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Nr. 434 Ministerrat, Wien, 18. November 1882 - (PDF)

RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 18. 11.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw. Steinbach.

KZ. 111 – MRZ. 90

Protokoll des zu Wien am 18. November 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Einberufung des Reichsrates

I. ℹ️Der Ministerpräsident bringt zur Sprache die Einberufung des Reichsrates1. Nachdem der Tiroler Landtag für den 22. d. M. ein[berufen und weite]r zu erw[ar]ten sei, dass der Landtag in acht Tagen mit seinen Beratungen zu Ende kommen werde2, so könne man jedenfalls von Ablauf November an die Einberufung des Reichsrates in Aussicht nehmen. Der Ministerpräsident gibt demnach zur Erwägung anheim, ob der 2., 4. oder 5. Dezember als Einberufungstag des Reichsrates Sr. Majestät au. vorzuschlagen sei, indem er betont, dass jedenfalls schon wieder am 23. Dezember die Vertagung wegen der Weihnachten werde stattfinden müssen. Nach kurzer Diskussion erklärt sich der Ministerrat dafür, den 5. Dezember als Ein[berufun]gstag au. in Vorschlag zu bringen.

Der Ministerpräsident bemerkt, dass er nach Erhalt der Ah. Entschließung beabsichtige, den Einberufungstermin sofort kundzumachen, damit die Abgeordneten unterrichtet seien und damit namentlich auch der Tiroler Landtag sich darnach zu richten wisse3.

II. Neuerliche Antragsstellung wegen Besetzung des Polizeidirektorspostens in Graz

II. ℹ️Der Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern kommt zurück auf den von ihm in der Ministerkonferenz vom 3. d. M. gestellten Antrag, den Bezirkshauptmann Dr. Franz Lautner für die Ernennung zum Regierungsrate und Polizeidirektor in Graz au. [vorzuschl]ag[en]4. Er s[ei b]ei diesem Antrage von dem Gesichtspunkte ausgegangen, dass es entsprechend sei, Lautner vorzuschlagen, weil er dem Statthalter bekannt sei und dessen Vertrauen besitze.

Nun haben jedoch inzwischen die letzten Ereignisse in Wien5, die bei denselben entwickelte Tätigkeit der Wiener Polizei und die bewährte Haltung ihrer Organe dem Ministerpräsidenten vor Augen geführt, dass es notwendig sei, auf die Beamten dieser Branche, welche einen angestrengten Dienst leisten müssen und dabei wenig Aussicht auf Vorwärtskommen haben, Rücksicht zu nehmen. Dieserhalb, sowie auch wegen des Umstandes, dass für die letzte Besetzung des Polizeipräsidentenspostens in Wien auf einen außerhalb der Polizeibranche stehenden Beamten gegriffen [werden] musste6, sah sich der Mi[nist]erpräsident veranlasst, [v]on der Beantragung Lautners für den Grazer Polizeidirektorsposten wieder abzukommen und für diese Stelle den ältesten Polizeirat der Wiener Polizeidirektion, Regierungsrat Valentin Jenko in Aussicht zu nehmen. Jenko diene seit dem Jahre 1847, wurde durch viele Jahre bei den Polizeibehörden im lombardisch-venezianischen Königreiche verwendet und sei seit dem Jahre 1870 Polizeirat. Auch wurde er im Jahre 1879 für den Polizeidirektorsposten in Brünn und im Jahre 1882 für die Stelle eines Regierungsrates bei der Wiener Polizeidirektion als geeignet empfohlen. Der Statthalter in Steiermark habe sich schließlich auch mit der Beantragung Jenkos einver[standen] erklärt.

Der Handelsminister glaubt, dass mit Jenko, den er von der Dienstleistung im lombardisch-venezianischen Königreiche her kenne, eine gute Wahl getroffen werde. Er würde Jenko auch für den Triester Posten im Falle der Erledigung desselben geeignet halten. Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden, dass von der Beantragung Lautners abgegangen und dafür Jenko für den Polizeidirektorsposten in Graz au. vorgeschlagen werde7.

