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Nr. 29 Ministerrat, Wien, 19. Jänner 1872

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 19. 1.); Lasser 28. 1., Stremayr, Glaser 29. 1., Unger (nur teilweise anw.) 29. 1., Chlumecký 30. 1., Pretis; außerdem anw. Moser; abw. Banhans.

KZ. 95 – MRZ. 14

Protokoll des zu Wien am 19. Jänner 1872 (im Ministerzimmer des Abgeordnetenhauses) abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Teilung der Zentralaktiven zwischen den beiden Reichshälften

[I.] ℹ️ Den Gegenstand der heutigen Konferenz bildet der zwischen dem diesseitigen und dem kgl. ung. Finanzministerium zustande gekommene Entwurf eines Übereinkommens betreffend den Abschluss der Gebarung des Jahres 1867 und die Ausgleichung über die mit Schluss 1867 vorhanden gewesenen Aktiven und Passiven der Zentralfinanzen.1

Nachdem der Finanzminister in einem einleitenden Vortrage die Veranlassung und den Zweck der sehr umfangreichen und komplizierten Verhandlungen dargelegt hatte, welche seit dem Jahre 1868 in der bezeichneten Richtung auf Grund der Ausgleichsgesetze zwischen den beiderseitigen Finanzministerien gepflogen wurden, und nunmehr zu dem hier in Abschrift beiliegenden, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung abgeschlossenen Übereinkommena geführt haben, schickt er der Detailauseinandersetzung des Sachverhaltes, welche in seinem Auftrage Sektionschef Moser übernimmt, folgende Bemerkungen voraus. Er glaube, dass die Ab[machun]gen, die er bei seinem Amtsantritte fertig [vor]gefunden, der Art sind, [dass] man sie vertreten kann, ohne sich dem Vorwurfe auszusetzen, die Interessen dieser Reichshälfte nicht gewahrt zu haben. Der vorliegende Ausgleich könne immerhin als ein solcher, den man günstiger hätte wünschen können, keineswegs aber als eine manumissio seitens dieser Reichshälfte angesehen werden. Wenn auch, falls ihm die Führung der Verhandlungen obgelegen wäre, er sich vielleicht bemüht haben würde, das Übereinkommen auf andern, für die diesseitigen Interessen günstigern Grundlagen zu Stande zu bringen, so verhehle er sich doch nicht, dass es sehr fraglich sei, ob er damit auch durchgedrungen wäre, ja er sei bei der bekannten Zähigkeit der Ungarn mehr geneigt zu glauben, dass ein besseres Resultat schwer zu erlangen sein würde, obgleich auch die Möglichkeit, ein etwas günstigeres Ergebnis zu erzielen, wenn der ungarischen Zähigkeit auch diesseits eine größere Tenazität entgegengesetzt worden wäre, sich nicht geradezu apodiktisch verneinen lässt.

Von diesen Erwägungen geleitet habe er keinen Anstand genommen, die Vertretung des vorgefundenen Übereinkommens zu übernehmen, und werde bemüht sein, selbe in dem Sinne und auf Grund jener Motive zu führen, von welchen die Kompaziszenten bei den Verhandlungen ausgegangen sind. Der Schwerpunkt liege in der Zustimmung des Reichsrates. Sollte letzterer diesen vorbehaltlich seiner Zustimmung abgeschlossenen Pakt etwa nicht ratifizieren wollen, so würde er darin keinen Umstand erblicken, welcher geeignet wäre, das Kabinett dem Reichsrat gegenüber [in eine] penible Stellung zu [bringen,] da es sich ja um keine prinzipielle, sondern nur [um] eine Rechnungsfrage handelt, bei welcher man ohne prinzipiellen Dissens immerhin [zu] verschiedenen Zifferresultaten gelangen kann. Das Ministerium hätte somit aus der Annahme des Übereinkommens seitens des Reichsrates eine Kabinettsfrage nicht zu machen. Jedenfalls aber würde er wünschen, über die Budgetdebatte hinauszukommen, ohne dieses Übereinkommen berühren zu müssen. Die Verhandlungen darüber wären vielmehr, soferne sie zur Sprache kämen, nach seinem Erachten als noch pendent zu bezeichnen.2

