Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIDas Ministerium SchwarzenbergBand 1Dezember 1848–7. Jänner 1850Sitzung 207WienThomasKletečkaProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; anw. Krauß, Bach, Gyulai, Schmerling, Bruck, Thun, Thinnfeld, Kulmer; BdE. (Schwarzenberg 11. 11.), Krauß 16.11., Bach 26.11., Gyulai 16.11., Schmerling 16.11., Bruck, Thun, Thinnfeld 14.11., Kulmer 14.11.; abw. Stadion.WacekSchwarzenbergKraußBachGyulaiSchmerlingBruckThunThinnfeldKulmerSchwarzenbergBdE. 1849-11-11 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)KraußBdE. 16.11.BachBdE. 26.11.GyulaiBdE. 16.11.SchmerlingBdE. 16.11.BruckThunThinnfeldBdE. 14.11.KulmerBdE. 14.11.StadionVerlust der Würden durch kriegsrechtliche UrteileVorlegung der kriegsrechtlichen Urteile in erheblicheren Fällen zur BestätigungDeutsche AngelegenheitenDeutsche AngelegenheitenPensionsbehandlung Martin SteersUnterstützungsgesuch des Wiener MusikkonservatoriumsDeutsche KriegsflotteZahlung von 2.000 fr. im Auftrage des Fürsten Paskiewitschfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Protokoll der am 10. November 1849 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
Verlust der Würden durch kriegsrechtliche Urteile
Der Kriegsminister Graf Gyulai bemerkte mit Beziehung auf die Ah. Entschließungen vom Jahre 1823 und 1846 wegen Behandlung der k.k. Kämmerer, geheimen Räte und Truchsesse, wenn sie ein Verbrechen begehen, verurteilt oder ab instantia entlassen werdenFortsetzung des MR. v. 29. 9. 1849/VII. Die Ah. E. v. 4. 11. 1823 und die Ah. E. v. 28. 9. 1846 enthielten die ausdrückliche Bestimmung, daß in Kriegsrechtsurteilen nicht auf Verlust dieser Würden erkannt werden soll, siehe dazu den Vortrag Gyulais v. 15. 11. 1849, KA., KM., Präs. 9218/1849., der k.k. Feldzeugmeister Freiherr von Haynau habe nicht im Einklange mit diesen Ah. Entschließungen verordnet, daß in den kriegsrechtlichen Urteilen gegen die Rebellen, welche solche Würden und Ämter besitzen, zugleich auch der Verlust ihrer Ämter und Würden ausgesprochen werde, um hierdurch zu zeigen, daß auch hohe Würdenträger von dem Gesetze erreicht werden, und um den Fall unmöglich zu machen, daß sie im vollen Besitze ihrer Würden hingerichtet werdenHaynau hatte mit Schreiben v. 31. 10. 1849 dem Kriegsministerium mitgeteilt, daß er aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Kriegsgerichte angewiesen habe, auch auf Verlust der hier genannten Würden zu erkennen, ebd..
Der Ministerrat fände gegen die erwähnte Verfügung des Barons Haynau nichts einzuwenden, nur müßte bei dem Bestande der gedachten Ah. Entschließungen von Sr. Majestät ausgesprochen werden, daß allerhöchstdieselben in diesem speziellen Falle, nämlich in den Hochverratsprozessen gegen die ungarischen Rebellen, den Militärgerichten die Macht einräumen, gleichzeitig den Kämmerern, geheimen Räten etc. ihre Würden zu entziehen.
Der Kriegsminister wird in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstattenMit Vortrag v. 15. 11. 1849 ersuchte Gyulai um die Ermächtigung, daß die Kriegsgerichte während der Dauer der gegenwärtigen Ausnahmsverhältnisse gegen politische Verbrecher ausdrücklich auf den Verlust der Geheimen Rats- und Kämmererwürde erkennen dürfen, was mit Ah. E. v. 21. 11. 1849 auch genehmigt wurde, ebd. Gyulai unterrichtete mit Schreiben (K.) v. 23. 11. 1849 den Obersten Militärgerichtshof und das III. Armeekommando in Ungarn von dieser Entscheidung mit dem Auftrag, diese kundzumachen, ebd..
