Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Ministerpräsident
eröffnete, daß Se. Majestät der Kaiser die in dem Ministerrate vom 14. l.M. aus Anlaß der Ernennung des Dr. Harum zum Professor zur Sprache gebrachte Errichtung einer förmlichen Universität in Hermannstadt nicht angezeigt finden
Der
Justizminister
erstattete infolge Ministerratsbeschlusses vom 5. v.M.
Das Übereinkommen vom Jahre 1843 räumt der Gesellschaft dieses Optionsrecht nur unter folgenden zwei Bedingungen ein: 1. daß der Ober- und Unterbau der fraglichen Bahn gänzlich vollendet sei, und 2. daß der Bau aus den eigenen Mitteln der Gesellschaft geführt worden sei
Der
Minister des Handels
erklärte, daß seiner Meinung nach das Optionsrecht der Gesellschaft noch nicht als absolut verwirkt gelten könne; daß solches dagegen nicht in der Ausdehnung bestehe, wie die Gesellschaft es geltend machen wolle, d.h. bis der Staat die ganze Bahn hergestellt habe
Der
Finanzminister
erklärte, bei den bevorstehenden Verhandlungen mit der Eisenbahngesellschaft sowohl von der Deduktion des Justizministers als von den Bemerkungen des Freiherrn v. Bruck den geeigneten Gebrauch machen zu wollen
Der
Justizminister
äußerte, daß mehrere Vorkommnisse bei höheren und niederen Gerichtsbehörden in verschiedenen Provinzen mit gemischter Bevölkerung ihm die Überzeugung von der Notwendigkeit beigebracht habe, über die Sprache, in welcher die Gerichte nach den verschiedenen Richtungen ihrer Amtswirksamkeit und in Gremio, mündlich und schriftlich zu verhandeln haben, eine bestimmte und allgemeine Norm zu erlassen
Der
Finanzminister
las eine an ihn soeben gelangte Note der Bankdirektion, worin über die in dem hier beigeschlossenen Morgenblatte des „Lloyd“ vom 17. Jänner enthaltene böswilligen und verleumderischen Angriffe Klage geführt und gebeten wird, die Nationalbank wolle gegen diese und ähnliche Angriffe von Seite des genannten Journals in Schutz genommen werden
Es wird darin der Direktion Liederlichkeit in der Gebarung, dem Bankgouverneur aber vorgeworfen, daß er den Bankausschuß zum Gesetzesbruch verleitet habe. Am Schlusse des Artikels erscheint die Insinuation, daß der Gouverneur durch die von ihm hintertriebene Prüfung der jährlichen Rechnungsabschlüsse den Verdacht errege, es sei in der Bank etwas zu verhehlen.
Der Finanzminister setzte sowohl den Vorgang bei der Bankausschußsitzung vom 7. Jänner l.J. als die Modalitäten auseinander, wie die Rechnungsabschlüsse geprüft werden, aus welcher Darstellung sich ergibt, daß der gerügte Zeitungsartikel zwei wesentliche Unrichtigkeiten enthalte: nämlich a) daß die Rechnungen nicht geprüft worden seien, und b) daß der Bankgouverneur die Ausschüsse von der Prüfung abgehalten habe. Da nun die Bankdirektion die täglich sich wiederholenden ungerechten und zum Teil selbst verleumderischen Angriffe des „Lloyd“ schwer empfindet und dieselbe bei ihrer erprobten Willfährigkeit, dem allgemeinen Besten zu dienen, gerechten Anspruch auf einen besonderen Schutz der Regierung hat, welche die Gebarung des Instituts durch ein von ihr ernanntes Organ, den Gouverneur, leitet und somit von dem Tadel der Gebarung gleichfalls getroffen wird, so glaubte Baron Krauß, es sei notwendig, in dieser Angelegenheit etwas zu tun, um der Bankdirektion die gebührende Satisfaktion zu verschaffen. Es frage sich nur, wie weit die Regierung diesfalls zu gehen habe. Man habe die Auswahl unter folgenden Maßregeln: 1. Einschaltung eines, die tatsächlichen Unrichtigkeiten aufdeckenden Artikels im „Lloyd“ selbst, wozu dieses Blatt nach dem Preßgesetze verpflichtet ist; 2. Eine umständliche Darstellung in der Wiener Zeitung über die bei der ganzen Gebarung der Nationalbank eingeführten ebenso zweckmäßigen als sorgfältigen Kontrollen, um die dem Kredite des Instituts nachteilige Insinuationen über geheime Unterschleife in ihrer Nichtigkeit darzustellen, und 3. Einleitung eines Preßprozesses gegen den verantwortlichen Nominalredakteur Löwenthal und die sonstigen, nach dem Gesetz für den bestrittenen Artikel haftenden Personen.
Nach reifer Erwägung entschied man sich, daß die Regierung bloß die unter 1. und 2. bezeichneten Maßregeln zu ergreifen und es der Bankdirektion zu überlassen hätte, von ihrem Rechte zur Überreichung einer Preßklage Gebrauch zu machen. Bei der Ungewißheit des Ausgangs eines Preßprozesses dieser Art könnte die Einbringung einer Klage durch den Staatsanwalt leicht einen ganz andern als den gewünschten Erfolg herbeiführen