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Nr. 66 Ministerrat, Wien, 3. April 1872 – Protokoll II

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 3. 4.]); Lasser 8. 4., Banhans 10. 4., Stremayr, Glaser, Unger 11. 4., Chlumecký, Horst; abw. Pretis.

KZ. 1384 – MRZ. 51

|| || Protokoll II des zu Wien am 3. April 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Gesetzentwurf des dalmatinischen Landtages über die Hereinbringung von Forderungen des Landes an die Gemeinden

I. ℹ️ Der Minister des Innern referiert über einen vom dalmatinischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf betreffend [die] Hereinbringung || || der Forderungen des Landes an die Gemeinden.1

Nach dem Landesgesetze vom 14. Dezember 1866 bestreitet der Landesfonds die Kosten der öffentlichen Krankenanstalten gegen Ersatz der Verpflegs- und Kurkosten von Seite der Gemeinden. Letztere erhalten ferner Darlehen aus dem mit Ah. Handschreiben vom 15. November 1866 für Dalmatien gewidmeten Notstandsfonds, die sie in bestimmten Jahresraten zurück zu ersetzen haben.2 Die Unregelmäßigkeit in der Abstattung dieser Verpflichtungen hat den Landtag veranlasst, einen Gesetzentwurf zu beschließen, worin die Gemeinden verpflichtet werden, die ihnen jährlich zwei Monate vor Ablauf des Jahres bekanntzugebenden Ersatzbeträge in ihre Präliminarien einzustellen, und für ihre Bedeckung zu sorgen, widrigens der Landesausschuss berechtigt sein soll, der Ge|| || meinde einen Zuschlag auf die direkte Steuer in der nötigen Höhe aufzuerlegen, und die Einhebung derselben von Seite des Steueramtes in Anspruch zu nehmen. Dieser Gesetzentwurf hat in zwei Richtungen Anlass [zu] näherer Erwägung gegeben. Erstens spricht der Gesetzentwurf auch rücksichtlich der Notstandsdarlehen nur von Zuschlägen zugunsten des „Landesfonds“ und nur von einer Einflussnahme des Landesausschusses, während es sich hier nur um einen Fonds mit einer besonderen Widmung handelt, dessen Verwaltung mit dem obbezogenen Ah. Handschreiben der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse übertragen wurde. Zweitens fehlt eine Bestimmung darüber, ob die Zuschläge, wenn sie jenes Perzent übersteigen würden, zu welchem der Landes|| || ausschuss solche zu bewilligen berechtigt ist, der in dem Landesgesetze vom 28. Oktober 1868 vorgezeichneten Genehmigung im Wege der Landesgesetzgebung unterliegen sollen.3

Die Verhandlungen, welche diesfalls mit dem Statthalter4 und Landesausschusse eingeleitet worden, haben ergeben, dass, wenn es auch wünschenswert wäre, diese Anstände schon im Gesetzentwurfe behoben zu sehen, doch ein prinzipielles Bedenken gegen die Ah. Genehmigung dadurch nicht begründet ist. Über das Maß der Einflussnahme der Statthalterei auf die Verwaltung des Notstandsfonds waltet zwischen dem Landesausschusse einerseits und der Statthalterei, dann der Finanzlandesbehörde andererseits eine Differenz ob, und hält der Statthalter selbst dafür, dass es notwendig sei, hierüber mit dem Landesausschusse in weitere Verhandlung zu treten, wobei er jedoch der Ansicht ist, dass diese Verhandlung || || die Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes nicht hindern sollte. Was den zweiten Punkt betrifft, so liegt eine Erklärung des Landesausschusses vor, dass, nachdem in dem Gesetzentwurf eine abweichende Bestimmung nicht getroffen wird, das Landesgesetz vom 28. Oktober 1868 auch auf diese Zuschläge Anwendung zu finden habe. Wenn sich die Praxis im Sinne dieser Äußerung des Landesausschusses gestaltet, wird gegen den Gesetzentwurf rücksichtlich der Anwendung des Gesetzes von 1868 nichts zu erinnern sein.

