Nr. 185 Ministerrat, Wien, 15. November 1917
RS.Reinschrift fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkten II und IV; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung, Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917.
P. Ehrhart; VS.Vorsitz Seidler; anw.anwesend Höfer, Toggenburg, Ćwikliński, Mataja, Banhans, Schauer, Homann, Wimmer, Žolger, Czapp, Twardowski, Horbaczewski, Wieser, Silva-Tarouca.
- I. Anforderungen von weiteren Eisenbahnfahrbetriebsmitteln seitens der Militärverwaltung.
- II. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für hervorragende Verdienste um die Förderung der Kriegsanleihen.
- III. Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Ausstattung der Landesgoldmünzen und der Silbermünzen in Kronenwährung.
- IV. Einbringung eines Gesetzentwurfes, betreffend die Überweisungen aus Staatsmitteln an die Landesfonds.
- V. Erlassung einer Verordnung, betreffend Zuwendungen an Staatsbedienstete aus Anlass der durch den Krieg geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse.
- VI. Schaffung eines Zivildienstpflichtgesetzes.
- I. Anforderungen von weiteren Eisenbahnfahrbetriebsmitteln seitens der Militärverwaltung
- Zu II. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für hervorragende Verdienste um die Förderung der Kriegsanleihen
- III. Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Ausstattung der Landesgoldmünzen und der Silbermünzen in Kronenwährung
- Zu IV. Einbringung eines Gesetzentwurfes, betreffend die Überweisungen aus Staatsmitteln an die Landesfonds
- V. Erlassung einer Verordnung, betreffend Zuwendungen an Staatsbedienstete aus Anlass der durch den Krieg geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse
I. Anforderungen von weiteren Eisenbahnfahrbetriebsmitteln seitens der Militärverwaltung
[I. fehlt.]
Zu II. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für hervorragende Verdienste um die Förderung der Kriegsanleihen
Zu II. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917)a .
Vortragender Minister: Finanzminister.
Mit Ah. Entschließung vom 6. Mai l. J. wurde einer größeren Anzahl von Personen – im Ganzen 783 – aus dem gleichen Anlasse Ah. Auszeichnungen verliehen1. Schon damals ist in dem bezüglichen au. Vortrage erwähnt worden, dass analoge weitere Anträge einem späteren Zeitpunkte vorbehalten werden müssten, da bezüglich einzelner Personen die Erhebungen noch nicht abgeschlossen und weitere Vorschläge der berufenen Stellen zu gewärtigen waren. Als besonders geeigneter Zeitpunkt für die neuerliche Erwirkung solcher Auszeichnungen erscheint die Auflegung der siebten Kriegsanleihe und beabsichtigt daher der Finanzminister aufgrund der Vorschläge des Gouverneurs des Postsparkassenamtes und der politischen Landesstellen nunmehr für weitere 509 Personen Ah. Auszeichnungen in Antrag zu bringen. Es handelt sich diesmal um die Erwirkung von 110 Kriegskreuzen II. Klasse, 373 Kriegskreuzen III. Klasse, 7 Kriegskreuzen IV. Klasse, 19 kaiserlichen Ratstiteln, zusammen 509. Hievon entfallen auf Niederösterreich 206 Personen, Oberösterreich 14 Personen, Salzburg 6 Personen, Steiermark 58 Personen, Kärnten 5 Personen, Krain 1 Person, Küstenland 12 Personen, Tirol 9 Personen, Böhmen 69 Personen, Mähren 67 Personen, Schlesien 42 Personen, Galizien 20 Personen, zusammen 509 Personen.
