Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Der
Ministerpräsident
eröffnete, daß der Erzherzog Reichsverweser bereit sei, die provisorische Reichsgewalt an das Interim abzugeben, sobald sämtliche Regierungen ihre Beitrittserklärung eingesendet haben werden (deren noch vier abgehen), und dann in Gegenwart der Abgeordneten derselben nach einer Anrede abzutreten
Gestern nachts, bemerkte der Ministerpräsident weiter, sei er mittelst einer telegraphischen Depesche in die Kenntnis gesetzt worden, die Regierung des Königes von Preußen könne und werde Bevollmächtigte anderer Regierungen zu dem erwähnten Akte nicht zulassen, und der preußische Gesandte Graf Bernstorff habe ihm heute früh dasselbe mitgeteilt und um eine Antwort angesucht
Die
Minister Ritter von Schmerling
und
Der Handelsminister Ritter von Bruck brachte hierauf folgenden Gegenstand zur Sprache
Als der Minister von Bruck in Mailand angekommen war, sprach der Bevollmächtigte des Herzogs von Lucca Ward mit ihm, ob nicht Mittel gefunden werden könnten, mit dieser Schuld zuende zu gelangen, und es wurde eine Konvention dahin kombiniert, daß der parmesanische Staatsrat in die Schuldbücher von Parma und Piacenza diese Schuld eintragen lasse und dadurch sicherstelle, wozu es aber notwendig sei, daß der junge Herzog Karl III. eine Akte einlege, derzufolge ein angemessener Teil seiner Apanage zur Ratenzahlung der Schuld und der Interessen abgezogen werden darf. Ward ist eingegangen, und das vorzüglichste Motiv hiezu war, daß die Hypothek auf die herzoglichen Güter in Lucca aufgehoben werde. Ward hat ferner das Nötige eingeleitet, daß der junge Herzog die erwähnte Akte einlege, was auch geschehen ist.
Da das Finanzministerium die Hypothek in Lucca nicht löschen lassen will, so meinte der Minister von Bruck, daß die unter seiner Mitwirkung geschlossene Konvention für Parma nicht dazu benützt werden sollte, um eine größere Sicherheit zu erlangen, und wolle man die Privathypothek in Lucca nicht löschen lassen, so müsse man den Parmesanern freistellen, von jener Inskription abzugehen.
Der
Finanzminister Freiherr von Krauß
bemerkte hierüber, der ursprüngliche Vertrag mit dem Herzoge von Lucca Karl II. sei die Grundbasis des gegenwärtigen Verhältnisses. Ein Paragraph dieses Vertrages bestimme, daß, sobald der Herzog Parma bekommt, die Schuld aus den Landeseinkünften getilgt werden soll. Hiernach haben wir nebst der Privathypothek auch die Hypothek auf die Einkünfte des Herzogtums Parma erworben, und nun soll die Privathypothek aufgegeben werden, wogegen er sich bestimmt erklären müsse. Der junge Herzog habe kein größeres Recht als der Vater. Die Hauptschwierigkeit liege in der Natur der Schuld. Ward wolle sie als Privatschuld des
Die
Minister von Bruck
und
Da es bei diesem Gegenstande vorzüglich auf Erwägung der juridischen Gesichtspunkte ankommt, aus welchen diese Sache aufgefaßt werden muß, nämlich auf die Beantwortung der Frage, ob wir aus Anlaß des ersten Vertrages zur Inskription berechtigt sind oder nicht, so hat der Ministerrat über die Motion des Ministers Ritter von Thinnfeld beschlossen, daß die beiden Verträge dem Justizminister zur Einsicht und Äußerung seiner Meinung hierüber mitgeteilt werden sollen
Der Minister Ritter von Bruck bemerkte weiter, bei Gelegenheit der Regulierung der italianischen Steuern sei den Italienern für drei Jahre ein Zuschlag von 50 Prozent zu der direkten Steuer gemacht, dagegen aber die bestimmte Zusicherung gegeben worden, daß alle Kriegskontributionen und Requisitionen aufzuhören haben
Der
Finanzminister Freiherr von Krauß
besprach hierauf die Grundsteuerangelegenheit des Gebietes Krakau. In der dortigen Grundsteuer waren früher auch die Urbarialschuldigkeiten begriffen, welche mit 56.000 fr. ausgemittelt worden sind. Dieser Betrag wurde aus der Grundsteuer ausgeschieden, und das Finanzministerium
