Nr. 433 Ministerrat, Wien, 15. November 1882 - ( PDF)
RS.Reinschrift; P. Jaeger; VS.Vorsitz Taaffe; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Taaffe 15. 11.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino.
- I. Ah. Genehmigung der Auszeichnungsanträge für das Küstenland und für Kärnten.
- II. Frage der Gestaltung des Verhältnisses der okkupierten Provinzen nach deren Annexion.
- III. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Ministerialrat Franz Rumler v. Aichenwehr.
- IV. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Dompropst Franz Sortschitsch.
- V. Einbringung eines Gesetzentwurfes wegen Gebührenerleichterungen bei Konvertierung von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.
- VI. Einbringungen eines Nachtragskredites des Finanzministeriums für das Jahr 1882.
- VII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Hofrat Dr. Anton Meznik.
- VIII. Erwirkung der Ah. Genehmigung, dass Sektionschef v. Czedik Verwaltungsrat der Elisabethbahn bleiben dürfe.
- IX. Einbringung einer Vorlage betreffend Verlängerung des Lokaleisenbahnen-Gesetzes.
- X. Über die internationale Konvention betreffend das Eisenbahn-Transportrecht.
- XI. Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Getreide nach Tirol.
- I. Ah. Genehmigung der Auszeichnungsanträge für das Küstenland und für Kärnten
- II. Frage der Gestaltung des Verhältnisses der okkupierten Provinzen nach deren Annexion
- III. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Ministerialrat Franz Rumler v. Aichenwehr
- IV. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Dompropst Franz Sortschitsch
- V. Einbringung eines Gesetzentwurfes wegen Gebührenerleichterungen bei Konvertierung von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
- VI. Einbringungen eines Nachtragskredites des Finanzministeriums für das Jahr 1882
- VII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Hofrat Dr. Anton Meznik
- VIII. Erwirkung der Ah. Genehmigung, dass Sektionschef v. Czedik Verwaltungsrat der Elisabethbahn bleiben dürfe
- IX. Einbringung einer Vorlage betreffend Verlängerung des Lokaleisenbahnen-Gesetzes
- X. Über die internationale Konvention betreffend das Eisenbahn-Transportrecht
- XI. Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Getreide nach Tirol
KZ. 110 – MRZ. 89
Protokoll des zu Wien am 15. November 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Ah. Genehmigung der Auszeichnungsanträge für das Küstenland und für Kärnten
I. ℹ️Der Ministerpräsident bringt zur Kenntnis, dass Se. Majestät die Gnade gehabt haben, die vom Ministerrate beschlossenen Auszeichnungsanträge für das Küstenland und [für Kärnten]1 [] Die Auszeichnungsliste [w]urde von Sr. Majestät nur durch eine Auszeichnung erweitert, indem Se. Majestät geruht haben, den vom Ministerratskomitee ursprünglich beantragten, vom Ministerrate aber über Antrag des Finanzministers mit Rücksicht auf die Beamtenstellung und behufs eventueller Würdigung bei einer anderen Gelegenheit ausgeschiedenen Titularsteuereinnehmer in Flitsch Franz Vittori in die Liste der mit dem goldenen Verdienstkreuze mit der Krone Bedachten aufzunehmen. Der Ministerpräsident beabsichtige, gleichzeitig mit der Erledigung dieser Angelegenheit den Ressortministern die bei diesem Anlasse nicht in Betracht gezogenen, Beamte betreffenden Auszeichnungsanträge zu übermitteln. [Der Mi]nisterrat ni[mmt] die Mitteilung des Ministerpräsidenten zur Kenntnis2.