Damit jedoch aus der Ah. Sanktion des Gesetzentwurfes nicht etwa Folgerungen gezogen werden, welche der vom Statthalter angedeuteten Verhandlung in Betreff des Notstandsfonds vorgreifen, und um die Ah. Sanktionierung des Gesetzentwurfes, auf welche sowohl vom Statthalter als von den dalmatinischen Abgeordneten ein sehr || || großes Gewicht gelegt wird, nicht aufzuhalten, beabsichtigt der Minister des Innern den au. Antrag zu stellen, Se. Majestät geruhe die Ah. Sanktionierung mit dem Beifügen zu erteilen, dass durch dieselbe, soweit es sich um den mit dem Ah. Handschreiben vom 15. November 1866 geschaffenen Notstandsfonds handelt, für die widmungsgemäße Gebarung mit diesem Fonds und die in dieser Beziehung mit der Landesvertretung noch weiter zu pflegende Verhandlung kein Präjudiz erwachse.

Die Konferenz stimmt diesem Antrage einhellig bei.5

II. Einleitung von Vorberatungen über einen Gesetzentwurf betreffend den Verwaltungsgerichtshof

II. ℹ️ Minister Dr. Unger bringt zur Kenntnis, dass er den Entwurf eines Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof soweit vollendet hat, dass derselbe zur Vorberatung durch die sämtlichen Ressortmi|| || nisterien reif erscheint.6

Da er die Minister zur persönlichen Teilnahme an den Detailberatungen unmöglich in Anspruch nehmen zu können glaubt, so stellt er den Antrag auf die Absendung von Delegierten der einzelnen Ressortministerien, welche unter seinem Vorsitze an die Beratung des Gesetzentwurfes zu gehen hätten. Zur vorläufigen Instruierung werde er den einzelnen Ministerien lithografische Exemplare des Entwurfes mitteilen. Die Minister erklären sich zur Namhaftmachung und Absendung von Delegierten für die gedachte Vorberatung bereit.7

III. Note des Ministeriums des Äußern, wornach die französische Regierung ihr Ansuchen um Abänderung des Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 11. Dezember 1866 neuerlich einschränkt

III. ℹ️ Dem Handelsminister ist im Wege des Ministerratspräsidiums eine Note des Ministeriums des Äußern || || vom 26. März l. J. zugekommen, wornach die französische Regierung ihr Ansuchen um die Zustimmung der k. u. k. Regierung zu einigen Modifikationen des Handels- und Schifffahrtsvertrages mit Frankreich vom 11. Dezember 1866 nunmehr darauf beschränkt, dass die k. u. k. Regierung neben der Verzichtleistung auf den vertragsmäßigen Zollsatz für die Einfuhr von Schiffen und Schiffskörpern nach Frankreich, in die Einhebung einer surtaxe de pavillon von Schiffen unter österreichisch-ungarischer Flagge lediglich für die lange Fahrt jenseits des mittelländischen Meeres, dann in die Wiedererhebung des Einfuhrzolles von österreichisch-ungarischen Schiffen und Schiffsbestandteilen in Frankreich unter Aufhebung der bestandenen Bestimmung der Annexe A) des Handelsvertrages einwilligt.8

Von diesen beiden Anträgen hat der Minister des Äußern den letzteren sofort positiv abgelehnt. || || Bezüglich des ersteren glaubte er dem französischen Botschafter wohl gleichfalls keine Aussicht auf Annahme eröffnen zu sollen, doch habe er, da der auf die lange Fahrt beschränkte Antrag ein neuer ist, ihm zugesagt, darüber noch die Ansicht der beiderseitigen Ministerien einzuholen. Der Handelsminister proponiert folgende Antwort auf die diesfällige Anfrage des Ministers des Äußern: Wenn auch, wie Marquis de Banneville9 angibt, die Zahl der gegenwärtig aus transatlantischen Häfen nach Frankreich kommenden österreichisch-ungarischen Schiffe noch von keiner Bedeutung sein mag, so wäre doch durch die Gestattung der Erhebung der surtaxe de pavillon von solchen Schiffen das Prinzip der unwandelbaren Dauer der Verträge bis zum Termine ihres Erlöschens, welches die k. k. Regierung ganz uneingeschränkt gewahrt wissen will, verletzt, und der [Zuk]unft präjudiziert. || || Aus diesem Grunde und mit Rücksicht auf die, auch nach der gegenwärtigen Modifikation sich ergebenden Konsequenzen für die mit uns nicht minder wie Frankreich befreundeten Staaten, sehe sich die k. k. Regierung gezwungen, auch diesen neuerlichen Wunsch der französischen Regierung entschieden abzulehnen.

