Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Ministerpräsident
brachte den ihm vom Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät des Kaisers mitgeteilten Vortrag des Fondskassendirektors v. Scharff vom
Der
Handelsminister
machte die Andeutung, daß vielleicht mit einer Versetzung Rios unter einen seinem heimatlichen Klima entsprechenden Himmelsstrich geholfen werden könnte, und behielt sich vor, mit dem designierten Konsul von Chartum Müller wegen etwaiger Mitnahme dieses Negers dorthin Rücksprache zu pflegen
Der
Minister des Inneren
referierte über die Bitte der Gattin des galizischen Gutsbesitzers Załuski um die Bewilligung, daß ihr Gatte zur Ordnung seiner Angelegenheiten auf einige Zeit nach Wien kommen dürfe, mit dem Antrage, es sich vorbehalten zu wollen, den geeigneten Zeitpunkt wahrzunehmen, wann diese Erlaubnis, jedenfalls nur auf kurze Frist, zu erteilen sein werde
ebd., Nr. 160.
Der
Justizminister
brachte die Grundzüge der Gerichtsverfassung für Kroatien beziehungsweise diejenigen Punkte davon in Vortrag, über welche er sich mit dem Begehren der den diesfälligen Beratungen beigezogenen Vertrauensmänner des Landes nicht hat vereinigen können
1. Die Bestellung und Kompetenz der Bezirks-, dann der Landesgerichte in Zivilrechtssachen. Während nach dem für die Gerichtsverfassung angenommenen allgemeinen Grundsatze die Bezirks-(Einzeln-)gerichte für Streitsachen bis 500 fr., die Landes-(Kollegial-)gerichte aber für die größeren Rechtshändel zu bestellen sind, verlangen die kroatischen Vertrauensmänner, aus Mißtrauen gegen die Befähigung eines Einzelnrichters, die Bestellung von lauter Kollegialgerichten, und zwar nach zwei Klassen für Rechtshändel bis 1000 fr. und für solche über 1000 fr.
Der Justizminister und mit ihm der Minister Freiherr v. Kulmer sowie die übrigen Mitglieder des Ministerrates glaubten aber bei dem nach reiflicher Erwägung für die Gerichtsverfassung im allgemeinen festgesetzten Prinzipe beharren zu sollen, weil der Einwand gegen die Einzelnrichter nicht begründet ist, die Bestellung von lauter Kollegialgerichten zu kostspielig und selbst zum Nachteile für die Parteien wäre, die in unbedeutenden Rechtssachen bei dem entfernten Kollegialgerichte klagen müßten, weil endlich, die Avitizitätsprozesse etwa ausgenommen, die gewöhnlichen Prozesse selten verwickelter Natur sind und auch früher von Einzelnrichtern abgetan worden sind.
2. Die Organisierung der Friedensgerichte.
a) Selbe sollen in Rechtssachen bis 12 fr., wenn sich die Parteien ihnen unterwerfen, nach bloßem Verbalprozeß endgültig entscheiden.
Die kroatischen Vertrauensmänner verlangen dagegen die Aufnahme einer ordentlichen Verhandlung und die Gestattung der Appellation an das Bezirksgericht.
Allein, da der Friedensrichter, meistens der Dorfrichter, in der Regel gar nicht der Mann ist, der zur Aufnahme einer gerichtlichen Verhandlung geeignet wäre, und durch Gestattung der Appellation gegen dessen Erkenntnis eine vierte Gerichtsinstanz, und zwar gerade für die geringfügigsten Sachen geschaffen würde, so stimmte der Ministerrat dem Antrag des Justizministers auf Ablehnung dieses Begehrens bei.
b) Verlangen die Vertrauensmänner, daß jedesmal vor Einleitung eines Prozesses zwischen den Parteien ein Vergleich beim Friedensrichter versucht werden müsse, und nur nach dessen Erfolglosigkeit, worüber das Zeugnis auszustellen ist, erst zum Streitverfahren geschritten werden dürfe.
Überzeugt von der Erfolglosigkeit einer solchen Anordnung, welche nur dann wirksam ist, wenn die Parteien überhaupt zum Vergleich geneigt sind, würde der Justizminister die imperative Verweisung der Parteien vor den Friedensrichter in allen Rechtshändeln nicht für nötig halten.
