Protokoll in Reinschrift überliefert
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Der
Justizminister
äußerte, im Nachhange zu der vorläufigen Besprechung am 11. l.M.
Der
Minister der Handels
referierte, der Beschluß der letzten Generalversammlung der Tyrnauer Eisenbahngesellschaft, daß ihre nächste Sitzung in Wien und nicht, wie es statutenmäßig vorgeschrieben ist, in Preßburg stattzufinden habe, sei nunmehr von einer kleinen Anzahl Preßburger Aktionären aus dem Grunde angefochten worden, weil im Protokoll der Generalversammlung nicht nachgewiesen ist, daß die zu einem solchen Beschlusse von den Statuten geforderte Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden sich dafür ausgesprochen habe.
Der Handelsminister äußerte, daß er den gedachten Beschluß, der bereits vom Distriktskommissär Grafen Zichy seinerzeit bestätigt worden ist, zur Aufrechterhaltung geeignet halte, da im Protokolle eine eminente Majorität als vorhanden angegeben erscheint, weder damals noch bis zur neuesten Zeit jemand einen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlusses erhoben hat und sich durch nachträgliche Erklärungen der in jener Versammlung anwesenden Aktionäre, deren Verzeichnis vorliegt, wird erweisen lassen, daß wirklich drei Viertel der Anwesenden für die Verlegung der nächsten Sitzung nach Wien gestimmt haben.
Diesem Antrage wurde vom Ministerrate beigepflichtetDirection der ersten Ungarisch-Preßburg-Tyrmauer Eisenbahngesellschaft um Bewilligung, ihre Generalversammlung abwechselnd in Wien und Preßburg abzuhalten, und Abänderung der §§ 15 und 24 der Gesellschaftsstatuten
ist skartiert worden.
Der
Minister der öffentlichen Bauten
brachte hierauf den Anschluß der österreichischen an die sächsische Staatsbahn zur Sprache
Von Seite Sachsens wird das Ansinnen gestellt, Österreich solle die Bahnstrecke von Niedergrund
Bodenbach
.½% des Bankkapitals
.größtenteils auf sächsischem Grunde
.
Der Ministerrat war mit diesen Anträgen umso mehr einverstanden, als es eine mißliche Sache ist, eine größere Bahnstrecke für eine ausländische Betriebsunternehmung fahrbar herzustellen und zu erhalten
An den Beratungen I bis III nahm der Minister des Inneren keinen Teil.
Hierauf wurde die Beratung über die aus Anlaß der Eingabe der österreichischen Bischöfe Ah. Sr. Majestät au. vorzuschlagenden Verordnungen etc. fortgesetzt
Der Minister des Kultus hat laut der Beilage
Der Ministerrat beschloß vorerst, den etwas vagen Begriff „geistliche Angelegenheiten“ durch den Beisatz „rein“ näher zu bestimmen, damit nicht Angelegenheiten gemischter Natur vor das Forum des Papstes gebracht würden.
„Erlässe“ statt „Entscheidungen und Anordnungen“ wurde vom Minister des Inneren vorgeschlagen.
Eine längere Erörterung ergab sich über die Frage, ob das Recht, sich nach Rom zu wenden, wie Graf Thun anträgt, den Bischöfen und den ihnen unterstehenden Gläubigen oder aber den Bischöfen allein zuzuerkennen sei. Für das exklusive Recht der Bischöfe,
Die mehreren Stimmen waren aber dafür, daß den Gläubigen ohne Unterschied der direkte Rekurs an das Oberhaupt der Kirche in rein geistlichen Sachen gewährt werde, wie er dem Staatsbürger an das Staatsoberhaupt eingeräumt ist. Eine Beschränkung zugunsten der Bischöfe werde ja von den letzteren nicht einmal begehrt, und die Regierung habe keinen Grund weiter zu gehen als das Episkopat.
2. Über den Verkehr der Bischöfe mit ihren Gemeinden wäre nach dem lithographierten Antrage des Kultusministers zu erlassen: „Den katholischen Bischöfen steht es frei, über Gegenstände ihrer Amtsgewalt an ihren Klerus und ihre Gemeinden ohne vorläufige Genehmigung der Staatsbehörde Ermahnungen und Anordnungen zu erlassen. Sie haben jedoch von ihren Erlässen, insofern sie äußere Wirkungen nach sich ziehen oder öffentlich kundgemacht werden sollen, gleichzeitig den Regierungsbehörden, in deren Bereich die Kundmachung erfolgen oder die Anwendung geschehen soll, Abschriften zu erteilen.“
Der Kultusminister modifizierte diesen Antrag bei der Sitzung dahin, daß die Bestimmungen des Schlußsatzes „sie haben“ etc. bis „zu erteilen“, dermal noch gar nicht zu erlassen wären, um die katholischen Bischöfe nicht mehr zu beschränken, als es jetzt faktisch die Superintendenten in Ungarn sind. Sondern diese Beschränkung dürfte nachträglich und zwar für alle Kirchenobern ohne Unterschied des Kultus zu erlassen sein.
Mit dem vom Minister des Inneren vorgeschlagenen Zusatze nach dem Wort „Amtsgewalt“: „und innerhalb der Grenzen derselben“ war man allseitig einverstanden.
Minister Baron Krauß
erklärte sich gegen die Weglassung des Nachsatzes „sie haben“ bis „zu erteilen“, da man bei den verschiedenen Individualitäten der Bischöfe mit Hinblick auf die Geschichte der letzten 1000 Jahre der Regierung ein Mittel vorbehalten werden müsse, um Mißbräuchen zu begegnen
und den möglichen Mißbräuchen mit Hinblick auf die Geschichte der letzten 1000 Jahre den Bischöfen keine so große und folgenreiche Freiheit einräumen könne.
Der
Minister des Inneren
fand, daß selbst die Bestimmungen des Schlußsatzes noch immer keine genügende Bürgschaft gegen nachteilige Übergriffe von Seite des Klerus gewähren. Schließlich vereinigten sich die Minister Ritter v. Schmerling,
Ritter v. Thinnfeld, Baron Kulmer, Graf Gyulai und Graf Thun mit einer vom Minister Bach vorgeschlagenen Textierung, wodurch vorgebeugt wird, damit nicht jeder bischöfliche Hirtenbrief und Erlaß, sobald er nur gleichzeitig den Regierungsbehörden mitgeteilt wird, schon unwiderrufliche Gültigkeit erhalte: „Die katholischen Bischöfe sind nicht weiter verpflichtet, zur Erlassung von Ermahnungen und Anordnungen, welche sie über Gegenstände ihrer Amtsgewalt und innerhalb der Grenzen derselben an ihren Klerus