Die Konferenz erklärt sich mit dieser Antwort einhellig einverstanden.10

IV. Au. Antrag auf Verleihung der Eisernen Krone III. Klasse an den Handelskammerpräsidenten Julius Gomperz in Brünn

IV. ℹ️ Der Handelsminister wird mit einhelligem Beschlusse ermächtigt, für den Handelskammerpräsidenten und Fabrikanten in Brünn, Julius Gomperz, in Anerkennung seines verdienstlichen industriellen und gemeinnützigen Wirkens die Ag. Verleihung des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse,11 und

V. dtto. des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden an den Chef der Hofkunstdruckerei und artistischen Anstalt Gottlieb Reiffenstein in Wien

|| || V. ℹ️ für den Chef der Hofkunstdruckerei und artistischen Anstalt „Reiffenstein & Rösch in Wien“, Gottlieb Reiffenstein, in Anerkennung seiner verdienstlichen kunstindustriellen Leistungen die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes vom Franz-Joseph-Orden von Sr. Majestät au. zu erbitten.12

VI. Statut der technischen Hochschule in Graz

VI. ℹ️ Der steiermärkische Landtag hat ein Statut für die technische Hochschule in Graz beschlossen, welches auf denselben Prinzipien beruht, wie die Grundzüge der Organisierung des Polytechnikums in Wien, welche nunmehr auf Grund der Beschlüsse des Reichsrates die Ah. Sanktion erhalten haben.13

Da es wünschenswert schien, dass die angestrebten Organisierungsänderungen an beiden Anstalten zugleich ins || || Leben treten, so wurde die Vorlage des Grazer Statuts zur Ah. Sanktion bis heute vertagt. Der Unterrichtsminister beabsichtigt nun, für den erwähnten Gesetzentwurf die Ah. Sanktion zu erbitten, womit sich die Konferenz einhellig einverstanden erklärt.14

VII. Rigorosenordnung

VII. ℹ️ Der Unterrichtsminister bringt die Frage zum Vortrag, ob es mit Rücksicht auf die Sachlage und die in Betreff der Abgrenzung des Gesetzgebungs- und Verordnungsweges bisher eingehaltenen Grundsätze zulässig sei, die neue Rigorosenordnung für die Universitäten im Wege der Verordnung ins Lebe zu rufen.15