Die vorgeschlagenen Personen gehören den verschiedensten Berufskreisen und Gesellschaftsschichten an. Vorwiegend sind ausführende Organe der Banken berücksichtigt, die gewissermaßen einen Stab externer Arbeiter des Postsparkassenamtes bilden und es in seinen Aufgaben werktätig unterstützen, außerdem hauptsächlich Lehrpersonen, Gemeinde- und Sparkassenfunktionäre, Geistliche, Postmeister, Advokaten, auch einige Personen aus landwirtschaftlichen Kreisen und einzelne Vertreter der Provinzpresse. Für mehrere Herausgeber bzw. Redakteure der Wiener Tageszeitungen ist im Einvernehmen mit dem Ministerratspräsidium eine separate Auszeichnungsaktion in Aussicht genommen. Von politischen Persönlichkeiten sind drei Reichsratsabgeordnete beziehungsweise Landtagsabgeordnete, nämlich Josef Kadlčák, Dr. Johann Michejda und Dr. Eduard Türk für das Kriegskreuz II. Klasse vorgeschlagen. Bezüglich des Direktorstellvertreters der Bank- und Wechselstuben AG „Mercur“ in Wien, Berthold Reichenberger, welcher nach Karlsruhe zuständig ist, liegt die Zustimmung der großherzoglich-badischen Regierung, bezüglich 18 ungarischer Staatsangehöriger die Zustimmung des Ministeriums am Ah. Hoflager vor. Der Finanzminister beabsichtigt sonach, in dem dargelegten Sinne ehestens den au. Vortrag zu erstatten und erbittet hiezu die Zustimmung des Ministerrates2.
III. Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Ausstattung der Landesgoldmünzen und der Silbermünzen in Kronenwährung
[III. fehlt.]
Zu IV. Einbringung eines Gesetzentwurfes, betreffend die Überweisungen aus Staatsmitteln an die Landesfonds
Zu IV. Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917)b .
Vortragender Minister: Finanzminister.
Mit dem Gesetze vom 23. Jänner 1914, RGBl. Nr. 14, sind die Überweisungen an die Landesfonds aus dem Ertrage der staatlichen Realsteuern und der staatlichen Branntweinsteuer für die Zeit bis zum 31. Dezember 1917 geregelt worden3. Die kaiserliche Verordnung vom 27. August 1916, RGBl. Nr. 270, hat für die Zeit vom 1. September 1916 Überweisungen an die Landesfonds aus dem Ertrage der zu diesem Zwecke erhöhten staatlichen Biersteuer als Ersatz für die aufgehobenen Landesbierauflagen neugeschaffen und bis zum gleichen Endpunkte wie die übrigen Überweisungen geregelt4. Diese staatlichen Überweisungen an die Landesfonds bilden nach den Landeszuschlägen zu den direkten Steuern die wichtigste Einnahmequelle der Länder. Eine gesetzliche Regelung der Überweisungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1917 ist daher unerlässlich. Im gegenwärtigen Zeitpunkte würde sich aber nur eine provisorische Neuregelung zunächst für die Zeit bis Ende 1918 empfehlen, da die künftige Entwicklung sowohl der staatlichen Finanzen als der Landesfinanzen sich gegenwärtig nicht überblicken lässt. Außerdem werden die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Ländern von der weiteren Gestaltung der Verfassung5 und der darnach getroffenen Verteilung der Verwaltungsaufgaben zwischen den öffentlichen Körperschaften beeinflusst sein, so dass sich eine zeitlich kurz befristete Neuregelung der Überweisungen als die derzeit entsprechende Lösung darstellt. Es empfiehlt sich jedoch aus Anlass der Neuregelung für das Jahr 1918 unter einem auch eine gleichartige Neuordnung der Überweisungen für das ablaufende Jahr 1917 zu treffen. Die geltenden Bestimmungen gewähren nämlich den Ländern für das Jahr 1917 Anteile am Ertrage der staatlichen Realsteuern und der Branntwein- und Biersteuer. Die Erträge der Branntwein- und Biersteuer sind jedoch bereits im Jahre 1917 infolge verringerter Bier- und Branntweinproduktion so stark zurückgegangen6, dass die Anteile der Länder an ihrem Ertrag gegenüber jenen des Jahres 1916 bedeutend zurückbleiben müssten. Es wird aber notwendig sein, den Ländern auch in den Jahren 1917 und 1918 jene Beträge zuzuwenden, die sie für das Jahr 1916 aus den staatlichen Überweisungen empfangen haben7. Die Ausgaben der Länder sind infolge des Krieges gestiegen. Die Länder mussten daher bereits vielfach ihre wichtigste Landesabgabe, die Zuschläge zu den direkten Steuern, erhöhen. Die Möglichkeit einer weiteren Steigerung dieser Zuschläge ist jedoch eine begrenzte. Im gegenwärtigen Augenblicke neue ertragreiche Steuern zu schaffen, ist gleichfalls nicht möglich, da diese vor allem für den Staat benötigt werden. Die Länder wären daher zu übermäßigen Erhöhungen der Zuschläge zu den direkten Steuern oder aber zu einer unzureichenden Besorgung ihrer Verwaltungsaufgaben gezwungen, wenn sie den durch den Ausfall an den Überweisungen verursachten Einnahmenrückgang bedecken sollten. Zur Aufrechterhaltung der den Ländern für das Jahr 1916 gewährten staatlichen Überweisungen auch in den Jahren 1917 und 1918 ist es daher unerlässlich, das bisherige System der Überweisungen zu verlassen und diese nicht mehr als Beteiligung der Länder am Ertrage bestimmter Staatssteuern zu gestalten.