Vorlegung der kriegsrechtlichen Urteile in erheblicheren Fällen zur Bestätigung
Der Kriegsminister besprach die bereits in der Sitzung vom 9. November im Ah. Beisein Sr. Majestät in Beratung gezogene Angelegenheit wegen der vom FZM. Baron Haynau angesprochenen Vorlegung der von den siebenbürgischen Militärgerichten über größere Verbrechen gefällten UrteileFortsetzung des MR. v. 9. 11. 1849/II. Auf Vortrag Gyulais v. 12. 11. 1849 entschied er Kaiser mit Ah. E. v. 15. 11. 1849, daß Wohlgemuth das Ratifikationsrecht über die in Siebenbürgen gefällten kriegsgerichtlichen Urteile ohne vorherige Genehmigung durch Haynau erhalten sollte, KA., KM., Präs. 9059/1849. Gyulai informierte Haynau und Wohlgemuth mit Schreiben (K.) v. 20. 11. 1849 über diese Entscheidung, ebd. und eröffnete ferner, daß er bereits seinen a.u. Vortrag erstattet habe, damit die in Siebenbürgen dislozierten Truppenkörper Ag. zu den Befehlen des FZM. Baron Wohlgemuth gestellt werdenDer in diesem Sinne vorgelegte Vortrag Gyulais v. 11. 11. 1849 wurde mit Ah. Handschreiben v. 11. 11. 1849 resolviert, ebd., Präs. 8957/1849. Gyulai gab diese Entscheidung mit Schreiben v. 14. 11. 1849 an Haynau und Wohlgemuth weiter, ebd..
Deutsche Angelegenheiten
Der Ministerpräsident las hierauf eine Depesche an den kaiserlich österreichischen Gesandten in Berlin vor, zu welcher die Bodelschwinghschen Äußerungen im dortigen Verwaltungsrate über die schwebenden deutschen Angelegenheiten die Veranlassung gaben, und welche zum Gegenstande hat, die von Bodelschwingh geltend gemachten Grundsätze, wie sie im preußischen Staatsanzeiger und in allen Zeitungen aufgenommen worden sind, als unrichtig und nicht stichhältig darzustellen. Bodelschwingh behauptet, da die Bundesversammlung aufgelöst sei, so sei es auch der BundesvertragSiehe dazu das Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrates v. 17. 10. 1849, abgedruckt in Preußischer Staats-Anzeiger v. 18. 10. 1849. Der § 2 des Dreikönigsbündnisse v. 26. 5. 1849 beauftragte den Verwaltungsrat mit der Führung der Geschäfte dieses Bündnisses, Huber, Dokumente 1, Nr. 203, 540–543. Zu Ernst v. Bodelschwingh siehe Allgemeine Deutsche Biographie 3, 3 ff.. Dieser Behauptung wird in der Depesche entgegengetreten und bemerkt, daß sie nicht im Einklange mit dem stehe, was uns von Seite Preußens geschrieben worden ist. Die königlich preußische Regierung habe das Recht, mit den beistimmenden Regierungen den Vertrag vom 26. Mai 1849 abzuschließen, aus dem Artikel 11 der BundesakteDer Artikel 11 der Deutschen Bundesakte v. 8. 6. 1815 garantierte allen Bundesmitgliedern das Recht auf Bündnisse aller Art, die allerdings nicht gegen die Sicherheit des Bundes oder der einzelnen Bundesstaaten gerichtete sein durften, Huber, Dokumente 1, Nr. 30, 84–90. abgeleitet und die bestimmte Zusicherung gegeben, daß sie allen nicht beitretenden Staaten alle Rechte und Pflichten vorbehalte. Es wird weiter bemerkt, daß infolge eines Bundesbeschlusses alle Glieder des Bundes das vertragsmäßige Recht und die Verpflichtung haben, eine Zentralbehörde einzusetzen, daß der Wille aller einzelnen als der Wille der Gesamtheit zu gelten habe, daß jedes Glied eine solche Einsetzung fordern könne, und daß der Bund nicht aufgelöst werden könnte etc. etc. Am Schlusse wird der Wunsch der österreichischen Regierung ausgesprochen, daß die von Bodelschwingh geäußerten Grundsätze von Preußen berichtiget werden mögen.