Er setzt vor allem auseinander, dass das Bedürfnis || || einer Änderung der bestehenden Einrichtungen tatsächlich besteht, und insbesondere in den Missständen an den philosophischen und medizinischen Fakultäten grell hervortritt. Namentlich an den letztgenannten Fakultäten sei hinsichtlich der praktischen Fächer ein solcher Schlendrian eingerissen, dass eine Reform um so dringender erscheint, als mit der Erlangung der akademischen Würde zugleich die Berechtigung zur Ausübung der medizinischen Praxis verbunden ist. Die Schwierigkeiten der Reform seien sehr bedeutend. Seit zehn Jahren werde diese Frage unausgesetzt erörtert, und liegen darüber die mannigfachsten und widersprechendsten Gutachten vor. Es sei nicht zu zweifeln, dass wenn man die Angelegenheit vor den Reichsrat brächte, alle die verschiedenartigen Anschauungen wieder zur Diskussion kämen, und [es] dem reinen Zufall an|| || heimgestellt bliebe, welche Bestimmungen endlich in die Form eines sanktionsfähigen Gesetzes gebracht würden. Mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen scheint es ferner notwendig, Änderungen der nun zu erlassenden Rigorosenordnung so viel als möglich zu erleichtern. Aber nur im Verordnungswege sei es ausführbar, solche Änderungen dem Bedürfnisse gemäß jeden Augenblick eintreten zu lassen, während das Resultat einer legislativen Vorlage sich nie mit Gewissheit voraussehen lässt. Es sei wohl nicht zu leugnen, dass nicht diese Zweckmäßigkeitsmotive, sondern nur prinzipielle Gründe in der vorliegenden Frage entscheidend sein können. In unseren Verfassungsgesetzen suche man aber vergeblich eine Grenzlinie zwischen dem legislativen und Verordnungswege. Doch sei nicht zu verkennen, und || || wurde dieser Ansicht auch im Herrenhause jüngst Ausdruck gegeben, dass man bisher allzu viele Gegenstände, welche im Verordnungswege zu regeln gewesen wären, auf den Gesetzgebungsweg gedrängt, dadurch die Administration unnötig beschränkt, die legislative Gewalt mit Detailarbeiten überbürdet, und das Verhältnis zwischen beiden Gewalten teilweise verrückt hat. Von diesem Gesichtspunkte wäre es wertvoll, so viel als möglich wieder in den Bereich der Exekutive zurückzubringen. Glücklicherweise sei bezüglich der Rigorosenordnung in neuester Zeit und zwar durch das beschlossene Gesetz über die Grundzüge der Organisierung des polytechnischen Unterrichtes ein für die Erlassung im Verordnungswege günstiges Präjudiz geschaffen worden.16 In diesem Gesetze werden die Rigorosen den Di[plo]msprüfungen gleichgestellt. || || Das Diplom soll dieselben Befugnisse gewähren, wie das Doktorat. Die ganze Frage aber über die Ablegung der Diplomsprüfungen, über die Zahl derselben, über die zu entrichtenden Taxen etc. wird darin dem Verordnungswege anheimgegeben. Allerdings komme es auf den Inhalt der Bestimmungen an. Und in dieser Beziehung stelle sich als eine der wichtigsten Fragen die Regelung des Verhältnisses der Doktorenkollegien zu den Fakultäten heraus. Es dürfte feststehen, dass dieses Verhältnis im Wege der Verordnung nicht geregelt werden kann. Daher erübrige nichts, als die bezüglichen Bestimmungen der Rigorosenordnung so zu formulieren, dass die Doktorenkollegien zwar noch als zeitweilig bestehend angesehen werden, der Frage über das Fortbestehen derselben aber nicht präjudiziert wird. || || Dasselbe gelte von den Bestimmungen in Betreff der Beiträge, welche insbesondere in Wien und Prag von den Doktoranden an die Witwensozietät oder die Doktorenkollegien der Fakultät zu leisten sind. Obgleich die dermaligen Normen im Verordnungswege und ohne kaiserliche Ermächtigung erflossen sind, daher füglich auf demselben Wege aufgehoben werden könnten, habe sich der Unterrichtsminister, um selbst dem leisesten Anstand zu begegnen, entschlossen, auch diese Beiträge vorläufig aufrecht zu lassen, und glaubte er, dies um so leichter tun zu können, als er hofft, bei dem nächsten Zusammentritte des Reichsrates einen Gesetzentwurf über die Organisierung der akademischen Be[hör]den vor die Häuser bringen zu können. Der Unterrichtsminister denkt somit, sich nun die Ah. Ermächtigung zu [er]bitten, die Rigorosenordnung || || im Verordnungswege erlassen zu dürfen.

