zuletzt <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-02-0-18500214-P-0280.xml#top_2_2_280_8">MR. v. <date when="1850-02-14">14. 2. 1850</date>/VIII</ref>. Mit Schreiben v. <date when="1850-04-07">7. 4. 1850</date> hatte Apponyi Schwarzenberg die Verzögerung der vierten Ratenzahlung mitgeteilt, <bibl type="archival">HHSTA., PA. XI., Karton 45, fol. 124 f.</bibl>; sie wurde schließlich Ende Mai 1850 geleistet, Schreiben des sardinischen Geschäftsträgers in Wien an Schwarzenberg v. <date when="1850-05-22">22. 5. 1850</date>, <bibl type="archival">ebd., fol. 143</bibl>.</note>, und übergab</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Urbarialentschädigung in Niederösterreich</head>
                  <p>eine ihm heute vom Grafen Breuner überreichte Eingabe über die Modalitäten der Entschädigung für die aufgehobenen Urbarialschuldigkeiten in Niederösterreich dem Finanzminister zur weiteren Verfügung<note type="footnote" n="2">Die Eingabe Breuners konnte unter den Beständen des FA., FM., Präs., und des FA., GP., nicht gefunden werden. Zur Urbarialentschädigung in Niederösterreich siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-02-0-18500201-P-0269.xml#top_2_2_269_11">MR. v. <date when="1850-02-01">1. 2. 1850</date>/XI</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Herabsetzung der Häusersteuer in Dalmatien</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister Freiherr v. Krauß</rs>
                     </hi> brachte eine Milderung der gegenwärtigen Häusersteuer in Dalmatien auf dem Lande, deren jetziges Ausmaß bei vielen dortigen Häusern, welche für die Menschen kaum bewohnbar sind, zu lästig sei, in Antrag<note type="footnote" n="3">Mehrere Gesuche um Herabsetzung der Häusersteuer in <bibl type="archival">FA., FM., VII. Abt. (Direkte Steuern), Faszikel 1849/50</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Nach seiner Ansicht wäre die Häusersteuer dort mit drei Kategorien festzusetzen, nämlich von 10 Kreuzer für Häuser mit einem Wohnbestandteile, von 20 Kreuzer für zwei und von 30 Kreuzer für drei Wohnbestandteile, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte<note type="footnote" n="4">Das diesbezügliche Ansuchen der Statthalterei vom <date when="1849-12-14">14. 12. 1849</date> war bereits am <date when="1850-04-09">9. 4. 1850</date> durch einen Erlaß des Finanzministerium genehmigt worden, <bibl type="archival">ebd. Z. 32607/1849</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Differenzen bei Verwaltungsmaßnahmen in Siebenbürgen</head>
                  <p>Derselbe Minister hat hierauf mehrere ämtliche Vorgänge und Erlässe in Siebenbürgen besprochen, welche ebenso viele Eigenmächtigkeiten und Unregelmäßigkeiten darstellen.<pb n="295" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b2-pdf.xml%23a2-b2_einzelseiten/a2-b2_s295.pdf"/>
                  </p>
                  <p>So sei a) <ref xml:id="fn_2_2_319_a">die Verwendung einer Kriegssteuer daselbst verfügt worden</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_2_2_319_a">Korrektur a–a Krauß’ aus <quote>eine Kriegssteuer daselbst ausgeschrieben</quote>.</note>, ohne daß man hier in Centro etwas davon wußte, welche Verfügung doch nur von hier aus zu erlassen gewesen wäre<note type="footnote" n="5">Vgl. dazu die Kriegststeuer der Stadt Klausenburg, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-02-0-18500319-P-0302.xml#top_2_2_302_10">MR. v. <date when="1850-03-19">19. 3. 1850</date>/X</ref>.