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Nr. 397 Ministerrat, Wien, 13. Juni 1882 - (PDF)

RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 13. 6.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Dunajewski, Pino; abw. Welsersheimb.

KZ. 64 – MRZ. 53

[Protokoll] des zu Wien am 13. [Juni 1882] abgehaltenen Ministerrate[s] unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Brünner Stadtrat, Joseph Wolf

I. ℹ️Der Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern beabsichtigt für den in den Ruhestand tretenden aStadtrat beim Brünner Gemeinderat und gewesenen Poa lizeikommissär daselbst Josephb Wolf in Aner[kennung] [seine]r mehr als [][-jährigen] sehr eifrigen und [erspr]ießlichen öffentlichen Dienstleistung das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens zu erwirken und teilt aus dem Inhalte des diesfalls zu erstattenden au. Vortrages die wesentlichsten Verdienstmomente mit. Außer der Berücksichtigungswürdigkeit Wolfs gehe der Ministerpräsident auch aus dem Grunde auf diese vom Bürgermeister in Brünn beim Statthalter vorgebrachte Auszeichnungsanregung gerne ein, weil dies der erste diesbezügliche Antrag sei, mit welchem der Bürgermei[ster] [] der Statthalt[er bei]trat und man dem Wunsche des Bürgermeisters umso leichter willfahren könne, als der Antrag keinen politischen Hintergrund habe. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung1.

II. Erwirkung des Titels und Charakters eines Senatspräsidenten für den Rat des Verwaltungsgerichtshofes, Joseph Friedrich Ritter v. Ott

II. ℹ️Der Ministerpräsident referiert über die neuerliche Anregung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes für den rangältesten Rat dieses Gerichtshofes Joseph Friedrich Ritter v. Ott den Titel und Charakter eines Senatspräsidenten zu erwirken. Die schon anlässlich der letzten Besetzung einer Ratsstelle am Verwaltungsgerichts[hofe] []m 27. [] [dem rangält]eren [Hofrat] vorbehalten. Es [wurde da]mals gegen die Berücksichtigungswürdigkeit Otts nichts vorgebracht und wurde für ein vorläufiges Zuwarten in der Sache vornehmlich auch die Rücksicht für den Freiherrn v. Lemayer geltend gemacht, welcher bereits bei seinem Übertritte zum Verwaltungsgerichtshofe die Umwandlung des Titels und Charakters eines Sektionschefs in den Titel und Charakter eines Senatspräsidenten vergeblich angestrebt hatte. Nachdem nun einige Zeit vorübergegangen sei und vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes neuerdings die Auszeichnung [] angeregt [wurde und nach]dem ferner von einem Re[chts]anspruche Lemayers auf den Titel und Charakter eines Senatspräsidenten wohl keine Rede sein könne und die Regierung anderseits bei der augenscheinlich nicht ruhenden politischen Betätigung Lemayers gewiss keinen Anlass habe, gegenüber Lemayer eine besondere Rücksicht zu üben, so glaube der Ministerpräsident nunmehr in Gemäßheit des Antrages des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vorgehen zu sollen und erbitte er sich hiezu die Zustimmung des Ministerrates.

Der Minister für Kultus und Unterricht will nur bemerken, dass Freiherr v. Lemayer mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht in keinem Verkehre [] sei, im Be[darfsfall solc]he Berücksichti[gungs]anträge zu stellen [und n]achdem sich der Präsident nicht veranlasst gesehen habe, für die Vertretung im Vorsitze in erster Linie Lemayer ins Auge zu fassen, so sei der Minister nicht dagegen, dass auf den Antrag des Präsident eingegangen werde.

Der Ministerrat erklärt sonach zu dem Vorhaben des Ministerpräsidenten seine Zustimmung2.