II. Frage der Gestaltung des Verhältnisses der okkupierten Provinzen nach deren Annexion
II. ℹ️Der Ministerpräsident referiert über das Resultat der in Angelegenheit der Gestaltung des Verhältnisses der okkupierten Provinzen stattgehabten gemeinsamen Konferenz, welcher die gemeinsamen Minister und die beiderseitigen Ministerpräsidenten und Finanzminister beiwohnten3. Alle Konferenzmitglieder waren darüber vollkommen einig, dass so bald als möglich die Annexion der beiden Provinzen geschehe. Sonach galt es der Frage, [w]ie die Verhältnisse nach geschehener Annexion sich gestalten sollen.
Diesfalls lagen der Konferenz [].
Erstlich ein Projekt des Ministerium des Äußern, welches dahin gehe, die beiden Provinzen zum Reichsland zu machen, ohne sie als solches zu bezeichnen4. Darnach wäre das bosnische Gesetz dahin zu ändern, dass alle Angelegenheiten der beiden Provinzen in den Wirkungskreis der Delegation zu fallen haben. Sodann wäre ein eigener Minister für die Provinzen zu ernennen, welcher allein für die Angelegenheiten derselben verantwortlich wäre.
Das zweite, von der ungarischen Regierung vorgelegte Projekt proponiere eine Aufteilung des Okkupationsgebietes zwischen cis und trans5. Die diesfalls proponierte Aufteilung fasse aber nicht etwa eine Verteilung der beiden Provinzen als Ganzes ins Auge, [sondern] mache einen willkür[lic]hen Strich durch die Länder unter Zugrundelegung des Rechnungsschlüssels von 70 : 30.
Ein solcher Teilungsvorschlag habe in der Tat kein Analogon in der Geschichte von Länderteilungen. Als beim Ausgleiche eine Abteilung der Ländergebiete der Monarchie vorgenommen wurde, geschah die Teilung auf Basis der historischen Verhältnisse und dann erst wurde für die gemeinsame Beitragsleistung der Schlüssel von 70: 30 Prozent ermittelt. Hier aber solle umgekehrt ohne Rücksicht auf historische oder ethnografische Momente lediglich nach dem Maßstabe des bestehenden Beitragsschlüssels zu den gemeinsamen Auslagen die Aufteilung eines Ländergebietes stattfinden. Vom ungarischen Ministerpräsidenten wurde zugleich her[vorgehoben, dass eine Einigung d]er beiden Regierungen über die zukünftige Behandlung der Länder geschehen sein müsste, bevor die Annexion eintrete.
Er (Ministerpräsident Graf Taaffe) nahm folgenden Standpunkt ein: Er ging davon aus, dass man selbstverständlich nicht nur überhaupt vor der Annexion über den nach Eintritt derselben herzustellenden Rechtszustand im Klaren sein müsse, sondern dass es, um die Aktion des Ministers des Äußern nicht zu hemmen und zu hindern bzw. von der Austragung der inneren staatsrechtlichen Auseinandersetzung abhängig zu machen, geboten sei, jetzt schon im Vorhinein wenigstens insoweit einig zu sein, dass man wisse, welches Verhältnis zu gelten habe, möge die Annexion wann immer eintreten. Mit []er [] [ha]be er die [Ve]reinbarung über ein Provisorium für den Fall proponiert, als beim Eintritte der Annexion eine Einigung über eine künftige Neugestaltung noch nicht erzielt wäre und habe er vorgeschlagen, dieses Provisorium dahin festzustellen, dass bis zu einer einvernehmlich vereinbarten definitiven Neugestaltung vorläufig das durch das bosnische Gesetz vom 22. Februar 1880 statuierte Verhältnis auch nach der Annexion weiter zu bestehen habe6.
