Nr. 175 Ministerrat, Wien, 27. September 1917
RS.Reinschrift fehlt; Abschrift der Tagesordnungspunkte III, IV und X; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt IX; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917.
P. Ehrhart; VS.Vorsitz Seidler; anw.anwesend Höfer, Toggenburg, Ćwikliński, Mataja, Banhans, Schauer, Homann, Wimmer, Žolger, Czapp, Twardowski, Horbaczewski, Wieser, Silva-Tarouca; außerdem anw.anwesend Joas (bei VIII. und IX.), Loewenfeld-Russ (bei VIII.).
- I. Behandlung der Juden österreichischer Staatsangehörigkeit anlässlich der Fremdenausweisung in Ungarn.
- II. Einsetzung eines interministeriellen Komitees zur Organisierung der Wasser- und Elektrizitätswirtschaft.
- III. Frage der Rechtsbeständigkeit der Mandate der amnestierten Abgeordneten.
- IV. Beschleunigung des aktenmäßigen Geschäftsganges in den Ministerien.
- V. Aktivierung des Ministeriums für soziale Fürsorge.
- VI. Haftpflicht des Staates für Rechtsverletzungen seiner Organe.
- VII. Erwirkung der Ernennung des Landesgerichtspräsidenten Dr. Otto Ritter v. Lutterotti zu Gazzolis und Langenthal zum Oberlandesgerichts-Präsidenten in Innsbruck.
- VIII. Erhöhung der Preise für Spiritus.
- IX. Einbringung der Gesetzentwürfe über die Weinsteuer und betreffend die Erhöhung der Schaumweinsteuer im Reichsrate.
- X. Anregung des Finanzministers zur Sparsamkeit in den einzelnen Ressorts.
- XI. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone II. Klasse für den Sektionschef im Handelsministerium Dr. Heinrich Kautzky.
- I. Behandlung der Juden österreichischer Staatsangehörigkeit anlässlich der Fremdenausweisung in Ungarn
- III. Frage der Rechtsbeständigkeit der Mandate der amnestierten Abgeordneten
- IV. Beschleunigung des aktenmäßigen Geschäftsganges in den Ministerien
- V. Aktivierung des Ministeriums für soziale Fürsorge
- Zu IX. Einbringung der Gesetzentwürfe über die Weinsteuer und betreffend die Erhöhung der Schaumweinsteuer im Reichsrate
- X. Anregung des Finanzministers zur Sparsamkeit in den einzelnen Ressorts
- XI. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone II. Klasse für den Sektionschef im Handelsministerium Dr. Heinrich Kautzky
I. Behandlung der Juden österreichischer Staatsangehörigkeit anlässlich der Fremdenausweisung in Ungarn
[I.–II. fehlt.]
III. Frage der Rechtsbeständigkeit der Mandate der amnestierten Abgeordneten
III. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).
Der Ministerpräsident bringt die Frage der Mandate der amnestierten Abgeordneten zur Sprache1. Bei denjenigen Abgeordneten, welche infolge einer rechtskräftigen Verurteilung ihrer Mandate verlustig, seither aber der Ah. Amnestie teilhaftig geworden, seien wohl die Rechtsfolgen der Verurteilung behoben, sodass die Betreffenden die Wählbarkeit wieder erlangt haben. Das einmal verlorene Mandat könne aber nicht revalidiert, sondern nur auf dem verfassungsmäßigen Wege der neuen Wahl wiedererlangt werden. Demgegenüber stellen sich verschiedene Parteien des Hauses auf den Standpunkt, dass das Haus selbst berechtigt sei, trotz des Verlustes des Mandates infolge rechtskräftiger Verurteilung dessen Rechtsbeständigkeit durch eigenen Beschluss wiederherzustellen.
Was die Motivierung anbelangt, so müsse man zwei Gruppen von Fällen unterscheiden: Bei jenen Abgeordneten, die Mitglieder des permanenten Sozialversicherungsausschusses waren, werde das Schwergewicht darauf gelegt, dass der erwähnte Ausschuss trotz seiner mit Ah. Entschließung verfügten Einstellung in Tätigkeit geblieben sei2, die Strafverfolgung der betreffenden Abgeordneten daher eine Verletzung der Immunität bilde und demgemäß die Verurteilung samt ihren Konsequenzen nichtig sei.
