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Nr. 43 Ministerrat, Wien, 14. Februar 1872 – Protokoll II

RS. und bA.; P. Artur; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 14. 2.); Lasser 20. 2., Banhans 21. 2., Stremayr, Glaser, Unger, Chlumecký, Pretis 26. 2.

KZ. 383 – MRZ. 28

Protokoll II des zu Wien am 14. Februar 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Frage der Regierung der letzternannten vier provisorischen Hofräte bei dem Obersten Gerichtshofe, und des Hofrates ebendaselbst und früheren Landesgerichtspräsidenten Schenk bei der seinerzeitigen Einreihung in den Konkretalstatus der Hof- und Ministerräte

I. ℹ️ Der Justizminister sieht sich veranlasst, die Angelegenheit wegen Rangierung der von dem Obersten Gerichtshofe letzternannten Hofräte zur Sprache zu bringen, nachdem diese Angelegenheit, wiewohl zunächst administrativer [] wegen der hiebei in Betracht kommenden prinzipiellen Fragen und wegen der Rückwirkung der eventuellen Lösung derselben in einem bestimmten Sinne auf Beamte der anderen Ressorts eine Entscheidung des Ministerrates notwendig erscheinen lasse.1

Die Sache sei die, dass man bei dem Obersten Gerichtshofe zwei Hofratsstellen extra statum und vier provisorische Hofratsstellen kreiert habe. Bezüglich der vier provisorischen Hofräte sei nun die Frage mit dem Finanzministerium kontrovers geworden, ob dieselben seinerzeit in den Konkretalstatus der Hof- und Ministerialräte mit dem Range nach dem Tage ihrer dermaligen Ernennung zu provisorischen Hofräten, oder mit dem Range von jenem Zeitpunkte einzureihen sein werden, mit welchen sie zu Hofräten im Status oder extra statum [] Charakter [] erhalten [] werden.2 Das Finanzministerium hat mit Hinweisung auf die bestehenden Normen [] letztere Ansicht vertreten. Der Justizminister gibt zu, dass wenn das Finanzministerium es ablehne, die Betreffenden bezüglich der Rangierung als wirkliche oder charakterisierte Hofräte zu betrachten, diese Auffassung in der von Seite des Justizministeriums au. beantragten Art ihrer Ernennung zu provisorischen Hofräten eine gewisse Begründung finde, daher auch die Konsequenzen nicht unberechtigt erscheinen, welche das Finanzministerium aus der provisorischen Ernennung dieser vier Hofräte in Hinsicht auf den ihnen bei der seinerzeitigen Einreihung in den Konkretal[status] anzweisenden Rang [ab]leitet. Es handle sich aber hier nur um die verfehlte Form, in welcher die Intentionen, welche bei der angestrebten Personalverfügung maßgebend waren, bei der betreffenden au. Antragstellung zum Ausdrucke gelangten. Tatsächlich sei der Gedanke, dass die Betreffenden mit der fraglichen Ernennung für ihre Person nicht den Charakter wirklicher Hofräte erlangen sollten, dem Justizministerium ferne gelegen, und musste demselben ein solcher Gedanke ferne liegen, weil schon nach Artikel V des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, wornach die Richter definitiv und auf Lebensdauer zu ernennen sind, die Ernennung von Hofräten des [Obersten] Gerichtshofes welche [für ihre] Person als [provisorische] Hofräte zu [betrachten] wären, absolut [ausge]schlossen erscheint.3 Die dem betreffenden [Er]nennungsantrage zugrunde liegende Absicht sei nur die gewesen, provisorische Hofratsstellen bei dem Obersten Gerichtshofe zu kreieren, um in Erledigungsfällen bezüglich der eventuell opportun erscheinenden Nichtwiederbesetzung derselben freie Hand zu behalten. Die Stellen seien daher provisorisch, nicht die auf diese Stellen ernannten Hofräte, welche durch die Ernennung das Amt eines Hofrates für ihre Person wirklich und definitiv erlangt haben. Bei der gegenteiligen Auffassung würde man bezüglich der seinerzeitigen Einreihung der Betreffenden in den allgemeinen Konkretalstatus zu der ganz []ssigen Anomalie gelangen, dass sie in der tatsächlichen Eigenschaft wirklicher Hofräte im Range denjenigen nachgesetzt würden, welche in einer geringeren Diensteskategorie stehend nur mit dem Charakter von Hofräten bekleidet wären. Da nun diese gegenteilige Auffassung, wie der Justizminister bereits zugestanden, angesichts der formalen Sachlage bezüglich der Ernennung eine gewisse Berechtigung für sich habe, würde nach seiner Ansicht nichts anderes erübrigen, als zur Sicherstellung der begründeten Ansprüche dieser vier Hofräte bezüglich ihres Ranges bei der seinerzeitigen Einreihung in den Konkretalstatus, bei Se. k. u. k. apost. Majestät eine neue Ah. Entschließung zu erwirken, mit welcher bestimmt würde, dass sie vom [] Ernennung [] extra statum an[] und zu behandeln [].