Der Justizminister glaubt diese Frage, welcher er seit Jahren reiflich Studien gewidmet, vom rein formellen Gesichtspunkt, dann von jenem der sachlichen Kompetenz, und endlich vom Opportunitätsstandpunkte betrachten zu sollen. In formeller Beziehung könne man in der Richtung, ob etwa durch die beabsichtigte Rigorosenordnung ein bestehendes Gesetz aufgehoben oder geändert werde, vollkommen ruhig sein. Am klarsten und unzweifelhaftesten liege die Sache bezüglich der juridischen Fakultäten vor. Im Jahre 1856 seien die Grundzüge der künftigen Rigorosenordnung festgestellt worden. Der gegenwärtige Entwurf halte sich an dieselben. Seines Erachtens trage die Norm vom Jahre 1856 – wenn auch im Reichsgesetzblatte enthalten17 – ent|| || schieden den Charakter einer Verordnung an sich. Auch in Betreff der philosophischen Fakultäten enthalte der Entwurf nur solche Anordnungen, die auf den Charakter eines Gesetzes keinen Anspruch machen können. Etwas komplizierter sei die Frage in Betreff der medizinischen Fakultäten. Aber auch in dieser Beziehung sei festgestellt, dass die jetzt geltende Rigorosennorm nicht einmal auf eine Ah. Entschließung, sondern nur auf einem Dekret der Studienhofkommission beruht, und wenn auch den Grundzügen der Studienordnung eine Ah. Entschließung zu Grunde liegt, und dieselben in der Gesetzsammlung enthalten sind, so sei der damalige Ausdruck „Gesetzsammlung“ doch nicht im konstitutionellem Sinne zu nehmen, [da] Gesetze und Verordnungen darin gemischt Aufnahme gefunden haben. In formeller Beziehung stehe daher dem Vorhaben des Unterrichtsministers nichts ent|| || gegen. Vom sachlichen Gesichtspunkt sei allerdings die rechtliche Seite gewisser Fragen nicht zu übersehen. Bei der Methode aber, welche der Unterrichtsminister in Betreff der Doktorenkollegien und Witwensozietäten eingehalten, walte auch sachlich keine Bedenken ob. Dazu komme, dass in anderen Staaten alle Angelegenheiten dieser Art im Verordnungswege normiert werden. Was die Rücksichten der Opportunität anbelangt, so sei nicht zu verkennen, dass derlei Anordnungen tief in persönliche Interessen eingreifen und Unzufriedenheit und Opposition hervorrufen werden, die einer Verordnung gegenüber heftiger auftritt, als gegenüber einem Gesetze. Dies sei jedoch eine Frage, die den Unterrichtsminister allein betrifft. Er könne dem Antrage desselben nur zur Gänze beistimmen. Minister Dr. Unger bemerkt, || || auch er gehöre zu jenen Mitgliedern des Herrenhauses, die seit Jahren der Überzeugung sind, dass man bisher viel zu viel auf das legislative Gebiet gezogen, und die Exekutive in einer Art eingeschränkt hat, die sich weder vom wissenschaftlichen Standpunkt rechtfertigen lässt, noch in irgendeinem anderen Staate ihresgleichen hat. In Bayern, wo konstitutionelle Zustände länger als in Österreich bestehen, seien Fragen der Art, wie die Rigorosenordnung durch Verordnungen geregelt. Ebenso in Preußen und Italien. Über die juristische und staatsrechtliche Zulässigkeit habe er kein Bedenken. Was die Opportunitätsrücksichten betrifft, so sei, wie der Justizminister angedeutet, einer großen Bewegung der Gemüter allerdings entgegenzusehen. Doch diese müsse einmal kommen. Die gegenwärtigen Missstände aber seien [so] unerträglich, dass es im Interesse der Wissenschaft unver|| || antwortlich wäre, sie noch länger fortbestehen zu lassen. Er erklärt sich daher gleichfalls mit dem Unterrichtsminister vollkommen einverstanden.

Die Konferenz tritt dem Antrage des Unterrichtsministers einhellig bei.18

VIII. Anbahnung eines Übereinkommens mit dem Norddeutschen Bund bezüglich der gegenseitigen Vollstreckung von Zivilgerichtserkenntnissen

VIII. ℹ️ Der Justizminister bringt nachstehende Angelegenheit zum Vortrage: Seit Jahren besteht in Österreich der Wunsch, mit Deutschland ein Übereinkommen in Betreff der gegenseitigen Rechtshilfe bei Vollstreckung zivilgerichtlicher Erkenntnisse zu erzielen.