III. Einstellung der Geschworenengerichte im Kreisgerichtssprengel Cattaro

III. ℹ️Der Leiter des Justizministeriums Minister Dr. Pražák re[feriert] [] über die [vorzu]nehmende Verfügung [wegen] Einstellung der Wirksamkeit der Geschwornengerichte für den Kreisgerichtssprengel Cattaro3 und bringt zur Begründung eines diesfälligen Vorgehens Nachstehendes vor: Der Oberstaatsanwalt in Zara, im Einverständnisse mit dem dortigen Oberlandesgerichtspräsidenten und mit dem Statthalter von Dalmatien, habe schon um die Mitte Dezembers 1881 den Antrag an das Justizministerium gestellt, die Tätigkeit der Geschwornengerichte in Cattaro zeitweilig aufgrund des Gesetzes vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 120, und zwar für alle denselben zugewiesenen strafbaren Handlungen einzustellen4. []sollen, [weil nur eine gerin]ge Zahl [an Justizfä]llen im Stadium [ihrer E]rhebungen vorhan[d]en war, deren Verbindung mit dem Aufstande nachgewiesen erschien, und bei dem Umstande, als es sich teils um unbekannte, teils um flüchtige oder verborgene Täter handelte, es voraussichtlich zu Hauptverhandlungen vor Geschwornen für die verschiedenen betreffenden Fälle demnächst nicht kommen konnte und überhaupt wegen des sich ausdehnenden Aufstandes zu einem wirkungsvollen Strafverfahren keine Aussicht noch bestanden hatte.

Späterhin, als die Ausnahmsmilitärgerichte mit dem Gesetze [vom] 28. Februar 1882 [RGBl. Nr. 22]5 für die Gerichtssprengel Sp[a]lato, Ragusa und Cattaro eingeführt wurden6, trat neuerdings die Frage über die Behandlung jener Straffälle heran, welche vor Beginn der Wirksamkeit der Militärgerichte sich ereignet hatten, und daher gemäß § 4 des zitierten Gesetzes eventuell auch der Zuständigkeit der Geschwornengerichte unterworfen bleiben. Es wurde behufs Klärung dieser Angelegenheit der Oberstaatsanwalt zur Berichterstattung über die in Rede stehenden Straffälle, welche bei dem Kreisgerichte in Cattaro anhängig waren, aufgefordert. Aus dem vom Oberstaatsanwalte infolge dieses Auftrages vorgelegten [] [Ver]ahren [] zur Ge[] [der Ge]richtsbarkeit [solche]r Fälle anhängig gemacht worden war, dass jedoch noch die einleitenden Schritte bezüglich 33 zur Anzeige gebrachter, noch nicht näher erforschter strafbarer Handlungen der gleichen Kategorie vorgenommen wurden.

Da aus einer weiteren Mitteilung des genannten Oberstaatsanwaltes das Justizministerium in Erfahrung brachte, dass seit dem 3. Dezember 1881 bei dem Kreisgerichte Cattaro keine Schwurgerichtssession stattgefunden hatte, noch auch bis Mitte April 1882 mangels hiezu reif gewordener [] Straffälle eine [] für eine solche Session in [Aus]sicht stand, so hielt das Justizministerium es für zweckmäßig, vor Beschlussfassung über die weiters zu ergreifenden Maßnahmen, von dem Oberstaatsanwalte nach gepflogener Rücksprache mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten und nach Einvernehmung des Staatsanwaltes und Kreisgerichtspräsidenten in Cattaro sein neuerliches Gutachten über die derzeitige Notwendigkeit einer zeitweiligen Einstellung der Geschwornengerichtsbarkeit bei dem Kreisgerichte in Cattaro dem Justizministerium vorzulegen, und unter einem die näheren tatsächlichen Aufklärungen über die Natur der oben erwähnten [] [von] der da[maligen An]gelegenheit ha[be er (]Minister Dr. Pražák) [im] Ministerrate am 17. April 1882 Mitteilung gemacht.

Der Oberstaatsanwalt in Zara habe sonach am 28. April 1882 unter Wiederholung seines Antrages auf Einstellung der Tätigkeit der Geschwornengerichte in Cattaro ein detailliertes Verzeichnis der anhängigen Schwurgerichtsfälle eingesendet7, insoferne dieselben mit der Insurrektion im dortigen Sprengel im Zusammenhange sich befinden. Bei Einsichtnahme dieses Verzeichnisses habe das Justizministerium ersehen, dass unter der Gesamtzahl von 51 [Fä]llen erst be[i einem ein]zigen derselben die Einleitung der Voruntersuchung mit Untersuchungshaft von dem Staatsanwalte in Cattaro beantragt war, ohne dass jedoch der Erfolg dieses Antrages angegeben erschien, während alle anderen Straffälle noch im Stadium der Vorerhebungen, bei der Mehrzahl mit unbekannten oder nur mutmaßlichen Tätern sich befanden. Zufolge dessen wurde der Oberstaatsanwalt in Zara mit Erlass vom 13. Mai 1882 angewiesen, zu berichten, sobald bei mehreren der vorne bezeichneten Fälle das Strafverfahren bis zur Erfahrung der Anklage gediehen sein würde. In der Tat sei dies bei drei Fällen noch im Laufe des Monats Mai erfolgt8.