Der Ministerpräsident erklärt, der Ausspruch des Finanzministers, dass er in der Lage sei, das Übereinkommen zu vertreten, könne dem Ministerrate nur zur Beruhigung gereichen. Durch die Erwähnung des Finanzministers in Betreff der Zähigkeit der Ungarn sieht er sich zu der Bemerkung veranlasst, wie es sich überhaupt empfehle, sich bei solchen Verhandlungen Zeit zu gönnen, und nicht drängen zu lassen, sondern an dem Standpunkt festzuhalten, den man für den richtigen hält. Sodann schreitet Sektionschef Moser3 zur Auseinandersetzung des Sachverhalts:

Er beginnt dieselbe mit einem historischen Rückblick auf die Periode des Ausgleichs zwischen den beiden Reichshälften, aus welcher als einer der Ausführungspunkte des Ausgleichs, die Teilung der mit Ende 1867 in der Reichszentralkassa verbliebenen Barschaften und Effekten (Aktiven und Passiven) zurückgeblieben ist. Für diese Durchführung war im § 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 18674 eine besondere Liquidierungskommission in [Aussicht] genommen, welche aus [Dele]gierten der beiderseitigen [Finanz]ministerien bestehend, [im] Mai 1868 bei dem Reichsfinanzministerium zusammentrat, und die Aufgabe hatte, die Ge[bar]ung und den Rechnungsabschluss pro 1867 auseinanderzulegen, und sodann die Teilung der vorhandenen Aktiven und Passiven festzustellen. Dabei handelte es sich in erster Linie um die Vereinbarung eines Prinzips über den bei der Auseinanderlegung der Gebarung pro 1867 zu beobachtenden modus procedendi. Die Kommission einigte sich über ein solches Prinzip. Das diesfällige Protokoll fand jedoch nur die Approbation des österreichischen Finanzministers Dr. Brestel, nicht aber die förmliche Zustimmung des ungarischen Finanzministers von Lónyay, welcher zwar keinen Anstand dagegen erhob, dass die Arbeit hiernach begonnen werde, daran aber den Vorbehalt knüpfte, sich erst, wenn er die resultierenden Ziffern sehen werde, aussprechen zu wollen, ob ihm das Resultat konveniere. Den darauf gefolgten Arbeiten liegt somit ein beiderseits genehmigtes Übereinkommen über den modus procedendi nicht zu Grunde. Was nun die von den Kommissären vereinbarten Prinzipien anbelangt, so musste 1) vor allem ein Maßstab für die Leistungen und die Schuldigkeit eines jeden der beiden Reichsteile pro 1867, 2) die Methode für die Feststellung der mit Ende Dezember 1867 verbliebenen Aktiven und Passiven aufgefunden werden:

Ad 1) einigte sich die Kommission, das im Jahre 1866 genehmigte Präliminare pro 1867 als Basis der Ermittlung anzunehmen, was als gemeinsam auszuscheiden ist, dann was jeder Reichsteil als Schuldigkeit zu übernehmen hat, und wie viel von demselben darauf geleistet worden ist. Das von einem Teil zu viel Geleistete [] ihm von den Zentral[] zu Gute zu kommen, [das] zu wenig Geleistete wäre [ihm] zur Nachzahlung vorzuschreiben. Die hiernach entweder verstärkten oder geschwächten Aktiven hatten erst den Gegenstand der Teilung zu bilden. Die Bilanz, die sich aus dieser Auseinanderlegung der Gebarung des Jahres 1867 herausstellte, zeigte gegenüber der Schuldigkeit eine Mehrleistung von zirka vier Millionen Gulden an Seite der diesseitigen Länder, und einen Minderleistung von zwei Millionen Gulden an Seite Ungarns.