Allein, die Mehrheit des Ministerrates vereinigte sich mit der Ansicht des
Ministers Baron Kulmer
, welcher diese Anordnung den Gewohnheiten und Bedürfnissen der Bevölkerung angemessen und sowohl zur Erleichterung der sonst mit Rechtshändeln aller Art überhäuften Bezirksgerichte als auch zum Schutze der Parteien selbst gegen Vexationen von ihren Gegnern notwendig findet.
Hiernach wird also der
Justizminister
die jenem Begehren entsprechende Bestimmung aufnehmen.
Wird die Aufstellung eines eigenen Merkantil- und Wechselgerichts in Agram verlangt, weil ein solches in Pest besteht. Da außer Wien, Triest und Pest nirgends ein abgesondertes Handelsgericht besteht und dem kommerziellen Bedürfnisse Kroatiens durch Bestellung eines Merkantilsenates bei jedem Landesgerichte hinlänglich entsprochen sein dürfte, so vereinigte man sich mit der Ansicht des Justizministers, dem obgedachten Begehren keine Folge zu geben.
Bezüglich der Anzahl der im Lande zu bestellenden Landesgerichte, worüber die Verhandlung noch im Zuge ist, äußerte
Baron Kulmer
den Wunsch, daß selbe so groß als möglich bestimmt und eher in der Zusammensetzung der einzelnen das Personal verkleinert werden möge.
4. Dem Wunsche des Banus, die im Texte vorkommenden Berufungen auf die 1848er Landtagsartikel
Justizminister
dadurch entsprechen, daß er statt der bloßen Hinweisung den einschlägigen Text des Artikels aufführen läßt.
Endlich 5. äußerte der
Minister Baron Kulmer
die Besorgnis, daß bei der gegenwärtigen Stellung des Parteien in Kroatien, wo die eine fast ausschließlich im Besitze der politischen und Justizämter ist, die Bestimmung des Gesetzes, wornach gegen zwei gleichlautende Urteile der untern Instanzen keine weitere Berufung mehr stattfindet, die Justizpflege im Lande zur Parteisache zu machen droht, wenn nicht durch eine außerhalb des Landes befindliche Gerichtsinstanz dem Unterdrückten Schutz gewähret wird.
Ohne von der Regel abzugehen, daß gegen konformes [Urteil] eine Berufung nicht mehr stattfindet, glaubte der
Justizminister
in der, auch im österreichischen Gerichtsverfahren zugelassenen, außerordentlichen Revision das Mittel gefunden zu haben, jener Besorgnis zu begegnen, womit sich sofort auch Baron Kulmer und die übrigen Glieder des Ministerrates einverstanden erklärten
Bei der Notwendigkeit der provisorischen Hinausgabe eines Strafgesetzes für Ungern hat sich der Justizminister einvernehmlich mit ungrischen Justizministermännern für die einstweilige Anwendung des in den übrigen k.k. Staaten geltenden Strafgesetzes von 1803 samt den durch die Novellen bewirkten Modifikationen in demselben entschieden und die Zusammenstellung desselben nach dem Stande, in welchem es faktisch gilt, in Angriff nehmen lassen
Beim Kapitel über den Hochverrat hat sich der Zweifel ergeben, ob dasselbe bloß nach dem Texte und den für das Strafgesetzbuch erlassenen Novellen zusammenzustellen oder nach denjenigen Straf- und Begriffsbestimmungen zu reformieren sei, welche bereits im Preßgesetze stattgefunden haben.
Der Justizminister würde sich dieser letzteren Ansicht hinneigen, allein, der Ministerrat erklärte sich für diese erstere Alternative, weil, wie der
Minister des Inneren
bemerkte, jene Modifikationen im Preßgesetze auf andern Rücksichten beruhen, eine Umarbeitung eines einzelnen Hauptstücks, und zwar gerade jenes über den Hochverrat,
Der
Justizminister
machte auf die Notwendigkeit aufmerksam, über das Schicksal und die Behandlung der durch die neue Organisierung der politischen und Justizbehörden entbehrlich werdenden Kommunalbeamten zu entscheiden
ebd., Nr. 86.
Der
Finanzminister
brachte endlich die Frage über den Fortbestand der Kammerprokuraturen zur Sprache
Der
Minister des Inneren
fände von seinem Standpunkte aus kein Bedenken gegen deren Aufhebung, nachdem ihre Agenden als öffentliche Ankläger und Wächter des Gesetzes, dann als Untertansvertreter, durch Bestellung der Staatsanwälte
Zu einem Beschlusse kam es nicht