Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIDas Ministerium SchwarzenbergBand 2Jänner 1850–30. April 1850Sitzung 279WienThomasKletečkaAnatolSchmied-KowarzikProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 14. 2.), Krauß 18. 2., Bach 15. 2., Gyulai 15. 2., Schmerling 15. 2., Bruck, Thinnfeld 14. 2., Thun, Kulmer 14. 2.; abw. Stadion.WacekSchwarzenbergSchwarzenbergBdE. 1850-02-14 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)KraußBdE. 18. 2.BachBdE. 15. 2.GyulaiBdE. 15. 2.SchmerlingBdE. 15. 2.BruckThinnfeldBdE. 14. 2.ThunKulmerBdE. 14. 2.StadionErmäßigung der Postgebühren für ausländische ZeitungenUntersuchung gegen Eduard UlmModifizierung des ZiviluniformierungsnormalesUniformsäbel der Beamten in Ungarn, Siebenbürgen etcKundmachung der Gesetze in Ungarn, Siebenbürgen etcEinstellung des Staatsgüterverkaufs im lombardisch-venezianischen KönigreicheFortbestand der KammerprokuraturenAbgaben für den jüdischen KultusBehandlung Moritz Heyßlersfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Protokoll der am 13. Februar 1850 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
Ermäßigung der Postgebühren für ausländische Zeitungen
Der Ministerpräsident übergab dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten eine Eingabe, welche zum Zwecke hat, eine Ermäßigung der Postgebühren etc. in Österreich für auswärtige Zeitungen, insbesondere die im gemäßigten Tone und im österreichischen Sinne geschriebene und sehr gelesene Zeitung „Revue des deux mondes“, zu erzielen, zu dem Ende, um in Überlegung zu nehmen, ob und im bejahenden Falle was sich allenfalls zur Erleichterung des Bezuges solcher Zeitungen in Österreich tun ließeDiese Eingabe konnte unter den Beständen des AVA., HM. nicht gefunden werden..
Der Minister Freiherr v. Bruck übernahm es, über diesen Gegenstand morgen das Nähere vorzubringenFortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 14. 2. 1850/I..
Untersuchung gegen Eduard Ulm
Der Justizminister Ritter v. Schmerling trug auf die Gewährung des ihm von dem Minister des Inneren zugekommenen Gesuches eines Komotauer Bürgers Franz UlmEinfügung a–a Schmerlings. an, welcher bittet, daß sein in Prag in Untersuchung stehender Sohn, ein Techniker, 18 Jahre alt, und der nach dem beigebrachten ärztlichen Zeugnisse an der unheilbaren Schwindsucht leidet, auf freiem Fuße untersucht werden möge. Derselbe soll dem k.k. Major Merle übergeben werden, welcher für den Inquisiten haften will. Bei den dargestellten Verhältnissen, meinte der Justizminister, sei durchaus keine Gefahr aus der Gewährung des erwähnten Humanitätsaktes zu besorgen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärteDer entsprechende Akt, AVA., JM., Allg. 1787/1850, Joseph [sic!] Ulm, Kaufman aus Komotau in Böhmen, bittet um Entlassung seines todtkranken Sohnes Eduard Ulm aus dem Untersuchungsverhafte am Hradschin zu Prag ist skartiert worden..
Modifizierung des Ziviluniformierungsnormales
Hierauf brachte der Justizminister die Rangsbestimmung für den Obersten Justizpräsidenten Grafen v. Taaffe, hinsichtlich welcher in dem neuen Uniformierungsnormale nichts bestimmt sei, zur SpracheZur Vorschrift über die Uniformierung der Staatsbeamten siehe MR. v. 2. 8. 1849/II, ÖMR. II/1, NR. 134.. Er bemerkte, daß nach diesem Normale in die 1. Klasse der Ministerpräsident, in die 2. Klasse die Minister, in die 3. die Unterstaatssekretäre usw. gehören. Graf Taaffe sei der Rest der Präsidenten der Hofstellen; er genoß als solcher die 2. Diätenklasse und würde hiernach in die 2. Klasse des neuen Uniformierungsnormales fallen, welche die exzeptionelle Uniformierung für die Minister (mit der Stickerei) enthält. Ritter v. Schmerling fände die Stellung des Präsidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofes so wichtig, daß man ihn (wie in England den Oberrichter) den Ministern gleichstellen und daher aussprechen könnte, daß er in die 2. Klasse mit der Rangsauszeichnung der Minister, jedoch mit Beibehaltung der Farbe seiner Branche gehöre. An diese Bestimmung dürften sich im kurzen auch die Präsidenten des Reichsrates, des Reichsgerichtes und des Obersten Rechnungshofes anschließen.