Die früher bei dem Norddeutschen Bunde diesfalls gemachten Anregungen fanden dort nur eine kühle Aufnahme. In neuerer Zeit, namentlich nach dem Erscheinen der neuen bayrischen Zivilprozessordnung,19 entstanden häufige Reibungen zwischen den österreichischen || || und den benachbarten Gerichten, und da unsererseits dabei mit Nachdruck und Energie die Rechte der diesseitigen Länder gewahrt wurden, so haben sich für Bayern Nachteile gezeigt, welche es ohne Zweifel bewirkten, dass die deutsche Regierung jetzt selbst die Initiative mit dem Anerbieten ergriffen hat, dass ein Vertrag über die gegenseitige Rechtshilfe, und zwar auf jener Basis abgeschlossen werde, auf welcher ein analoges Übereinkommen zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden geschlossen worden ist.20 Der Justizminister bemerkt, er müsse Wert darauf legen, dass diese vielleicht nur momentane günstige Stimmung nicht ungenützt verloren gehe. Er habe nun nebst dem meritorischen Moment der Sache auch die Frage des Vorganges zu erwägen geglaubt. In der letzteren Beziehung || || seien es zwei Fragen, die ihn bestimmen, die Angelegenheit vor den Ministerrat zu bringen.

Erstens sei zu erwägen, ob ein solches Übereinkommen nach den Bestimmungen des § 11 des Staatsgrundgesetzes über die Rechtsvertretung vom 21. Dezember 1867 (Prüfung und Genehmigung jener Staatsverträge, die das Reich oder Teile desselben belasten oder einzelne Bürger verpflichten)21 nicht in die Kompetenz des Reichsrates fällt. Er habe sich die Aufgabe gestellt, die Angelegenheit so zu regeln, dass eine Vorlage an den Reichsrat entbehrlich wird, schon um der sonst unvermeidlichen Verschleppung zu begegnen. Aus diesem Grunde wurde allem sorgfältig ausgewichen, was als eine Abänderung bestehender Gesetze erscheinen könnte. Eine Belastung des Reiches oder von Teilen desselben trete nicht ein. Die Frage, ob || || durch einen Staatsvertrag einzelne Staatsbürger verpflichtet werden, lasse allerdings eine vieldeutige Beantwortung zu. Selbstverständlich erwachse eventuell für den einzelnen Bürger die Verpflichtung, sich den Erkenntnissen auswärtiger Gerichte zu unterwerfen. Allein bei solcher Auslegung würde es überhaupt gar keinen Staatsvertrag geben, welcher die Staatsbürger nicht verpflichtet. Die Bestimmung des § 11 könne nur in dem Sinne aufgefasst werden, dass einzelnen Staatsbürgern eine spezielle Verpflichtung auferlegt wird. Dies sei aber in den Propositionen, die er – und zwar zunächst im Wege einer Erwiderung an den Minister des Äußern – zu machen gedenkt, nicht der Fall. Zweitens komme das Verhältnis zu Ungarn in Betracht. Im Jahre 1870 sei in aller [Form] die Verhandlung mit [Ungarn] über die gegenseitigen || || Beziehungen der beiden Reichshälften in Betreff der Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse anhängig gemacht worden. Die diesseitigen sehr detaillierten und gründlichen Mitteilungen sind bis heute unbeantwortet geblieben, wahrscheinlich nicht infolge Mangels an gutem Willen, sondern infolge der Schwierigkeiten, welche die Fluktuationen in der ungarischen Gerichtsverfassung mit sich bringen.22

Würde also ein Vertrag mit der deutschen Regierung beabsichtigt, welcher beide Reichshälften umfassen soll, so wäre im Voraus das Prognostikon zu stellen, dass eine Äußerung der ungarischen Regierung nach Jahren noch nicht vorliegen, mittlerweile aber der günstige Moment verschwunden sein wird. Wenn aber auch die ungarische Regierung in die Lage käme, schon dermal in die Verhandlungen einzutreten, so würden doch für || || Ungarn andere Bestimmungen stipuliert werden müssen, als für die österreichische Reichshälfte, weil die dortige Gerichtsverfassung auf einer andern Basis ruht. Eine Vertragsform welche die Angelegenheit für beide Reichsteile gleichförmig regelt, würde schwerlich zu finden sein. Es werfe sich daher die Frage auf, ob man wegen des bloßen Scheins eines gemeinsamen Auftretens die Vorteile des Moments aufgeben soll, oder ob es nicht vorzuziehen wäre, sofort in die Verhandlung zu treten, und Ungarn den Beitritt offen zu lassen. Ungarn sei überdies an der Sache weniger beteiligt, da es an deutsches Gebiet nicht grenzt, und keinen so lebhaften Verkehr mit Deutschland unterhält, wie die westlichen Länder.