Das Gesetz vom 23. Jänner 1914, RGBl. Nr. 14, gewährt den Ländern einen Anteil an den staatlichen Realsteuern im Ausmaße von rund 12,8% des Ertrages dieser Steuern und überdies einen Anteil, welcher 40% des 115 Millionen Kronen übersteigenden Ertrages der Einkommensteuer entspricht. Die Branntweinsteuerüberweisungen sind – abgesehen von der festen vom Ertrage der Staatssteuer unabhängigen Dotation von zusammen 500.000 K an die Landesfonds von Dalmatien, Görz-Gradiska und Istrien – gleichfalls als Beteiligung der Länder am Staatssteuerertrage gestaltet. Von dem Ertrage der durch das Gesetz vom 23. Jänner 1914, RGBl. Nr. 11, mit 1 K 40 h für den Hektolitergrad Alkohol und mit 1 K 60 h für den außerhalb des Branntweinsteuerkontingentes erzeugten, der Konsumabgabe unterworfenen Branntwein festgesetzten Branntweinsteuer ist nämlich jener Teilbetrag, der der Abgabe von 70 h entspricht, den Ländern zu überweisen, jedoch nur insoweit als dadurch die bis zur Steuererhöhung des Jahres 1914 für die Staatskassa erzielte Reineinnahme von 78 Millionen Kronen nicht geschmälert wird. In den der Teilung zwischen Staat und Ländern unterworfenen Steuerertrag wurde auch der Ertrag der durch die kaiserliche Verordnung vom 8. November 1915, RGBl. Nr. 330, eingeführte Zuschlag von 40 h für den Hektolitergrad Alkohol einbezogen, während das Ergebnis der mit den kaiserlichen Verordnungen vom 30. Juni 1915, RGBl. Nr. 186, vom 18. Februar 1916, RGBl. Nr. 46, und vom 9. April 1917, RGBl. Nr. 157, eingeführten weiteren Zuschläge von 2 K für den Hektolitergrad Alkohol dem Staate allein vorbehalten wurde8. Infolge des Rückganges der Branntweinproduktion konnte nun für das Verwaltungsjahr 1917/1918 der gesamte Branntweinsteuerertrag einschließlich des Ertrages der dem Staate vorbehaltenen Zuschläge im Staatsvoranschlage brutto nur mit 70 Millionen Kronen veranschlagt werden. Nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen würden nun die Länder infolge dieses Produktionsrückganges bereits für das Jahr 1917 wesentlich geringere Überweisungen erhalten als für das Jahr 1916; für das Jahr 1918 würde bei Verlängerung der geltenden Bestimmungen jede Überweisung voraussichtlich entfallen. Bei der Unsicherheit der Produktionsverhältnisse würde eine wie immer geartete Beteiligung am Ertrage der Staatssteuer den Ländern Einnahmen, wie sie im Jahre 1916 aus den Überweisungen erzielt wurden, nicht zu sichern im Stande sein. Es muss daher den Ländern jener Betrag, den sie als Branntweinsteuerüberweisung für das Jahr 1916 bezogen haben, unabhängig vom Branntweinsteuerertrage aus allgemeinen Staatsmitteln zugestanden werden.