Hierüber wurde über die Motion des Ministers des Inneren beschlossen, daß die 2. Klasse des neuen Uniformierungsnormals (Stickerei) in zwei Kategorien zu zerfallen hätte, in deren erste die Minister und in die zweite jene hochgestellten Beamten, wie die hier erwähnten, gehören würden, welche nach dem bisherigen Diätennormale in der 2. Klasse desselben vorkamenFortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 26. 3. 1850/V..
Uniformsäbel der Beamten in Ungarn, Siebenbürgen etc
Bei diesem Anlasse erwirkte der Minister des Inneren die sofort erteilte Genehmigung des Ministerrates, daß den Beamten in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien und in der Woiwodschaft im exekutiven Dienste der Gebrauch des dort üblichen und beliebten Säbels statt des Degens zu gestatten wäreDer entsprechende Akt MOL., D 51, GG. 703/1850 liegt nicht mehr ein. Der Degen als Teil der Beamtenuniform war durch den § 11 der Uniformierungsvorschrift für k.k. Staatsbeamte bestimmt worden, Erlaß des Innenministers v. 24. 8. 1849, publiziert als RGBL. Nr. 377/1849..
Kundmachung der Gesetze in Ungarn, Siebenbürgen etc
Der Justizminister bemerkte weiter, es habe sich herausgestellt, daß in Ungarn, Siebenbürgen und Kroatien bei der Kundmachung der Gesetze eine große Verwirrung und überhaupt keine Kontrolle darüber besteheFortsetzung des MR. v. 26. 11. 1849/VII, ÖMR. II/1, Nr. 214.. Anfangs habe Baron Geringer geglaubt, daß die für Ungarn etc. erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht in das Reichsgesetzblatt, sondern in eine eigene Sammlung aufzunehmen wären. Dies hatte zur Folge, daß die Gesetze dort willkürlich durch verschiedene Zeitungsblätter kundgemacht wurden, was auch in Siebenbürgen der Fall war und in Kroatien gar nicht geschehen ist. Eine weitere Folge davon war, daß bei einem und demselben Gesetze zwei oder dreierlei Übersetzungen vorkommen, was eine große Unzukömmlichkeit sei.
Der Justizminister sei mit Baron Geringer übereingekommen, daß das spezielle Gesetzblatt für Ungarn etc. mit Ende Dezember 1849 ganz geschlossen werde und daß alle für Ungarn etc. erlassenen und noch zu erlassenden Gesetze und Verordnungen in das Reichsgesetzblatt als das in dieser Beziehung legale Blatt aufgenommen werden. Hierdurch werde man sich vergewissern, daß die Kundmachung der Gesetze etc. in jenen Ländern ordnungsmäßig vorgenommen wurde. Dem Baron Geringer bleibe aber unbenommen, die Kundmachung nebstbei auch durch die bisher üblichen Zeitungsblätter zu veranlassen. Das Reichsgesetzblatt wird sodann nach Ungarn wie in die anderen Kronländer versendet werden und die besonderen Übersetzungen haben dortlands ganz zu unterbleibenDaß sich Schmerling in dieser Frage mit Geringer geeinigt habe, wie Schmerling behauptete, entspricht nicht den Tatsachen. Denn schon einen Tag nach diesem Ministerrat, am 14. 2. 1850 erklärte Geringer in einem Schreiben an Schmerling, er habe sich nun mit Haynau über die Herausgabe des Landesgesetz- und Regierungsblattes für Ungarn geeinigt; zugleich bat er Schmerling, daß die authentischen Übersetzungen in die ungarische und slowakische Sprache für das Landesgesetz- und Regierungsblatt für Ungarn nicht in Ungarn, sondern von dem Redaktionsbüro des Reichsgesetzblattes in Wien vorgenommen werden solle MOL., D 55, 2021/G 1850, fol. 10r.. Eine gleiche Weisung wird Ritter v. Schmerling auch an den Ban und an den Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen erlassen.
