Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Finanzminister
trug die Hauptpunkte des wegen Einführung des neuen Tax- und Stempelgesetzes zu erlassenden Patents rücksichtlich Verordnung im Sinne der hierüber in den früheren Beratungen gefaßten Beschlüsse vor
Der
Kriegsminister
referierte über die Anfrage des ungrischen Generalkommandos, ob von den durch die ungrische Revolutionsregierung requirierten Kirchenglocken diejenigen gratis zurückgestellt werden dürfen, welche den betreffenden Kirchen zwangsweise und ohne Vergütung abgenommen worden sind
Der Ministerrat erklärte sich nach dem Antrage des Kriegsministers für die Bejahung der Frage, da es sich, wie der
Finanzminister
bemerkte, von selbst versteht, daß von Rückerstattung freiwillig dargebrachter oder bezahlter Glocken keine Rede sein könne
Über die vom Justizminister gestern berührte Beschwerde der Juden Ferdinand und Markus Ehrmann aus Teschen über ihre gesetzwidrige Verhaftung und Stellung vor das Kriegsgericht in Preßburg
Minister des Inneren
aus der Einsicht der bei ihm hierwegen vorgekommenen Verhandlungsakten die Überzeugung geschöpft, daß
Minister des Inneren teilt die Verfügungen bezüglich der in Preßburg verhafteten Armeelieferanten Salomon und Ferdinand Ehrmann, und
Anzeige des Preßburger Militärkommandos, daß dieselben auf freien Fuß gesetzt sind, sind nicht mehr vorhanden.
Der
Ministerpräsident
las den neuesten Bericht aus Berlin vom 29. Jänner über den Eindruck und mutmaßliche Tragweite der letzten Kammerabstimmung über die königlichen Propositionen
Der
Minister des Inneren
äußerte seine Absicht, wegen Verwahrung der III. Klasse-Waggons auf den Eisenbahnen mit Fenstern einem lange und tief gefühlten Bedürfnisse die nötige Abhilfe verschaffen zu lassen und hierwegen an den Minister für öffentliche Bauten eine schriftliche Mitteilung machen zu wollen
Fortsetzung und Schluß der Beratung der Gemeindeordnung der Stadt Wien nach dem mit den Änderungen und Zusätzen des Ministers des Inneren bereicherten Entwurfe
Zum § 87 wurde über Antrag des
Finanzministers
die zur Beschlußfassung nötige Mitgliederzahl auf ein Drittel der Stimmberechtigten (40 Individuen) herabgesetzt.
Zum § 88 wurde nach eben desselben Wunsch nach dem Worte „müssen“ der Zusatz „wenn es gefordert wird“ eingeschoben.
Zum § 90 wurde auf eben desselben Andeutung statt „Bürgermeister“ „Vorsitzender“ beliebt.
Zu § 93 wünschte der Finanzminister das ausdrückliche Verbot von Beifalls- oder Mißfallensäußerungen bei sonstiger Räumung aufgenommen. Der
Minister des Inneren
hielt dies aber durch die erweiterte Klausel erreicht: „Wenn Zuhörer etc. auf irgend eine Weise stören“.
Dem § 94 ward die Bestimmung angehängt, daß über ao. Sitzungen dem Statthalter die Anzeige zu machen sei.
Im § 97 hätte der
Finanzminister
die Vermeidung des Ausdrucks „der Magistrat steht im Dienste der Gemeinde“ gewünscht.
§ 101, dritter Absatz, wurde nach Antrag des Finanzministers der Rekurs statt „dem Minister des Inneren“ dem „Ministerium“ überhaupt vorbehalten, nämlich je nach dem Gegenstande dem einschlägigen Departement.
Zu § 112 beanständete der
Minister für Landeskultur
die Stellung der Bezirksvorsteher; seines Erachtens sollten sie als Exekutivorgane des Gemeinderates auch aus der Wahl desselben hervorgehen, weil sich nur dann von ihnen ein wirksames Eingreifen erwarten ließe. Da indessen auch bisher schon eine ähnliche Einrichtung bestand, so glaubte man hierauf nicht näher eingehen zu sollen.