III. In Angelegenheit der Konvention über internationales Eisenbahntransportrecht

III. ℹ️Der Handelsminister kommt zurück auf den in der letzten Ministerkonferenz in Betreff [der Konv]ention über ein in[ter]nationales Eisenbahntrans[p]ortrecht infolge des Wunsches des Landesverteidigungsministers gefassten Beschlusses, wornach dem Reichskriegsministerium die Einsichtnahme in die Konvention ermöglicht werden solle8. Der Handelsminister habe nachher Bedenken über den Zweck einer solchen Mitteilung gefasst, nachdem die Konvention lediglich privatrechtliche Angelegenheiten betreffe und daher das Reichskriegsministerium zur Sache offenbar nichts würde zu sagen wissen. Infolgedessen habe er sich mit dem Landesverteidigungsminister im kurzen Wege über diese Sachlage ins Einvernehmen gesetzt und habe Letzterer [zu d]en vom Handelsminister gegebenen Aufklärungen das Verlangen der Mitteilung des Aktes an das Reichskriegsministerium fallengelassen.

Der Landesverteidigungsminister bemerkt, er habe den Konventionsentwurf durchgesehen und gefunden, dass der Inhalt desselben keinen Anlass gebe, um von militärischer Seite ein Bedenken geltend zu machen. Er habe dann nur noch die Frage gestellt, ob durch die Konvention das Recht des Staates, aus militärischen Rücksichten Aus- und Durchfuhrverbote was immer für Artikel zu erlassen, in irgendwelcher Weise beschränkt werde. Nachdem ihm vom Handelsminister darauf dargelegt wurde, dass das fragliche Recht nicht [tangiert we]rde, stehe er d[och zu dem]a, von seinem Standpunkte das ausdrückliche Verlangen zu stellena, dass die Sache dem Reichs[k]riegsministerium mitgeteilt werde.

Es wird sonach vom Ministerrate beschlossen, dass in der Note an das Ministerium des Äußern von einer Andeutung wegen der bezüglichen Mitteilung abzusehen sei9.

IV. Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Einbeziehung von Liegenschaften in das fürstlich Thurn-und-Taxis’sche Haus- und Stammvermögen

IV. ℹ️Der Leiter des Justizministeriums Minister Freiherr v. Pražák referiert über die Frage der Bewilligung zur Einbeziehung von Liegenschaften in das fürstlich Thurn-und-Taxis’sche Haus- und Stammvermögen. Mittelst Erlasses des Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1859, RGBl. Nr. 145, erfolgte die Kundmachung der Ah. Konbfirmationsurkunde vom 31. Märzb 185910, womit Se. Majestät den zwei fürstlich Thurn-und-Taxis’schen Hausgesetzen die Ah. Bestätigung zu erteilen und neben anderen Zusätzen auch die Bestimmung beizufügen geruhten, dass für die Einbeziehung neuer Liegenschaften in den bisherigen Komplex des fürstlichen Haus- und Stammvermögens „von Fall zu Fall der landesherrliche Konsens im vorschriftsmäßigen Wege angesucht und erwirkt werden solle“.

Nun wurde im vorigen Jahre von Seite des Chefs der fürstlich Thurn-und-Taxis’schen Gesamtvermögensverwaltung ein Ansuchen wegen Einbeziehung der seit dem Jahre 1859 in Böhmen neu erworbenen Liegenschaften in das fürstliche Haus- und Stammvermögen vorgebracht und wurde die bezügliche Eingabe von Sr. Majestät an den Ministercpräsidentenc [zur Antragsprüfun]g herabgegeben11. Das Resultat der von Seite des Justizministeriums eingeleiteten Erhebungen gehe dahin, dass materiell gegen die angesuchte Einbeziehung kein Bedenken obwaltet. Jedoch seien hinsichtlich der Form des Vorganges die Ansichten der Gerichte nicht übereinstimmend. Das Oberlandesgericht in Prag sei der Ansicht, dass die Thurn-und-Taxis’schen Stammgüter als ein Fideikommiss im Sinne des ABGB. nicht angesehen werden können und dass die erbetene Einbeziehung lediglich einer Ah. Entschließung bedürfe12.