Der Ministerpräsident habe für das Provisorium außer dem Momente der sonstigen Abhängigstellung der äußern Aktion noch geltend gemacht, dass die Verhandlungen über eine definitive Neugestaltung wahrscheinlich lange dauern dürften, dass bei einem Projekte solcher Art, welches man [] [mü]sste, [e]ine Fühlungnahme auch mit maßgebenden Persönlichkeiten des Parlamentes unvermeidlich wäre und dass, da unter solchen Umständen die Verhandlungen leicht in die Öffentlichkeit transpirierten, es sich ereignen dürfte, dass der betroffene Staat sähe, wie man sich im Innern bereits mit den Konsequenzen eines Schrittes beschäftige, welcher noch bevorstehe. Andererseits lasse sich für das gewählte Provisorium anführen, dass bei dem vorhandenen Verhältnisse einer bereits faktisch bestehenden Annexion und wo es sich nur mehr darum handle – geschehe dies durch Übertragung seitens des Sultans, geschehe dies durch Arrogation unter stillschweigender Zustimmung der Mächte –, die Souveränität des Kaisers über diese Länder herzustellen, mit dem Eintritte [einer solchen] rech[tl]ichen Annexion [kein]e unmittelbaren weiteren Verfügungen hinsichtlich der Gewaltausübung erheischt werden. Der Ministerpräsident bemerkt, dass seinem Provisoriumsvorschlage in der gemeinsamen Konferenz zugestimmt wurde. Weiters wurde die Prüfung der beiden erwähnten Entwürfe im Schoße des Ministeriums vorbehalten.
Der Finanzminister hat zur Darlegung des Ministerpräsidenten nichts hinzuzufügen. Er bemerkt, dass er gegenüber dem ungarischen Projekte geglaubt habe, betonen zu müssen, dass es sich bei einer Zuteilung von Ländergebieten nicht bloß um den Boden, der sich allerdings mathematisch zerteilen lasse, sondern wesentlich auch um den Menschen handle. Seine Meinung für die Zukunft sei die, dass es am besten wäre, [so weni]g als mög[lich n]ach der Annexion an der gegenwärtigen Sachlage zu ändern, weil jede andere Lösung, insbesondere aber die Aufteilung, mehr Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Der Minister für Kultus und Unterricht glaubt, der Zustimmung der Ministerkollegen versichert zu sein, wenn er zugleich auch in deren Namen dem Ministerpräsidenten für die Geltendmachung des dargelegten Standpunktes den wärmsten Dank ausdrücke. Er habe die Überzeugung, dass die Stellung der Länder als Reichsland den Erfolg der Okkupation beeinträchtigen würde. Was aber die Aufteilung anbelange, so brauche man zur Beleuchtung dieser Frage nur die Aspirationen bezüglich des Dreieinigen Königreiches7 in Auge zu fas[sen. Wen]n Ungarn jetzt auch [n]ur auf einen Teil reflektiere, [s]o dürften die weiteren Absichten damit nicht aufgegeben sein und uns dürfte vielleicht der andere Teil von dem Dreieinigen Königreiche hinweggezogen werden8. Demnach halte er die vom Ministerpräsidenten für das Provisorium vertretene Idee für die allein erfolgreiche und diese Gestaltung als die einzige, welche zugleich den österreichischen Staatsgedanken zum richtigen Ausdruck bringe.
Vom Ministerrate wird die Mitteilung des Ministerpräsidenten zur befriedigenden Kenntnis genommen9.
III. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Ministerialrat Franz Rumler v. Aichenwehr
III. ℹ️Der Leiter des Justizministeriums Minister Freiherr [v. Pražák erbittet sich die] Zu[s]timmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den Ministerialrat im Justizministerium Franz Rumler Edlen v. Aichenwehr in Anerkennung seiner vorzüglichen Dienstleistung das Ritterkreuz des Leopoldordens zu erwirken und teilt aus dem Inhalte des diesfalls zu erstattenden au. Vortrages die wesentlichsten Verdienstmomente mit. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung10.
IV. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Dompropst Franz Sortschitsch
IV. ℹ️Der Minister für Kultus und Unterricht erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den Dompropst des Lavanter Domkapitels Franz Sortschitsch in Anerkennung seines berufseif[rigen] verdienstlichen Wir[ken]s den Orden der Eisernen Krone III. Klasse zu erwirken und teilt aus dem Inhalte des diesfalls zu erstattenden au. Vortrages die wesentlichsten Verdienstmomente mit. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung11.