Ad 2) wurde ungarischerseits gefordert, dass alle Kassabestände, wie auch alle Aktiven und Passiven, bei sämtlichen Kassen der Monarchie, sowohl bei der Reichszentralkassa als bei den Kassen in den Ländern erhoben werden. Auf dieses Verlangen eingehend, wurde um ganz unparteiisch vorzugehen, der Oberste Rechnungshof, da derselbe pro 1867 noch die Rechnungskontrolle bezüglich des ganzen Reiches führte, um die Mitteilung aller dieser Posten angegangen. Aufgrund des vom Obersten Rechnungshof gelieferten Elaborats sollte die Teilung stattfinden. Als dasselbe vollendet war, zeigte sich auch hier, dass Ungarn nicht im Vorteil sei. Dabei ergaben sich so viele zu Teilungsobjekten ungeeignete Details, dass man bald die Unmöglichkeit einsah, ein so spezifiziertes Elaborat zum Gegenstand einer gegenseitigen Abrechnung zu machen, weshalb man übereinkam, diese Detailobjekte bei der Teilung ganz unberücksichtigt zu lassen, und sich nur auf die Hauptposten zu beschränken, wobei soweit es sich um die bei den Länderkassen vorgeschriebenen Aktiven und Passiven handelte, es zunächst nur die Grundentlastungsfonds und [österreichische] Notstandsanlehen [] welche einen Gegenstand [der] Kontroverse bei der Ver[hand]lung bildeten und bis zur []ten Abmachung kontrovers []ben. Bei den ersteren handelte es sich um eine Differenz von zirka ¼ Millionen Gulden, [die] nach diesseitiger Auffassung zu Lasten Ungarns gefallen wäre; bei dem Notstandsanlehen zeigte sich die Differenz darin, dass dasselbe österreichischerseits für ein gemeinsames, von Ungarn aber als ein Landesaktivum angesehen wurde.

Was die Aktiven bei der Reichszentralkassa anbelangt, so wurde Ende 1867 ein wesentlicher Nachteil für die diesseitigen Finanzen dadurch begründet, dass die Zentralkassa mit einem Schlag als Reichszentralkassa, alle vorhandenen Aktiven als Reichsaktiven erklärt, und der diesseitigen Finanzverwaltung Lokalitäten unter der Benennung „Universalkameralzahlamt“ zugewiesen wurden, in welchen sie nichts vorfand, als leere Schränke. Die wichtigste Post der Aktiven der Reichszentralkassa bilden die effektiv vorhandenen und zirka 30 Millionen betragenden Bauvorschüsse an Eisenbahnen. In dieser Beziehung waren Gegenstand der Kontroverse jene fünf Millionen Gulden, welche die Ungarn aus dem Domänenanlehen Ende Dezember 1867 vorweg erhalten, und wofür sie an die Zentralfinanzen bisher nichts refundiert haben, obwohl diese fünf Millionen Gulden nach der Ah. Entschließung vom April 1867 nur Vorschüsse gewesen sein mussten, und die diesseitigen Länder für jeden derartigen Vorschuss die dafür entfallenden Aktien an die Reichszentralkasse abgeliefert hatten.

Man forderte nun diesseits vor allem die Zurückstellung der fünf Millionen, um sodann die auf diese Art komplettierten Aktien aus den Bahnvorschüssen [30 Millionen Gulden Nominal] im Verhältnis [] zu teilen. [Die] Ungarn ließen sich [schlie]ßlich zur Refundierung [der] fünf Millionen wohl herbei, doch nur unter der Bedin[gung], dass dafür alle Aktien [aus] den Bahnvorschüssen in [einem] Verhältnis von 50:50 [ver]teilt werden. Diese nach hierseitiger Annahme zustande gekommene Übereinkunft hat im § 5 des Entwurfs ihren Ausdruck gefunden.b

Sektionschef Moser schreitet nun zur Verlesung der einzelnen Paragrafe des beiliegenden Entwurfs, wobei er die Aufklärung beifügt, dass gewisse darin mit roter Tinte geschriebene Stellen jene Modifikationen darstellen, deren Aufnahme seither vom ungarischen Finanzministerium laut einer Note an das österreichische Finanzministerium vom 20. Dezember 18715 gewünscht wird, wozu der Finanzminister bemerkt, dass diese Modifikationen in einer zwischen dem ungarischen und österreichischen Finanzminister in Gegenwart seiner Durchlaucht des österreichischen Ministerpräsidenten stattgefundenen mündlichen Besprechung gutgeheißen worden sind.