Der Oberste Gerichtshof halte hingegen dafür, dass die fraglichen Güter ein Fideikommiss seien und demgemäß zur Einbeziehung neuer Realitäten in dieselben ein Reichsgesetz er[f]orderlich s[ei]13. Der [Ob]erste [Ge]richtshof argumentiere nämlich, dass für die Fideikommisseigenschaft das hier zutreffende Kriterium des § 618 ABGB.14 eines als unveräußerliches Gut der Familie erklärten Vermögens allein maßgebend sei, wenn auch einzelne Bestimmungen der hinsichtlich dieses Vermögens bestehenden gleichzeitig mit dem Erlasse vom 30. Juli 1859 publizierten Stiftungsanordnungen mit den übrigen Bestimmungen des AGBG. über Fideikommisse nicht vollkommen übereinstimmen. Auch weise der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass sowohl in der Ah. Konfirmationsurkunde vom 31. März 1859 von der fürstlichen „Familienfideikommissstiftung“ als auch in den Stiftungsdokumenten selbst wiederholt vom „Fideikommiss“-Vermögen gesprochen werde.

[Im Ju]stiz[minist]erium [kam die] Ansicht zur Geltung, dass [di]e fraglichen Güter nicht als ein Fideikommiss im Sinne des ABGB., sondern als Stammgüter einer Familie des hohen Adels anzusehen sind, welche namentlich in Betreff des Erbrechtes der Herrschaft des ABGB. entzogen sind. Hingegen erachtete man im Justizministerium, dass zur Einbeziehung jedenfalls der Gesetzesweg erforderlich sei, indem es sich darum handle, einer bestehenden Ausnahme vom ABGB. eine weitere Ausdehnung zu gewähren und hiezu in Ermanglung einer die Exekutive ermächtigenden gesetzlichen Bestimmung die Erlassung eines Spezialgesetzes notwendig sei, wie dies auch mittelst des Gesetzes vom 30. April 1873 in Betreff des Nachdlasses des jeweiligen Hauptesd des herzoglich Nassau’schen Hauses geschehen sei15.

Der Gegenstand wurde in einem Ministerratskomitee bestehend aus den Ministern Freiherrn v. Ziemiałkowski, Freiherrn v. Conrad und ihm (Minister Freiherrn v. Pražák) vorberaten und habe sich das Komitee für die Betretung des Gesetzesweges erklärt. Infolgedessen proponiere der Minister die Einbringung des aus der Anlage ersichtlichen Gesetzentwurfese . Der Minister hebt zugleich zur Beleuchtung der bezüglichen Ah. Auffassung hervor, dass Se. Majestät in einer Ah. Resolution vom laufenden Jahre über eine Eingabe von Vertretern vormals reichsständischer Familien zu erklären geruht haben, dass für die Regierung Sr. Majestät durch fdie Auflösung des Deutschen Bundesf kein Anlass zur Änderung [d]er auf die Gerechtsame der vormals reichsständischen, nun mediatisierten Fürsten und Grafen bezüglichen österreichischen Gesetzgebung vorhanden ist und dass „eine Erweiterung derselben, wenn eine solche als geboten sich darstellen würde, nur im Wege der verfassungsmäßigen Gesetzgebung ins Auge gefasst werden könnte“16.

Der Minister für Kultus und Unterricht bemerkt, dass er nur von dem Gesichtspunkte ausgehend, dass es sich doch um ein Fideikommissvermögen handle, dem Gesetzeswege zugestimmt habe. Würde man das Vermögen nicht als Fideikommissvermögen ansehen, so müsste er in der Einschlagung des Gesetzesweges eine Verrückung des geltenden Rechtsstandpunktes erblicken, indem bei allen [andere]n sons[t] gebun[denen Ver]mögen, welche nicht Fideikommissvermögen sind, gesetzgeberische Akte nicht erforderlich sind und weise er auf Kirchenvermögen usw. hin. Die Ausnahme des Gesetzesrequisites bestehe nur in Gemäßheit des Gesetzes vom 13. Juni 1868 für die Fideikommisse17.

Der Ministerpräsident erachtet auch, dass das Vermögen seinem wesentlichen Charakter nach ein Fideikommissvermögen sei und dass die von einem Fideikommiss im strengen Sinne des ABGB. abweichenden Stiftungsanordnungen begründet und gerechtfertigt seien durch die besondere Hausordnung der fürstlichen Familie. Auch scheine ihm in einer solchen Frage die Anschauung des Obersten Gerichtshofes maßgebend.

