MRP-3-0-03-1-18720124-P-0032.xml

|

Nr. 32 Ministerrat, Wien, 24. Jänner 1872

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 24. 1.); Lasser 30. 1., Banhans 31. 1., Stremayr, Glaser 3. 2., Unger 3. 2., Chlumecký 3. 2., Pretis 5. 2. (nur bei II–III anw.)

KZ. 98 – MRZ. 17

|| || Protokoll des zu Wien am 24. Jänner 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.a

I. Interpellation des Abgeordneten Dr. Waber [recte: Dr. Fux] und Genossen betreffend die durch den Olmützer Erzbischof vorgenommenen Matrikänderungen

I. ℹ️ Dem Ministerpräsidenten ist vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses die in der Sitzung vom 23. d. M. von den Abgeordneten Dr. Waber & Genossen eingebrachte, an die Minister des Innern und der Justiz gerichtete Interpellation, || || betreffend die durch den Olmützer Erzbischof bezüglich der Matriken von Proßnitz und Neutitschein getroffenen Verfügungen übermittelt worden.1

Der Minister des Innern übernimmt die Beantwortung dieser Interpellation im Einvernehmen mit dem Justizminister, der ihm zu diesem Behufe eine Abschrift des in der gedachten Angelegenheit an den Oberstaatsanwalt ergangenen Erlasses mitteilen wird.2

II. Notwahlgesetze

II. ℹ️ Der Minister des Innern bringt in Gewärtigung, dass Se. apost. Majestät die Ansichten der Konferenz in Betreff der Interpretation des § 7 des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung zu genehmigen geruhen werden, dasjenige zur Sprache, dessen legislative Regelung mittelst einer Regierungsvorlage vom Ministerium || || [] wird.3

[] Aufgabe teile sich [] Ausfüllung jener [], welche der § 7 noch [] lässt und die sich in der [] mit dem Worte „Streik[sachen]“ bezeichnen lassen. [] Sanierung jener Er[]inungen, wie sie nach Durchführung der direkten Wahlen noch auftreten können, und wie sie sich beispielsweise gegenwärtig bei einem großen Teile der Wahlen aus Böhmen herausstellen.4 [Ad] 1) handle es sich darum, auch für den Fall Vorsorge zu treffen, wenn die Beschickung des Reichsrates durch einen Landtag zwar zum Vollzuge kommt, indem der Landtag ordnungsmäßig gewählt hat, und die Gewählten ordnungsmäßig eingetreten sind, letztere jedoch während der Reichsratssession ihr Mandat zurücklegen oder durch beharrliches Wegbleiben in jenes Stadium gelangen, dass sie nach § 18 des Staats|| || grundgesetzes über die Reichsvertretung und § 4 des Gesetzes über die Geschäftsordnung als in Folge dauernder Verhinderung ausgetreten betrachtet werden.5 Bei dieser Auffassung komme man zunächst auf die Regierungsvorlage zurück, welche in Absicht auf die Ergänzung des § 7 bereits einmal (Ende März 1870) im Abgeordnetenhaus eingebracht war.6 Die damalige Vorlage hatte aber nebst der Ausfüllung der oberwähnten Lücken auch mehrere jener Fälle in sich aufgenommen, die nach den Beschlüssen des Ministerrates als im § 7 bereits enthalten anzusehen sind. Demnach sei, wenn diese Regierungsvorlage zum Ausgangspunkt genommen wird, nichts anderes notwendig, als die durch § 7 bereits als gelöst betrachteten Fälle wegzulassen, und nur die übrigen mittelst eines Zusatzes zum § 7 der legislativen Lösung zuzuführen. || || [] Sein [] die hier in Abschrift [beige]schlossenen zwei Gesetzesentwürfeb vorzulegen, wovon [] die Ergänzung des § 7 [des] Grundgesetzes über die [Reichs]vertretung zum Gegen[stande] hat, der andere als []lar des ersten die Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1868 auch auf jene Fälle aus[dehnt], die durch die Ergänzung des § 7 hinzukommen sollen.7 Beide Gesetzentwürfe bedürfen, indem sie eben nur in den Rahmen der darin bezogenen Gesetze eingepasst werden, keiner Vollzugsklausel, der zwei[te] derselben auch nicht der Zweidrittelmajorität. Letzterer bilde, da er [bloß] eine Ausdehnung des Durchführungsgesetzes auf [die] im ersten Gesetzentwurfe vorgesehenen Fälle bezweckt, einen Gegenstand weiterer [Dis]kussion. Ersteren unterziehe [er] der Beratung der Konferenz. Werden diese beiden Gesetzentwürfe angenommen, so wäre die Lücke, welche § 7 || || seinem Wortlaute nach offen lässt, ausgefüllt und für alle Fälle vorgesorgt, welche die Anwendbarkeit des § 7 mit anderen Worten die Frage betreffen, wann direkte Wahlen vorgenommen werden können. Ad 2) die zweite Lücke, welche dermal noch besteht, beziehe sich nicht mehr auf § 7, sondern setze schon vorgenommene direkte Wahlen voraus. In dieser Beziehung handle es sich um die Aufgabe, zu bestimmen, was geschehen soll, wenn auch die direkten Wahlen nicht die vollständige Zahl von Abgeordneten in das Haus gebracht haben. Für diesen Fall schlage er den sub C beigeschlossenen Gesetzentwurf c vor.