Der Finanzminister bemerkt, dass er bei seiner Äußerung eben nur die bestehenden Normen und leitenden Grundsätze als maßgebend in Betracht zu ziehen in der Lage war, und dass von diesem Standpunkte dem auf die gegebenen Prämissen hin gestellten Ansprüche auf die seinerzeitige Einreihung der vier Hofräte in den Konkretalstatus nach dem Range vom Tage ihrer provisorischen Ernennung entgegengetreten werden musste. Gegen das beantragte Auskunftsmittel wolle er keine Einwendung erheben. Der Handelsminister schließt sich der Ansicht des Justizministers unbedingt an, dass nur die kreierten vier Hofratsstellen als provisorische zu betrachten seien, dass dies aber nicht die Folge habe, dass die auf diese Stellen Ernannten provisorische Hofräte wären, da für ihre Person provisorische Richter nach dem Staatsgrundgesetze überhaupt nicht ernannt werden können. Der Minister des Innern glaubt nur aufmerksam machen zu sollen, ob nicht durch die beabsichtigte zurückwirkende Verfügung mittlerweile bereits erworbene Rechte anderer geschädigt würden. Indes würde er einer Sanierung des unterlaufenen Formgebrechens durch eine neue Ah. Entschließung nicht entgegentreten.

Der Ministerrat stimmt sonach dem Antrage des Justizministers einhellig zu.

Der [Justiz]minister kommt [] [des wei]teren einer [] bedürftigen kontro[] Punkt in derselben Angelegenheit. Unter den extra statum ernannten zwei Hofräten befindet sich nämlich der frühere Landesgerichtspräsident in Czernowitz Schenk4. Die Landesgerichtspräsidenten stehen in derselben Diätenklasse wie die Hofräte, welchen sie auch sonst äquiparieren. Schenk beanspruche nun in dem Zeitpunkte, in welchem es sich in Folge der Einrückung in eine systemisierte Hofratsstelle um seine Einreihung in den Konkretalstatus der Hof- und Ministerialräte handeln werde, nach dem Range vom Tage seiner Ernennung zum Landesgerichtspräsidenten eingereiht zu werden. Nachforschungen in den Archiven haben nun ergeben, dass eine bestimmte Norm über das Rangsverhältnis der Präsidenten von Landesgerichten und der Hofräte nur für das lombardisch-venezianische Königreich erflossen sei, für welches mit der Ah. Entschließung vom 25. Oktober 1822 bestimmt wurde, dass in Zukunft die Präsidenten der Provinzialtribunale mit Einschluss jener in Mailand und Venedig, welche damals schon den Gehalt von 5.000 fl. bezogen, der Rang von jüngsten Hofräten zukomme. Diese Entscheidung scheine ungünstig. Im Justizministerium werde sie aber als günstig aufgefasst, insoferne sie eine durch die große Zahl von sämtlich in gleichem Range stehenden Tribunalspräsidenten nur für Lombardo-Venetien hervorgerufene Ausnahme von der Regel bilden. In dem betreffenden au. Vortrage sei die Frage zwar nicht explizite, wohl aber implizite behandelt. [] tatsächlichen [] lange, so seien [] vorgekommen, in welchen [aufgrund] Ah. Entschließung Beamte der V. Diätenklasse, ohne dass sie den Charakter von Hofräten hatten, als sie später zu Hofräten das Obersten Gerichtshofes ernannt wurden, in dem Konkretalstatus der Hofräte von dem Tage der Ernennung auf den äquiparierenden Posten eingereiht wurden, wie dies bei den Banalvizepräsidenten Rušnov und Schwab, bei dem ehemaligen Generaladvokaten Baron Apfaltrern und bei dem früheren Generalprokurator Grimus von Grimburg der Fall war.5

