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Zusammengestellt und kommentiert von Waltraud Heindl
bearbeitet v.
Zur Feststellung der amtlichen Bezeichnungen wurde für diese Arbeit in erster Linie das Hof- und Staatshandbuch des Kaisertums Österreich herangezogen. Da dieses für den Zeitraum von 1848 bis 1867 nur für die Jahre 1856, 1857, 1858, 1859, 1860 und 1866 erschien, mußten die Akten des Ministerrates bzw. der Ministerkonferenz und die Wiener Zeitung zu Hilfe gezogen werden. Dabei ist die amtliche Bezeichnung nicht immer einwandfrei feststellbar, weil die Titel der Ministerien selbst in den Akten häufig voneinander differieren. Das gilt besonders für das Jahr 1848.
Was die Regierungsmitglieder betrifft, so scheinen in den Tabellen ausschließlich die ständigen, vom Kaiser ausdrücklich ernannten Mitglieder des Ministerrates bzw. der Ministerkonferenz auf. Daher wurden in der Übersicht die im Neoabsolutismus errichteten Institutionen, wie die Oberste Polizeibehörde und das Ah. Armeeoberkommando bzw. die Militärzentralkanzlei, denen der Rang und die Bedeutung eines Ministeriums zukam und die — zumindest was den Einfluß auf den Kaiser anbelangt — die Ministerien sogar übertrafen, erst berücksichtigt, als ihre Leiter zu ständigen Mitgliedern der Ministerkonferenz ernannt wurden, obwohl diese bereits vorher sehr oft in den Sitzungen ihre Stimmen geltend gemacht hatten. In gleicher Weise wurde der Vorsitzende in den „Militärkonferenzen
Die Daten unterhalb der Namen bezeichnen die Ernennung und den Rücktritt des jeweiligen Ministers. Sie decken sich mit dem Ausstellungsdatum der kaiserlichen Ernennungs- bzw. Enthebungsdekrete. Für gewöhnlich wurde zugleich mit der Demission eines Ministers sein Nachfolger ernannt, so daß die Enthebungsund Ernennungsdekrete meistens unter einem Datum und einer Zahl ausgestellt wurden. Es ist festzustellen, daß im allgemeinen nur selten ein Interim eintrat. Komplizierter lag der Fall im Revolutionsjahr 1848. Fehlen die Daten in den Tabellen, so bedeutet das, daß der betreffende Minister oder auch das Ministerium als solches bei einem Wechsel des Ministerpräsidenten nicht demissionierte, sondern in das nachfolgende Kabinett übernommen wurde. Ein neuerliches Ernennungsdekret fehlt daher.
Eine Eidesleistung der Minister vor dem Kaiser ist erst seit dem Jahre 1855 feststellbar. Für gewöhnlich erfolgte die Ablegung des Eides einige Tage nach der Ausstellung des Ernennungsdekretes; dieses wurde bei der feierlichen Zeremonie nicht überreicht
Die Dreiteilung des Zeitraumes in: a) das Jahr 1848, b) 1848 bis 1859 und c) 1859 bis 1867, ergab sich aus der strukturellen Ähnlichkeit der Ressortgliederung in den betreffenden Perioden.
Die Tabelle über den Personalstand der Kanzlei des Ministerrates bzw. der Ministerkonferenz wurde in drei Zeiträume aufgegliedert: 1) 1848 bis 1851, 2) 1851 bis 1858, 3) 1858 bis 1867. Dies ergab sich aus der Geschichte der Kanzlei, die deutlich drei Perioden erkennen läßt, in denen dieser Institution gemäß ihrer jeweiligen Struktur eine vollkommen unterschiedliche Bedeutung zukam. Die erste Periode wird markiert durch das Gründungsdatum vom
Die Frage erhebt sich: woher rekrutierte sich das Personal der Kanzlei? Bei der Gründung im Jahre 1848 griff man in der Hauptsache auf die Beamtenschaft des aufgelösten Staatsrates und der Staatskonferenz zurück. Im Zuge der Neuorganisierung des Jahre 1851 bediente man sich zur Gänze des Personals des Kabinettsarchivs, und bei den verschiedenen Ergänzungen in den folgenden Jahren wählte man bereits verdiente Beamten aus den verschiedenen Ministerien. Zur Dienstleistung bei der im Jahre 1861 neugegründeten Präsidialkanzlei schließlich zog man das Personal des Staatsrates, das wiederum von der Reichsratskanzlei übernommen worden war, heran.
