Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
gefertigte Ministerpräsident
brachte das Gesuch des Ministers des Inneren Grafen Stadion um Enthebung von seinem Dienstposten in Vortrag
Der Ministerrat vereinigte sich in dem Antrage, daß Se. Majestät diesem Gesuche dermalen keine Folge zu geben, sondern dem Grafen zur Herstellung seiner Gesundheit einen unbestimmten Urlaub zu erteilen geruhen mögen. Wegen Supplierung desselben machte der Ministerpräsident den Vorschlag, daß solche im Ministerium des Inneren bis zur Herstellung des Grafen wie bisher durch den Minister Bach, in jenem des Unterrichts bis zur Ernennung eines neuen Unterrichtsministers durch den Minister v. Thinnfeld besorgt werde. Letzterer erklärte sich dazu bereit;
Minister Bach
äußerte aber die Besorgnis, daß seine Kräfte zur anstandslosen Versehung eines so wichtigen Ministeriums neben seinem eigenen auf unbestimmte, voraussichtlich lange Zeit nicht ausreichen dürften und daß man ihm, wenn irgend eine Stockung einträte, dann mit Recht den Vorwurf machen könnte, er hätte seine Unzulänglichkeit vorhersehen und eine doppelte Last nicht auf sich nehmen sollen. Auf die Gegenbemerkung des gefertigten
Diesem gemäß ist der Vortrag an Se. Majestät mit den entsprechenden Erledigungsentwürfen unter einem erstattet wordenebd.
; anbei Handschreiben (K.) an Stadion, Bach und Thinnfeld, in denen sie von der kaiserlichen Entscheidung informiert wurden. Fortsetzung des Gegenstandes in MR. v.
Der
Ministerpräsident
teilte Notizen aus Deutschland mit, worunter ein in Leipzig erschienener Hirtenbrief des P[ater] Füster an die akademische Jugend in Wien
Übergab der Ministerpräsident dem Vertreter des Ministers des Inneren ein Einschreiten wegen Reaktivierung oder Pensionierung des Bischofs von Krakau, welcher dermalen exiliert ist, zur weiteren Verfügung
Kam die von Baron Jósika entworfene Instruktion für die Zivilkommissäre in Ungern in Vortrag
Die Hauptbestimmungen derselben sind: Überwachung der Verpflegung der russischen Truppen; Einleitung des kriegs- respektive des standrechtlichen Verfahrens gegen Aufrührer; allgemeine Entwaffnung, wie solche den Umständen angemessen; Entdeckung und Auffangung gefährlicher Individuen. Außerdem wurde noch, Erwähnung zu tun, beschlossen: der verheißenen Gleichberechtigung der Nationalitäten durch sogleiche Einführung der der betreffenden Nation eigentümlichen Sprache in deren Distrikt; der Besetzung der erledigten Verwaltungsposten durch die Kommissäre selbst, nicht im Wege der Kongregation; der Ausscheidung der Kameral- und Justizgegenstände aus dem Wirkungskreise des Zivilkommissärs; des direkten Verkehrs desselben mit dem Ministerium in dringenden Fällen, endlich der Banknotenfrage, wovon sub V. umständlicher gehandelt wird. Andere Bestimmungen, insonderheit die Berechtigung des Kommissärs zum Bezuge der Diäten per 12 fr. und Aufrechnung der Reisespesen wurden zur Aufnahme in die den Kommissären auszufertigenden Dekrete vorbehalten.
Nach diesen Bestimmungen wird der
Minister Bach
die Instruktion samt Anstellungsdekreten in präziserer Fassung entwerfen und in Vortrag bringen. Derselbe brachte dabei die Notwendigkeit zur Sprache, den Kommissären behufs der Exekution ihrer Beschlüsse das erforderliche Brachium zur Verfügung zu stellen. Russische Truppen können zu solchem Zwecke füglich nicht verwendet werden; er forderte daher den Kriegsminister auf, die Einleitung durch Anweisung des Baron Welden treffen zu wollen,
Der
Finanzminister
referierte über die von Baron Welden vorgelegte, von ihm wegen Ungiltigkeitserklärung der ungrischen Banknoten in den drei Sprachen zu erlassende Kundmachung
Da der diesfällige Entwurf als nicht zweckmäßig erkannt wurde, so hat der Finanzminister einen anderen Entwurf vorgelesen, der auch mit der einzigen Modifikation angenommen wurde, daß es im Eingange der Kundmachung statt „Se. Majestät haben verordnet“ heißen soll „kraft der mir (Welden) von Sr. Majestät übertragenen Vollmacht wird etc.“, weil es nach der Bemerkung Baron Kulmers nicht angemessen erscheint, diese eine Verfügung im Namen Sr. Majestät zu erlassen, während andere, nicht minder wichtige Verfügungen vom Oberbefehlshaber allein ausgehen. Indessen verfehlte der Ministerrat nicht, sich bei der Wichtigkeit und Dringlichkeit dieses Gegenstands die Ah. Genehmigung Sr. Majestät dazu in einem eigenen Vortrage zu erbitten
Ein Gesuch des aus Siebenbürgen geflüchteten Beamten Emerich Daniel um eine ämtliche Mission nach Siebenbürgen oder um Unterstützung wurde mit dem Beschlusse, demselben einen zweimonatlichen Gehalt ù 50 fr., d.i. 100 fr., anzuweisen, erledigt und ein weiteres Einschreiten
von sechs Eperieser Flüchtlingen, welche sich dermalen im Sandecer Kreise aufhalten, um einen Vorschuß von 1000 fr. nach dem Antrage des Finanzministers durch Bewilligung eines denselben beim Kreisamte anzuweisenden Vorschusses von 500 fr. abgetan.