Andrerseits seien Fälle vorgekommen, wo frühere Landesgerichtspräsidenten mit dem Tage ihrer Ernennung zu wirklichen Hofräten bei dem Obersten Gerichtshofe in den Status der Hofräte gereiht wurden, was allerdings in Folge einer ausdrücklichen Verzichtleistung des Betreffenden geschah. Obwohl nun ein feststehender Grundsatz nicht vorhanden sei, so scheine doch aus den Partikularentscheidungen hervorzugehen, dass man das Recht als gegeben betrachtete, die mit den Hofräten äquiparierenden Landesgerichtspräsidenten nach dem Datum ihrer Ernennung zu Landesgerichtspräsidenten in den gemeinschaftlichen Konkretalstatus einzureihen. Im Gremium des Justizministeriums war auch die weitaus überwiegende Majorität der Ansicht, dass, nachdem die Landesgerichtspräsidenten den Hofräten äquiparieren, dieselben bei der Einreihung in den Konkretalstatus nicht ungünstiger behandelt werden könnten, als Beamte in niedereren Diensteskategorien, welche den Titel und Rang von Hofräten erlangt haben. Man käme sonst zu der Anomalie, dass die Landesgerichtspräsidenten Hofräte [], um sich die [] Reihung in Kon[kretalstatus] bei Erlangung ei[ner] Hofratsstelle bei dem Obersten Gerichtshofe zu sichern. Den speziellen Fall betreffend komme die Verletzung Schenks in Betracht, die darin gelegen wäre, wenn er, der seit 1866 sich auf einem der Stellung eines Hofrates äquiparierenden Posten befinde, nach dem Zeitpunkte seiner Ernennung zum Hofrate rangiert werden sollte.

Der Minister für Kultus und Unterricht, welcher in Folge der verschiedenen Stellungen, welche er eingenommen, persönlich Veranlassung hatte, den in Beziehung auf die Rangsverhältnisse maßgebenden Normen eine nähere Aufmerksamkeit zu widmen, teilt die Ansicht der Majorität des Gremiums des Justizministeriums nicht. Das Wesentliche scheine ihm zu sein, dass die Landesgerichtspräsidenten wohl den Rang aber nicht den Charakter von Hofräten haben. Insoferne es sich um die Reihung im Konkretalstatus handle, glaube er, dass die Ernennung jedes Beamten zum Hofrate, für diesen das Recht auf die entsprechende Vorrückung nach dem Status der charaktermäßigen Hofräte begründe. Da nun die Landesgerichtspräsidenten als solche zu den charaktermäßigen Hofräten also in diesen Status nicht gehören, so würde die Einreihung eines Landesgerichtspräsidenten nach dem Datum seiner Ernennung zu diesem letzteren Dienstposten eine Verletzung erworbener Rechte involvieren. Er verkenne nicht, dass in Folge des Festhaltens an diesem Grundsatze unter gewissen Verhältnissen, wie in dem vorliegenden Falle, einzelne empfindlich getroffen werden, dem könne aber auf anderen Wegen, und zwar durch Personalzulagen abgeholfen werden.