Der Ministerrat erklärte sich mit dem Inhalte dieser Depesche einverstanden, welche nun an den österreichischen Gesandten in Berlin abgehen wird, und wovon er Abschriften mitteilen kann. Auch wird der hier nur angedeutete Inhalt dieser Depesche bei einer schicklichen Gelegenheit der Publizität übergeben werdenMit Schreiben (K.) v. 12. 11. 1849 wies Schwarzenberg Prokesch an, die Verwahrung Österreichs der preußischen Regierung zu übergeben, HHSTA., PA. III, Karton 34, Fasz. Weisungen 1849, fol. 485–512. Die Abschrift der entsprechenden Note Prokeschs an die preußische Regierung v. 15. 11. 1849 liegt dem Schreiben Prokeschs an Schwarzenberg v. 15. 11. 1849 bei, ebd., Fasz. Berichte XI-XII, fol. 171..
Deutsche Angelegenheiten
Ferner las der Ministerpräsident eine nach Berlin (für Bodelschwingh) bestimmte weitere Depesche vorDiese Depesche konnte unter den Beständen des HHSTA., Pa. III nicht gefunden werden.. Er bemerkte vorläufig, daß der beabsichtigte deutsche Reichstag schon früher besprochen und Preußen auf die Gefahr hingewiesen wurde, welche aus diesem Schritte entstehen dürfteSiehe dazu das Schreiben (K.) Schwarzenbergs an Prokesch v. 24. 10. 1849, HHSTA., PA. III, Karton 34, Fasz. Weisungen 1849, fol. 462..
In der Depesche selbst, deren Inhalt hier gleichfalls nur angedeutet wird, ist die Bemerkung enthalten, eines der wesentlichsten Rechte sei das, daß der Vertrag nicht ohne Zustimmung eines jeden der den Vertrag schließenden Teile eine Änderung erhalten darf. (Artikel 7 der Bundesakte, Artikel 13 der SchlußakteArtikel 7 der Deutschen Bundesakte v. 8. 6. 1815 bestimmte die Modalitäten zur Abfassung oder Abänderung von Bundesgesetzen, Huber, Dokumente 1, Nr. 30, 84–90; Artikel 13 der Schlußakte der Wiener Ministerkonferenz v. 15. 5. 1820 enthielt die taxative Aufzählung von Gegenständen, über die kein Beschluß durch Stimmenmehrheit stattfinden konnte, ebd., Nr. 31, 91–100.) Den Bundesstaat im vorhinein anzuerkennen lag Österreich nicht ob, wir wollten voraus die Entwicklung abwarten, zumal die Möglichkeit vorhanden war, daß außer uns alle Bundesglieder beitreten, und uns erst nach dem Resultate bestimmen. Nun haben aber einige den Beitritt abgelehnt. Der Zweck des Bündnisses sei, die äußere und innere Sicherheit des Staates zu wahren, ein Sonderbündnis, das denselben Zweck verfolgen will, sei gegen die Existenz des Bundes selbst gerichtet, die Teile müßten ihre Selbständigkeit opfern oder hilflos dastehen, die Ausschreibung des deutschen Reichstages könne ohne Einwilligung aller nicht rechtlich erfolgen. Glaube Preußen dadurch die Verheißungen gegen die deutsche Nation in Erfüllung zu bringen, so müsse bemerkt werden, daß Preußen nicht das Organ sei, welches zu der deutschen Nation zu sprechen hat, welche Nation unter den gegenwärtigen Umständen ohnedies nur ein abstrakter Begriff ist. Die österreichische Regierung wünsche und hoffe, Preußen werde diese Frage von einer Seite auffassen, welche es allen Gliedern des Bundes möglich macht, sich daran zu beteiligen. Die Aufgabe sei groß, aber doch lösbar. Sollte aber Preußen einen eigenen Weg einschlagen wollen, so würden wir als Genossen des deutschen Bundes und als Garanten der Verträge vom Jahre 1815 einem solchen Vorgange mit aller Macht entgegentreten müssen.