</note>; b) habe man die dortige Buchhaltung aufgelöst und eine Rechnungsabteilung errichtet, welche die Kontributions­tabellen, die Relaxationen der Kontribution und dergleichen in Evidenz zu halten habe, Beamte der aufgelösten Buchhaltung diesem Rechnungsdepartement zugewiesen, Substitutionsgebühren für dieselben bewilligt und angewiesen, kurz, es werden Behörden aufgestellt und aufgehoben, Gehalte reguliert, Ausgaben verfügt, ohne daß die Finanzverwaltung davon das geringste weiß, da doch nach der dem Regierungsrate Weiss mitgegebenen Instruktion alle Systemaleinrichtungen vorgelegt werden sollen und zu Geldanweisungen, wie sie verfügt werden, niemals eine Ermächtigung gegeben worden ist<note type="footnote" n="6">Schreiben Wohlgemuths v. <date when="1850-03-03">3. 3. 1850</date>, in dem er die vollzogene Auflösung der siebenbürgischen Buchhaltung und seine oben beschriebenen Änderungen Krauß mitteilt, <bibl type="archival">FA., FM., Präs., 3387/1850</bibl>.</note>. c) Bemerkte der Finanzminister weiter, habe Graf Béldi die Anfrage gestellt, ob das siebenbürgische Thesaurariat in Pensionsangelegenheiten denselben Wirkungskreis wie die Kameralgefällenverwaltung habe, und es sei ihm von Seite des Finanzministeriums erwidert worden, daß jetzt, wo die Organisierung des Landes im allgemeinen im Zuge ist, an dem Wirkungskreise des Thesaurariats nichts geändert werden solle<note type="footnote" n="7">Anfrage Béldis an Krauß v. <date when="1849-11-19">19. 11. 1849</date> und Ministerialerlaß (K.) v. <date when="1850-01-11">11. 1. 1850</date>, <bibl type="archival">ebd., Abt. V alt (Ungarn/Siebenbürgen), Fasz. 2, Z. 31164/1849</bibl>.</note>. Der Zivil- und Militärgouverneur Freiherr v. Wohlgemuth habe aber im Widerspruche damit an das Thesaurariat die Weisung erlassen, daß demselben ein gleicher Wirkungskreis wie den Kameralgefällenverwaltungen zustehe. Bei diesen sich so widersprechenden Verfügungen frägt sich nun Graf Béldi an, was er zu tun habe<note type="footnote" n="8">Schreiben Béldis an Krauß v. <date when="1850-02-17">17. 2. 1850</date>, <bibl type="archival">ebd., Präs. 3207/1850</bibl>.</note>. Nach der Ansicht des Finanzministers kann die Sache, wenn man Ordnung im Geschäfte erhalten will, nicht so bleiben. Der Gouverneur könne zwar in dringenden Angelegenheiten Verfügungen treffen, allein Pensionsangelegenheiten tragen nicht den Charakter dieser Dringlichkeit an sich. Das Thesaurariat, dessen Umgestaltung Graf Béldi als notwendig darstelle, könne ohne einen Vorschlag zu haben nicht reguliert werden.</p>
                  <p>Der Finanzminister meint demnach, und der Ministerrat stimmte ihm bei, daß dem Baron Wohlgemuth die entschiedene Weisung zu erteilen wäre, seinen Wirkungskreis genau einzuhalten, mit dem Beifügen, daß ohne Erstattung eines Vorschlages das siebenbürgische Thesaurariat nicht geregelt werden könne und daß er zu Geldanweisungen keine Ermächtigung besitze<note type="footnote" n="9">Fortsetzung des Gegenstandes in <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-03-0-18500506-P-0339.xml#top_2_3_339_6">MR. v. <date when="1850-05-06">6. 5. 1850</date>/VI</ref>.</note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsministerstellvertreter</rs>
                     </hi> bemerkte bei diesem Anlasse, daß bereits seit vier Monaten wegen Reglung der Verhältnisse der Székler ein Auftrag an Baron Wohlgemuth ergangen und zweimal betrieben worden sei, ohne bis heute hierüber eine Antwort zu erhalten<note type="footnote" n="10">Zur Auflösung der siebenbürgischen Militärgrenze siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-03-0-18500904-P-0389.xml#top_2_3_389_15">MR. v. <date when="1850-09-04">4. 9. 1850</date>/XV</ref>.</note>, und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche<pb n="296" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b2-pdf.xml%23a2-b2_einzelseiten/a2-b2_s296.pdf"/> Bauten Freiherr v. Bruck</rs>