Der [Unterrichts]minister spricht [sich dahin aus], dass der Kon[kretalstatus] für die Hof- und Ministerialräte der Zentral[stellen] in Wien bestehe, daher seiner Absicht nach die Vorrückung darin ein jus qualitum für jeden bilde, welcher eine solche Stellung erlangt habe. Das Entscheidende sei eben die Stellung als Hofrat bei einer Zentralstelle, welche abgesehen von einer früher eingenommenen äquiparierenden Stellung immer als Beförderung angesehen werde. Dass die einem Hofrate äquiparierende Stellung in Beziehung auf die Einreihung in diesen Status keinerlei Rechte geben könne, gehe schon daraus hervor, dass Dienstposten bestehen, mit welcher der Titel, Charakter und die Bezüge eines Hofrates systemmäßig verbunden sind, ohne dass die sie bekleidenden Funktionäre irgendeinen Anspruch auf die Einbeziehung in diesen Konkretalstatus und auf eine daraus abgeleitete Vorrückung haben, wie der Finanzprokurator und der Polizeidirektor in Wien. Er würde daher großes Gewicht darauflegen, dass an den bestehenden Grundsätzen festgehalten und ein anderer Ausweg gewählt werde. Eine Verfügung, wornach ein Konkretalstatus geschaffen würde, in welchem Beamte lediglich nach Maßgabe der Erreichung der auch den Hofräten zukommenden fünften Diätenklasse ohne Rücksicht auf die Erreichung der charaktermäßigen Stellung eines Hofrates eingereiht werden könnte, würde das ganze bisherige System umstoßen und die begründetsten Rekriminationen von Seite derjenigen Beamten hervorrufen, welche eben infolge der Erlangung der charaktermäßigen Stellung als Hofräte innerhalb des Konkretalstatus das Recht auf einen bestimmten Rang und die sich daraus ergebende Vorrückung bereits erworben haben. Eine solche Änderung des [] [prak]tisch kaum []en, sie wäre aber [] [voll]ständig ungerechtfertigt, nachdem auch ein Landesgerichtspräsident die Berufung zu dem Posten eines Hofrates bei dem Obersten Gerichtshofe an und für sich als eine Beförderung zu betrachten Motive haben dürfte.

Im Laufe der weiteren Diskussion erklären sich der Minister des Innern, der Handelsminister, der Ackerbauminister sowie der Ministerpräsident ebenfalls für die Ansicht des Unterrichtsministers, welche sonach zum Beschlusse erhoben erscheint.6

II. Erwirkung des Großkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Oberlandesgerichtspräsidenten in Prag Baron Streit

II. ℹ️ Der Justizminister hat aus dem Jahresgestionsberichte des Prager Oberlandesgerichtes die in der Tat glänzenden Resultate der Amtsführung sämtlicher Gerichte in Böhmen entnommen, wornach bei dem Oberlandesgerichte in Prag, obgleich dort auf einen Rat die verhältnismäßig höchst bedeutende Zahl von 701 definitiven Erledigungen im Jahre entfalle, die Inanspruchnahme des Obergerichtes also eine enorme sei, das Jahr 1871 dennoch nur mit der geringen Anzahl von 38 rückständigen Prozessen abgeschlossen wurde. Noch glänzender stellen sich die Resultate bei den unterstehenden Gerichten heraus.

Dieser Expedivität der Gerichte, welche im Allgemeinen nur im hohen Grade erwünscht sein kann, wird speziell in Strafsachen zum nicht geringen Teile die Wirkung zugeschrieben, dass sich in Böhmen die Geschäfte in strafgerichtlichen Sachen seit einiger Zeit verringern, eine Erscheinung, welche eben nur in Böhmen zu Tage tritt.