Der Ministerpräsident leitet, nachdem er vorher konstatiert, dass über das den Vorlagen zugrunde liegende Prinzip volle Einhelligkeit herrscht, die Spezialberatung über den Gesetzentwurf A ein: || || Minister Dr. Unger erklärt [] der Vorlage des Ministers des Innern in der Sache [] einverstanden, möchte [aber] vom Gesichtspunkte der [Tech]nik des Gesetzes und aus [pra]ktischen Erwägungen die [] in der gestrigen Konferenz angeregte Fassung [vorzie]hen, wornach die Anknüpfung nicht im § 7, sondern im § 18 des Staatsgrundgesetzes [über] die Reichsvertretung zu suchen wäre.8 Die ganze Struktur des § 7 schiene ihm weniger für einen ergänzenden Zusatz angetan, als der [§ 18], welcher in der Vornah[me] von Neuwahlen, die er [für] spezielle Fälle anordnet, [den] passendsten Anknüpfungspunkt zu der Erweiterung [bieten] dürfte, dass die Regierung das Recht hat, diese neuen Wahlen eventuell gleich in direkter Weise eintreten zu lassen. Hiedurch würde die Vorlage sich mehr als eine aus praktischen Rücksichten gebotene Regelung [der] im § 18 schon vorgesehenen || || konkreten Fälle herausstellen, weniger feierlich erscheinen, und zugleich den Vorteil für sich haben, dass wenn in Fällen des Absterbens einzelner Mitglieder des Abgeordnetenhauses (Fälle, die praktisch gewiss auch empfindlich werden können), aus Beschlussfähigkeitsrücksichten Ersatzwahlen wünschenswert sind, nicht gleich zur Einberufung ganzer Landtage geschritten werden muss. Der Fall des Streikmachens werde hiedurch ebenfalls getroffen, was auch für ihn selbstverständlich die wesentlichste Tendenz ist. Es werde also derselbe Zweck, aber weniger auffallend und weniger offensiv erreicht, da die von ihm beantragte Fassung eben nicht ausschließlich dem Falle des Streikmachens gilt. Die Fassung der Vorlage würde nach dem Vorschlage des Ministers Dr. Unger lauten:

„Ereignet sich einer der ihm § 18 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 vorgesehenen Fälle während der Reichsrat || || [versammelt] ist, so ist die Regierung berechtigt, die im § 18 angeordnete neue Wahl un[mittelbar] durch die Gebiete, [Städte] und Körperschaften auf Grund des über die Durchführung von unmittelbaren Wahlen in das Abgeordnetenhaus [des] Reichsrates bestehenden Ge[setzes] vornehmen zu lassen.“

Der Minister des Innern hebt hervor, dass die Tendenz seines Antrags eine beschränkendere ist, indem er bloß die einem bestimmten Willensakt voraussetzenden Fälle des eigentlichen Streikmachens getroffen haben will, während der Antrag des Ministers Dr. Unger [auch] Fälle des Todes, der Krida etc. involviert. Ihm, dem Minister des Innern, scheine es wichtig, dass in der Novelle nicht weiter gegangen wird, als es eben das Bedürfnis erheischt. Diese Beschränkung ließe sich übrigens auch in eine solche Fassung legen, welche statt an § 7, dem Antrage des Ministers Dr. Unger ge[mäß] an § 18 des Staatsgrund|| || gesetzes anknüpfen würde. Letztere habe, wie er nicht verkenne, das für sich, dass der § 7 buchstäblich jene Fälle behandelt, in welchen die Beschickung des Reichsrates durch den Landtag nicht zum Vollzuge gelangt, während der Fall des Streikmachens sich nicht mehr auf den Landtagswahlakt, sondern auf das Stadium nach diesem Wahlakt bezieht. Für die Fassung des Ministers des Innern dagegen spreche zunächst der Umstand, dass auch schon die Regierungsvorlage vom Jahre 1870 von der Voraussetzung ausging, dass es sich um eine Ergänzung des § 7 handle, ferner der Umstand, dass das Haus schon darauf vorbereitet ist, an den § 7 anzuknüpfen. Für die Votierung im Abgeordnetenhause sei die Alternative gleichgiltig, denn immer erscheine eine Zweidrittelmajorität erforderlich. Er sehe die Frage des Anknüpfens an § 7 oder 18 rein nur als eine Zweckmäßigkeitsfrage an, und sei bereit, sich diesfalls || || [dem Antrage] des Ministers [Dr. Unger] zu akkommodieren. [Ferner] scheine ihm, dass in [der Vor]lage nicht über das [erste] Bedürfnis hinausgegangen, selbe somit nur auf [den] Fall des Streikmachens beschränkt werde.d