                     </hi> fand gleichfalls zu erwähnen, daß auch in den sein Ressort betreffenden Bauangelegenheiten ähnliche Willkürlichkeiten in Siebenbürgen vorkommen<note type="footnote" n="11">Bezüglich der Schwierigkeiten mit dem Ministerialsekretär für Bauangelegenheiten in Siebenbürgen siehe <bibl type="archival">AVA., HM., Präs. 726/1850</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Nachträgliche Bestimmungen zum neuen Tax- und Stempelgesetze</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister Freiherr v. Krauß</rs>
                     </hi> brachte weiter mehrere nachträgliche Bestimmungen zu dem neuen Tax- und Stempelgesetze in Antrag<note type="footnote" n="12">Zum neuen Tax- und Stempelgesetz siehe zuletzt <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-02-0-18500223-P-0287.xml#top_2_2_287_5">MR. v. <date when="1850-02-23">23. 2. 1850</date>/V</ref>.</note>.</p>
                  <p>Diese sind: 1) Bei Besitzveränderungen ist in diesem Gesetze eine Gebühr von 3½% vorgeschrieben. Aus Tirol haben mehrere Sachverständige vorgestellt, daß diese Gebühr für ihr Land zu drückend sei. Dort gebe es viele walzende, <ref xml:id="fn_2_2_319_b">d.i. mit keinem Hause untrennbar verbundene, sondern ganz frei verkäufliche</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_2_2_319_b">Einfügung b–b Ransonnets [sic!].</note> Gründe, welche oft nur eine sehr kurze [Zeit] in einem Besitze bleiben und wieder weiterverkauft werden. Die Zahlung von 3½% bei jedesmaliger Besitzveränderung der walzenden Gründe sei daher zu lästig. Der Finanzminister erkennt dieses an und meint, daß eine Abhilfe dadurch möglich wäre, wenn man den Zeitraum angemessen berücksichtigte, der seit der letzten Besitzveränderung eines walzenden Grundes verstrichen ist. Ist der Zeitraum länger, so wäre eine größere Gebühr, ist der Zeitraum kürzer, eine kleinere Gebühr zu fordern. Nach seiner Ansicht bestünde die Abhilfe darin, wenn von der letzten Besitzveränderung eines walzenden Grundes, welche übrigens in den öffentlichen Büchern mit dem Tage des Kontraktes eingetragen sein müßte, zwei Jahre verstrichen sind, so wäre 1% zu entrichten, und dann wäre von zwei zu zwei Jahren mit ½% zu steigen, was in 10 Jahren 3½%, also die volle Gebühr ausmacht. Unter zwei Jahren wäre kein Prozent abzunehmen.</p>
                  <p>Diese nachträgliche Bestimmung, mit der sich der Ministerrat einverstanden erklärte, wäre für alle Provinzen, wo ähnliche Gründe bestehen, als Norm vorzuschreiben.</p>
                  <p>2) Bestimme das Tax- und Stempelgesetz, daß 2% von Körperschaften alle zehn Jahre zu entrichten sind, welche liegende Gründe besitzen. Diese Gebühr wäre zur Erleichterung der Verpflichteten nach der Ansicht des Finanzministers in der Art abzuteilen, daß die Körperschaften in jedem Jahre nur ⅕% der Gebühr zu entrichten haben, was in 10 Jahren wieder 2% ausmacht. Dieses ⅕% wäre mit der Grundsteuer zu zahlen und es wäre damit der Vorteil verbunden, daß die Verpflichteten jährlich nur einen mäßigen Betrag zu entrichten haben und daß dieser Betrag eben darum regelmäßiger einflösse.</p>