Auch mit dem Inhalte dieser Depesche an Prokesch, Baron von Osten, (wovon derselbe gleichfalls Abschriften erteilen kann) erklärte sich der Ministerrat einverstanden, nur wären statt der an sich wohl wahren Worte „abstrakter Begriff“, da die deutsche Nation nicht repräsentiert ist, zur Schonung des Gefühles der Deutschen andere, etwa „die gegenwärtig noch nicht konstituiert ist“, zu setzen.
Pensionsbehandlung Martin Steers
Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichts Graf Leo Thun brachte hierauf die Angelegenheit des Professors der Pathologie und Pharmakologie an der Universität zu Padua Dr. Steer, welcher um Belassung seines Professorsgehaltes und seiner Stelle bittet, zur Sprache. Dieser Professor wurde zur Zeit der ausgebrochenen Revolution im lombardisch-venezianischen Königreiche als treuer Anhänger des Kaisers unbeliebt und hat seinen Posten, ungeachtet Tommaseo in ihn drang zu bleiben, wegen Bewahrung seiner Treue aufgegeben. Er dient 24 Jahre, genoß einen Gehalt von 2.000 fr. und ist Vater von zwölf Kindern. Nach Padua kann dieser Professor auf seinen Posten nicht wohl mehr zurückkehren, muß daher in den Quieszentenstand versetzt werden. Normalmäßig müßte demselben nur ein Drittel seines Gehaltes mit 666 fr. 40 Kreuzern gebühren. Der Minister des Kultus meinte, daß demselben wegen seiner Gesinnungstüchtigkeit, und weil er, wenn er bei Tommaseo geblieben wäre, als ein in der Folge Amnestierter nun seinen ganzen Gehalt genösse, aus Gnade zwei Drittel seines Gehaltes, das ist 1.333 fr. 20 Kreuzer, zu bewilligen wären, während das Finanzministerium bei der mit ihm gepflogenen Rücksprache sich nur für den normalmäßigen Betrag aussprach.
Im Ministerrate einigten sich die mehreren Stimmen und mit ihnen der Finanzminister in dem Antrage, daß dem gedachten Professor aus Rücksicht für seine zahlreiche Familie die Hälfte seines Gehaltes, das ist 1.000 fr., zu bewilligen wären, während der Referent bei seiner Meinung beharrte, und der Minister der Justiz Ritter von Schmerling ihm beistimmte, und der Minister Ritter von Bruck den dem Professor Steer aus besonderer Gnade zu bewilligenden Betrag mit 1.200 fr. aussprachAuf Vortrag Thuns v. 8. 11. 1849 wurde Martin Steer mit Ah. E. v. 18. 11. 1849 eine jährliche Pension von 1000 fl. bewilligt, ebd., Kab. Kanzlei, MRZ. 4164/1849..
Unterstützungsgesuch des Wiener Musikkonservatoriums
Der Minister Graf Thun besprach weiter die Vermögensverhältnisse des hiesigen Musikkonservatoriums und seine Bitte um eine Staatsunterstützung, mit deren Hilfe es die Musikschule wieder beginnen würdeFortsetzung des MR. v. 10. 8. 1849/VII. Zur finanziellen Situation der Gesellschaft der Musikfreunde – der Betreiberin des Wiener Musikkonservatoriums – siehe den detaillierten Bericht der niederösterreichischen Regierung v. 6. 10. 1849, AVA., CUM., Allgemein, Z. 7149/1849.. Aus dem Vortrage des Ministers ging hervor, daß diese Gesellschaft anfangs sich als eine Musikgesellschaft bildete, später die Musikschule eröffnete, diese aber im Jahre 1848 wegen Ausbleibens der Beiträge aufgegeben werden mußte. Die Gesellschaft hat nie soviel eingenommen als sie zu ihren Zwecken benötigte und ist nun kridatarisch.