Der Finanzminister [sti]mmt nicht nur vollkommen der Anschauung bei, dass, wenn es sich um kein Fideikommissvermögen handelte, der Gesetzesweg ausgeschlossen wäre. Er kann aber für den vorliegenden Fall ein Gesetz auch dann nicht erforderlich erachten, wenn man selbst von der Anschauung ausgehe, dass das Vermögen ein Fideikommissvermögen sei. Nach § 627 des ABGB. werde für die Errichtung eines Fideikommisses die Einwilligung der „gesetzgebenden Gewalt“ erfordert18. Mit dieser Bestimmung stehe die Anordnung des Gesetzes vom 13. Juni 1868, wornach die Errichtung eines Fideikommisses nur durch ein Reichsgesetz geschehen könne, in Konkordanz. Nachdem jedoch mit der Ah. Konfirmationsurkunde vom 31. März 1859 angeordnet wurde, dass zu einer Er[weit]erung [d]es Thurn-und-Ta[xi]s’schen Stammvermögens der „landesherrliche“ Konsens erforderlich sei, so wurde damit vom Gesetzgeber hinsichtlich dieses Vermögens eine von der allgemeinen Bestimmung (§ 627 ABGB.) über Fideikommissvermögen abweichende Bestimmung getroffen, eine Ausnahme bezüglich der Einwilligung statuiert, indem diese ausdrücklich nur dem Landesherrn vorbehalten wurde. Das durch die Ah. Anordnung vom 31. März 1859 geschaffene Spezialgesetz wurde aber durch das Gesetz vom 13. Juni 1868 nicht alteriert. Da unter „landesherrlicher“ Genehmigung im Gegenhalte zur Genehmigung der gesetzgebenden Gewalt nur die Genehmigung Sr. Majestät verstanden werden könne, so sei für den Finanzminister klar, dass für die vorstehende Erweiterung nur der Ah. Konsens [Sr. Majestät] erforderlich sei.

Der Ministerpräsident bemerkt, dass man in der vorkonstitutionellen Zeit, wo die gesetzgebende Gewalt von Sr. Majestät allein ausgeübt wurde, keinen so strengen Unterschied in der Wahl der Ausdrücke hinsichtlich der Sr. Majestät vorbehaltenen Anordnungen zu machen pflegte, weshalb nicht anzunehmen sei, dass mit dem Ausdrucke „landesherrliche“ Genehmigung in der Ah. Anordnung vom 31. März 1859 ein anderer Vorbehalt bezeichnet werden wollte, als der, welcher hinsichtlich der Fideikommisse überhaupt kraft der Bestimmung des ABGB. bestand.

Der Handelsminister ist für den Komiteeantrag, weil er das fragliche Vermögen für ein Fideikommiss, nur ausgestattet [mit] partik[ul]aren [Besitzu]ngen, ansehe und das Gesetz vom Jahre 1868 sich auf alle Vermögen, welche als Fideikommiss anzusehen sind, erstrecke. Der Ackerbauminister ist derselben Anschauung und hält dafür, dass der Gesetzgeber umso mehr alle Arten von Fideikommissen unter das Gesetz vom Jahre 1868 gestellt wissen wollte, als in diesem Gesetze kein Vorbehalt hinsichtlich der Fideikommisse mit Spezialbestimmungen gemacht wurde.

Der Landesverteidigungsminister ist zwar im Allgemeinen mit dem Finanzminister dahin einverstanden, dass man trachten solle, so weit als möglich die Rechte des Monarchen ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Doch in diesem Falle habe er Bedenken, den Gesetzesweg auszuschließen, weil wahr[scheinl]ich bei sehr vielen Fidei[komm]issen sich besondere Bestimmungen vorfinden werden und das Gesetz vom Jahre 1868 alle Fideikommisse ohne irgendeine Ausschließung unter einen Hut gebracht habe. Deshalb glaube er, dass, wenn das fragliche Vermögen als Fideikommiss zu betrachten sei, der Gesetzesweg erforderlich sei.

Es erklärt sich sonach der Ministerrat für den Antrag des Komitees und für die Einbringung des proponierten Gesetzentwurfes19.

V. Zum Gesetzentwurfe über den Staatsrechnungshof. Anregung einer Übergangsbestimmung

V. ℹ️Minister Freiherr v. Pražák sieht sich nach neuerlicher Durchlesung des vom Ministerrate beschlossenen Gesetzentwurfes betreffend den Staatsrechnungshof20 [v]eranlasst, darauf aufme[rk]sam zu machen, dass in dem Entwurfe mit keiner Bestimmung für den Übergang der Geschäfte vom jetzigen Obersten Rechnungshofe an den an dessen Stelle neu zu kreierenden Staatsrechnungshof Vorsorge getroffen sei. Er glaubt daher, dass es notwendig sein dürfte, eine solche Bestimmung noch in das Gesetz aufzunehmen oder für den Übergang durch ein besonderes Einführungsgesetz zu sorgen. Die Anregung des Ministers wird vom Ministerrate vorläufig zur Kenntnis genommen21.