Der Ministerrat erklärte sich damit einverstandenEntgegen diesem Beschluß erschien mit 15. 2. 1850 das erste Stück vom Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Ungarn, und die ungarisch-deutsche Ausgabe zusätzlich mit dem Titel in ungarisch Országos Törvény- és Kormánylap, beide gedruckt in Pest..
Einstellung des Staatsgüterverkaufs im lombardisch-venezianischen Königreiche
Graf Montecuccoli hat dem Finanzminister das Resultat der Versteigerung einer Staatsrealität in der Provinz Verona (wobei 40.005 Lire erzielt wurden) zur Genehmigung vorgelegtEs handelte sich um den Staatsgüterkomplex Riparto 27 di S. Donato, der entsprechende Akt FA., FM., Präs. 1542/1850 liegt nicht mehr ein..
Der Finanzminister bemerkt, daß in den übrigen Provinzen des Reiches jetzt nichts von den Staatsgütern verkauft werden darf, weil solche Verkäufe nach der Konstitution ohne Bewilligung des Reichstages unzulässig sindDie Staatsgüter waren durch den § 36f) der oktroyierten Reichsverfasung v. 4. 3. 1849 zur Reichsangelegenheiten erklärt worden, über die laut § 67 der Reichstag mitbestimmen durfte, RGBL. Nr. 150/1849. und jetzt überhaupt kein günstiger Zeitpunkt zu solchen Verkäufen vorhanden ist. Diese Anordnung wäre nun auch für die italienischen Provinzen aus den oberwähnten Gründen zu erlassen. Was aber den hier in Frage stehenden speziellen Fall anbelangt, so wäre die Genehmigung des Verkaufes zu erteilen, weil die Lizitation dazu schon früher ausgeschrieben war, das Resultat des Verkaufes günstig und der Kostenbetrag nicht erheblich ist.
Der Ministerrat erklärte sich in beiden Beziehungen mit dem Finanzminister einverstandenGleichzeitig mit der ausnahmsweisen Genehmigung des Verkaufs wurde, laut Protokollbuch, mit Erlaß des Finanzministeriums v. 13. 2. 1850 an die lombardisch-venezianische Finanzoberdirektion die Einstellung der Veräußerung von Staatsgütern angeordnet, der Akt FA., FM., Präs. 1542/1850 ist nicht mehr vorhanden. Dieser Ministerialerlaß wurde mit Zirkularverordnung der lombardisch-venetianischen Finanzoberdirektion v. 26. 2. 1850 als Landesgesetz- und Regierungsblatt für die Lombardei Nr. 45/1850 publiziert..
Fortbestand der Kammerprokuraturen
Bei diesem Anlasse erwähnte der Finanzminister, daß es wünschenswert, ja notwendig sei, die Kammerprokuratur in reduzierter Gestalt beizubehaltenFortsetzung des MR. v. 9. 2. 1850/VI.. Es werde häufig der Fall vorkommen, eine rechtskundige Behörde, einen Rechtskonsulenten in Rechtsangelegenheiten zu fragen, ob z.B. diese oder jene Sicherstellung, Kaution bei Verträgen usw. genügend und annehmbar sei oder nicht. Der Finanzminister beabsichtige daher, die Kammerprokuratur zu vernehmen und den Vorschlag abzufordern, in welcher Gestalt und mit welchen Änderungen und Einrichtungen die Kammerprokuratur allenfalls fortzubestehen hätte.
Gegen diese, die Hauptfrage des Fortbestandes in merito nicht entscheidende Vernehmung fand der Ministerrat nichts zu erinnernFortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 31. 10. 1850/VIII..