Die Biersteuerüberweisungen wurden den Ländern durch die kaiserliche Verordnung vom 27. August 1916, RGBl. Nr. 270, bereits in anderer Form als die Realsteuer- und die Branntweinsteuerüberweisung gewährt. Für das letzte Drittel des Jahres 1916 wurden den Ländern feste Beträge von zusammen 25,842.000 K, für das ganze Jahr 1917 77,530.000 K aus dem Ertrage der staatlichen Biersteuer zugesprochen9. Infolge des Rückganges der Biererzeugung10 ist der Ertrag der erhöhten staatlichen Biersteuer schon im Jahre 1917 ein so geringer gewesen, dass er nicht einmal annähernd zur Deckung dieser Überweisungsbeträge hinreichen würde. Die kaiserliche Verordnung, die zu einer Zeit erlassen wurde, in der mit einer derartigen Produktionseinschränkung nicht gerechnet werden konnte, bezeichnet die Überweisungen aber als „aus dem Ertrage der staatlichen Biersteuer“ gewährt. Sie würde also eine Aufzahlung aus allgemeinen staatlichen Mitteln zur Deckung der Überweisungen nicht ohne weiteres rechtfertigen; sie unterlässt es aber auch, eine Minderung der Überweisungsbeiträge für den Fall einer solchen Unzulänglichkeit des Steuerertrages ausdrücklich festzustellen. Nach dem neuen Gesetzentwurfe würde den Ländern für die Jahre 1917 und 1918 auch eine Überweisung zugesichert werden, die der für das letzte Drittel des Jahres 1916 tatsächlich von den Ländern bezogenen Biersteuerüberweisung auf einen Jahresbetrag umgerechnet entspricht. Es geht aber nicht an, eine Überweisung, die den Ertrag einer bestimmten Steuer übersteigt, als Überweisung aus dem Ertrage dieser Steuer zu konstruieren. Die Länder werden nach dem Entwurfe durch die die Bier- und Branntweinsteuerüberweisung ersetzende Dotation mehr erhalten als den bisherigen Bestimmungen über die Beteiligung am Steuerertrage entsprechen würde. Bei der Umwandlung dieser Beteiligung in feste Dotationen werden aber auch die Realsteuerüberweisungen eine gleiche Umwandlung erfahren müssen, was für die Länder einen – den erwähnten Vorteilen gegenüber jedoch wesentlich geringeren – Verzicht auf die Anteilnahme an der Steigerung dieses Ertrages der Realsteuern und der Einkommensteuer bedeutet. Der Gesetzentwurf sieht demnach vor, dass den Ländern in den Jahren 1917 und 1918 dieselben Beträge von zusammen 144,445.680 K als einheitliche Dotation aus allgemeinen Staatsmitteln zugewendet werden, die die einzelnen Länder im Jahre 1916 aus den Realsteuern und aus der Branntweinsteuer bezogen haben, zuzüglich jener Beträge, die ihnen in der kaiserlichen Verordnung vom 27. August 1916, RGBl. Nr. 270, als Biersteuerjahresüberweisung zugedacht sind. Die Bedingungen dieser Zuweisung sind die gleichen wie in den bisherigen Gesetzen, nämlich die Befreiung der Einkommensteuer von Zuschlägen der autonomen Körperschaften und die Nichteinhebung von Landesbier- und Branntweinauflagen vorbehaltlich der für Galizien, die Bukowina und Triest bestehenden Ausnahmen. Diese Form der Überweisung greift auch am wenigsten einer grundsätzlichen Neuordnung der Überweisungen nach Wiederkehr normaler Verhältnisse vor.
Hiezu erbitte sich der Finanzminister die Zustimmung des Ministerrates11.