VI. Einbringung des Entwurfes einer Landwehrnovelle

VI. ℹ️Der Landesverteidigungsminister bringt zur [Verha]ndlung den E[n]twurf [fü]r die Landwehrnovelle22. Der Minister erinnert, dass er bereits in der unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät stattgehabten Ministerkonferenz die im Werke stehenden militärischen Gesetzvorlagen angeführt und darunter auch auf die im Landesverteidigungsministerium bereits fertiggestellten Entwürfe über das Schießstandswesen, den Landsturm und die Landwehrnovelle hingewiesen habe23. Den bereits vom Ministerrat beratenen Gesetzentwurf über das Schießstandswesen24 trage er Bedenken einzubringen, solange die nationalen Verhältnisse noch auf dem Standpunkte einer solchen Bewegung seien, bei der er aus der Organisierung des Schießstandswesens [So]rg[en] für [die Ordnung im] Frieden schöpfen müsste. Deshalb sehe er von diesem Entwurfe vorläufig ab. Die Bestimmungen über den Landsturm25 sollen sich aber an die über die Landwehr anschließen, daher naturgemäß die Landwehrreform vorausgehen müsse.

Die Landwehr habe seit ihrem Bestehen große Fortschritte gemacht, sie sei mit dem notwendigsten Apparate versehen, um ihrer Aufgabe im Frieden sowie im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres und zur inneren Verteidigung einigermaßeng genügen zu können. Sein Bestreben sei nun, die Kriegstüchtigkeit der Landwehr zu erhöhen. Er werde alles, was er zu diesem Zwecke zu organisieren gedenkt, in einer Denkschrift, die er dann mitteilen wolle, niederlegen, da aus der [Novelle] selbst der [Plan n]icht er[sich]tlich sei, weil er bei der Ver[f]assung des Entwurfes von dem Standpunkte ausgegangen sei, dass durch das Gesetz nur die allgemeinen Prinzipien und Pflichten aufzustellen, hingegen die organisatorischen Maßregeln der Durchführung vorzubehalten seien. Anstatt des organisatorischen Details wurde nur die Ziffer des Minimalstandes der Landwehr im Kriegsfalle in den Entwurf aufgenommen und zwar deshalb, weil, nachdem § 32 der neuen Bestimmung des Wehrgesetzes26 für die eventuelle Berufung der vierten Altersklasse zur Stellung nebst der Einreihung des Kontingentes für das stehende Heer und für die Ersatzreserve noch jene für den Minimalergänzungsbedarf der Landwehr vorschreibe, eine ziffermäßig fixierte Grundlage für die Be[]g aufge[stellt wer]den musste. Der Minister müsse jedoch betonen, dass ein Mehranspruch an Arbeitskraft oder Geldmittel im Frieden gegenüber jetzt nicht gestellt werde. Etwas Apartes sei jedoch die Frage der Landwehrkavallerie, deren Neuorganisation allerdings einen Mehraufwand erheische. Doch wolle er mit dieser Organisationsfrage nicht früher kommen, bevor nicht die bezüglichen Mittel hiefür erlangt sein werden.

Nachdem dem Finanzminister seitens des Landesverteidigungsministers die Versicherung gegeben wurde, dass die Entwurfspropositionen keine neuen finanziellen Folgen nach sich ziehen, wird in die Detailberatung [des vom Land]esverteidig[ungsmin]ister samt Erläuterungen [u]nd einer übersichtlichen Darstellung der alten und der neuproponierten Bestimmungen vorgelegten Entwurfes eingegangenh .

Die §§ 1 und 2 des Entwurfes werden ohne Debatte akzeptiert.