Bei den §§ 1 bis 4 wird keine Bemerkung gemacht. Den § 5 bezeichnet der Finanzminister als den Kardinalpunkt des ganzen Übereinkommens. Das ungarische Finanzministerium stütze sich auf den Umstand, dass die Eisenbahnvorschüsse aus dem Domänenanlehen der jenseitigen und der diesseitigen Reichshälfte zu gleichen Teilen gewidmet wurden, und ziehe daraus die Folgerung, dass auch die Teilung der zurücklangenden Vorschüsse im Verhältnis von 50:50 zu erfolgen habe. Mit der Ah. Entschließung vom April 1867 wurde nämlich Ag. bewilligt, dass aus dem Erlöse des mit der Bodenkreditanstalt [abgeschlo]ssenen Anlehens zwölf [Millionen] Gulden in den dies[seitigen] Ländern und 13 Millionen in Ungarn und Siebenbürgen [zur] Förderung von Eisenbahn[bauten] vorschussweise und unter Vorbehalt der definitiven verfassungsmäßigen Behandlung verwendet werden. Diese Ah. Entschließung nun sei es, welche ungarischerseits als Anhaltspunkt angesehen wird, dass das aus der Zurückzahlung der Vorschüsse resultierende Reichsaktivum, welches nach Zuschlag der den Ungarn vorweg gegebenen fünf Millionen Gulden 30 Millionen Gulden beträgt, nach dem Verhältnis von 50:50 geteilt werde.6

Nach dem Erachten des Finanzministers lasse sich nicht in Abrede stellen, dass die Ansicht, diese Vorschüsse seien bei der Teilung anders zu behandeln, als die allgemeine Staatsschuld, manches für sich hat, und dass die Schlussfolgerung allerdings möglich ist, die zurückgelangten Vorschüsse seien ebenso zu teilen, wie sie gegeben worden sind.

Sektionschef Moser bemerkt, der ungarische Finanzminister habe seiner Zeit auf die Hälfte der Eingänge aus dem Domänenanlehen aus dem Grunde Ansprüche erhoben, weil dasselbe in beiden Reichshälften gleich hypotheziert ist, auf die Einwendung, dass der Umstand, wo ein Anlehen hypotheziert ist, diesfalls nicht entscheide, sondern dass beide Hälften in jenem Verhältnis zu partizipieren haben, in welchem sie die Kosten tragen, habe Minister von Lónyay entgegnet, dass die Ungarn auch die Kosten zur Hälfte tragen, da sie dem damals getroffenen Übereinkommen gemäß auf die Amortisationskosten per 300.000 fl. den Betrag von 150.000 fl. beizutragen haben. Der damalige österreichische Finanzminister Dr. Brestel habe das dem Verzinsungsmaßstab entsprechende Verhältnis [] 68 ⅜ als das äußerste [bezeichnet], was er bezüglich die[ser Post] zugeben könnte. Somit [habe] Minister Dr. Brestel im Prinzipe schon zugestanden, dass [die] Aktiven möglicherweise [nach] einem anderen Maßstab behandelt werden können. Die Proposition des Dr. Brestel wurde aber nicht angenommen. Dagegen seien nunmehr die Ungarn zu der früher verweigerten Refundierung der vorweg erhaltenen fünf Millionen Gulden bereit, jedoch nur gegen dem, dass die Teilung der [3]0 Millionen im Verhältnis von 50:50 stattfinde.

Der Justizminister sieht in der Verwendung der Vorschüsse eine von der Teilung der ein Reichsaktivum bildenden zurückgezahlten Vorschüsse ganz verschiedene Frage. Zurückzuzahlen seien dieselben allerdings so wie sie gemacht worden sind. Sobald sie aber zurückgezahlt werden, bilden sie ein gemeinsames Aktivum, und entfalle die Methode der Gleichmäßigkeit, die bei Widmung des Domänenanlehens zu Vorschüssen für Eisenbahnzwecke in Anwendung gebracht worden war. Die Ah. Entschließung bewillige nur, dass beiden Reichsteilen gleichmäßig geborgt werde, sie bestimme die Größe des Darlehens, welches jede Reichshälfte aus dem Domänenanlehen fordern kann. Was nach Zurückzahlung des Darlehens für ein Teilungsmodus Platz zu greifen habe, werde darin nicht gesagt. Es sei daher nicht abzusehen, wie aus der Ah. Entschließung die Folgerung einer Teilung zur Hälfte deduziert werden kann. Der einzige sachliche Anhaltspunkt könnte nur in der Amortisationsquote liegen.