V. Einbringung eines Gesetzentwurfes wegen Gebührenerleichterungen bei Konvertierung von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
V. ℹ️Der Finanzminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zur Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend Gebührenerleichterungen bei Konvertierung von Eisenbahn-Prioritätsobligationen. Das Gesetz vom 11. Juni 188012, welches diesfällige Erleichterungen zugestand, sei bereits seit 31. Dezember 1881 erloschen. Nachdem die Verhältnisse, welche zu [diesem Gesetze den Grund lieferte]n, [n]och fortdauern und durch die Gebührenerleichterungen insbesondere auch Schwierigkeiten bei den Verhandlungen über Verstaatlichung von Eisenbahnen beseitigt werden, so erscheine es notwendig, abermals ein solches Gesetz zu erlassen. Der jetzige Entwurf weiche von dem früheren Gesetze wesentlich darin ab, dass erstlich von der früheren Beschränkung, wornach die Begünstigung nur gewährt wurde, wenn bei der Konvertierung keine Verlängerung der Darlehensdauer eintrat13, Umgang genommen, und dass weiters die Bestimmung, wornach die Begünstigung nur insoweit gewährt wurde, als die Gesamtkapitalssumme der neuen Obligationen nicht höher war als die der einzulösenden14, dahin modifiziert werde, dass die Begünstigung auch auf [eine Erhöhun]g der Gesam[tkap]italssumme der neuen Obligationen ausgedehnt wird, welcher als Kapitalsprämie für die Konvertierung den Obligationenbesitzern gewährt bzw. überhaupt für die Konvertierung verwendet wird. Der Minister teilt den Wortlaut des Gesetzentwurfes mit.
Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung15.
VI. Einbringungen eines Nachtragskredites des Finanzministeriums für das Jahr 1882
VI. ℹ️Der Finanzminister sieht sich veranlasst, für das laufende Jahr einen Nachtragskredit einzubringen, weil infolge der Zolltarifsänderungen und des Petroleumsteuergesetzes16 eine Vermehrung der Finanzwache um 525 Mann vorgenommen werden musste, und hiefür sowie für die über [Anregun]g des Reich[skrieg]sministeriums, welches auf eine Verwendung der Finanzwache auch im Kriegsfalle reflektiere, hergestellte bessere Bewaffnung der Finanzwache, endlich für die Anschaffung einiger Finanzwachschiffe und eines zweiten Dampfschiffes für den Finanzküstendienst Auslagen erforderlich waren, für welche im Budget für 1882 nicht vorgesorgt war. Die Summe des sonach zu begehrenden Nachtragskredites für 1882 betrage 248.160 fl.
Der Ministerrat erklärt zur Einbringung dieses Nachtragskredites seine Zustimmung17.
VII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Hofrat Dr. Anton Meznik
VII. ℹ️Der Finanzminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, [für den Hofrat] beim Verwa[lt]ungsgerichtshofe und Reichsratsabgeordneten Dr. Anton Meznik in Anerkennung seiner besonders ausgezeichneten Leistungen als Mitglied der Zentralkommission für die Regelung der Grundsteuer sowie auch in Würdigung seiner bei andern Anlässen und namentlich als Berichterstatter über den Zolltarif im Abgeordnetenhause geleisteten guten Dienste das Ritterkreuz des Leopoldordens zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung18.