Abgaben für den jüdischen Kultus
Der Minister des Kultus Graf Thun brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß mehrere Rabbiner bei ihm waren, um die Not vorzustellen, in welche die Angelegenheiten ihres Kultus in der neuesten Zeit geraten sind. Bisher seien die Auslagen, welche für diesen und andere gemeinnützige Gemeindezwecke zu machen waren, als Zuschlag zu der Judensteuer hereingebracht wordenZur sogenannten Judensteuer in Böhmen, Mähren und Galizien siehe Dubnow, Geschichte des jüdischen Volkes 2, 126 ff.. Dieser Schlüssel sei nun verschwunden und mit ihm auch das frühere EinkommenZur Aufhebung der Juden- oder Toleranzsteuer siehe MR. v. 24. 8. 1848/IV, ÖMR. I, Nr. 111..
Der Minister Graf Thun beabsichtiget, die Weisung hinauszugeben, daß vorderhand und bis andere Maßregeln getroffen werden die Zahlungen zu den erwähnten Zwecken nach der letzten Repartition und, so weit es nicht von den Ausgaben, zu deren Deckung die Umlage bestimmt ist, im vorschriftsmäßigen Wege abkommt, fortan zu leisten sind. Auch will er die Statthalter von Böhmen und Mähren, wozu nach der Bemerkung des Finanzministers Freiherrn v. Krauß auch Galizien einzubeziehen wäre, beauftragen, ihm einige Rabbiner und andere Vertrauensmänner zu bezeichnen, mit denen er (was aber kein eigentlicher Kongreß wäre) die obige Angelegenheit besprechen und hierbei auch erörtern würde, welche Abgaben als solche betrachtet werden könnten, nach welchen sich die Umlegung zu den Zwecken der JudengemeindenKorrektur b–b Thuns aus Abgaben zu jüdischen Zwecken. zu richten hätten.
Der Ministerrat fand gegen diese vom Grafen Thun beabsichtigten Verfügungen und Einleitungen nichts zu erinnernMit Schreiben (K.) v. 19. 2. 1850 wies Thun die Statthalter von Böhmen und Mähren an, informelle Beratungen mit Vertretern der Juden über die Bildung von Judengemeinden aufzunehmen; in der Zwischenzeit sollte das, was an Zuschlägen an Judensteuern im Jahre 1848 gezahlt worden war, weiter eingehoben und den Juden ausgezahlt werden. Mit einem weiteren Schreiben (K.) vom selben Tag teilte Thun diese Weisung dem galizischen Statthalter mit und ersuchte ihn um seine Meinung, ob derartige Maßnahmen auch für Galizien zweckmäßig wären, alles in AVA., CUM., Neuer Kultus, Akatholisch (israelitisch), Z. 376/1850. Da der stellvertretretende galizische Landeschef mit Schreiben v. 21. 6. 1850 an Thun erst die Ergebnisse in Böhmen und Mähren abwarten wollte, sprach sich Thun in seinem Antwortschreiben (K.) v. 6. 10. 1850 ebenfalls fürs Abwarten aus, beides in ebd., Z. 1818/1850. Zu Böhmen siehe auch die Eingabe der Rabbiner Raudnitz und Kohn v. 20. 2. 1850 über die Erneuerung der jüdischen Kultusgemeindeordnung, ebd., Kultus, Präs. MC. 53/1850..