Zu § 3 wird vom Minister für Kultus und Unterricht zur Erwägung gebracht, weshalb beim Eintrittserfordernisse sub b keine nähere Bestimmung der „nötigen geistigen und körperlichen Eignung“ gegeben werde. Der Landesverteidigungsminister bemerkt, dass im jetzigen Gesetze unter Anziehung des § 16 des Wehrgesetzes nur noch die Bestimmung enthalten sei: i„geistige und körperliche Eignung,i [d]ann Körpergröße wie fü[r das s]tehende Heer“. Das Wehrgesetz stelle aber für die körperliche Eignung nur das Maß der Minimalgröße des Körpers auf. Es geschah dies offenbar aus der Besorgnis, dass nicht etwa unter Zugrundelegung eines größeren Maßes Luxus getrieben werde. Die Stellungsergebnisse haben aber belehrt, dass es vielmehr umgekehrt erforderlich sei, zu erwägen, wie die Tauglichkeitsbedingungen zu restringieren seien, um das Materiale aufzubringen. In Anbetracht dessen und weil die Bestimmung derj Tauglichkeit überhaupt ein administratives, nicht in das Gesetz hineingehöriges Moment sei, wurde die Bestimmung über die Minimalgröße hier eliminiert.

Über die weitere Frage des Ministers für Kultus und Unt[erricht, ob nicht,] nachdem die Aufnah[me in] die Landwehr auch als ein [R]echt angesehen werden müsse und nachdem eine Altersgrenze nicht gesetzt sei, auch etwa jemand, der bereits das 40. Lebensjahr überschritten hätte, in die Landwehr aufgenommen werden könnte, erwidert der Landesverteidigungsminister, dass dies allerdings geschehen könnte, wenn der Betreffende körperlich geeignet sei, dass aber die Beurteilung der Eignung Sache der Administration sei. Sonach wird § 3 des Entwurfes akzeptiert.

Desgleichen wird § 4 ohne Debatte akzeptiert.

Zu § 5 wird von Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski gefragt, wes[ha]lb die im jetzigen [Gesetze27 g]ewährte Begünstigung einer mehrfachen Anrechnung der Dienstzeit für die im Frieden präsent Dienenden, nunmehr hinsichtlich der Mannschaft entfallen und nur mehr für die Unteroffiziere aufrechterhalten bleiben solle. Der Landesverteidigungsminister bemerkt, dass es sich nur um das erste Dienstjahr handle, welches nicht mehr mehrfach angerechnet werden solle. Grund der Änderung sei, weil durch die mehrfache Anrechnung und die damit erfolgte Verkürzung der Dienstzeit die Landwehr im Stande gelitten hatte. Denn es habe sich herausgestellt, dass man nicht so viel Materiale habe, als man anfänglich veranschlagte. Wegen des nicht ausreichenden Materiales sei auch die Heran[ziehung] der [vierten] Alters[klass]e für den Minimalergän[z]ungsbedarf der Landwehr vorgeschrieben worden. Wenn die gedachte Begünstigung bliebe, so hätte sie auch eine Beeinträchtigung der vierten Altersklasse zur Folge. Anderseits sei der Landwehrdienst so begünstigt, dass es wohl gerechtfertigt erscheine, wenigstens ein Jahr Präsenzdienst ohne ein besonderes Zugeständnis zu erlangen. Daher bleibe die Begünstigung nur für jene Unteroffiziere aufrecht, welche ihre Dienstzeit freiwillig über das erste Jahr verlängern und auch nur für den Fall, als sie nicht gegen anderweitige Begünstigungen weiter dienen. Sonach wird § 5 akzeptiert.

Desgleichen wird § 6 ohne Debatte akzeptiert.

Zu § 7 wird vom Finanzminister gefragt, ob für die Waffenübungen nicht nunmehr eine größere Last erwachsen werde. Der Landesverteidigungsminister betont, dass im Ganzen keine Erhöhung der Übungszeit eintrete. Neu sei die Aufhebung der Ausnahme der aus der Reserve in die Landwehrkavallerie übersetzten Mannschaften von den Waffenübungen. Doch das hänge mit der Kavallerieorganisation zusammen. Sonach wird § 7 akzeptiert.

Desgleichen werden die §§ 8, 9 und 10 ohne Debatte akzeptiert.

Über die zu § 11 gestellte Frage des Ministers Freiherrn v. Ziemiałkowski, weshalb die [Fassun]g des gegenwärtigen [Gesetze]s über die Fahnen entfiel, klärt der Landesverteidigungsminister auf, dass die Landwehr keine Fahnen habe und dass seither auch im stehenden Heere die Fahnen bis auf die eine Regimentsfahne in jedem Regimente restringiert wurden. Sonach wird § 11 akzeptiert.