                  <p>3) Spreche das neue Tax- und Stempelgesetz aus, daß die Abgabe für die Besitzveränderung auf dem Grunde hafte. Von der Sparkasse in Prag sei nun der Zweifel angeregt worden, ob die nun eingeführten 3½% den bereits vorgemerkten Hypothekargläubigern vorzugeben, d.i. ob sie das Vorrecht der Steuern zu genießen haben und ob dieses Vorrecht auch dann und für welche Zeit gelte, wenn die Abgabe nicht gleich eingehoben wurde, sondern durch Stehenlassen bei zwei Besitzveränderungen schon den Betrag von 7% erreiche. Das erste Bedenken, bemerkte der Finanzminister, behebe sich dadurch, daß das Gesetz nicht zurückwirkt, daher die gegenwärtig vorgeschriebenen 3½% den<pb n="297" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b2-pdf.xml%23a2-b2_einzelseiten/a2-b2_s297.pdf"/> bereits vorgemerkten Gläubigern nicht nachteilig sein können. In Absicht auf den zweiten Umstand sei ein Korrektiv in der Zeit notwendig, damit das Vorrecht des Staates die vorgemerkten Gläubiger nicht beeinträchtige. Hier bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Dr. Bach</rs>
                     </hi>, daß es zur Sicherheit des Ärars und zur Aufrechthaltung des Prinzips der Öffentlichkeit der Hypotheken angemessen scheine, dort, wo die Zahlung nicht gleich geleistet wird, die Eintragung des Rückstandes in die öffentlichen Bücher zu veranlassen und zu bestimmen, daß die Priorität des Staates nur für eine gewisse Zeit zu gelten habe, nach deren Verstreichung sie erlösche.</p>
                  <p>Der Ministerrat einigte sich auch mit Zustimmung des Finanzministers, welcher anfänglich dafür hielt, daß das Vorrecht des Staates für sechs Jahre zu gelten hätte, und wenn die Veränderungsgebühr durch mehr als sechs Jahre im Rückstande bliebe, dieses Vorrecht dann verlorenginge, mit Rücksicht auf die bei den übrigen Steuern geltende Prioritätsdauer von drei Jahren, dahin, daß <ref xml:id="fn_2_2_319_c">die Veränderungsgebühr, sofern solche nicht während des zur Zahlung vorgezeichneten Zeitraumes berichtigt wird, in dem Grundbuche vorgemerkt werde und binnen drei Jahren die in dem Gesetze vorgeschriebene Priorität vor allen Gläubigern, nach Ablauf von drei Jahren aber die Priorität nach dem Zeitpunkte, in welchem die Vormerkung geschah, zu genießen haben soll</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_2_2_319_c">Korrektur c–c Krauß’ aus <quote>im vorliegenden Falle das Vorrecht des Staates durch drei Jahre zu gelten hätte, nach deren Ablauf die rückständige Schuldigkeit in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müßte</quote>.</note>.</p>
                  <p>4) Bestimme das neue Tax- und Stempelgesetz auch eine Gebühr von ½% für die Eintragung des Erbrechts in die öffentlichen Bücher. Hinsichtlich dieser Gebühr wäre nach der Analogie eine ähnliche<ref xml:id="fn_2_2_319_d"/>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_2_2_319_d">Korrektur Krauß’ aus <quote>gleiche</quote>.</note> Abstufung, wie sie eben erwähnt wurde, zu bewilligen, wogegen sich keine Erinnerung ergab<note type="footnote" n="13">Auf Vortrag Krauß’ v. <date when="1850-04-27">27. 4. 1850</date> wurden die hier genannten Abänderungsvorschläge des neuen Tax- und Stempelgesetzes mit Ah. E. v. <date when="1850-05-01">1. 5. 1850</date> bewilligt, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 5766/1850</bibl>; die entsprechende Verordnung des Finanzministeriums v. <date when="1850-05-03">3. 5. 1850</date> publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 181/1850</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Nachricht der „Tassa Marinović“</head>
                  <p>Hinsichtlich der sogenannten „Tassa Marinović“ bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren Dr. Bach</rs>