Es ist schließlich noch zu erwähnen, daß die Beamten der Kanzlei hochqualifizierte Arbeitskräfte sein mußten. Aus den nur teilweise erhaltenen Diensttabellen und Dienstbeschreibungen der Direktionsakten des Haus-, Hof- und Staatsarchivs geht hervor, daß die Konzipisten der Kanzlei durchwegs „juridischpolitische Studien“ nachzuweisen hatten und daß sie außer einer „tadellosen Moralität“ und einer „ausgezeichneten politischen Gesinnung“ noch über eine schöne Handschrift und vor allem über fundierte Sprachkenntnisse verfügen mußten. Die Beamten „verstanden“ mindestens zwei, in den meisten Fällen aber vier bis sechs Sprachen. In der Zeit von 1851 bis 1858 beherrschte die Beamtenschaft insgesamt: deutsch, Latein, französisch, italienisch, englisch, ungarisch, „böhmisch“, polnisch und serbisch. — Andererseits war die Stelle eines Beamten der Ministerratskanzlei, besonders während der Blütezeit zwischen 1851 und 1858, allem Anschein nach sehr gefragt. Nach dem Tode eines Konzipisten im
In die vorliegenden Tabellen sind im allgemeinen die sogenannten „systemisierten“ Dienstposten der Kanzlei aufgenommen. Eine Ausnahme wurde im ersten Abschnitt mit der Aufnahme des Kabinettsarchivars Karpf und der drei Kanzleiboten gemacht, die — obwohl im Status des Kabinettsarchivs geführt — seit der Gründung der Ministerratskanzlei ihre Dienste hier versahen, was aus den Akten eindeutig hervorgeht. Die verschiedenen Aushilfskräfte, die in diesen ersten Jahren der Ministerratskanzlei vom Kabinettsarchiv zur Verfügung gestellt wurden, blieben dagegen unberücksichtigt. Ebenso wurden in die dritte Tabelle jene provisorischen Ämter der Präsidialkanzlei aufgenommen, die durchlaufend besetzt waren, nicht aber die Aushilfskräfte, die von den verschiedenen Ministerien zur Dienstleistung in der Präsidialkanzlei herangezogen wurden. Die provisorischen Ämter wurden in den Tabellen gekennzeichnet, indem sie in Klammer gesetzt sind.
Wie der Personalstand der Ministerratskanzlei im Jahre 1848 zeigt, trug man dem vor der Gründung dieser Institution ausgesprochenen Wunsch, „daß man sich bei der Personalbesetzung auf das Allernotwendigste zu beschränken habeMRZ. 697/1848
. — Die Gründung der Kanzlei erfolgte mit Ah. E. v. MRZ. 697/1848
. Vgl. auch
Mit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Schwarzenberg wurde der Personalstand neu festgesetzt. In der Ministerratssitzung vom MRZ. 2809/1848
.MRZ. 1639/1848
;
Auch die Titel der beiden Protokollführer wurden wahrscheinlich im Zuge der allgemeinen Neuregelung
In einem Vortrag vom MRZ. 4379/1850
; MRZ. 4559/1850
. — Die anderen drei in Aussicht genommenen Konzipisten besaßen bereits diesen Titel.MRZ. 4379/1850
.MRZ. 4277/1851
, und Vortrag Schwarzenbergs v. MRZ. 475/1852
.MRZ. 943/1851
.
Diese Organisation blieb auch für die Ministerkonferenzkanzlei, wie sie nach der Umwandlung des Ministerrates in eine Ministerkonferenz genannt wurde, unverändert in Kraft. Die neue Geschäftsordnung verlieh lediglich der Position des Kanzleidirektors eine weitere Stärkung, da das gesamte „Konzepts- und Manipulationspersonal, dann die Dienerschaft“ direkt unter seine Leitung gestellt wurdeMCZ.1368/1852
.MCZ. 1308/1852/
von 1857 bis 1858 wurde die 5. Konzipistenstelle nicht mehr besetzt; vgl. Vortrag Buols v. MCZ. 718/1857
. Ab dem Jahre 1854 blieb sogar die Stelle des zweiten Protokollführers unbesetzt.MCZ. 2030/1858
und Ah. E. v.
Die Auflösung der Ministerkonferenzkanzlei erfolgte am MCZ. 3720/1858
.MCZ. 3998/1858
. Spitko, Kutschera, Pachner und Pauleković wurden von nun an als Kabinettskonzipisten, Manker als Kabinettsarchivar, Sticher und Möller als Registratursadjunkten der Kabinettskanzlei verwendet. Auch die Dienerschaft wurde fast zur Gänze dem Kabinettsarchiv zur Verfügung gestellt. Nach einer Notiz: Neuer Status der Kabinettskanzlei
, Beilage ad Ministerkonferenz-Büro 1/1858
. Der Konzipist Gáhy wurde in den Ruhestand versetzt.
Allein die Protokollführer verblieben mit einem sehr stark reduzierten Personalstand weiterhin unter dem Namen „Büro der Protokollführer“ (heute im Haus-, Hof- und Staatsarchiv als „Ministerkonferenzbüro“ geführt) der Ministerkonferenz bzw. dem späteren Ministerrate unter der Leitung des Präsidenten desselben zur Verfügung. Kaum zwei Jahre später erwies es sich jedoch für dieses Kanzleipersonal als unmöglich, die zweifache Arbeit der Protokollführung und der Erledigung der laufenden Amtsgeschäfte zu bewältigen. Daher bat Erzherzog Rainer am KZ. 402/1861
.Ebd
.
Die Einrichtung — vorderhand als Provisorium gedacht — behielt auch weiterhin, zumindest auf dem personellen Sektor, den Charakter des Improvisierten bei. Zwar wurde die Präsidialkanzlei als Institution am KZ. 3147/1861
.KZ. 601/1863
.Ebd
.
Der Gesamtaufwand an Personal kann in der Präsidialkanzlei auf keinen Fall gering gewesen sein. Einem großen, aber improvisierten Kanzleiapparate stand also ein kleines, jedoch definitives und gut organisiertes Büro gegenüber. Beide Personalstände hatten wohl eine gemeinsame Leitung, wurden aber — so scheint es — streng getrennt geführt.
Wie bereits erwähnt, blieb das Büro der Protokollführer auch von der Auflösung der Präsidialkanzlei am KZ. 2882/1865
.KZ. 2720/1865
. — Diese Bestimmung wurde bereits im Februar 1867 rückgängig gemacht; vgl. Ah. E. v. KZ. 831/1867
.