Gegenwärtig handelt es sich um die Frage, wie der erwähnte Ausfall gedeckt werden solle. Die Kommission in Krakau und der Gouverneur bemerken, daß daselbst die Grundsteuer (Offiara), die Kaminsteuer und eine Klassenerwerbssteuer bestehen. Von der Offiara wurden den Grundbesitzern jene 56.000 fr. abgezogen, die nun anders gedeckt werden sollen. Die Kommission und der Gouverneur meinen, daß diese 50.000 fr. nicht auf die Kaminsteuer (eine nicht zweckmäßig eingerichtete und wenig ausgiebige Steuer), sondern auf die Klassenerwerbssteuer zu legen wären, da die Grundbesitzer nun Eigentümer ihrer Gründe sind. In Krakau waren sie nämlich nur Pächter, und erst unter Österreich und nach Lösung des Untertansbandes sind sie Eigentümer der Gründe geworden. Früher waren sie von der Grundsteuer frei, und es erscheint billig, daß sie den erwähnten Ausfall übernehmen, der zu der Erleichterung, die ihnen durch die Aufhebung der Urbarialschuldigkeiten zugegangen, ohnedies in einem mäßigen Verhältnisse steht
Der Finanzminister hält diese Modalität zur Genehmigung geeignet, wozu der Ministerrat seine volle Zustimmung gab
Der
Minister des Inneren Dr. Alexander Bach
teilte mit, daß er den Vortrag des Ministerrates samt Patent über die Erledigung der kroatischen Landtagsbeschlüsse und über die Organisierung von Kroatien dem Minister Freiherrn von Kulmer zur vorläufigen Durchsicht übergeben habe
Derselbe Minister las hierauf den Entwurf der Statuten des neu einzuführenden Verdienstordens unter der Benennung „Franz-Joseph-Orden“ vor. Dieser Orden soll von jedem ausgezeichneten Verdienste ohne Rücksicht auf Stand und Religion erreichbar sein, die Devise „Viribus unitis“ führen, aus drei Klassen bestehen, deren erste „Großkreuz“, die zweite „Kommandeur“ oder „Komtur“ und die dritte „Ritter“ dieses Ordens heißen, taxfrei verliehen werden, die Dekoration soll nach dem Tode des Ausgezeichneten oder wenn er der Auszeichnung verlustig erklärt wurde, an die Ordenskanzlei zurückgestellt werden, Se. Majestät behalten sich als Großmeister dieses Ordens das Recht vor, den Großkanzler dieses Ordens aus den Rittern der ersten Klasse desselben und die übrigen Ordensbeamten zu ernennen usw.
Nachdem die Organisierung der Behörden bereits weit vorgeschritten ist, so hielt es der Minister des Inneren schließlich für notwendig, auch die Bestimmungen zu besprechen, was mit jenen Beamten zu geschehen habe, die bei der neuen Organisierung nicht werden untergebracht werden können. Ein Teil der Beamten, bemerkte derselbe, wird in der Verwendung bei den Statthaltern bleiben. Auf die geistlichen, dann Schul-, Bau-, Gewerbs-, Landeskultur- und Bergwesens- und Steuerreferenten wird bei der definitiven Organisierung der betreffenden Ministerien Rücksicht genommen werden.
Im allgemeinen, meinte der Minister, wäre mit möglichster Schonung vorzugehen. Jeder Beamte, der in dem neuen Dienstverhältnisse beibehalten wird, hätte die frühere Besoldung und, wenn sie höher als jene des neuen Dienstes ist, das Plus ad personam zu genießen. Die Beamten, die nicht bleibend verwendet werden können, treten von dem Tage ihres Austrittes aus dem Dienste in den Genuß des Begünstigungsjahres und nach Ablauf desselben, wenn sie im Laufe dieses Jahres keine Wiederanstellung erlangen, in die normalmäßige Behandlung. Funktionszulagen, wenn sie nicht mit dem dem Beamten zuteil gewordenen Posten verbunden sind, hören auf, wie auch die Quartiergelder, wenn die Beamten von hier wegkommen.
Was das Kanzleipersonale anbelangt, das künftig auf das den Ministern zu gewährende Pauschale angewiesen sein wird, wären jene Individuen desselben, welche schon Gehalte haben, auf Rechnung dieses Pauschales mit ihren Gehalten in Verwendung zu nehmen, die zugebrachten Dienstjahre werden ihnen eingerechnet werden. Den Kanzleipraktikanten (welche künftig entfallen) wäre, insofern sie über drei Jahre gut dienen, die Aussicht offenzuhalten, auf Rechnung des Pauschales in Verwendung genommen zu werden, die anderen wären nach Maßgabe ihrer Dienstjahre mit 100–300 fr. abzufertigen.
Gegen diese Anträge des Ministers des Inneren ergab sich keine Erinnerung