                     </hi>, die eingeleiteten Erhebungen hätten herausgestellt, daß der Mord des Marinović in eine Zeit falle, wo österreichische Truppen noch Herrn Venedigs und General Martini noch im Besitze des Arsenals war. Hiernach entfalle das Prinzip zur Forderung und Zahlung dieser Straf-Tassa<note type="footnote" n="14">Unter den Beständen des AVA., IM., Präs., konnte kein Hinweis auf diese Angelegenheit gefunden werden. Johann Ritter v. Marinović, Direktor des Arsenals, war am <date when="1848-03-23">23. 3. 1848</date> beim Ausbruch des Venediger Austandes ermordet worden, <bibl type="secondary">
                           <author>Zorzi</author>, Österreichs Venedig 90 f.</bibl>
                     </note>. Der Minister bemerkte weiter, daß man nicht ermächtiget sei, diese Tassa aufzulegen<ref xml:id="fn_2_2_319_e"/>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_2_2_319_e">Korrektur Brucks [sic!] aus <quote>aufzugeben</quote>.</note>, weil es in der mit Venedig geschlossenen Konvention heiße, in Berücksichtigung <ref xml:id="fn_2_2_319_f">der vom neuen Governo provinciale angeordneten und beibehaltenen Auflage von 25 Centesimi zur direkten Steuer</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_2_2_319_f">Korrektur f–f Brucks aus <quote>dieser Auflage</quote>.</note> würden der Stadt keine weiteren Lasten auferlegt. Nachdem jedoch der Ministerrat das Verbot der späteren multe ausgesprochen hat, so wäre nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach<pb n="298" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b2-pdf.xml%23a2-b2_einzelseiten/a2-b2_s298.pdf"/> dem Feldmarschall Grafen Radetzky zu schreiben, daß der Ministerrat es nicht wünschenswert finde, die Multa Marinović aufrechtzuerhalten, daß sie der Feldmarschall in Gnaden der Stadt erlassen möge und daß für die Familie Marinović in einer anderen Art zu sorgen wäre.</p>
                  <p>Da der Ministerrat sich hiermit einverstanden erklärte, so wird der Minister Dr. Bach in diesem Sinne die Sache Sr. Majestät vorlegen<note type="footnote" n="15">Fortsetzung des Gegenstandes im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-02-0-18500415-P-0320.xml#top_2_2_320_6">MR. v. <date when="1850-04-15">15. 4. 1850</date>/VI</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_7" n="7">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VII. </num>
                     </label>Trienter Justizsenat</head>
                  <p>In den Grundzügen der Organisierung der Justizbehörde für Tirol und Vorarlberg wurde, wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister Ritter v. Schmerling</rs>
                     </hi> bemerkte, die Stadt Trient als Sitz eines Senates angenommen<note type="footnote" n="16">Kaiserliche Verordnung v. <date when="1849-06-26">26. 6. 1849</date>, publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 292/1849</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Dieser Senat soll ein integrierender Teil des Oberlandesgerichtes zu Innsbruck sein. Nun handelt es sich darum, das Verhältnis dieses Senates zu regeln, welche Reglung wohl von Seite des Justizministers allein geschehen könnte, welche er aber dennoch hier zur Sprache zu bringen glaube, weil hierbei auch politische Rücksichten eintreten. Die italienische Partei wünscht nämlich diesen Senat möglichst selbständig, während die deutsche Partei ihn soviel möglich abhängig haben möchte, um der Trennung der beiden Landesteile zu begegnen. Der Minister bemerkte, daß Se. Majestät im Jahre 1816 ein ähnliches