Der
Minister Bach
brachte sofort zur Sprache
die Petition der serbischen Deputation um Annahme des Titels eines Großwoiwoden von Seite Sr. Majestät, welche durch eine in allgemeinen Ausdrücken gehaltene Antwort Sr. Majestät zu erledigen wäre
die Petition der Kroaten und die darauf zu erteilende Antwort
Die Hauptpunkte der Petition sind: 1. um Anerkennung der Landtagsbeschlüsse von 1848In Vollziehung des § 75 der von Mir Meinen Völkern verliehenen Verfassung finde Ich Mich bewogen, Ihnen bekannt zu geben, daß Meine tapfern und getreuen Grenzer in allen den Militärgrenzdienst betreffenden Angelegenheiten der vollziehenden Reichsgewalt untergeordnet bleiben . . .“
Die Vereinigung der Woiwodschaft mit einem anderen Kronland wird, nach Einvernehmen der Abgeordneten derselben, durch eine besondere Verfügung festgestellt werden
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In dieser Richtung wird der Minister Bach den Entwurf eines hierwegen an den Banus zu erlassenden Ah. Kabinettschreibens oder erforderlichenfalls eines Patents vorbereiten und in Vortrag bringen
Eine Beschwerde der Fiumaner bezüglich eines ihnen von der Banalverwaltung abgedrungenen, mit der Konstitution nicht harmonierenden Eides wäre nach dem Antrage des Ministers Bach und Baron Kulmers mittelst einer an den Ban zu erlassenden Aufforderung zur Kassierung des diesfälligen Beschlusses der Banalverwaltung zu erledigen
Über die vom Minister Bach zur Sprache gebrachte Frage, was mit den in den Besitz der Staatsverwaltung gelangenden Gütern der ungrischen Rebellen zu geschehen habe, erklärte der
Finanzminister
, daß dieselben einstweilen zu sequestrieren wären, und behielt sich vor, das hierwegen vom Kameralrate Andreanszky in Arbeit genommene Elaborat seinerzeit in Vortrag zu bringen
Der Finanzminister entwickelte seine Ansichten in betreff der Behandlung der außer Aktivität kommenden ungrischen Beamten. Solcher sind zwei Kategorien: 1. diejenigen, welche bei Errichtung der getrennten ungrischen Ministerien außer Aktivität gekommen und seither nicht wieder angestellt worden sind, 2. diejenigen, welche infolge der Auflösung der jetzigen Verwaltung außer Aktivität kommen. Jene sub 1. haben infolge § 25, Art. III de 1848Alle Beamten und Diener der im § 6 erwähnten Regierungsbehörden, und zwar nicht nur jene, die eine neue Anstellung erhalten, sondern auch diejenigen, welche in den angeführten Abteilungen des Ministeriums nicht untergebracht werden, behalten, bis sie anderweitig verwendet werden können, ihren vollen gegenwärtigen Gehalt
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Bei diesem Anlasse brachte der
Justizminister
(welcher übrigens die ganze zweite Kategorie zur Entlassung geeignet gefunden hätte) das Schicksal der dienstlos gewordenen Beamten des lombardisch-venezianischen Königreichs zur Sprache, welche mit Rücksicht auf die Gleichheit der Verhältnisse auf eine gleiche Verlängerung des Begünstigungsjahrs Anspruch haben dürften
Allein, der
Finanzminister
entgegnete, daß die Verhältnisse nicht gleich seien, indem die ungrischen Beamten ein Gesetz für sich haben; daß es ferner bei der Menge der durch Justizorganisierung sich ergebenden Aperturen leicht sein werde, die italienischen Quieszenten unterzubringen; daß jene unter ihnen, welche inzwischen aushilfsweise zu Diensten verwandt werden, ohnehin ihre Genüsse behalten haben, und daß in einzelnen Rücksicht verdienenden Fällen durch besondere Gnadenanträge nachgeholfen und das Schicksal Würdiger verbessert werden könne