Bei der anderen Gruppe, wo es sich um Abgeordnete handelt, die dem Permanenzausschuss nicht angehörten, werde einfach die Nichtigkeit der betreffenden Urteile aus dem Titel behauptet, dass die Militärgerichte überhaupt in diesem Belange in rechtswidriger Weise funktionierten. Derartige Auffassungen stehen mit den Prinzipien einer geordneten Rechtspflege in vollkommenem Widerspruch. Ein Urteil könne nicht durch einen einseitigen Beschluss des Abgeordnetenhauses aufgehoben werden, hiezu bedürfe es eines neuen Urteiles. Diese Auffassungen stellen sich aber auch in einen gewissen Gegensatz zum Ah. Amnestieakte. Dieser hat, indem er im Gnadenwege die Konsequenzen der Verurteilung behob, notwendigerweise deren Rechtsbeständigkeit vorausgesetzt und anerkannt. Würde nun zum Zwecke der Revalidierung der Mandate die Nichtigkeit aller jener Urteile proklamiert, so würde die Amnestie ihrer Grundlage beraubt und gegenstandslos gemacht werden.
Neben der rechtlichen und verfassungsmäßigen Bedeutung der Sache komme aber auch ihre politische in Betracht. Die Wiedereinführung der betreffenden Abgeordneten ins Haus gegen die klare Rechtslage würde nicht nur von den staatstreuen Elementen des Hauses mit einer Entrüstung aufgenommen werden, die leicht zu den schwersten parlamentarischen Verwicklungen führen könnte, sie würde auch bei diesen Elementen ebenso wie im Herrenhaus und in einem großen Teile der Öffentlichkeit als eine schwere Niederlage der Regierung und des Staates erscheinen. Würden die betreffenden Persönlichkeiten vom Hause akzeptiert werden, so stände der Regierung, wenn sie ihre Auffassung durchsetzen wollte, kein anderes Mittel zu Gebote als der au. Antrag, das Abgeordnetenhaus aufzulösen. Es handle sich also darum, für den Fall, als etwa Immunitätsausschuss und Plenum des Abgeordnetenhauses sich auf jenen inakzeptablen Standpunkt stellen sollten, irgendeinen Ausweg zu finden, der einen offenen Bruch zwischen Regierung und Majorität oder eine Niederlage der Ersteren verhütet. Der einzig mögliche Ausweg besteht darin, für die strittigen Mandate Nachwahlen auszuschreiben. In sachlicher Beziehung würde dies jenen Parteien den Erfolg bringen, dass die von ihnen gewünschten Personen aufgrund eines neu erworbenen Mandates sicher ins Haus kommen würden. Für den anderen Standpunkt, auf den sich auch die Regierung stellen müsse, sei die Sache insoferne akzeptabel, als die Lösung der Frage in einer verfassungsmäßig einwandfreien Weise herbeigeführt würde. Durch die Ah. Amnestie sei die Wählbarkeit der betreffenden Abgeordneten wiederhergestellt und es bilde höchstens eine Frage der Opportunität, in welchem Zeitpunkte man ein Wahlverfahren Platz greifen lassen wolle.
In einer längeren Erörterung, an der sich die Mehrzahl der Mitglieder des Kabinetts beteiligen und in deren Verlauf der Finanzminister auf den Zusammenhang zwischen der Gestaltung der parlamentarischen Lage einerseits und den Chancen der nächsten Kriegsanleihe andererseits hinweist, werden die Anschauungen des Ministerpräsidenten gebilligt.
Der Ministerrat spricht sich sohin dafür aus, dass getrachtet werden möge, einen Ausweg im Sinne der vom Ministerpräsidenten angedeuteten Vorschläge zu suchen3.
IV. Beschleunigung des aktenmäßigen Geschäftsganges in den Ministerien
IV. Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).
Der Ministerpräsident ersucht die Mitglieder des Kabinetts, auf eine möglichste Beschleunigung des aktenmäßigen Geschäftsganges in ihren Ressorts hinzuwirken. Der Justizminister macht aufmerksam, dass durch den sogenannten Einsichtsverkehr eine vielfach überflüssige Verzögerung herbeigeführt werde. Bei dieser Form des Verkehres kommen die verschiedenen beteiligten Ressorts nur nacheinander in die Lage, Stellung zu nehmen, was natürlich viel Zeit kostet. Man sollte womöglich durch simultane Einleitung des Einvernehmens mit allen beteiligten Stellen im Korrespondenzwege diesen unerwünschten Zeitverlust vermeiden.