[] der nun – wie [] – bewirkten Unterdrückung des Aufstandes stehe nämlich die Eventualität in nicht ferner Aussicht, dass eine bedeutende Zahl von Aufständischen zurückkehre9, und die strafgerichtliche Untersuchung in vielen der oben erwähnten Fälle, welche der Gerichtsbarkeit der Geschwornen zugewiesen sind, teils aufgenommen, teils fortgeführt und zum Abschlusse gebracht werde. Sollten sohin alle diese Delikte schwerster Natur vor den Geschwornen zur Verhandlung gelangen, so stände mit Recht zu befürchten, dass bei den in Süddalmatien diesfalls [obwa]ltenden und []ten Ereignisse gewiss nur [ver]schärften Verhältnissen die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Geschwornen den stärksten Gefahren ausgesetzt, ja wahrscheinlich vollends lahmgelegt werden würde. Die unheilvollen Wirkungen, die aus ungerechtfertigt freisprechenden Erkenntnissen für das ganze Land, für die Regierung, für das Rechtsbewusstsein, die Achtung vor Gesetz und Pflicht und für die allgemeine Sicherheit sich ergeben müssten, bedürfen aber wohl keiner näheren Ausführung. Deshalb habe der Minister sich nunmehr veranlasst gesehen, die zur Durchführung der Einstellung der Geschwornengerichte im Kreisgerichtssprengel Cattaro erforderlichen [] aber[].

[Der Oberste] Gerichtshof habe []m 9. d. M. sich dahin erklärt, dass derselbe aufgrund der mitgeteilten Aktenstücke vollkommen die Ansicht teile, es seien im Sprengel des Kreisgerichtes Cattaro solche Tatsachen hervorgetreten, welche es zur Sicherung einer unparteiischen und unabhängigen Rechtsprechung als notwendig erscheinen lassen, dass „c die Wirksamkeit der Geschwornengerichte im Sprengel des genannten Kreisgerichtes hinsichtlich aller ihnen zugewiesenen strafbaren Handlungen in Sinne des § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 eingestellt werde.“10 Nachdem somit die Bedingung der Anhörung des Obersten [Gerichtshofes] [] [propo]niere er mit der Einstell[ungs]verordnung des Gesamtministeriums in der aus der Anlage ersichtlichen Form vorzugehend .

In Gemäßheit des Gesetzes vom 23. Mai 1873 könne die zeitweise Einstellung der Geschworenengerichte längstens auf die Dauer eines Jahres erfolgen. Zugleich ordne aber das Gesetz an, dass, wenn in einem Gebiete die Wirksamkeit der Geschworenengerichte durch Verordnung eingestellt wurde, diese Einstellung daselbst auf dem Verordnungswege weder verlängert noch vor der nächsten Wiedereröffnung der Sitzungen des Reichsrates erneuert werden könne. Um daher bei Annahme einer kürzeren Einstellungsdau[e]r später nicht etwa gehemmt [z]u sein, habe er geglaubt mit dem Verordnungsentwurfe [] der Ein[stellung in] dem Sprengel [Cattaro] gerechtfertigt, da in den Sprengeln Ragusa und Spalato, wo nur je ein vor die Geschwornen kommender Fall vorliege, kein Anlass zu einer Ausnahmsverfügung gegeben sei. Die Regierung sei verpflichtet, nach dem Zusammentritte des Reichsrates die Verordnung unter Darlegung der Gründe beiden Häusern vorzulegen.