Der Minister des Innern bemerkt, die Hypothezierung könne keine Basis für die Teilung des gedachten Aktivums bilden. Als eine solche Basis [] [nur] die Leistung ange[] werden. Durch die Aus[gleichs]gesetze sei das Verhältnis für die Aufteilung der Kosten für gemeinsame Zwecke [von] 70:30 festgestellt. Wie die Aktiven geteilt werden [sollen], werde zwar nirgends [durch] ein Gesetz ausdrücklich bestimmt, es sei aber eine unvermeidliche logische Folgerung, dass an dem Guthaben [in] demselben Maßstabe Teil genommen werden muss, wie [an] der Belastung – ein Prinzip, welches Ungarn bisher auch immer anerkannt hat.

Der Finanzminister produziert den au. Vortrag, welcher der Ah. Entschließung vom April 1867 zu Grunde liegt. In diesem au. Vortrag sei auch schon ausgesprochen, dass beiden Teilen ein gleiches Benefizium zugewendet werden soll. Die Ungarn erklären nun, dass sie in dem ihnen einmal gewidmeten Benefizium nicht verkürzt werden wollen. Dies sei die alleinige Auffassungsweise, die sich dafür geltend machen lässt, hier einen andern Maßstab als bei den übrigen Aktiven anzunehmen. Vom streng juristischen Standpunkte und vor dem Richter ließe sich diese Auffassung allerdings kaum vertreten. Die Frage sei aber die, ob man es vertreten kann, dass ein Finanzminister auf diese Vereinbarung eingegangen ist. Und da glaube er, dass man eben nur die Gründe anführen könne, welche die Kompaziszenten dabei geleitet, und welche zu dem vorliegenden Resultat geführt haben. Der Justizminister findet, dass durch die Änderung des bisher anerkannten Maßstabs von 70:30 zugunsten der Ungarn ein[e] so folgenschwere Ausnahme geschaffen werden soll, dass von einer Wahrscheinlichkeit, dieses Übereinkommen im Reichsrate durch[zubringen], wohl kaum die Rede [sein] könne. Dagegen sei [er] ganz mit dem Finanzminister einverstanden, dass es []lich kaum gerechtfertigt schiene, seitens der Regierung daraus dem Hause gegenüber eine Kabinettsfrage zu machen. Das Übereinkommen sei so entschieden eine bloße Frage der Abrechnung, dass es nicht am Platze wäre, ein Mittel in Anwendung zu bringen, mit welchem, wenn es nicht abgenützt werden soll, jede Regierung sparsam zu Werke gehen muss. Die Frage stelle sich daher so, ob man das Übereinkommen in der gegenwärtigen Fassung vorlegen soll oder nicht. Er besorge, dass die Vorlegung einen großen Lärm erregen, und neuen Anlass zur Erbitterung zwischen beiden Reichshälften hervorrufen wird, ohne ein praktisches Resultat, welches den Ungarn zu ihrem Zwecke verhelfe.

Der Finanzminister glaubt, die Erbitterung werde vielleicht noch größer sein, wenn die Vorlage in diesem Moment nicht stattfindet. Er habe sich bereit erklärt, die Vertretung des Übereinkommens zu übernehmen, in der festen Überzeugung, dass sein Vorgänger vom ungarischen Finanzministerium alles erreicht hat, was zu erreichen war. Seine diesfällige Erklärung sei aber nur so weit gegangen, dass er bereit sei, die Vorlage, wie er sie vorgefunden, zu vertreten, nicht aber, dass die Vertretung auch von Erfolg sein werde. Der Ministerpräsident sieht sich in Anbetracht dessen, dass die Unterredung der beiden Finanzminister in seinem Beisein stattgefunden, behufs seiner Rechtfertigung zu der Erklärung veranlasst, dass diese kurze Besprechung nicht das Wesentliche des bereits fertigen Übereinkommens, sondern bloß die in der Note des ungarischen Finanzministeriums vom 20. Dezember 18717 [] Modifikationen [zum] Gegenstande hatte, welche [nach] seiner Auffassung [als] Nichtfachmann als ziemlich [un]wesentlich erschienen, und nach den Auseinandersetzungen des Referenten auch sind. [Für] das Übereinkommen selbst, bezüglich dessen auf seiner Seite nur das volle Vertrauen maßgebend sein konnte, der Finanzminister Baron Holzgethan werde wie immer, so auch in diesem Falle, das Interesse der diesseitigen Reichshälfte kräftigst vertreten haben, müsste er selbstverständlich jede Verantwortung ablehnen. Dass die Abmachungen für die diesseitige Reichshälfte nicht ungünstig seien, durfte er umso mehr annehmen, als Finanzminister Baron Holzgethan vor dem Zustandekommen des Übereinkommens sich ziemlich besorgt, nach demselben aber sehr beruhigt ausgesprochen, und erklärt hat, dass die ungarischen Vertreter über seine Erwartung kulant gewesen sind.