Es sei nur eine Stimme darüber, dass diese glänzenden Resultate der Aktion der böhmischen Gerichte zunächst und wesentlich der ganz außer[gewöhnlichen] [] so unermüd[lichen], energischen und []en überall eingrei[fenden] gegen Mängel rücksichtlos und mit unerbittlicher Strenge gerichteten Leitung des Oberlandesgerichtspräsidenten Baron Streit zu verdanken sind. Streit diene über 40 Jahre, es sei ihm nicht unbekannt geblieben, dass als er vor zwei Jahren sein 40-jähriges Jubiläum beging, seitens des damaligen Statthalters Fürsten Dietrichstein-Mensdorff7 die Erwirkung einer Ah. Auszeichnung für ihn angeregt worden, dass die Sache aber auf sich beruhen blieb. Gleichwohl habe dies auf seine Hingebung für den Dienst nicht den geringsten Einfluss gehabt. In der Tat wäre es schwer, für Streit einen vollkommenen Ersatz zu finden, falls er seine Pensionierung ansuchen würde. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die in Wahrheit hervorragenden Erfolge seiner Amtsführung würde der Justizminister es als eine Pflicht betrachten, für Streit bei Sr. Majestät ein entsprechendes Merkmal der verdienten besonderen Ah. Anerkennung zu erwirken. Nur der Zeitpunkt scheine ihm erwogen werden zu müssen, da eine Auszeichnung Streits eben jetzt, wo das böhmische Oberlandesgericht endlich in die Delegierung in Presssachen eingegangen sei, möglicherweise als eine Belohnung einer diesfälligen Einflussnahme Streits aufgefasst und als ein Akt politischer Natur hingestellt werden könne. Nach genauer Erwägung würde er jedoch in dieser Koinzidenz umso weniger ein Bedenken finden, die Auszeichnung Streits sofort au. in Antrag zu bringen, als die Delegierung Sache des Kollegiums war und als Streit darauf Einfluss zu nehmen nicht in der Lage war, da er, wie notorisch zu jener Zeit eben nicht un[] war. [Der Justiz]minister er[bat] sich sodann die Zustimmung der Konferenz, für [Baron] Streit von Sr. k. u. k. apost. Majestät das Großkreuze des Franz-Joseph-Ordens erbitten zu dürfen, welche Auszeichnung seiner Rangstellung entsprechen, ihn des innehabenden Ordens der Eisernen Krone II. Klasse nicht verlustig machen und zugleich die Möglichkeit einer eventuellen weiteren Auszeichnung am gänzlichen Schlusse seiner Diensteslaufbahn offen ließe.

Der Ministerrat ist in Anerkennung der großen Verdienste, welche sich Oberlandesgerichtspräsident Baron Streit speziell durch seine hervorragende Leitungsgabe erworben hat und fortan erwirbt, mit dem Antrage des Justizministers einhellig einverstanden.8

III. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Hilfsämterdirektor Desselier, dann für Viktor Paris und Oskar Naatz in Paris

III. ℹ️ Der Finanzminister beabsichtigt, für den Direktor im Finanzministerium Desselier aus Anlass seiner sehr verdienstlichen Tätigkeit bei der in Paris bestehenden Staatsschuldkonvertierungsstelle Ah. Orts auf die Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens den Antrag zu stellen.

Der Antrag erscheine vollkommen motiviert, da Desselier sich in diesem mühevollen und verantwortlichen Geschäfte seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit im Auslande verwendet und namentlich im Jahre 1870 während des Krieges bei Gelegenheit einer Sendung nach London, wohin er Schuldtitel in sehr großen Beträgen in Sicherheit zu bringen hatte, Proben nicht gewöhnlicher Gewandtheit und Opferwilligkeit gegeben habe. Die gleiche Auszeichnung würde er auch für die französischen Staatsangehörigen Viktor Paris und Oskar Naatz befürworten, welche bei dem Konvertierungsgeschäfte ebenfalls [] [in lobens]werter Weise [] nachdem das [Ministerium] des Äußern [auf] die Rücksichtswürdigkeit [dieser] Personen aufmerksam gemacht hat.