Zu § 12 klärt der Landesverteidigungsminister auf, dass die Bestimmung über den Bezirksfeldwebel in Abweichung von dem prinzipiellen Standpunkte deshalb in das Gesetz aufgenommen werden musste, weil sonstk die Bezüge des Bezirksfeldwebels nirgends gesetzlich geregelt wären. Aus einer kurzen Diskussion ergibt sich ferner die Anschauung, dass nach der Fassung des § 12 an dem jetz[i]gen [Umfa]nge [de]r Aufgaben und Pflichten des Bezirksfeldwebels keine Änderung eintrete. Sonach wird § 12 akzeptiert.

Ferner werden die §§ 13 und 14 ohne Debatte akzeptiert.

Zu § 15 bemerkt der Landesverteidigungsminister, dass er die bezüglichen weiteren Bestimmungen des korrespondierenden § 23 des gegenwärtigen Gesetzes deshalb nicht mehr aufgenommen habe, weil dieselben schon im Wehrgesetze stehen. Überhaupt macht der Landesverteidigungsminister aufmerksam, dass er, wie aus der vorgelegten übersichtlichen Darstellung der alten und neuen Bestimmungen zu ersehen sei, alle jene Bestimmungen des jetzigen Gesetzes in den Entwurf nicht mehr aufgenommen habe, [die bere]its im Weh[r]gesetze en[thalt]en und durch dasselbe bin[d]end sind. Sonach wird § 15 akzeptiert.

Zu § 16 bemerkt der Landesverteidigungsminister, dass bei der Aufnahme dieser Bestimmung die Wirksamkeit des bezüglichenl neuen Strafgesetzes vorausgesetzt wurde28. Deshalb schlage er unter den gegenwärtigen Umständen und unter der Voraussetzung, dass die Bestimmung durch das neue Strafgesetz wieder ausdrücklich aufgehoben werde – Minister Freiherr v. Pražák bestätigt, dass dies proponiert sei – vor, dass anstelle der vorliegenden Fassung des § 16 die Bestimmung des § 25 des Gesetzes vom 13. Mai 1869 mit der lediglichen Modifikation, dass anstatt des Ausdruckes: „Landwehroffiziere und Landwehrmänner“ der Ausdruck „Landwehrmpersonenm “ gewählt w[erde], als [] aufgenommen werde. Hiemit erklärt sich der Ministerrat einverstanden.

Zu § 17 gibt der Finanzminister zu bedenken, ob es denn entsprechend sei, den Wirkungskreis des Landesverteidigungsministers im Gesetze zu beschreiben, nachdem es bei uns als Grundsatz gelte, dass die Ressortverteilung lediglich Sache der Ah. Anordnung Sr. Majestät sei. Der Landesverteidigungsminister bemerkt, dass dieselbe Bestimmung auch schon im jetzigen Gesetze enthalten sei. Es sei jedenfalls notwendig (wie es im § 18 geschehe) den Wirkungskreis des Landwehroberkommandanten zu präzisieren, damit derselbe unabhängig gestellt werde von möglicher[weise a]us politische[n] Gründen [von] Seite einesn Landesverteidi[g]ungsministers auszuübenden Einflüssen. Wenn man aber den Wirkungskreis des Oberkommandanten durch das Gesetz feststelle, so sei es unerlässlich, im Gegenhalte auch den Wirkungskreis des Ministers zu präzisieren. Sonach wird § 17 akzeptiert.

Die §§ 18, 19 und 20 des Entwurfes werden ohne Debatte angenommen.

Der Landesverteidigungsminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates, ovorbehaltlich der Ah. Genehmigungo, zur Einbringung des aus der Anlage ersichtlichen Gesetzentwurfes, indem er bemerkt, dass er, um nicht – wie dies bei der Einbringung derp Wehrgesetznovelle geschehen sei – Gelegenheit zum Platzgreifen von allerlei Einflüssen auf die Abgeordneten zu bieten, sich vorbehalte, mit dem Entwurfe nicht früher vor das Haus zu kommen, bis er nicht Sicherheit habe, dass er auch sogleich behandelt werde.

Der Ministerrat erteilt seine Zustimmung29.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 11. Dezember 1882. Franz Joseph.