Nr. 171 Ministerrat, Wien, 18. und 20. August 1917
RS.Reinschrift fehlt; Abschrift des Tagesordnungspunktes IV; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta.,Kabinettskanzlei, Protokoll 1917 .
P. Ehrhart; VS.Vorsitz Seidler; anw.anwesend Höfer, Toggenburg (am 20. August abw.abwesend), Ćwikliński, Mataja, Banhans, Schauer, Homann, Ertl, Wimmer, Czapp, Twardowski; außerdem anw.anwesend Gaertner (bei I.), Alexy (bei IV.), Hořicky (bei IV.).
- I. Festsetzung der Getreidepreise für Bosnien und die Herzegowina.
- II. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für Funktionäre der Kriegsgetreide-Verkehrsanstalt.
- III. Erwirkung der Würde eines Geheimen Rates für das Mitglied des Herrenhauses Wilhelm Grafen Wurmbrand-Stuppach.
- IV. Schaffung eines eigenen Status für das Amt für Volksernährung.
- V. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für Funktionäre im politischen Exekutivdienste.
- VI. Erwirkung der Ernennung des Bischofs von Sebenico Lukas Pappafava zum Bischof von Spalato-Makarska.
- VII. Erwirkung des Ritterstandes für den ordentlichen Professor an der Universität in Wien Hofrat Dr. Siegmund Exner.
- VIII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Großindustriellen Josef Max Mühlig in Teplitz-Schönau.
- IX. Erwirkung einer Gnadenzulage zur normalmäßigen Pension für die Postratswitwe Paula Eckert.
- X. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den technischen Direktor und Leiter der „Kupferwerke Oesterreich“ in Pömmerle, Adolf Merck.
- XI. Erwirkung der Ernennung des mit dem Titel und Charakter eines Sektionschefs bekleideten Ministerialrates Harold Ritter Demel v. Elswehr zum Sektionschef und der Einreihung des Hofrates Ingenieur Karl Barth v. Wehrenalp, des Zentralgewerbeinspektors Ingenieur Viktor Würth und des Ministerialrates Dr. Florian Freiherrn v. Baumgartner in die IV. Rangsklasse der Staatsbeamten.
- XII. Erwirkung der Ah. Ermächtigung zur Einbringung der Gesetzentwürfe 1. über das Jugendstrafrecht, 2. über die Fürsorgeerziehung, 3. über die Verwendung von Teilen der Gebarungsüberschüsse der gemeinschaftlichen Waisenkassen und 4. über die Tilgung der Verurteilung.
- XIII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse für den Oberlandesgerichts-Präsidenten in Prag Viktor Freiherrn v. Wessely.
- XIV. Erlassung von Verordnungen, betreffend die Regelung des Verbrauches von Kohle, Koks und Briketts, und betreffend Sparmaßnahmen beim Verbrauche von Gas, Elektrizität und Brennstoffen.
- XV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für die Ministerialräte im Ministerium für öffentliche Arbeiten Ingenieur Richard Brauer und Ingenieur Anton Micheluzzi.
- XVI. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für auf landwirtschaftlichem Gebiete verdiente Persönlichkeiten.
- XVII. Schaffung des Titels „Ökonomierat“ für Angehörige des landwirtschaftlichen Berufstandes.
- XVIII. Erwirkung der Einreihung der Staatsveterinärinspektoren und Landesveterinärreferenten in Linz bzw. Salzburg Josef Schopf und Heinrich Kuschee in die VI. Rangsklasse der Staatsbeamten.
- XIX. Erlassung einer Verordnung des Gesamtministeriums über den Staatsrechnungsabschluss des Verwaltungsjahres 1916/17.
- XX. Vermehrung der Gendarmerie.
IV. Schaffung eines eigenen Status für das Amt für Volksernährung
IV. ℹ️ Quelle: Abschrift in Ava., Ministerratsprotokolle, Karton 44 (Aus dem Nachlasse Alexy).
Minister Höfer erbittet die Zustimmung des Ministerrates zur Schaffung eines eigenen Status für das Amt für Volksernährung. Bisher stehen sämtliche Angestellte dieses Amtes nur im Zuteilungsverhältnisse. Ihr Avancement und die Möglichkeit der Erlangung Ah. Auszeichnungen richten sich daher nach den sehr heterogenen Verhältnissen der verschiedenen amtlichen Verbände, denen sie angehören. Dies erschwere die Gestion des sprechenden Ministers und er sehe den richtigen Ausweg nur in der Schaffung eines eigenen Status. In einer längeren Erörterung, an welcher sich nahezu sämtliche Mitglieder des Kabinetts beteiligen und in deren Verlaufe Sektionschef Dr. v. Alexy1 und Sektionsrat Dr. Hořicky2 fachliche Aufklärungen erteilen sowie die technische Seite der Angelegenheit beleuchten, tritt im Allgemeinen die Auffassung zu Tage, dass mit Rücksicht auf den dringenden Wunsch des Ministers Höfer sowie in Anbetracht der hiefür geltend gemachten Argumente seinem Vorschlage zuzustimmen sei. Allerdings komme in Betracht, dass das Amt für Volksernährung nur einen provisorischen Charakter habe, dass in einem allerdings noch nicht abzusehenden Zeitpunkte mit seiner Auflösung zu rechnen sei und dass dann die dort zugeteilten Beamten wieder in jene Stellen zurückversetzt werden müssen, von denen aus sie dem Amte für Volksernährung zur Verfügung gestellt wurden. Wenn nun infolge eines eigenen Status die Vorrückungsverhältnisse im Amte für Volksernährung sich ganz unabhängig von den Verhältnissen in jenen anderen Dienstzweigen entwickeln, so könnten sich insoferne Unzukömmlichkeiten ergeben, als vielleicht ein im Amte für Volksernährung verwendeter Beamter bei seiner Rückübernahme beispielsweise ins Ackerbauministerium, so er dem einen oder andern sehr verdienten Beamten ohne besonderen Grund vorkommen würde. Es wird daher in der Debatte ventiliert, ob nicht durch einen bedingten Rangsverzicht anlässlich der Ernennungen im Amte für Volksernährung derartigen Schwierigkeiten in Zukunft vorgebeugt werden könnte. Von anderer Seite wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Frage der Auflösung des Amtes für Volksernährung ja vorläufig nicht die mindeste Aktualität besitze und dass man die Modalitäten derselben daher der Zukunft vorbehalten könne. Weiters beschäftigt sich der Ministerrat mit der Frage, ob für die Stellen, die nunmehr im Status des Amtes für Volksernährung systemisiert werden sollen, die adäquaten Stellen in jenen Dienstzweigen, aus denen die betreffenden Beamten übernommen werden, aufgelassen werden sollen oder nicht. Der Leiter des Finanzministeriums erklärt, dass er in dieser Richtung kein Prinzip aufstellen wolle, sondern dass die Frage im Einzelnen je nach den Bedürfnissen des Falles zu beurteilen sein werde, wobei jedoch in jedem einzelnen Falle, wo eine Stelle aufrechterhalten werden solle, die Zustimmung des Finanzministeriums eingeholt werden müsste.
Der Ministerrat stimmt sohin der Schaffung eines eigenen Status für das Amt für Volksernährung zu. In der Ingerenz des Ministerpräsidenten auf die Personalangelegenheiten des Amtes für Volksernährung soll hiedurch keine Änderung eintreten3.
[V.–XX. fehlt.]