Die Konferenz erklärt sich mit den Anträgen des Finanzministers einhellig einverstanden.9

IV. Modus procedendi bezüglich des Extraordinariums für Aufbesserung der Beamtengehalte – Erhöhung dieser Summer auf sechs Millionen

IV. ℹ️ Der Finanzminister glaubt die noch nicht ganz klargestellte Vorgangsweise bezüglich der reichtsrätlichen Bewilligung des in Gemäßheit des jüngst gefassten Ministerratsbeschlusses zur Aufbesserung der Beamtengehalte in diesem Jahre in Aussicht genommenen Betrages von fünf Millionen zur Sprache bringen zu sollen.10

Von der Ansicht ausgehend, dass wohl die Bewilligung des erforderlichen Geldbetrages in die Kompetenz des Reichsrates falle, die Bestimmung in welchem Verhältnisse und unter welchen Modalitäten die Verteilung der bewilligten Summe stattzufinden hätte, aber ausschließlich Sache der Exekutive sei, habe er vor, einen Betrag von fünf Millionen als außerordentliches Erfordernis bei dem Abgeordnetenhause mittelst Note an das Präsidium desselben in Anspruch zu nehmen, und eine Motivierung beizulegen, in welcher die Art der Verwendung der beanspruchten Summe näher entwickelt und auf welche Begründung in der Note hinzuweisen wäre. Der Minister des Innern meint, dass die bewilligte Summe entweder in das Finanzgesetz oder in ein eigenes Gesetz kommen müsste und dürfte, wie er meine, darüber, welcher Vorgang im Abgeordnetenhause als der leichter zum Ziele führende angesehen werde, vielleicht vertraulich mit Dr. Brestel Rücksprache zu nehmen sein. Wenn die Sache in das Finanzgesetz kommen sollte, wäre die [] zu lösen, bei [] der Nachtrags[forderung] einzustellen wäre, und [] er glauben, dass es [sich] in diesem Falle empfehlen dürfte, bei jedem einzelnen [Etat] den auf denselben entfallenden Teil als Nachtragsforderung zur Aufbesserung der Bezüge in dem festgesetzten Verhältnisse in Anspruch zu nehmen. Der Handels- und Ackerbauminister wären ebenfalls für die nach den einzelnen Etats geforderte Inanspruchnahme des betreffenden nachträglichen Erfordernisses, die Ausmittlung der Quote könne unmöglich besondere Schwierigkeiten machen und würde von den Ministern gerne übernommen werden. Der Finanzminister hält es für kaum möglich, das auf die einzelnen Etats entfallende Erfordernis in der erübrigenden Zeit mit der dann doch erforderlichen Genauigkeit zu ermitteln. Er wäre daher jedenfalls dafür, dass der betreffende Betrag im Ganzen, und zwar vorerst im Kapitel der Finanzverwaltung eingestellt würde.

Was aber die Frage betreffe, ob bezüglich der Regelung der Verwendung ein legislativer Akt erforderlich sei, so würde dagegen, dass der Finanzausschuss die Sache in einen Paragraf des Finanzgesetzes aufnimmt, wohl kein Anstand zu erheben sein. Etwas anderes aber wäre es, durch die Art der Vorlage einen legislativen Akt selbst hervorrufen zu wollen, wozu seines Erachtens keine Ursache vorliege. Er war niemals einverstanden gewesen, dass man die verfassungsmäßigen Schranken der reichsrätlichen Kompetenz von regierungswegen durchbrochen und administrative Organisierungen, welche als solche lediglich in den Bereich der Exekutive fallen, selbst zum Gegenstande der Beschlussfassung [] gemacht habe.a [Er appelliere] an die Er[fahrungen] des Ministers des Innern mit der politischen Organisation, die wahrlich nicht für den Nutzen der legislativen Feststellung von Dingen sprechen dürften, welche ihrer Natur nach eine freiere Bewegung der Exekutive nach Maß des wechselnden Bedürfnisses unbedingt notwendig machen.