Der Ministerrat beschließt, dass der Anregung des Ministerpräsidenten Rechnung zu tragen sein werde4.
Zu IX. Einbringung der Gesetzentwürfe über die Weinsteuer und betreffend die Erhöhung der Schaumweinsteuer im Reichsrate
Zu IX. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM. Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917) a .
Als Maßnahme zur unumgänglichen Vermehrung der Staatseinnahmen muss die Finanzverwaltung auch an eine Ausgestaltung und Erhöhung der Weinsteuerb schreiten5, deren Erträgnis von rund 14 Millionen Kronen in keinem richtigen Verhältnisse zum Weinverbrauche von (in normalen Zeiten) rund 5 Millionen Hektolitern steht, was zum Teile seinen Grund darin hat, dass ein beträchtlicher Teil des Wein- und Obstverbrauches dermalen einer Steuer nicht unterliegt. Während nämlich in den durch eine Verzehrungssteuer geschlossenen Städten die Besteuerung des Weines bei der Einfuhr erfolgt, wird auf dem „offenen Lande“ nur der zum Ausschank oder Kleinverschleiße gelangte Wein besteuert, was eine Begünstigung zahlungskräftiger Schichten in sich schließt6. Im Wesen beruht dieses auch auf anderen Staaten eigentümliche Weinsteuersystem auf Vorschriften aus den Jahren 1829 bis 1833. Der vorliegende Gesetzentwurf – ein bereits im Jahre 1910 im Abgeordnetenhause eingebrachter Entwurf gelangte nicht zur parlamentarischen Verhandlung7 – setzt an dessen Stelle eine Produktionsbesteuerung, wobei jedoch dem Charakter einer Verbrauchssteuer – ebenso wie bei anderen österreichischen Produktionssteuern – durch steuerfreie Behandlung bei der Ausfuhr und beim Verderben Rechnung getragen wird. Die Entrichtung soll, wie dies nach unseren Verzehrungssteuergesetzen im Allgemeinen üblich ist, bei der Anmeldung der beabsichtigten Herstellung erfolgen, doch sieht § 6 des Entwurfes für die mit primitiven Mitteln arbeitenden Kleinbauern entsprechende Erleichterungen vor (Festsetzung jährlicher Erzeugungsperioden nach Antrag der Gemeinde, innerhalb deren die Herstellung ohne Förmlichkeit stattfinden kann, Abstattung der Steuer in sechs Monatsraten).
Für Wein und Weinmost, ebenso für Beerenwein, Malzwein und Met ist ein Steuersatz von 30 K für das Hektoliter, für Obstmost und Obstwein, welche dermalen auch nur rund ¼ der Weinsteuer tragen, der Steuersatz von 8 K in Aussicht genommen. Die heutigen Steuersätze – sie stammen aus den Jahren 1829 bis 1833 und wurden nur durch den Kriegszuschlag im Jahre 1859 um 20% erhöht8 – sind sehr verschieden: am niedrigsten in Dalmatien mit 1 K 50 h bzw. 6 K für 100 kg gemeiner bzw. feiner Weine; am höchsten in Wien, Triest und Krakau mit 8 K für das Hektoliter Fasswein, 16 K für das Hektoliter Flaschenwein; auf dem offenen Lande im Allgemeinen 5 K 94 h für das Hektoliter.
Ein künftiger Weinsteuersatz von 30 K ist notwendig und vollkommen gerechtfertigt, insbesondere wenn man die Steuerbelastung des Bieres, das ebenso wie der Wein in vielen Gebieten ein Volksgetränk ist, vergleicht. Selbst leichteres Bier, etwa solches, das aus einer zehngradigen Würze erzeugt wird, trägt eine Steuerbelastung von rund 11 K für das Hektoliter; da nun der Wein das Trinkbedürfnis im Allgemeinen schon in viel geringeren Mengen als das Bier befriedigt, erscheint für Wein ein wesentlich höherer Steuersatz als für Bier sozialpolitisch gerechtfertigt. Betrachtet vom Gesichtspunkte des Verhältnisses des Steuersatzes zum Werte des Steuergegenstandes, würde bei den heutigen exorbitanten Weinpreisen und verglichen mit diesem Verhältnisse bei anderen, viel wichtigeren Bedarfsgegenständen, wie namentlich Zucker und Petroleum, ein noch weit höherer Steuersatz für Wein vertretbar sein, doch würde eine so plötzliche Erhöhung des Steuersatzes Widerstände in den Interessentenkreisen auslösen, die die ganze Aktion gefährden könnten.