Behandlung Moritz Heyßlers
Schließlich erwähnte der Minister Graf Thun mit Beziehung auf das Ministerratsprotokoll vom 25. Jänner 1850, MRZ. 367/III, daß Se. Majestät die Anstellung des Professors Heyßler an der Wiener Universität wegen des von ihm herrührenden Artikels der Ostdeutschen Post vom 7. Jänner 1849 „Das Ereignis in Kremsier“ nicht zu genehmigen finde. Graf Thun glaubt, daß es nicht geeignet wäre, an seine Stelle einen bedeutenden Mann zu berufen, weil eine solche Berufung bei der anerkannten wissenschaftlichen Befähigung Heyßlers den Charakter einer Tendenzmaßregel annehmen und dadurch die Wirksamkeit des Berufenen beeinträchtigen würde. Deshalb würde es in gegenwärtigem Augenblicke zweckmäßiger sein, einen der älteren Professoren einer kleineren Universität, z.B. Professor Edlauer in Graz, statt Heyßler anzustellen, wenn auch der Wiener Universität dadurch kein wissenschaftlicher Ersatz geboten würde. Sollte indes eine spätere Anstellung Heyßlers, wenn er nach längerer Beobachtung sich derselben nicht unwürdig zeigen würde, nicht ausgeschlossen sein, und es nur für unzulässig erkannt werdeKorrektur c–c Thuns aus die Quieszierung des Professors Heyßler an der Theresianischen Akademie einen sehr ungünstigen Eindruck machen würde. Er sei ein sehr geschickter und gelehrter Mann, und es würde ungemein auffallen und als eine Tendenzmaßregel betrachtet werden, wenn er nicht angestellt würde. Nimmt man Anstand.Se. Majestät die Anstellung des Professors Heyßler an der Wiener Universität wegen des von ihm herrührenden Artikels der Ostdeutschen Post vom 7. Jänner 1849 „Das Ereignis in Kremsier“ nicht zu genehmigen finde. Graf Thun glaubt, daß es nicht geeignet wäre, an seine Stelle einen bedeutenden Mann zu berufen, weil eine solche Berufung bei der anerkannten wissenschaftlichen Befähigung Heyßlers den Charakter einer Tendenzmaßregel annehmen und dadurch die Wirksamkeit des Berufenen beeinträchtigen würde. Deshalb würde es in gegenwärtigem Augenblicke zweckmäßiger sein, einen der älteren Professoren einer kleineren Universität, z.B. Professor Edlauer in Graz, statt Heyßler anzustellen, wenn auch der Wiener Universität dadurch kein wissenschaftlicher Ersatz geboten würde. Sollte indes eine spätere Anstellung Heyßlers, wenn er nach längerer Beobachtung sich derselben nicht unwürdig zeigen würde, nicht ausgeschlossen sein, und es nur für unzulässig erkannt werde, ihn schon jetzt an der hiesigen Universität als Professor zu unterbringen, so ließe sich mit Schonung des Heyßler ein Ausweg darin finden, in der Stellung sämtlicher Professoren des Theresianums vorderhand keine Änderung eintreten zu lassen, und an die Besetzung der Lehrkanzeln an der Universität so lange nicht zu gehen, bis über die Organisierung des TheresianumsKorrektur d–d Thuns aus das Theresianum. entschieden sein wird. Am Theresianum befinden sich gleichfalls Juristen, zu deren wissenschaftlicher Leitung die bisher an demselben angestellten Professoren verwendet werden könnenKorrektur e–e Thuns aus die Überwachung brauchen und denen Heyßler bei ihren Studien an die Hand gehen könnte..
Mit diesem Modus erklärte sich der Ministerrat einverstanden, und der Minister des Inneren Dr. Bach glaubte nur noch zu Gunsten des Heyßler und um seine politische Denkungsweise anschaulicher zu machen bemerken zu sollen, daß Heyßler in jener Zeit, wo die deutsche Frage in Anregung kam, entschieden den österreichischen Standpunkt verteidiget habe, sich gegen den Bundesstaat erklärte, in diesem Sinne sehr gute Artikel für die Wiener Zeitung schrieb und überhaupt die österreichische Stellung mit Konsequenz vertreten habe. Seine Vorträge seien in politischer Beziehung, wie auch Minister Baron Krauß bestätigte, ganzEinfügung f–f Krauß’. korrekt, und seiner Loyalität müsse seinen übrigen Schwächen gegenüber das Übergewicht eingeräumt werdenAuf Vortrag Thuns v. 26. 4. 1850 wurde Heyßler mit Ah. E. v. 31. 5. 1850 normalmäßig in den Ruhestand versetzt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2086/1850; 1864 wurde er an die Universität berufen, Österreichisches Biographisches Lexikon 2, 311..
Wien, den 14. Februar 1850. Schwarzenberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. Februar 1850.