Der Minister glaubte nicht, bei dem gegenwärtigen Stande der Finanzen auf eine Unterstützung von Seite des Staates für diese kridatarische Privatgesellschaft antragen zu dürfen, und meinte, daß der Gesellschaft zu bedeuten wäre, wenn sie als Musikgesellschaft ihren Vermögensstand in eine Verfassung setzt, daß die Ausgaben von den Einnahmen gedeckt werden, sie dann wegen Bewilligung eines Beitrags für die Musikschule ihr Einschreiten erneuern dürfe, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärteMit Schreiben (K.) v. 15. 11. 1849 teilte das Unterrichtsministerium diesen Ministerratsbeschluß der niederösterreichischen Regierung mit und wies sie an, davon auch die Gesellschaft der Musikfreunde in Kenntnis zu setzen, ebd. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v. 4. 1. 1850/V..
Deutsche Kriegsflotte
Der Finanzminister Freiherr von Krauß bemerkte mit Beziehung auf einen früheren Ministerratsbeschluß, nach welchem zur noch rückständigen Bezahlung zweier Schiffe der deutschen Reichsflotte 250.000 fr. zu erfolgen sind, daß er über die Form der Ausführung und Sicherstellung des Betrages Fachmänner vernommen und diese sich für die Abschließung eines Pfandvertrages erklärt habenFortsetzung des MR. v. 6. 11. 1849/II.. Der Finanzminister wird nun diesen Vorschuß unter folgenden Bedingungen flüssig machen, daß a. die geleistete Zahlung durch einen Pfandvertrag gesichert werde, und daß b. die Schiffe nicht weggeführt werden und wir keine weitern Kosten darauf zu verwenden haben.
Auf diese Art wird er darüber mit Zustimmung des Ministerrates an den Minister des Äußern schreiben, von welchem dann Edelmann in London weiter entsprechend angewiesen werden wirdNachdem Schwarzenberg mit Schreiben v. 8. 1. 1850 Krauß mitgeteilt hatte, daß auch die österreichischen Kommissäre beim sogenannten Interim sich für eine finanzielle Unterstützung der deutschen Flotte ausgesprochen hätten, ersuchte Krauß das Wiener Bankhaus Rothschild mit Schreiben (K.) v. 10. 1. 1850 um Beistellung eines Kredits v. 300.000 fl. in Frankfurt für die Kommissäre; mit Schreiben (K.) vom selben Tag informierte Krauß Schwarzenberg über diesen Vorgang, alles in FA., FM., Präs. 332/1850..
Zahlung von 2.000 fr. im Auftrage des Fürsten Paskiewitsch
Schließlich erwähnte der Finanzminister eines Schreibens des russischen Generalintendanten Baron RönneEinfügung a–a Krauß’. an Graf Zichy, nach welchem infolge eines Auftrages des Feldmarschalls Fürsten Paskiewitsch 2.000 fr. CM. auszuzahlen sind. Diese Zahlung rührt daher, daß Feldmarschall Paskiewitsch angeordnet hat, russisches Gold und Silber nicht unter einem gewissen Kurse herzugeben, dieser Kurs aber nicht besteht. Der Finanzminister wird diese 2.000 fr. anweisen, insoferne Baron Rönne die Zusicherung gibt, daß Rußland sie anerkennen wird.
Dagegen ergab sich keine ErinnerungUnter den Beständen des FA., FM., Präs. konnte kein Hinweis auf diese Angelegenheit gefunden werden..
Wien, den 11. November 1849. Schwarzenberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Prag, 21. November 1849.