VIII. Erwirkung der Ah. Genehmigung, dass Sektionschef v. Czedik Verwaltungsrat der Elisabethbahn bleiben dürfe
VIII. ℹ️Der Handelsminister bringt zur Sprache die Beziehungen des Sektionschefs Alois v. Czedik19 zur Elisabeth-Westbahn. [Czed]ik [is]t Verw[altun]gsrat dieser Bahn und nachdem derselbe gegenwärtig in den definitiven Staatsdienst eingetreten sei20, müsste er in Gemäßheit der Ah. Anordnung vom 5. November 185921 die Verwaltungsratsstelle niederlegen. Nun erscheine es aber im staatlichen Interesse förderlich, wenn Czedik fortan im Verwaltungsrate bleibe, weil er daselbst als Vertrauensmann der Regierung und wegen seines Einflusses bei einer Reihe von noch zu regelnden Verhältnissen gute Dienste leisten könne. Mit Rücksicht hierauf und weil bei den obwaltenden Verhältnissen eine Interessenkollision nicht eintrete und nachdem Czedik andererseits nachgewiesenermaßen seine Verwaltungsratsbezüge einem [wohltäti]gen Zwecke für Töch[ter] Bediensteter der Direktion des Staatseisenbahn-Betriebes widme, beabsichtige der Handelsminister, von Sr. Majestät die Ah. Genehmigung zu erbitten, dass Czedik gestattet werde, die Verwaltungsratsstelle beizubehalten.
Der Finanzminister würdigt die Gründe und findet nur, dass die Sache als Präzedenzfall allein nicht angenehm sei. Auch wäre es besser, wenn Czedik auf die Verwaltungsbezüge einfach resignierte.
Der Ministerrat erklärt zum Vorhaben des Handelsministers seine Zustimmung22.
IX. Einbringung einer Vorlage betreffend Verlängerung des Lokaleisenbahnen-Gesetzes
IX. ℹ️Der Handelsm[i]nister erbittet sich, im Einverständnisse mit dem Finanzministerium und dem Ministerium des Innern, die Zustimmung des Ministerrates zur Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Verlängerung des Lokaleisenbahn-Gesetzes vom 5. Mai 188023 (welches am 31. Dezember 1882 erlösche) bis zum 31. Dezember 1884. Wie er bereits bei einem früheren Anlasse hervorgehoben habe24, erscheine es wegen des Zeitdrängnisses nicht möglich, jetzt mit dem bereits vorbereiteten Entwurfe eines neuen erweiterten Gesetzes zu kommen, weshalb vorläufig nichts übrigbleibe, als das bestehende Gesetz zu verlängern, um die Aktion im Lokaleisenbahnwesen nicht ins Stocken zu bringen.
[Der] Ministerrat erklärt [s]eine Zustimmung25.
X. Über die internationale Konvention betreffend das Eisenbahn-Transportrecht
X. ℹ️Der Handelsminister bringt zur Sprache die bereits bei einem früheren Anlasse dem Ministerrate mitgeteilten Verhandlungen der Berner Konferenz vom Jahre 1881 über ein internationales Eisenbahn-Transportrecht26. Von unserer Seite wurde damals zu der Konvention der Vorbehalt der Aufnahme einer den gegenseitigen Wagenübergang regelnden Bestimmung für den Fall einer Schlusssitzung gemacht, bei welcher auch die von anderen Staaten angemeldeten Vorbehalte ausgetragen werden sollten. Nun haben nacheinander die Staaten Schweiz, Italien und [N]iede[rlan]de [erklär]t, dass sie von ihren Vorbehalten abstehen und in die En-bloc-Annahme eingehen wollen, wenn auch wir auf unseren Vorbehalt verzichten27.
Nachdem die ungarische Regierung für das Fallenlassen unseres Vorbehaltes unter diesen Umständen sei28 und nachdem durch die Annahme der Konvention jedenfalls ein wesentlich fördernder Schritt im Transportwesen geschehe, so plädiere auch er für das Fallenlassen des fraglichen Vorbehaltes, zumal wir darauf hier auch umso leichter verzichten können, als die Frage des Wagenregulatives bei der heuer in Bern abgehaltenen Konferenz in Sachen der technischen Einheit im Eisenbahnwesen zur Sprache gebracht wurde und dort im künftigen Jahre zu verfol[gen sein] werde. Nach der vorliegenden Konvention werde übrigens schon die Exterritorialität der Wagen ausgesprochen.