Verhältnis, nämlich jenes des Senates zu Verona zu regeln geruhet haben, welche Dispositionen im gegenwärtigen Falle bei Trient zur Richtschnur genommen worden sind. Der leitende Gedanke bei der gegenwärtigen Reglung ist, daß die Gerichtspflege bei dem Senate in Trient unabhängig sein und er in dieser Beziehung nur dem Obersten Gerichtshofe in Wien unterstehen soll. Was dagegen das Disziplinare und die Personalsachen anbelangt, soll dieser Senat ein integrierender Teil des Oberlandesgerichtes in Innsbruck sein und durch seinen Präsidenten und seinen Generalprokurator mit dem Präsidenten und Generalprokurator in Innsbruck kommunizieren. Um den Charakter des Senats aufrechtzuerhalten, sollen beide Teile Verfügungen an alle Behörden im Lande zu erlassen berechtigt sein, wodurch es recht anschaulich gemacht wird, daß sie zwei Teile eines ganzen sind, das zusammen einen Konkretalstatus bildet.</p>
                  <p>Der Ministerrat erklärte sich hiermit ganz einverstanden<note type="footnote" n="17">Die Ah. E. v. <date when="1850-04-19">19. 4. 1850</date> auf den Vortrag des Justizministers v. <date when="1850-04-12">12. 4. 1850</date> erfolgte im Sinn des Ministerratsbeschlusses, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 1483/1850</bibl>; die kaiserliche Verordnung <quote>über den Organismus und den Umfang des Wirkungskreises des oberlandesgerichtlichen Senates zu Trient im Verhältnis zu dem Oberlandesgerichte zu Innsbruck</quote> v. <date when="1850-04-19">19. 4. 1850</date> publiziert als <bibl type="archival">RGBl. Nr. 182/1850</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_8" n="8">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VIII. </num>
                     </label>Aktivierung der neuen Gerichtsbehörden</head>
                  <p>Weiter gab der Justizminister Nachricht über den gegenwärtigen Stand der Organisierung der neuen Gerichte<note type="footnote" n="18">Zur neuen Gerichtsverfassung und -organisation siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-01-0-18490603-P-0086.xml#top_2_1_86_3">MR. v. <date when="1849-06-03">3. 6. 1849</date>/III</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a2-b1-z86" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b1/pdf/a2-b1-z86.pdf" target="MRP-1-2-01-0-18490603-P-0086.xml">ÖMR. II/1, Nr. 86</ref>
                        </bibl>.</note>.</p>
                  <p>Hiernach treten die Oberlandesgerichte in Wien, Linz, Graz, Triest, Prag, Brünn, Klagenfurt, Innsbruck und der Oberlandesgerichtssenat in Trient mit dem 1. Mai und die neuen lf. Gerichte in den Kronländern Österreich unter der Enns, Österreich ob der Enns und Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Steiermark, Kärnten und Krain, Görz, Istrien und Triest, Tirol und Vorarlberg mit dem 1. Juli d.J. in Wirksamkeit. Bis dahin werden die Instruktionen und die neuen gesetzlichen Vorschriften über das<pb n="299" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a2-b2-pdf.xml%23a2-b2_einzelseiten/a2-b2_s299.pdf"/> Grundbuchs-, das Notariatswesen, die Staatsanwaltschaften etc., an welchen fleißig gearbeitet wird und die ihrer Vollendung nahe sind, fertig sein, und alle diese Gesetze werden anfangs Juni d.J. im Reichsgesetzblatte erscheinen können<note type="footnote" n="19">Zur neuen Notariatsordnung siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-02-0-18500430-P-0333.xml#top_2_2_333_6">MR. v. <date when="1850-04-30">30. 4. 1850</date>/VI</ref>; zum neuen Gesetz über die Staatsanwaltschaften siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-03-0-18500628-P-0358.xml">MR. v. <date when="1850-06-28"/>28. 6. 1850</ref>. Ein Allgemeines Grundbuchsgesetz kam erst 1871 zu stande, <bibl type="secondary">
