Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Handelsminister Freiherr v. Bruck
brachte das Pensionsausmaß für die Witwe des Sektionsrates in seinem Ministerium v. Blumfeld und die Erziehungsbeiträge für dessen hinterlassene Kinder zur Sprache.
Der verstorbene Gatte der Witwe Blumfeld war Eisenbahningenieur und ist kurz nach seiner Ernennung zum Sektionsrate, ohne in dieser Eigenschaft noch den Eid abgelegt zu haben, gestorben. Die Witwe desselben hat demnach keinen Anspruch auf eine charaktermäßige Pension, sondern es gebührt ihr streng genommen nur eine Pension von 333 fr. 20 Kreuzer (das Drittel von 1000 fr.). Bei der über diese Pensionsangelegenheit mit dem Finanzministerium gepflogenen Rücksprache hat sich dieses für die streng normalmäßige Pension der Witwe von 333 fr. 20 Kreuzer und in Ansehung der Erziehungsbeiträge der Kinder für die Bewilligung von 100 fr. für jedes bis zur Erreichung des Normalalters ausgesprochen.
Was die Erziehungsbeiträge für die Kinder anbelangt, darüber besteht keine Meinungsverschiedenheit, und sie werden als genügend anerkannt. Hinsichtlich des Pensionsausmaßes für die Witwe aber äußerte der Handelsminister den Wunsch, derselben eine günstigere als die streng normalmäßige Pension von 333 fr. 20 Kreuzer zuteil werden zu lassen, da v. Blumfeld doch schon zum Sektionsrate ernannt war und seine Witwe, hätte er den Eid ablegen können, normalmäßig den Anspruch auf die charaktermäßige Pension von 500 fr. gehabt hätte, und der Ministerrat einigte sich, auch mit Zustimmung des Finanzministers, in dem Beschlusse, der Witwe v. Blumfeld eine Pension von 400 fr. bei Sr. Majestät zu erwirken
Der
Minister der Landeskultur und des Bergwesens Ritter v. Thinnfeld
referierte hierauf die bei Sr. Majestät in Antrag zu bringende Verordnung zur Reglung der zwischen der Krone und den Ständen in Böhmen, Mähren und Schlesien hinsichtlich des Bergbaues bestehenden Verhältnisse.
Er bemerkte, daß das Königreich Böhmen und die demselben inkorporierten Provinzen Mähren und Schlesien seit lange her eine eigentümliche Bergwerksverfassung hatten. Die gesetzliche Grundlage dieser Bergwerksverfassung waren die in den Jahren 1534 und 1575 zwischen der Krone und den Ständen Böhmens etc. zustandegekommenenebd. 3, 293–317
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Diese Bestimmungen zeigten sich jedoch in der Folge unzulänglich und gestalteten sich mehr zu einer Last als zu einer Wohltat für den Bergbau, insbesondere trat die Ausübung des Bergregals und der Berggerichtsbarkeit durch Privatdominien jeder Reform in diesem Teile der Gesetzgebung hindernd entgegen, und der Bezug des Bergzehents erschwerte ungemein jeden Aufschwung des Bergbaubetriebes. Es wurden daher auch immerfort Klagen von Seite der Gewerken geführt, eine genügende Abhilfe scheiterte aber stets an der Landesverfassung und an der vertragsmäßigen Beschaffenheit der den Grundobrigkeiten eingeräumten Rechte.
Nachdem jedoch diese Verhältnisse in der neuesten Zeit eine wesentliche Veränderung durch die Aufhebung der ständischen Verfassungen (§ 77 der Reichsverfassung vom
Über die Entschädigung der beteiligten Grundbesitzer werde im Grunde des Gesetzes vom
Nach längerer Besprechung über diesen wichtigen Gegenstand wurde in merito kein Beschluß gefaßt, sondern bei dem Umstande, daß bei den vorausgegangenen Beratungen hierüber niemand aus der Klasse der Berechtigten vernommen wurde und, wie der Finanzminister bemerkte, in diesem sein Ressort nahe berührenden Gegenstande auch niemand von seinem Ministerium zu den vorläufigen Beratungen beigezogen wurde, als wünschenswert, ja notwendig erkannt, hierüber eine nochmalige Zusammentretung der Ministerien des Inneren und der Justiz und auch des Finanzministeriums mit Beiziehung einiger Vertrauensmänner aus der Klasse der Berechtigten zu veranstalten und sodann diesen Gegenstand neuerdings zum Vortrage zu bringen. Die Beiziehung einiger Berechtigter scheine eine notwendige Kautel, weil es möglich ist, daß sie zur Lösung der Frage in der angetragenen Art beistimmen oder Andeutungen zu angemessenen und daher zu berücksichtigenden Änderungen machen