Der Justizminister ist der Ansicht, dass es dem Ansehen und der einheitlichen Macht|| || stellung des Reiches in keiner Weise Eintrag tun könnte, wenn ein Vertrag mit Deutschland über die gegenseitige Rechtshilfe, zumal so ferne derselbe bloß auf Zivilrechtsangelegenheiten beschränkt wird, zunächst nur für die diesseitige Reichshälfte abgeschlossen würde. Minder unbedenklich in Betreff des Erscheinens, nach außen wäre die Einbeziehung der strafrechtlichen Angelegenheiten, da auf dem Gebiete des Strafrechtes auch das politische Moment eine Rolle spielt. Nachdem wir aber in dieser Richtung nicht gedrängt werden, würde der Justizminister die strafrechtlichen Angelegenheiten bei dem fraglichen Übereinkommen auf sich beruhen lassen, bis es vielleicht gelingt, dass auch Ungarn in die Verhandlung eintritt. Diese Erwägungen vorausgeschickt, ersucht der Justizminister um die Ermächtigung, dem Minister des || || Äußern vorzuschlagen, mit der deutschen Regierung in Betreff des Vertrages über die gegenseitige Rechtshilfe vorläufig bloß bezüglich der diesseitigen Reichshälfte – unter Offenhaltung des Beitrittes für Ungarn – und nur bezüglich der Zivilrechtsangelegenheiten in Verhandlung zu treten. Im Falle das Ministerium des Äußern Bedenken haben sollte, so würde denselben selbstverständlich Rechnung getragen werden müssen. Den meritorischen Inhalt seiner Vorschläge glaube er dem Ministerrate nicht vortragen, sondern diesfalls das bemerken zu sollen, dass das Bestreben des Justizministeriums dahin gerichtet war, denselben eine Fassung zu geben, die jeden Eingriff in die Gesetzgebung ausschließt. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass man es deutscherseits für nötig hält, eine Vorlage an den deutschen Reichstag zu machen, [so] bliebe natürlich für Österreich || || dieselbe Freiheit vorbehalten.

Der Ministerrat tritt den Anträgen des Justizministers einhellig bei.23

IX. Ah. Sanktionierung des Kavallerieergänzungsgesetzes

IX. ℹ️ Der Landesverteidigungsminister bringt die mit Ah. Entschließung vom 31. März erfolgte Ah. Sanktionierung des Kavallerieergänzungsgesetzes zur Kenntnis der Konferenz.24

X. Unwahre Zeitungsnotizen über einige Agenden des Handelsministeriums

X. ℹ️ Dem Handelsminister sind einige in den Journalen vorgekommene Notizen aufgefallen, welche in seinem Ressort angeblich getroffene Verfügungen in ebenso positiver als unwahrer Weise besprechen.

So wird die bestimmte Nachricht gebracht, dass er mit einem Konsortium wegen Einführung der Postsparkassen ein Übereinkommen getroffen hat. || || Er habe aber darüber mit niemandem verhandelt. So soll er weiter mit der Tramwaygesellschaft einen Vertrag über die Besorgung der Postambulanze auf der Ringstraße geschlossen haben, während er dieses Projekt längst fallen ließ, und mit der Tramwaygesellschaft in keine Berührung kam. Ebenso werden Notizen über bereits erfolgte Ah. Sanktionierung von Eisenbahnvorlagen kolportiert, die noch im Stadium der Verhandlung stehen, zum Teil sich noch beim Kriegsministerium befinden, ohne dass die Ansicht des Letzteren dem Handelsminister bekannt wäre. Er sieht sich veranlasst, hievon dem Ministerrate Mitteilung zu machen.25

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 20. April 1872. Franz Joseph.