Der Ministerrat erklärt sich mit dem Antrage des Handelsministers einverstanden.
Zugleich wird über den Wunsch des Landesverteidigungsministers, dass dem Reichskriegsministerium Gelegenheit geboten werden möge, sich über den Inhalt der Konvention zu äußern, beschlossen, dass der bezüglichen Note an das Ministerium des Äußern beizufügen sei, dass es demselben überlassen bleibe, das Reichskriegsministerium behufs Geltendmachung allfälliger militärischer Anschauungen von der Konvention in Kenntnis zu setzen29.
XI. Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Getreide nach Tirol
XI. ℹ️[D]er Hand[elsmini]ster bringt zur Sprache die nach nunmehr erlangter Zustimmung der ungarischen Regierung zu erlassende Verordnung über die zeitweilige Suspendierung der Getreidezölle bei der Einfuhr aus Italien nach Tirol30. Nach Feststellung der Fassung der Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium habe er, um in Tirol zu beruhigen, dem Statthalter hievon eine vorläufige telegrafische Mitteilung gemacht. Darauf habe der Statthalter heute erwidert, dass der Landesausschuss wolle, dass die Durchführung der zollfreien Einfuhr vom Lande in die Hand genommen werde31.
Die Handelsminister glaube, dass kein Anstand obwalte, wenn [bei der] Dur[c]hführung von der [St]atthalterei einvernehmlich mit dem Landesausschusse vorgegangen werde, zumal auch das Land bei diesem Anlasse den 30%igen Getreideaufschlag32 dürfte aufheben müssen. Hingegen scheine es ihm aber nicht möglich, den Landtag auf die Durchführung dieser administrativen Maßregel Ingerenz nehmen zu lassen. Deshalb proponiere er, in die Verordnung die Bestimmungen aufzunehmen, „dass die Festsetzung der näheren Modalitäten des zollfreien Getreidebezuges durch die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu geschehen habe“ und dass insbesondere auch „die Einfuhrsquantitäten für die auf die Einfuhr angewiesenen Gemeinden vom Präsidium der [Finanzlan]des[direk]tion im Einvernehmen mit dem Landesausschusse festzusetzen seien“.
Aus einer Diskussion zwischen dem Finanzminister, dem Handelsminister, dem Ministerpräsidenten und Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski wird die Anschauung festgestellt, dass durch die Publizierung der Verordnung in der nunmehr vom Handelsminister proponierten Fassung keineswegs einer allenfallsigen Regelung der zollfreien Einfuhr in der Weise, dass der Landesausschuss allein die entsprechenden Getreidemengen durch Mittel des Landes ankaufe und weiter begebe, präjudiziert, hingegen durch die Erlassung [einer Ve]r[ord]nung ein Riege[l vo]rgeschoben werde, dass der Landtag seine Aktion weiter ausdehne als auf jene Agenden, welche ihm bei der Sache kompetenzmäßig zustehen, nämlich die eventuellen Beschlussfassungen über die Mittel zum Getreideankaufe und über die Aufhebung des Getreideaufschlages.
Der Ministerpräsident bemerkt noch, dass er überhaupt die Mitwirkung des Landesausschusses für die Durchführung einer solchen Anordnung nur wegen der obwaltenden besonderen Verhältnisse und weil das Land schon seine eigenen Getreideämter habe gerechtfertigt halte. Zugleich will der Ministerpräsident, dass der Statthalter s[ofor]t angewiese[n w]erde, keine weitergehende Einmischung des Landtages zuzulassen.
Der Ministerrat erklärt sich mit dem Verordnungsantrage des Handelsministers einverstanden33.
Wien, am 15. November 1882. Taaffe.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 11. Dezember 1882. Franz Joseph.