Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Minister des Inneren
äußerte, es kämen ihm von mehreren Seiten Mitteilungen und Beschwerden darüber zu, daß nicht bloß ehmalige Honvéds, sondern auch Mitglieder der aufgelösten ungarischen Nationalgarden dermal strafweise zum Militär abgestellt werden, weil sie während der ungarischen Rebellion an den Operationen einzelner Nationalgardeabteilungen Anteil genommen haben
Der
Kriegsminister
eröffnete die Verfügungen, welche getroffen werden müßten, damit die zur Auffindung der ungarischen Königskrone nach Orschowa entsendete Kommission ihren Zweck erreichen könne
Es wurde gegen diese Einleitungen von keiner Seite etwas erinnert
Der Kriegsminister referierte mit Beziehung auf die vorläufige Besprechung im Ministerrate vom 25. l.M.Kompanien
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Nachdem der Ministerpräsident und die übrigen Minister dagegen nichts zu erinnern fanden, so behielt sich [der Kriegsminister] vor, den au. Antrag Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung ehrerbietigst zur Kenntnis zu bringenb
den entsprechenden Dislokationsentwurf Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung ehrerbietigst vorzulegen
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Der
Minister des Inneren
setzte bei seinen Kollegen einen aus Siebenbürgen erhaltenen umständlichen Bericht in Zirkulation, wonach dort in Absicht auf Urbarialwesen, Paß- und Fremdenpolizei etc. bereits viele zweckmäßige Einrichtungen getroffen worden sind. In Absicht auf die Sicherheit des Lebens und Eigentumes in jenem Lande gab der Minister die Beruhigung, daß die besorgniserregenden Berichte in den Zeitungen über diesen Gegenstand große Übertreibungen enthalten
Korrespondenz aus Klausenburg vom 25., 31. Dezember v.J. und 6. l.M. über die Zustände und die Stimmung in Siebenbürgen,
Der
Finanzminister
referierte über die Anträge des Obersten Mamula auf gänzliche Nachsicht der Steuerrückstände in einigen Bezirken des Cattarer Kreises
Er zeigte, daß bereits vom Gubernium Nachsichtsanträge erstattet worden seien, jedoch nicht allgemeine und unbedingte, sondern mit jenen Beschränkungen, welche unerläßlich sind, um das Ansehen der Regierung zu wahren und nicht gewissermaßen auf die Steuerrenitenz eine Prämie zu setzen. Baron Krauß sei dafür, daß diese Anträge der Landesstelle gewährt würden, ohne jedoch weiter zu gehen
Der
Minister des Inneren
, damit einverstanden, wird dem Obersten Mamula in diesem Sinne über sein Einschreiten antworten
Der
Finanzminister
referierte über die Einsprüche des Feldmarschalls Grafen Radetzky gegen die von dem Grafen Montecuccoli mit Notifikation vom
Baron Krauß zeigte, daß diese Verfügung über Beschluß des Ministerrates nach reiflicher Erwägung und sonder Zweifel, nicht ohne Vorwissen des damals hier anwesenden Feldmarschalls getroffen worden sei, weil derlei Strafen die ohnehin durch Steuern äußerst in Anspruch genommene Bevölkerung zu schwer treffen und nebenbei zu manchen Mißbräuchen und unerlaubten Erpressungen Anlaß geben.
Da diese überwiegenden Gründe auch derzeit noch ihr volles Gewicht haben, so wurde beschlossen, dem Feldmarschall zu erwidern, der Ministerrat finde bei seinem Beschlusse zu beharren, wodurch jedoch das Recht der Regierung, von den schuldtragenden Gemeinden Ersatz zu fordern und ihnen Exekutionsmannschaft einzulegen, keineswegs beirrt werde
Hierauf wurde die Beratung über die Eingabe der Bischöfe fortgesetzt
„§ 3. Der geistlichen Gewalt steht das Recht zu, jene, welche die Kirchenämter nicht der übernommenen Verpflichtung gemäß verwalten, in der durch das Kirchengesetz bestimmten Form zu suspendieren oder abzusetzen und sie der mit dem Amte verbundenen Einkünfte verlustig zu erklären.“
„§ 4. Zur Durchführung des Erkenntnisses kann die Mitwirkung der Staatsbehörden in Anspruch genommen werden, wenn der ordnungsmäßige Vorgang der geistlichen Behörde durch Mitteilung der Untersuchungsakten nachgewiesen wird.“
Der
Kultusminister
motivierte diese Anträge im wesentlichen durch Berufung auf die Freiheit der Kirchengesellschaft im Staate, auf die ihr eingeräumte Gerichtsbarkeit und auf das Recht, die Diener der Kirche nach ihren Satzungen zu behandeln. In Ungarn stehe der katholische Klerus im vollen Besitz dieser Rechte.
Die mehreren Stimmen bemerkten aber vor allem, daß dieser Gegenstand, welcher mit der geistlichen Gerichtsbarkeit und dem dafür festzusetzenden Instanzenzuge in naher Verbindung steht, im Konkordate erst definitiv normiert werden dürfte. Sofern aber jetzt schon ein Ausspruch darüber notwendig befunden würde, sei es nicht rätlich, der
Minister Bach
machte darauf aufmerksam, es sei bedenklich, den Staat kurzweg der Disziplinargewalt über die Kuratgeistlichkeit und des Investiturrechtes zu entäußern. Der
Vorschlägen des österreichischen Espiskopats.
Schließlich wurde von den mehreren Stimmen beschlossen, den § 3 mit den Worten „in [der durch das Kirchengesetz] bestimmten Form zu suspendieren“ abzubrechen und den Rest desselben sowie § 4 zu streichen und statt dessen zu setzen: „Die Entsetzung vom Amte und der Verlust des damit verbundenen Einkommens kann nur im Einverständnisse mit der Staatsgewalt verfügt werden.“