Aus diesem Grunde wurde davon abgesehen über das Ausmaß von 30 K per Hektoliter Wein hinauszugehen. Einer Steuerstaffelung nach der Qualität des Weines stünden allzu große steuertechnische Schwierigkeiten entgegen; sie ist auch in anderen Staaten nicht üblich, abgesehen von der Spezialsteuer für Schaumwein, wie sie auch bei uns besteht und überdies mit einem gleichzeitigen Gesetzentwurfe erhöht werden soll. Der durch Vergären oder Auslaugen von Weintrestern unter Verwendung von Wasser gewonnene Haustrunk der Winzer, sogenannter Tresterwein, wird im § 3 wie bisher von der Steuer freigelassen und im Absatz 2 dieses Paragrafen die gleiche Befreiung auch dem Haustrunk der Obstmosterzeuger gewährt. Das Erträgnis der Weinsteuer hängt hauptsächlich vom Verbrauch an Wein, weniger von jenem an Obstmost, Obstwein, Beerenwein, Malzwein und Met ab; für die nächste Zeit wird nun der Weinverbrauch infolge der Kriegsschäden in wichtigen Weinbaugebieten und der auch sonst vielfach eingetretenen Erschwernisse der Weingartenkultur wesentlich niedriger als mit der Durchschnittsziffer von 5,2 Millionen Hektoliter, vielleicht mit etwa 3½ Millionen Hektolitern zu veranschlagen und sohin ein Roherträgnis von etwa 105 Millionen Kronen, d. i. gegenüber dem jetzigen Erträgnis von 14 Millionen Kronen ein Mehr von rund 90 Millionen Kronen zu erwarten sein, wovon aber die Überweisungen an einzelne Landesfonds in Abschlag kommen. Der Betrag dieser Überweisungen kann, weil von den Einnahmen der Länder im Jahre 1917 abhängig, dermalen noch nicht ermittelt werden, doch ist mit Sicherheit anzunehmen, dass er 10 Millionen Kronen nicht übersteigen wird.
Zur jetzigen Weinsteuer, welche im Wesen eine nur den örtlichen Verbrauch erfassende Steuer ist, werden vielfach autonome Zuschläge von Gemeinden und von den meisten Ländern eingehoben; die Einhebung solcher Zuschläge ist aber bei dem künftigen System der Weinsteuer als einer Produktionssteuer – ebenso wie z. B. bei der Bier- oder Branntweinsteuer – ausgeschlossen, weil solchen Zuschlägen bloß der Verbrauch im betreffenden autonomen Verwaltungsgebiete unterliegen kann, die Produktion mit diesem Verbrauch aber nicht identisch ist. Weiters würden die autonomen Auflagen auf den der staatlichen Weinsteuer auf dem offenen Lande nicht unterliegenden Wein von selbst ihre Wirksamkeit verlieren, da das Objekt dieser Auflagen, nämlich staatlich nicht versteuerter Wein, wegfällt. Den Ländern für diesen Ausfall einen Ersatz durch eine eigene Landesauflage auf den Weinverbrauch innerhalb des Landes zu schaffen ist nicht rätlich. Diese Landesauflagen würden zu ähnlichen Missständen wie die seinerzeitige Landesbesteuerung des Branntweines und des Bieres führen. Es verdient daher auch hier eine Entschädigung der Länder in Form von Überweisungen bei weitem den Vorzug. Nach der Bestimmung des § 26 des Entwurfes soll den Ländern zwar zunächst bis Ende 1918 – im Einklange mit der beabsichtigten Befristung der sonstigen Überweisungen an die Landesfonds – eine Entschädigung, welche auf Grund der im Jahre 1917 bezogenen Einnahmen berechnet wird, zukommen. Erreicht, wie dies in den vom Kriege betroffenen Gebieten der Fall sein dürfte, der Ertrag dieser Landeseinnahmen im Jahre 1917 nicht den Ertrag des Jahres 1913, so sind die Ertragsziffern des Jahres 1913 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Entschädigung für die reichsunmittelbare Stadt Triest, deren Abgaben der eigenartigen Stellung dieser Stadt entsprechend Landes- und Gemeindeabgaben zusammenfassen, wird nur ein Teil ihres bisherigen Zuschlagsertrages in Rechnung zu stellen und der Gemeinde die Möglichkeit zu bieten sein, den anderen Teil durch eine selbstständige Gemeindeweinauflage in derselbe Art einzubringen wie andere Gemeinden, die bisher Zuschläge zur staatlichen Weinsteuer oder Auflagen auf den staatlich nicht versteuerten Wein erheben; hiemit wird die Gemeindebesteuerung des Weines jener des Bieres und Branntweines gleichgestaltet.