Der Minister des Innern erkennt die Richtigkeit des von dem Finanzminister betonten Prinzipes an. Praktisch aber habe man wegen der Mittel für behördliche Organismen, welche nicht auf legislativem Wege geschaffen wurden, bei den Budgetdebatten jedes Mal mit so großen Anständen zu kämpfen gehabt, dass man zu dem seitherigen Vorgange als zu einem, den eigentlichen Zweck leichter und sicherer fördernden Auskunftsmittel durch die Macht der konkreten Verhältnisse gelangte. Er selbst habe in der Session 1864–1865 eine politische Organisation mit Inbegriff der Normierung der Gehalte vor dem Reichsrate gebracht, letztere allerdings nur in einem Schema zusammengefasst und nicht in der Konkretisierung des jetzigen Gesetzes über die politische Organisierung, welche in der Tat die Aktion der Regierung in Beziehung auf Personalverfügungen in einer nicht förderlichen Weise einenge. Übrigens sei auch nicht zu übersehen, dass die behördlichen Organisierungen in den Jahren 1853–1854 mit Inbegriff des Gehaltsschemas als Gesetze im Reichsgesetzblatte publiziert wurden und somit hinsichtlich der Gesetzesform Präjudize geschaffen waren, die füglich nicht ignoriert werden konnten. Was den vorliegenden Fall betreffe, könne er nur wiederholen, dass das fragliche Extraordinarium in das []men müsse. []heilung durch ein [] Gesetz bestimmt werde, [] prinzipiell nicht von Bedeutung. Wie er glaube, werde der Finanzausschuss auf die Einstellung der Teilbeträge bei den einzelnen Etats dringen. Ihm schiene das zweckmäßig, die Verwendung könnte dann in einem Paragrafen des Finanzgesetzes geregelt werden.

Auch dem Justizminister schiene diese Vorgangsweise die zweckentsprechendste. Darauf aber, dass über die Verwendung eine gesetzliche Bestimmung überhaupt erfolge, müsse er Wert legen. Der Finanzminister wird im Hinblick auf die sich kundgebenden Anschauungen diesfalls mit Dr. Brestel sprechen, hält aber an seiner Ansicht fest, dass kein Grund vorliege ein neues Präjudiz zu schaffen. Minister Dr. Unger spricht die Ansicht aus, dass die Gehaltsaufbesserungen für das ganze Jahr 1872 zu berechnen und für die Monate, welche bis zum Zeitpunkte der Durchführung verflossen sein werden, (also vom 1. Jänner 1872) nachträglich zu erfolgen wären. Der Minister des Innern teilt diese Ansicht, er habe neulich dem Antrage des Finanzministers in der Voraussetzung zugestimmt, es handle sich darum, die auf das ganze Jahr berechnete Erhöhung in drei Quartalsraten flüssig zu machen. Auch dem Minister für Kultus und Unterricht schiene, wenn schon ein Jahresprozentsatz beliebt worden, es eine eigentümliche Kargheit, den für zwei Monate entfallenden Betrag vorzuenthalten. Er schließe sich daher ebenfalls dem Minister Dr. Unger an. Der Handelsminister und der []minister sprechen [sich im] gleichen Sinne [aus.] Der Finanzminister weist auf den bereits gefassten Beschluss hin, von welchem abzugehen er keine dringende Veranlassung sehe. Der Betrag, um welchen es sich handeln würde, ein Sechstel, also eine Million mehr, sei doch so bedeutend, dass er vom Standpunkte der Finanzverwaltung Bedenken gegen eine solche Erhöhung nicht von sich weisen könnte. Auch dürfte die größere Summe von sechs Millionen im Finanzausschusse auf bedeutendere Schwierigkeiten stoßen. Minister Dr. Unger meint, das Odium hätte dann der Finanzausschuss zu tragen. Vom Standpunkte der Regierung scheine aber der Abstrich von zwei Monatsraten nicht angezeigt, schon deswegen nicht, weil für diese Beschränkung kein innerer Grund vorliege. Der Grund liege eigentlich in der Verzögerung des Wechsels in der Person des Finanzministers,11 da, wenn die so glücklich kombinierten Propositionen welche der gegenwärtige Finanzminister dem Ministerrate gemachte habe schon früher vorgelegen wären, die Sache jetzt vielleicht schon durchgeführt wäre. Der Umstand aber, dass der Personenwechsel im Finanzministerium nicht früher möglich war, könne und solle doch auf die Beamten nicht ungünstig zurückwirken, zumal das Bedürfnis der Gehaltsaufbesserung ein allgemeines und offenkundiges sei. Der Finanzminister bemerkt, dass es sich sonach um sechs Millionen handeln würde.