Im § 115 wurde auf Antrag des
Finanzministers
die Stelle „und dem Landtage“ hinweggelassen.
§ 117 ward statt „hat die Gemeinde“ gesetzt „sind etc. zu besorgen“, um den Bestimmungen über Schul-, Kirchen- und Gewerbewesen in keiner Weise vorzugreifen.
Nun ward die Beratung über einige in suspenso gebliebene Punkte wieder aufgenommen. Selbe betreffen:
1. zu § 9 (früher 6) die Forderung einer Aufnahmstaxe in den Gemeindeverband mit der Hälfte der Bürgerrechtstaxe. Der
Minister des Inneren
hätte nämlich der Gemeindekasse gern diese Zubuße gegönnt. Da indessen die Sache wenig praktischen Wert haben dürfte und der Ministerrat sich nicht dafür erklärte, so nahm der Minister des Inneren seinen diesfälligen Antrag zurück.
2. Zur Erlangung des aktiven Wahlrechts wird insgemein ein Zensus 10 fr. jährlicher Steuer erfordert. Es fragt sich, soll rücksichtlich der Beamten diese Bestimmung festgehalten werden? Der Minister des Inneren hätte dies nicht gewünscht, weil dadurch die ganze Kategorie der Beamten unter 1000 fr. Besoldung, welche, wenn sie nicht etwa anders besteuert sind, nicht 10 fr. Einkommensteuer bezahlen, vom aktiven Wahlrechte ausgeschlossen sein und der Gemeinde hiermit der, wie es scheint, wünschenswerte Einfluß einer großen Zahl von Beamten entzogen werden würde. Andrerseits ward vom
Finanzminister
hervorgehoben, daß, wenn andre einem Zensus unterliegen, dies auch auf die große Zahl der Beamten anzuwenden angemessen sei; daß ferner das Interesse der nicht besitzenden Beamten an den Gemeindeangelegenheiten in der Regel nur ein untergeordnetes und deren Teilnahme dabei überhaupt nicht wünschenswert sei.
Es ward sich demnach in dem Antrage, den gedachten Zensus auch für Beamte gelten zu lassen, vereinigt.
3. Was die Frage betrifft, ob nicht der Staatsverwaltung ausdrücklich das Recht vorbehalten werden soll, den Gemeinderat aufzulösen, so wurde dieselbe mit Rücksicht auf die Bestimmung, daß Wien den Charakter der Kreisvertretung annimmt, in Gemäßheit des § 164 des Gemeindegesetzes bejahend, also dahin entschieden, daß der Vorbehalt der Auflösung ausdrücklich aufgenommen werdeWenn die Regierung aus wichtigen Gründen die Kreisvertretung aufzulösen findet, muß sie innerhalb vier Wochen eine neue Wahl ausschreiben
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4. In betreff der Wirksamkeit des Gemeinderates bei Veräußerungen des Gemeindevermögens und Aufnahme von Darleihen (§ 83) ward sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des allgemeinen Gemeindegesetzes, §§ 74 und 80
5. In betreff der Verteilung der Lokalpolizeiauslagen zwischen Staat und Stadt (§ 59) ward sich mit dem Antrage des Ministers des Inneren vereinigt, selbe einstweilen prinzipiell nach dem bisherigen Maßstabe auszusprechen. Die Ausmittlung der Ziffer, da hierüber variierende Berechnungen vorliegen, würde später erfolgen und hiebei streng geschieden werden, was rein städtische und rein Staatsanstalten betrifft.
Endlich erklärte der Minister des Inneren bezüglich der Form des Abschlusses der ganzen Verhandlung, daß er hierwegen an Se. Majestät Vortrag erstatten, darin die Hauptpunkte des Entwurfs, der Modifikationen und deren Begründung auseinandersetzen und auf die Ah. Genehmigung der sonach zustandegebrachten Gemeindeordnung Wiens als eines provisorischen Gesetzes antragen werde