Die Einführung selbstständiger Gemeindeauflagen in fast allen Ländern – es kämen etwa 1½ Tausend Gemeinden und Bezirke in Betracht – wäre bis zum Wirksamkeitsbeginne des Gesetzes wegen der notwendigen Genehmigung durch den Landtag und Landesausschuss bzw. eine Ah. Schlussfassung kaum durchführbar und hätte daher für die Gemeinden erhebliche Einbußen zur Folge. Es soll deshalb nach dem bei der Ah. Genehmigung von Landesausschüssen wegen ungeänderter Forteinhebung der Landeszuschläge seit Jahren üblichen Vorgange gleichzeitig eine Ah. Schlussfassung in dem Sinne erbeten werden, dass die zu gewärtigenden Landesausschussbeschlüsse, welche die Gemeinden dazu ermächtigen, für den Fall einer Neuregelung der staatlichen Weinsteuer zunächst im Jahre 1918 an Stelle der bisherigen Zuschläge zur Weinsteuer und der Auflagen auf den der staatlichen Steuer nicht unterliegenden Wein, Gemeindeauflagen auf den gesamten Weinverbrauch in der Gemeinde und im Bezirke in dem dem bisherigen Zuschlage gleichen, wenn auch abgerundeten, Ausmaße einzuheben, generell Ag. genehmigt werden und der Finanzminister Ag. ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern den Landesausschüssen, denen die Fassung solcher Beschlüsse nahegelegt werden wird, gelegentlich der Vorlage derartiger Beschlüsse die Ah. Genehmigung bekanntzugeben.
Derartige bedingte Vorkehrungen der Landesgesetzgebung haben sich auch schon bei früheren Gelegenheiten als notwendig erwiesen, z. B. bei den Landesgesetzen, die vor wenigen Jahren wegen der Zuschlagsfreiheit der Einkommensteuer im Zusammenhange mit der Neuregelung der staatlichen Überweisungen an die Landesfonds9 erlassen worden sind. Nach der Kundmachung der erwähnten Landesausschussbeschlüsse wären die Gemeinden und Bezirke sonach in der Lage, rechtzeitig mit ihren Vorbereitungen zu beginnen, sofort nach Verlautbarung des neuen Weinsteuergesetzes Weinauflagen innerhalb der bestimmten Grenzen ohne weitere Genehmigung zu beschließen und vom Wirksamkeitsbeginne des neuen Gesetzes an einzuheben. Sonach würden z. B. Gemeinden, die einen Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer, die heute 5 K 94 h, also ab[sic]gerundet 6 K per Hektoliter ausmacht, eingehoben haben, dazu ermächtigt werden, an Stelle eines Zuschlages bis zu 10% eine Auflage von 60 h und für jeden weiteren angefangenen 10-%-Zuschlag eine je um 60 h höhere Auflage einzuheben; eine entsprechende Abstufung würde sich bei den bisher mit niedrigen Steuersätzen belasteten Artikeln (Weinmaische, Weinmost und Obstmost) und bei den Zuschlägen zur Linienverzehrungssteuer und zum dazio consumo10 ergeben.
