Nr. 144 Ministerrat, Wien, 5. April 1917
RS.Reinschrift fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt III; Wortlaut der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917.
P. Ehrhart; VS.Vorsitz Clam-Martinic; anw.anwesend Baernreither, Georgi, Forster, Hussarek, Trnka, Spitzmüller, Bobrzyński, Handel, Schenk, Urban, Höfer.
- I. Vorrufung des Justizministers zur gerichtlichen Zeugenaussage im Strafprozesse gegen Dr. Kranz und Genossen.
- II. Approvisionierungsfragen.
- III. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages und Aufhebung der sogenannten Schanksteuern.
- IV. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für Verdienste um die Förderung des Erfolges der Kriegsanleihe.
- V. Erwirkung einer Gnadenzulage zur normalmäßigen Witwenpension für die Gefangenenoberaufseherswitwe Marie Klockowska und einer Gnadenzulage zum Erziehungsbeitrage für ihre Tochter Josefa.
- VI. Erwirkung einer in die Pension einrechenbaren Personalzulage für den mit Titel und Charakter eines Sektionschefs bekleideten Ministerialrat im Justizministerium Dr. Josef Koloman Binder.
- VII. Erwirkung des Adelstandes für den mit Titel und Charakter eines Senatspräsidenten bekleideten Landesgerichtspräsidenten Franz Rinesch in Prag.
- VIII. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Ersten Staatsanwalt Wilhelm Portugall in Klagenfurt und den Oberlandesgerichtsrat Dr. Alois Steinberger in Graz.
- IX. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Notar Roman Puxkandl in Gmunden.
- X. Erwirkung einer Gnadenzulage zur normalmäßigen Witwenpension für die Oberpostkontrollorswitwe Antonie Legner.
- I. Vorrufung des Justizministers zur gerichtlichen Zeugenaussage im Strafprozesse gegen Dr. Kranz und Genossen
- Zu III. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages und Aufhebung der sogenannten Schanksteuern
- IV. Erwirkung von Ah. Auszeichnungen für Verdienste um die Förderung des Erfolges der Kriegsanleihe
I. Vorrufung des Justizministers zur gerichtlichen Zeugenaussage im Strafprozesse gegen Dr. Kranz und Genossen
[I.–II. fehlt.]
Zu III. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages und Aufhebung der sogenannten Schanksteuern
Zu III. ℹ️Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in FA., FM., Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917 )a .
Vortragender Minister: Finanzminister.
Seit Ausbruch des Krieges zeigt die Spirituserzeugung in Österreich einen stetig wachsenden Ausfall, der teils in der Zerstörung oder Beschädigung zahlreicher Brennereien, teils in der Heranziehung von Kartoffel, Getreide und Melasse für den menschlichen Konsum und zur Viehfütterung seine Ursache hat1. Der Ertrag der Branntweinabgabe2 für die Monate Juli 1916 bis einschließlich Jänner 1917 per 48,75 Millionen Kronen blieb trotz der zuletzt im Februar 1916 durchgeführten Steuererhöhung hinter jenem der gleichen Monate des Jahres 1915/1916 um rund 30,5 Millionen Kronen zurück! Zur Deckung dieses Ausfalles wie auch zur dauernden Stärkung der Staatseinnahmen überhaupt muss die Finanzverwaltung an eine neuerliche Erhöhung des Branntweinertrages zugunsten des Staates schreiten, eine Maßnahme, die in Anbetracht dessen, dass die österreichische Branntweinbesteuerung bis jetzt geringer ist als in Ungarn und vor dem Kriege hinter jener in anderen Ländern zurückblieb, vollauf gerechtfertigt und auch volkswirtschaftlich vertretbar ist, weil es sich um ein Genussmittel handelt, dessen stärkere Belastung auch nach Abbau der Kriegspreise in der Friedensperiode begründet erscheint. Nach dem vorliegenden Entwurfe einer kaiserlichen Verordnungb, für deren Erlassung die staatsgrundgesetzlichen Voraussetzungen zweifellos gegeben sind, soll der gegenwärtige Branntweinsteuerzuschlag