Die darauffolgende Diskussion führte unter Beitritt des Ministers des Innern und des Ministers Dr. Unger zu dem einhelligen Beschlusse, dass die Vorlage statt als Ergänzung an den § 7, als Zusatzbestimmung an den § 18 des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung anzuschließen habe, und nur auf die Fälle des Streikmachens zu beschränken [sei]. Weiter wird über Anregung des Justizministers in Anbetracht, dass ein Abgeordneter nicht sein Reichsratsmandat, sondern das Landtagsmandat niederlegen sollte, wodurch dem Abgeordnetenhaus ein Mitglied entginge, ohne dass || || die Gesetznovelle anwendbar wäre, einhellig beschlossen, den Entwurf so zu textieren, dass nicht nur die Niederlegung des Reichsratsmandats sondern auch jene des Landtagsmandats getroffen wird.

Der Minister des Innern behält sich die Schlussredaktion des Gesetzentwurfes vor, und wird dieselbe dem Ministerrate zur schließlichen Genehmigung vorlegen. Die beiden anderen Vorlagen (B und C) werden einhellig akzeptiert.9

III. Vorläufige Mitteilungen des in Wien eingetroffenen Statthalters von Böhmen

III. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt mit, dass er den eben in Wien eingetroffenen Statthalter von Böhmen, FML. Baron Koller, für morgen zur Ministerkonferenz eingeladen habe.10 Baron Koller habe ihm vorläufig ziemlich günstige Mitteilungen über den Stand der eventuellen Landtagswahlen || || [gemacht] und die Notwendigkeit [], dass dem Gebaren des gegenwärtigen Landesausschusses, der nur nationale Zwecke verfolgt, für dieselben Sub[ventionen] mit vollen Händen be[willigt], während die Landeszu[schläge] für Schulzwecke sequestiert werden müssen11, bald mög[lichst] ein Ziel gesetzt werde.

Baron Koller habe ihm weiter die wichtige Mitteilung gemacht, dass es ihm gelungen ist, den Leitmeritzer Bischof Wahala für die Regierung zu gewinnen.12 Die Ursache dieser Wandlung liege in der Erkenntnis der weitragenden hussitischen Tendenzen der [tsche]chischen Bewegung, welche [sich] immer deutlicher als eine weniger feudale, denn als eine nationale und antikirchliche entpuppt. Dem Bischof dagegen liege nur die katholische Kirche am Herzen, und da er überzeugt ist, dass diese in der gegenwärtigen Regierung eine Stütze findet, so habe er vor der Hand die schriftliche Zusicherung gegeben, sich jetzt || || schon für sich und das Domkapitel – sohin mit zwei Stimmen – der Wahl zu enthalten, wobei er die Absicht durchblicken ließ, in der weiteren Aktion vollkommen zur Regierung stehen zu wollen.13 Bei diesem Anlasse habe Baron Koller die Bitte gestellt, dass die von ihm vorgelegten, auch Geistliche umfassenden Auszeichnungsanträge tunlichst bald der Ah. Schlussfassung unterbreitet werden mögen, da es sich sehr empfehle, einerseits durch Ah. Anerkennungen ermutigend zu wirken, und andererseits dadurch auch zu manifestieren, dass sich die Regierung des Ah. Vertrauens Sr. apost. Majestät erfreut.

Nachdem der Ministerpräsident an den Minister des Innern das Ersuchen gestellt, in der Auszeichnungsangelegenheit möglichst rasch vorzugehen, um den Baron Koller ebenso zu unterstützen, wie er durch seine außerordentliche || || [] das Ministerium [unterstützt], und nachdem der Minister des Innern zugesagt, [die] fraglichen Auszeichnungsanträge morgen vor die Konferenz zu bringen, wird die Sitzung geschlossen.14

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 10. Februar 1872. Franz Joseph.