Der Minister des Innern stellt den Antrag, dass heute bloß die Verlesung des Entwurfs beendet, die weitere Beratung aber einer späteren Sitzung vorbehalten werde, um die Minister in die Lage zu setzen, sich in der Sache gründlich zu informieren. Der Ministerpräsident spricht sich gleichfalls für die Vertagung der Konferenzberatung aus, um so mehr, als heute nicht alle Minister gegenwärtig sind. Auch würde er es für wünschenswert halten, dass der Finanzminister nach seiner Rückkehr von Triest, bis wohin auch das Konferenzprotokoll Sr. apost. Majestät bereits unterbreitet sein wird, sich eine Audienz erbitte, um Sr. apost. Majestät über den Gegenstand au. zu referieren.

Nachdem die Konferenz mit der Vertagung der Beratung einverstanden ist, wird nur [die] Verlesung der übrigen [Punkte] des Übereinkommens vor[genomm]en, und bei diesem Anlass [vom] Finanzminister zu § 9 folgende Bemerkung beigefügt: ungarischerseits werde in der Fassung „Die Verhandlungen über die Nationalbankschuld bleiben unberührt“ die Modifikation gewünscht: „Die Schuld an die Nationalbank bleibt durch dieses Übereinkommen unberührt.“8 Diese Modifikation habe ihren Grund darin, dass die Ungarn die Verpflichtung, an der Bankschuld zu partizipieren, in Abrede stellen. In der ersten Zeit der Abmachungen sollen sie an ihrer diesfälligen Verpflichtung nicht gezweifelt haben; es liege aber ein Verzeichnis vor, in welchem jene Schulden spezifiziert sind, an deren Verzinsung Ungarn Teil nimmt, und wofür es eine jährliche Aversualsumme zu entrichten hat. Aus dem Nichtvorkommen der Bankschuld in diesem Verzeichnis ziehen nun die Ungarn den Schluss, dass die Bankschuld sie nicht berührt, eine Deduktion, die schon deshalb vollständig falsch ist, weil die Bankschuld nicht unter die verzinslichen gehört. Ihm scheine aber, dass durch die vorliegende Textierung gar nicht präjudiziert wird.

Der Justizminister bestätigt diese Ansicht. Der Unterrichtsminister möchte, obwohl er vollkommen dem Antrage beistimmt, die Beschlussfassung über das Übereinkommen zu vertagen, dennoch heute schon die Meinung aussprechen, dass der in Aussicht genommene Ausweg, das Übereinkommen zu vertreten, und es darauf ankommen zu lassen, dass das Abgeordnetenhaus anders beschließt, wohl nicht zum Ziele führt. Es scheine ihm vielmehr im ungarischen und diesseitigen Interesse geboten, die Angelegenheit in ein Stadium zu bringen, in welchem das Ministerium vor den Reichsrat auch wirklich [einzu]stehen in der Lage [ist]. [Eine] Vorlage zu vertreten, [aber] für den Erfolg nicht [einzu]stehen, sei eine Position, [die] sich das Ministerium nicht [selbst] schaffen sollte. Welchen Ausweg die Regierung zu ergreifen hätte, hätte den Gegenstand der weiteren Beratung zu bilden.9

Der Ministerpräsident schließt die Sitzung.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Innsbruck, 7. Februar 1872. Franz Joseph.