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Nr. 138 Ministerrat, Wien, 23. Februar 1917

RS. fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt VII; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1917 .

P. Ehrhart; VS. Clam-Martinic; anw. Baernreither, Georgi, Forster, Hussarek, Trnka, Spitzmüller, Handel, Urban, Höfer; außerdem anw. Seidler (bei I.), Schober (bei I.); abw. Bobrzyński, Schenk.

KZ. 12 – MRZ. 9

I. Fortsetzung der Beratung des Entwurfes der kaiserlichen Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen

[I.–VI. fehlt.]

Zu VII. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung, betreffend die Pupillarqualifikation der Teilschuldverschreibungen des 100 Millionen Kronen-Anlehens der Markgrafschaft Mähren

Zu VII. ℹ️Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a.Nr. 67 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1917) a .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Mit Ah. Entschließung vom 20. Juni 1916 wurde den Beschlüssen des mährischen Landtages vom 28. Februar 1914 und des mährischen Landesausschusses vom 20. Mai 1916 betreffend die Aufnahme eines Landesanlehens von 100,000.000 K die Ah. Genehmigung zuteil1. Für die auf Grund dieser Beschlüsse nunmehr auszugebenden Teilschuldverschreibungen im Gesamtnominalbetrage von 100,000.000 K, welche mit jährlich 5% zu verzinsen und binnen 60 Jahren im Verlosungswege zu tilgen sind, strebt der Landesausschuss die Zuerkennung der Pupillaranlagenqualifikation an.

Die eheste Zuerkennung der Pupillaranlagenqualifikation ist deshalb dringend notwendig, weil aus dem Erlöse des zu begebenden Anlehens bereits fällig gewordene schwebende Schulden rückgezahlt und die Abgänge in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Landes in den Jahren 1915 und 1916 gedeckt werden sollen. Da einerseits bisher den Anlehen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder die Pupillaranlagenqualifikation nie verweigert wurde und die Sekurität der Anleihe bei dem Bestande der Schuldverpflichtung der Markgrafschaft Mähren keinem Zweifel unterliegt, andererseits die Bedingungen für die Anwendung des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141 (Supplierung einer verfassungsmäßig dem Reichsrate zustehenden Anordnung durch kaiserliche Verordnung) gegeben erscheinen, beabsichtigt der Finanzminister nach mit dem Justizminister und Minister des Innern gepflogenen Einvernehmen Allerhöchstenortes die Ag. Erlassung der im Entwurfe vorliegenden kaiserlichen Verordnung zu beantragen und erbittet hiezu die Zustimmung des Ministerrates2.

VIII. Erwirkung einer Gnadenzulage für die Witwe nach dem Hofrate des Obersten Rechnungshofes Max Veit

[VIII.–IX. fehlt.]

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Laxenburg, 24. April 1917. [Karl.]