Die übrigen Konferenzmitglieder sprechen sich einstimmig für die Erhöhung der diesfalls anzusprechenden Summe auf sechs Millionen aus, worauf der Finanzminister unter [] dem Standpunkte [] [Ressorts] sich dem Majo[ritäts]beschlusse zu fügen er[klärt].12

V. Stilistische Änderung im § 2 des Gesetzentwurfes über die Sicherstellung und Exekution auf die Bezüge aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen

V. ℹ️ Der Justizminister teilt der Konferenz mit, er habe im § 2 des Gesetzes betreffend die Sicherstellung und Exekution auf die Bezüge aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen die zweite Alinea des § 2 im Sinne des von der Konferenz akzeptierten Grundgedankens, dass nur die noch nicht fälligen Lohnforderungen von der freien Verfügung ausgenommen werden sollen, anders formuliert.13

Der § 2 würde hienach lauten: „Die Bestimmungen des § 1 können durch Vertrag weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden. Soweit die Sicherstellung und Exekution nach § 1 unzulässig oder anfechtbar ist, ist auch jede Verfügung durch Zession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung, welche von dem Tage, an welchem der bereits verdiente Lohn auszufolgen war, getroffen wurde.“ Es handle sich nur um einen stilistische Änderung, da der letzte Satz nur das exzipliziert ausspreche, was in der von der Konferenz akzeptierten früheren Fassung durch die Worte, „vor dem Tage der Fälligkeit der Lohnforderung getroffene“ Verfügung, ausgedrückt werden wollte.

Der Ministerrat nimmt die geänderte Formulierung zustimmend zur Kenntnis.14

VI. Entwurf eines Erlasses an die Statthalter in Betreff der Behandlung der Altkatholiken – Zuweisung an ein Komitee zur Vorberatung

VI. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Mitgliedern der Konferenz den Entwurf eines Erlasses an die Statthalter mitgeteilt, welcher bestimmt ist, den Behörden für das Vorgehen den [] gegenüber [] Grundsätze an die [] geben.15

Über die übereinstimmende [Relation] des Kultusministers und des Ministers Dr. Unger wird beschlossen, die Vorberatung dieses Erlasses einem aus dem Kultusminister, dem Minister des Innern, dem Justizminister und dem Minister Dr. Unger gebildeten Komitee zu übertragen. Das Komitee wird die Angelegenheit wegen ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit behufs der definitiven Beschlussfassung ehestens vor den Ministerrat bringen. Da zufolge einer mündlich erstatteten Anzeige des Statthalters von Niederösterreich von Seite der Altkatholiken ein bestimmtes Vorgehen bereits für den nächsten Sonntag in Aussicht genommen ist, wird der Statthalter diesfalls im kurzen Wege instruiert werden, zu welchem Zwecke die oben genannten vier Minister sogleich nach dem Schlusse der heutigen Konferenz mit Freiherrn von Weber Rücksprache nehmen werden.16

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ofen, 3. März 1872. Franz Joseph.