per 1 K 50 h um 1 K 40 h, also auf 2 k 90 h pro Liter Alkohol erhöht werden. Diese Form erweist sich als die zweckmäßigste Art der Erhöhung, da sie keine Änderung des Einhebungsapparates verlangt, ohne Beschwernis für die Parteien und Überwachungsorgane und ohne irgendeine Vermehrung der Einhebungskosten durchgeführt werden kann. Damit würde die staatliche Belastung des Branntweines in Österreich, nämlich 90 h beziehungsweise 1 K 10 h Steuer je nachdem es sich um kontingentierten oder nicht kontingentierten Spiritus handelt und 2 K 90 h Zuschlag zusammen 3 K 80 h bzw. 4 K auf den gleichen Betrag gebracht werden wie in Ungarn. Einer weiteren Erhöhung der Preise für Spiritus und Spirituosen soll durch eine womöglich gleichzeitig mit der kaiserlichen Verordnung zu publizierende Höchstpreisverordnung gesteuert werden3. In der Annahme, dass die kaiserliche Verordnung etwa Mitte April in Geltung tritt, kann für die laufende Budgetperiode mit einem Mehrertrage von 7,7 bis 8 Millionen Kronen, nach Wiederkehr normaler Verhältnisse jedoch mit einem jährlichen Mehrertrage zwischen 84 bis 98 Millionen Kronen gerechnet werden4, der zur Gänze für den Staatsschatz bestimmt ist, zumal die nach dem Gesetze vom 23. Jänner 1914, RGBl. Nr. 14, erfolgenden Branntweinsteuerüberweisungen an die Länder nur bis Ende 1917 wirksam sind5. Von einer Nachversteuerung der im freien Verkehre vorhandenen Spiritus- und Branntweinvorräte wird, wie bei den Zuschlagserhöhungen von Juni und November 1915 und Februar 19166, auch diesmal aus technischen Gründen (Mangel an Personal, unverhältnismäßiger Aufwand, geringe Vorräte) abgesehen und das Nötige nebst den sonstigen Vollzugsbestimmungen in einer Verordnung des Finanzministeriums vorgekehrt werden. Im § 3 der kaiserlichen Verordnung wird schließlich die bisherige Schanksteuer aufgehoben, da diese seinerzeit über einen Initiativantrag des Abgeordnetenhauses als Maßnahme zur Bekämpfung der Trunksucht geschaffene Abgabe während ihres mehr als 35-jährigen Bestandes die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt und auch vom fiskalischen Standpunkte infolge ihres geringen Ertrages, der unverhältnismäßigen Einhebungskosten und der sehr ungleichmäßigen Belastung der abgabepflichtigen Parteien nicht entsprochen hat7. Schon die die Branntweinsteuerreform betreffenden Regierungsvorlagen vom Jahre 1909 und 19118 hatten, einem wiederholt aus den verschiedensten Kreisen, insbesondere auch im Abgeordnetenhause geäußerten Wunsche Rechnung tragend, die Aufhebung der Schanksteuer in Vorschlag gebracht; die an Stelle dieser Regierungsvorlage vom Reichsrate beschlossene Branntweinsteuernovelle (Gesetz vom 23. Jänner 1914, RGBl. Nr. 119) hat jedoch diese Aufhebung nicht vorgesehen. Angesichts der dieser Abgabe anhaftenden Mängel ist es aber dringend geboten, nunmehr endlich deren Aufhebung zu verfügen.
Was den hiedurch entstehenden Ausfall an Staatseinnahmen betrifft, so zeigt sich, dass die Schanksteuer bis einschließlich des Jahres 1913 einen fast stationär gebliebenen Bruttoertrag von jährlich rund 2,3 Millionen Kronen, seit Ausbruch des Krieges aber nur mehr einen solchen von rund 1,7 Millionen Kronen ergeben hat, und dass auf den nach Wegfall der unverhältnismäßig hohen Einhebungskosten der Abgabe verbleibenden finanziell unbedeutenden Nettoertrag bei der beantragten Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages unbedenklich verzichtet werden kann. Da die Schanksteuer halbjährig im Vorhinein entrichtet wird, kann ihre Auflassung erst mit 30. Juni 1917 in Kraft gesetzt werden. Der Finanzminister beabsichtigt sonach an Ah. Stelle die Erlassung der im Entwurfe vorliegenden kaiserlichen Verordnung zu beantragen und erbittet hiezu die Zustimmung des Ministerrates10.