Die Gemeinde Wien ist durch die beabsichtigte Reform der Weinsteuer in noch einer anderen Beziehung berührt; sie erhält nämlich gemäß dem Gesetze vom 4. November 1896, RGBl. Nr. 224, einen Teil des Ertrages der Wiener Liniensteuer und des Biersteuerzuschlages in Wien und zwar in der Art, dass der Gemeinde Wien für jedes Jahr, in welchem der Ertrag nach Abzug der Steuerrestitutionen, Gefällsrückgaben jeder Art und ordentlichen Auslagen mehr als 15,400.000 K beträgt, der Mehrbetrag bis zur Summe von 800.000 K und, falls er diese Summe übersteigt, noch ein Drittel von dem Überschusse überwiesen wird; die Überweisung wurde in diesem Gesetze von der – mittlerweile erfüllten – Bedingung abhängig gemacht, dass die niederösterreichische Landesgesetzgebung die Freilassung der Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen ausspricht. Die Überweisung bezifferte sich in den Friedensjahren mit durchschnittlich 1,5 Millionen Kronen jährlich, währen des Krieges hat sie aufgehört, weil die Einnahmen die obige Ertragsgrenze von 15,4 Millionen Kronen bei weitem nicht erreichen. Diese Liniensteuer wird derzeit unter anderem auch von Wein, Weinmost, Weinmaische und Obstmost eingehoben; da nun die Liniensteuer auf diese Gegenstände nach dem vorstehenden Gesetzentwurfe aufgehoben und durch eine im Produktionsorte einzuhebende Produktionssteuer ersetzt wird, ist es zur Vermeidung einer Verschlechterung der Bedingungen für den Anteil der Gemeinde Wien notwendig, die vorgenannte Ziffer von 15,400.000 K um jenen Betrag herabzusetzen, der auf die Liniensteuer von Wein, Weinmost, Weinmaische und Obstmost entfällt; dieser Betrag beziffert sich nach dem Durchschnitt der letzten fünf Friedensjahre (1909–1913) auf jährlich rund 5,700.000 K. Es wird daher im § 28 festgesetzt, dass die Ertragsgrenze, von welcher angefangen die Stadt Wien einen Ertragsanteil erhält, von 15,400.000 K auf 9,700.000 K herabgesetzt wird11.
Die übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes entsprechen den auch sonst in Verzehrungssteuergesetzen enthaltenen Anordnungen. Das förmliche Einvernehmen mit der kgl. ung. Regierung wurde nicht gepflogen, weil die Besteuerung des Weines nicht zu jenen Gegenständen gehört, welche gemäß dem Ausgleichsvertrage nur im Einverständnisse beider Vertragsteile geregelt werden können12; gleichwohl ist durchaus darauf Bedacht genommen worden, dass Wein ungarischer Herkunft mit der Steuer nicht höher belastet wird als jener österreichischer Erzeugung. Der Finanzminister erbittet sohin die Zustimmung des Ministerrates zur Einholung der Ah. Ermächtigung zur Einbringung des Gesetzentwurfes im Abgeordnetenhause des Reichsrates und zu der im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu erfolgenden Bekanntgabe der Ah. Genehmigung der Landesausschussbeschlüsse des bereits bezeichneten Inhaltes13.
Eine Erhöhung der mit dem Gesetze vom 2. Februar 1914, RGBl. Nr. 40, eingeführten Schaumweinsteuer ist nicht allein durch ihren Charakter als Luxussteuer vollauf begründet, sondern auch sozial gerechtfertigt, weil es sich wohl ausschließlich um einen Konsumartikel bemittelter Klassen handelt. Ihr Erträgnis betrug im letzten Verwaltungsjahre etwas über eine Million Kronen, ihre Entwicklungsfähigkeit muss daher auch für die Vermehrung der Staatseinnahmen genützt werden. Artikel I des Entwurfes erhöht den Steuersatz für eine ganze Flasche Traubenschaumwein von 80 h auf 2 K und jenen für eine ganze Flasche Fruchtschaumwein von 20 h auf 60 h. Auch die erhöhten Steuersätze können im Vergleiche zu den gegenwärtigen hohen Schaumweinpreisen als kaum in Gewicht fallend bezeichnet werden. Artikel II des Gesetzentwurfes sieht eine Nachversteuerung der beim Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes vorhandenen Vorräte vor, worauf im Interesse des finanziellen Erfolges nicht verzichtet werden kann. Der Finanzminister erbittet daher die Zustimmung des Ministerrates zur Einbringung des Gesetzentwurfes über die Erhöhung der Schaumweinsteuer im Abgeordnetenhause des Reichsrates die Ah. Ermächtigung einzuholen14.
X. Anregung des Finanzministers zur Sparsamkeit in den einzelnen Ressorts
X. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).
Der Finanzminister bittet in Anbetracht der außerordentlich schwierigen Gestaltung der Staatsfinanzen um größtmögliche Sparsamkeit in den einzelnen Ressorts. Der Staat werde den ungeheuren Anforderungen, die an ihn gestellt werden müssen, nur dann gerecht werden können, wenn nicht nur die Einnahmen erhöht werden, sondern auch ein haushälterisches, überflüssige Ausgaben vermeidendes Vorgehen Platz greift. Der Ministerrat nimmt die Anregung des Finanzministers zustimmend zur Kenntnis15.