Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Justizminister
referierte über die Einführung der neuen Strafprozeßordnung mit 1. Mai k.J. in denjenigen Kronländern, wo nicht wie in Ungern und im lombardisch-venezianischen Königreiche wegen besonderer Verhältnisse die Ausführung dieser Maßregel bis zu jenem Zeitpunkte unmöglich ist
Mit der Einführung der neuen Strafprozeßordnung dürften auch zugleich diejenigen Modifikationen im materiellen Teile des Strafgesetzes ins Leben treten, welche im Ministerrate vom
An diese hätte sich noch folgende, durch mehrere aus Anlaß spezieller Fälle vorgekommener Anfragen notwendig gewordene Erläuterung des § 199.I. Teil des StGB. anzureihen. Dieser Paragraph, welcher von der Verleitung eines Soldaten zur Desertion spricht, wäre nämlich dahin zu erweitern, daß jeder, welcher einen Soldaten zum Treubruch, Ungehorsam gegen die Dienstbefehle seiner Vorgesetzten oder zur Meuterei verleitet, sich desselben im § 199 bezeichneten Verbrechens schuldig macht, mit dem Beifügen, daß, wenn dieses Verbrechen nur als Mittel zu einem größeren dienen soll, z.B. Hochverrat, die Strafe nach dem letzteren zu bemessen sei
Belangend die Stafprozeßordnung selbst, so sind gegen einige Bestimmungen derselben vom Minister des Inneren und des Kriegs schriftliche Einwendungen erhoben worden.
Das Bedenken des
Ministers des Inneren
in betreff der Kompetenz des künftigen Reichsgerichts bei Staatsverbrechen dürfte sich durch die Betrachtung beheben, daß bis
Die Bedenken des
Kriegsministers
in betreff der Behandlung der Mitschuldigen und Teilnehmer an einem Verbrechen, wenn sie Militärs sind, dann wegen Aufnahme der Tatbestandserhebung und Hausdurchsuchung wurden durch die Bemerkung des
Was dagegen die Vorladung eines Militärs als Zeugen vor das Zivilgericht bei der Hauptverhandlung betrifft, welche der Justizminister nach der Natur des öffentlichen und mündlichen Verfahrens für unerläßlich erklären müßte, so beharrte der
Kriegsminister
auf der Meinung, daß derselben nicht stattzugeben wäre, um dem Militär das Vorrecht seines eigenen, auch durch die Reichsverfassung gewährleisteten Gerichtsherrn ungeschmälert zu bewahren und allen Konflikten vorzubeugen, welche beim persönlichen Erscheinen eines Militärs vor dem Zivilstrafgerichte möglicherweise entstehen können. Während der Ministerpräsident sich zur Ansicht des Kriegsministers hinneigte, erklärten der Minister des Inneren und der Finanzminister mit Hinblick auf die diesfalls in fremden Gesetzgebungen bestehenden Bestimmungen sich mit dem Justizminister einverstanden, welcher übrigens mit dem Antrage schloß, die Einleitung zur Aktivierung der in Rede stehenden Prozeßordnung mit Vorbehalt dieses einzigen, einer nochmaligen Erörterung zu unterziehenden Differenzpunkts nicht länger aufzuschieben
Eine vom Zivil- und Militärgouverneur in Siebenbürgen eingelangte Anfrage
Justizministers
bejahend zu beantworten einstimmig beschlossen
Der
Minister des Inneren
machte den Antrag auf Bildung eines Komitees von Seite seines, dann des Ministeriums des Krieges, welches sich 1. mit Kategorisierung der Kompromittierten in Ungern, 2. desgleichen der dortigen Beamten und 3. mit der ungrischen Judenkontributionsangelegenheit zu beschäftigen und das diesfällige Elaborat samt den darauf gegründeten Vorschlägen dem Ministerrate vorzulegen hätte
Hiergegen ward nichts erinnert.
Der
Unterrichtsminister
referierte über die Anfrage aus Krakau, ob denjenigen der dortigen Studenten, welche den heurigen Feldzug mit den ungrischen Insurgenten mitgemacht haben, nun ohne weiters das Fortstudieren an der dortigen Universität zu gestatten sei
Der Minister wäre der Meinung gewesen, denselben jedenfalls für das laufende und für das künftige Schuljahr das Fortstudieren zu untersagen. Die Majorität des Ministerrats erachtete jedoch mit Rücksicht auf die bezüglich der nichtungrischen Teilnehmer an der ungrischen Revolution angenommenen Grundsätze, daß diese jungen Leute mit Nichtbeachtung etwaiger kleinerer, ihrer Tauglichkeit zum Militär entgegenstehender Gebrechen ohne weiters assentiert und den in der Aufstellung begriffenen Strafkompanien eingereiht werden sollten, zu welchem Ende der Kriegsminister die entsprechende Weisung an den betreffenden Militärkommandanten erlassen wird.
Der
Finanzminister
bemerkte hiebei, daß solches wohl nicht ohne vorausgegangene gehörige Untersuchung, ob und welche dieser Leute sich einer Teilnahme an dem ungrischen Kriege schuldig gemacht haben, geschehen könnte
ebd.Zur Durchführung des Ministerratsbeschlusses siehe das Schreiben Gyulais an das Unterrichtsministerium v.
Der
Kriegsminister
unterstützte das Gesuch des Unterstaatssekretärs seines Ministeriums v. Schöllhaimb um Verleihung der höheren Besoldung pro 8.000 fr. in der Rücksicht, daß derselbe der älteste Staatssekretär ist, und ein jüngerer Kollege, der Staatssekretär im Ministerium des Äußern Baron Werner, sich im Genusse dieser höheren Besoldung befindet.
Dieser letztere Umstand findet zwar nach der Bemerkung des gefertigten
Ministerpräsidenten
seine Aufklärung darin, daß bei der Staatskanzlei von jeher als zweiter Chef ein Staatsrat mit 8.000 fr. angestellt war, und daß überhaupt sämtliche Beamten derselben einen höheren Rang und Gehalt haben als die in gleicher Kategorie bei den anderen Hofstellen, nunmehr Ministerien, angestellten Beamten. Insofern es jedoch, wie der
Der
Minister des Inneren
erklärte seine Absicht, aus Anlaß der bevorstehenden Aktivierung der Statthaltereien in betreff der Bestimmung über die Verwendung der bisherigen Bau-, Steuer-, Schul- und Studien-, dann geistlichen Referenten der politischen
Der
Ministerpräsident
warf die Frage auf, ob dem zum Landeschef in der serbischen Woiwodschaft und im Banate ernannten General Mayerhofer
Hierüber bemerkte der
Minister Baron Kulmer
, daß hiermit das bei der Nationalpartei vorwaltende Bestreben, die Grenze zu provinzialisieren, befördert werde, und daß es darum besser sein dürfte, die serbisch-banatischen Grenzregimenter unter dem bisherigen gesonderten Militärkommando zu lassen.
Der
Minister des Inneren
würde dagegen kein Bedenken finden, dem General Mayerhofer diese Grenzregimenter unterzuordnen, wenn nur dabei zugleich bestimmt ausgesprochen würde, daß hierdurch in ihrer bisherigen Verwaltung und Stellung zum Provinziale nichts geändert werde