                           <author>Ogris</author>, Rechtsentwicklung 584</bibl>.</note>. Am 1. Juli d.J. müssen alle Staatsanwälte auf ihrem Posten sein.</p>
                  <p>Der Justizminister bringt dieses durch Vortrag zur Kenntnis Sr. Majestät<note type="footnote" n="20">Schmerling brachte zunächst mit Vortrag v. <date when="1850-04-06">6. 4. 1850</date> das hier Besprochene dem Kaiser zur Kenntnis; der Vortrag wurde mit Ah. E. v. <date when="1850-04-17">17. 4. 1850</date> resolviert, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 1415/1850</bibl>. Mit einem weiteren Vortrag Schmerlings v. <date when="1850-06-06">6. 6. 1850</date>, mit Ah. E. v. <date when="1850-06-17">17. 6. 1850</date> resolviert, wurde der Beginn der Wirksamkeit der neuen Gerichte definitiv auf den <date when="1850-07-01">1. 7. 1850</date> festgelegt, <bibl type="archival">ebd., MRZ. 2271/1850</bibl>; der entsprechende Erlaß des Justizministeriums v. <date when="1850-06-18">18. 6. 1850</date> publiziert als <bibl type="archival">RGBL. Nr. 324/1850</bibl>. Siehe dazu auch den Akt <bibl type="archival">AVA., JM., Allg. 2495/1850</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_2_2_319_9" n="9">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IX. </num>
                     </label>Veräußerung von Militärpferden</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Stellvertreter des Kriegsministers FML. Graf v. Degenfeld</rs>
                     </hi> brachte schließlich zur Kenntnis insbesondere des Finanzministers, daß sich nach den vorgekommenen Reduzierungen, übrigens mit vollständiger Sicherstellung der Bespannungen der Batterien, ein Überschuß von 1.500 Pferden ergebe, welche sich in verschiedenen Provinzen befinden und denen man sich nun entäußern könnte. Diese Pferde wären zu veräußern und den Grundbesitzern die Begünstigung zu gewähren, daß sie sich vor dem Anfange der Lizitation die für sie brauchbaren Pferde aussuchen können, welche ihnen um billige festgesetzte Preise und mit Bewilligung von Ratenzahlungen zu überlassen wären<note type="footnote" n="21">Siehe dazu die Beilage zum Akt <bibl type="archival">KA., KM., Präs. 2317/1850</bibl> betitelt <quote>In den Ministerrath mitzunehmen</quote> mit detaillierten Berechnungen, Aufstellungen über das Einsparungspotential bei den Pferden und den im Ministerrat gemachten Vorschlägen.</note>. Durch die Hintangabe von 1.500 Pferden entsteht auch die Möglichkeit, 800 Mann zu beurlauben, was eine monatliche Ersparung von beiläufig 20.000 f. ausmachen würde<note type="footnote" n="22">Mit Schreiben (K.) v. <date when="1850-04-15">15. 4. 1850</date> übermittelte das Kriegsministerium den Landesmilitärkommanden der in Frage kommenden Länder und dem Fuhrwerkskorpskommando genaue Weisungen hinsichtlich des Pferdeverkaufs mitsam den Bestimmungen über die Begünstigungen für die Grundbesitzer, <bibl type="archival">ebd</bibl>. Zur Reduktion des Armeeaufwandes siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-03-0-18500614-P-0350.xml#top_2_3_350_6">MR. v. <date when="1850-06-14">14. 6. 1850</date>/VI</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, den <date when="1850-04-13">13. April 1850</date>. Schwarzenberg.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1850-04-16">16. April 1850</date>.</seg>
               </closer>
            </div>
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</TEI>