MRP-3-0-08-2-19170922-P-0174.xml

|

Nr. 174 Ministerrat, Wien, 22. September 1917

RS. fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt IV; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917.

P. Ehrhart; VS. Seidler; anw. Höfer, Toggenburg, Ćwikliński, Mataja, Banhans, Schauer, Homann, Wimmer, Žolger, Czapp, Twardowski, Horbaczewski, Wieser, Silva-Tarouca; außerdem anw. Hold (bei II.), Eichhoff (bei II.).

KZ. 55 – MRZ. 44

I. Vorgehen im Falle von Ah. Weisungen

[I.–III. fehlt.]

Zu IV. Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Änderung des Gesetzes über die Besteuerung des Umsatzes von Effekten (Effektenumsatzsteuer) im Reichsrate

Zu IV. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917 )a .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Die Regierungsvorlage will vor allem das System der Effektenumsatzsteuer1 auf eine steuerpolitisch richtige Grundlage stellen (Zugrundelegung des Kurswertes oder Geldumsatzes an Stelle des Nennwertes bei der Steuerermittlung), gleichzeitig aber die Effektenumsatzsteuer erhöhen und dadurch dem Staate ein Mehrerträgnis sichern. Die Vorlage kommt auch den Strömungen im Parlamente entgegen, welche mit Rücksicht auf die spekulativen Ausschreitungen auf den Effektenmärkten eine bedeutende Erhöhung der Steuer fordern (Antrag Teltschik und Genossen2).

Wesentlichste Bestimmungen des Entwurfes:

1. Berechnungsgrundlage der Steuer: Bisher der sogenannte einfache börsemäßige Schluss, d. i. in der Regel für Dividendenpapiere 25 Stück, für Anlagewerte Nennwert von 10.000 K.

Künftig: je 1.000 K des Geldumsatzes oder Kurses mit Abrundung auf einen durch 1.000 teilbaren Kronenbetrag; für die im Arrangement abgewickelten Umsätze soll aus technischen Gründen statt des Geldumsatzes der Liquidationskurs die Berechnungsgrundlage bilden. Abgesondert verrechnete Stückzinsen werden außer Betracht gelassen.

2. Steuersatz: Bisher für Dividendenpapiere (Aktien) und Prämienschuldverschreibungen mit Ausnahme der österreichischen Staatsprämienanlehen 1 K, bei Prämienschuldverschreibungen in einem Nennwert bis 200 K 20 h per Schluss; für sonstige Effekten 40 h, bei einem Nennwert bis 1.000 K 10 h per Schluss.

Künftig: Von je 1.000 K der Ermittlungsgrundlage

a) für Dividendenpapiere und Prämienschuldverschreibungen (mit Ausnahme der Titres der österreichischen Staatsprämienanlehen) 40 h,

b) für österreichische Staatsschuldverschreibungen, mit Ausnahme der Kriegsanleihe, denen die Steuerfreiheit wie bisher gewahrt wird, 5 h.

Mindeste Steuer 10 h; höhere Steuerbeträge sind auf durch zehn teilbare Hellerbeträge abzurunden. Für Prämiengeschäfte ist die Steuer im doppelten Ausmaße zu entrichten.

3. Begünstigung für Kulissegeschäfte: Für Kulissegeschäfte, die durch das Arrangement abgewickelt werden, wird unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen die Erleichterung gewährt, dass der Kulissier nur die Hälfte der auf ihn nach den allgemeinen Normen entfallenden Steuerbetrages zu entrichte hat.

Mehrertrag infolge der Reform nicht genau abschätzbar, möglicherweise für normale Zeiten etwa sechs Millionen Kronen3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Laxenburg, 7. Jänner 1918. Karl.