Der Ministerrat erklärt sich mit der proponierten Einstellung der Geschwornengerichte für den Kreisgerichtssprengel Cattaro einverstanden und wird der Leiter des Justizministeriums ermächtigt, wenn Se. Majestät geruht haben werden, [] das Minister[ratspro]tokoll die Absicht des [Minis]teriums zur Ah. Kenntnis zu nehmen, mit der Kundmachung der Verordnung vorzugehen11.

ℹ️Minister Dr. Pražák bringt anknüpfend hieran zur Anregung die Verlängerung der Militärgerichtsbarkeit in Dalmatien, nachdem deren Dauer jetzt nur bis Ende Juni l. J. ausgesprochen sei. Nach kurzer Diskussion einigt sich der Ministerrat dahin, die eventuelle Verlängerung der Militärgerichtsbarkeit auf weitere sechs Monate, d. i. bis Ende des Jahres 1882, in Aussicht zu nehmen. Der Ministerpräsident wird deshalb zunächst an den Statthalter in Dalmatien die [] Einwen[dungen] [] habe12.

IV. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Dechant und Pfarrer, Ludwig Theuille

IV. ℹ️Der Minister für Kultus und Unterricht erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den Dechant und Pfarrer in Schwaz, Ludwig Theuille, der bereits eine 62-jährige Priesterlaufbahn hinter sich habe und nun das 50-jährige Jubiläum seiner Wirksamkeit als Dechant feiere, das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung13.

V. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Abt Norbert Sychrawa

[V. ℹ️Der Minister für Kultus] und Unterricht erbittet [sich die] Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den Landesprälaten und Abt des Prämonstratenserstiftes in Selau, Norbert Sychrawa, in Anerkennung seines 54-jährigen priesterlichen und seines 25-jährigen Wirkens als Stiftsabt das Ritterkreuz des Leopoldordens zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung14.

VI. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse für den Sektionsrat Viktor Freiherrn v. Kalchberg

VI. ℹ️Der Handelsminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den Sektionsrat im Handelsministerium Viktor Freiherrn v. Kalchberg in Anerkennung seiner aus[gezeichneten] [] [T]arifsver[handlungen] und bei der [Verhandlu]ng des Zolltarifes den Orden der Eisernen Krone III. Klasse zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung15.

VII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Generalsekretär der Rudolfsbahn, Ludwig Ritter v. Nunnenmacher

VII. ℹ️Der Handelsminister beabsichtigt ferner für den Generalsekretär der Rudolfsbahn Ludwig Nunnenmacher Ritter v. Röllfeld in Anerkennung seiner vorzüglichen Tätigkeit im Eisenbahndienste und speziell in Anerkennung der von demselben bei der Übernahme der Rudolfsbahn16 im entschiedenen Interesse des Staates geleisteten Dienste das Ritterkreuz des Franz-Joseph-[Ordens zu erwirken]. Nachdem von Seite des [Be]triebsverwalters der Rudolfsbahn für Nunnenmacher der Orden der Eisernen Krone III. Klasse beantragt werde und von Seite des Statthalters andererseits erklärt werde, dass kein Anlass zur Beantragung einer Auszeichnung vorliege, wähle er (Handelsminister) mit der Beantragung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens gleichsam die Mitte zwischen diesen beiden Auffassungen, indem er betone, dass vom Standpunkte des Handelsministeriums reichliche Momente für die Berücksichtigung Nunnenmachers gegeben seien.

Der Ministerpräsident befürwortet das Auszeichnungsvorhaben, nachdem demselben die ausgezeichneten Dienste Nunnenmachers bereits aus []17.

VIII. Bezüglich eines offiziösen Kommuniqués hinsichtlich des Aktiengesetzentwurfes

[VIII.] ℹ️Der Finanzminister [regt] an, ob nicht in Anbetracht der in Aussicht genommenen Einbringung eines Aktiengesetzes und um den Werbungen um Bankkonzessionen zu begegnen durch ein offiziöses Kommuniqué auszusprechen wäre, dass man weitere Bankkonzessionen nicht mehr erteilen werde.

Nach kurzer Diskussion behält sich der Ministerpräsident vor, von der Vereinskommission eine Mitteilung darüber, wie weit die Beratung des Aktiengesetzentwurfes in derselben gediehen sei, abzuverlangen und [] Kommuniqué zu veranlassen18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, 21. Juli 1882. Franz Joseph.