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Nr. 25 Ministerrat, Wien, 14. Jänner 1872 – Protokoll II

RS. und bA.; P. Weber; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 14.1.); Lasser 19. 1., Holzgethan 28. 1., Banhans 20. 1., Stremayr, Glaser 24. 1., Unger 25. 1., Chlumecký 27.1.

KZ. 91 – MRZ. 10

|| || Protokoll II des zu Wien am 14. Jänner 1872 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Geschäftsgang rücksichtlich der Landesgesetzvorlagen

I. ℹ️ Der Minister des Innern bringt den ungleichmäßigen Vorgang zur Sprache, welcher bei den Ministerien rücksichtlich der Behandlung der Landesgesetzvorlagen beobachtet wird.1

Vor einigen [Ta]gen seien ihm vom Ackerbau|| || ministerium zwei in das Ressort des letzteren einschlagende au. Vorträge mit dem Ersuchen mitgeteilt worden, selbe der Ah. Genehmigung zu unterbreiten. Auf seine diesfällige Nachfrage habe er erfahren, dass ein Ministerratsbeschluss vorliegen soll, der diesen Modus procedendi anordnet. Aus der bisherigen Praxis sei ihm aber auch ein entgegengesetztes Vorgehen seitens anderer Ressorts bekannt. Dies veranlasse ihn, die Herbeiführung einer gleichmäßigen Behandlung der erwähnten Vorlagen in Anregung zu bringen. Nach dem Jahre 1860 sei unter dem Bestande des Staatsministeriums die Bestimmung vereinbart und auch durchgeführt worden, dass alle Beschlüsse der Landtage, in was immer für ein Ressort sie einschlagen mögen, an den Staatsminister und durch diesen an den Fachminister gelangen, ebenso dass || || [] [Entwürfe] von Landesgesetzen nach deren Prüfung [] dem Fachminister im [Wege] des Staatsministers Sr. Majestät unterbreitet werden. Dieser Beschluss wurde später verschiedenartig modifiziert, unter dem sogenannten Bürgerministerium [aber] neuerlich zur Geltung gebracht, da Minister Dr. Giskra mit Rücksicht auf den Umstand, dass der bei der gesamten Landtagsaktion fungierende Regierungskommissär von dem Ministerium des Innern dependiert, darauf drang, dass alle Gesetzesvorschläge ihren Weg durch das Ministerium des Innern zu nehmen haben.

Der Minister des Innern erlaubt sich den Antrag, von diesem Beschlusse wieder abzugehen und sich auf folgende Bestimmungen zu beschränken:

Derjenige Minister, an welchen ein von einem Landtage [vo]tierter Gesetzentwurf zuerst [ge]langt, hätte, wenn er aus der Vollzugsklausel oder dem || || Inhalt wahrnimmt, dass dabei noch ein anderer Ressortminister berührt wird, bevor er den Gesetzentwurf vor den Ministerrat bringt, ihn entweder im Korrespondenz- oder Einsichtwege dem mitberufenen Ressortminister mitzuteilen. Die Vorlage an Se. Majestät nach stattgefundener Beratung im Ministerrat wäre dem Ressortminister zu überlassen, wie dies bisher speziell im Unterrichtsministerium die Praxis war. Von der erflossenen Ah. Entschließung, mittelst welcher ein Gesetzentwurf entweder Ah. sanktioniert oder abgelehnt worden ist, wäre dem Ministerium des Innern, für dessen Landtagsbüro es von hohem Wert ist, in der fortlaufenden Kenntnis aller Landtagsverhandlungen zu bleiben, die Mitteilung zu machen.

Der Unterrichtsminister bemerkt, zur Zeit des Ministeriums Potocki sei der Vorgang || || [eingehalten] worden, alle au. Vorträge über [in] Landtagen beschlossene Gesetze durch das Ministerium des Innern zu erstatten. Infolge Anregung des damaligen Ministers des Innern Grafen Taaffe wurde aber beschlossen, von der Vorlage durch das Ministerium des Innern Umgang zu nehmen. Dies sei der Grund der seitherigen Praxis im Unterrichtsministerium. Er findet die Anträge des Ministers des Innern zur Herstellung der Gleichmäßigkeit ganz zweckmäßig und insbesondere den letztgestellten Antrag wegen Mitteilung der Ah. Resolution über die erfolgte oder verweigerte Ah. Sanktion notwendig. Der Justizminister erklärt sich gleichfalls einverstanden, und spricht nur den Wunsch aus, dass der gegenwärtige Beschluss seitens des Ministerratspräsidiums || || den einzelnen Ministerien schriftlich intimiert werden möge. Ebenso würde er eine Mitteilung jenes Ministerratsbeschlusses für wünschenswert halten, mit welchem über Motion des damaligen Ministers des Innern Grafen Taaffe vereinbart wurde, bezüglich gewisser Landtagsbeschlüsse von der Vortragserstattung im Ministerrate abzusehen.

Die Konferenz beschließt einhellig nach den Anträgen des Ministers des Innern und der Ministerpräsident sagt die gewünschte Intimierung des gegenwärtigen und des Ministerratsbeschlusses vom 28. September 1870 und beziehungsweise vom 29. September 1869 zu.2

II. Grundsätzliche Vorfragen rücksichtlich des Notwahlgesetzes

II. ℹ️Der Minister des Innern hält nun den Zeitpunkt gekommen, in welchem sich die Ministerkonferenz mit der Frage des Notwahlgesetzes || || [zu] beschäftigen und ihren Standpunkt in dieser Frage festzustellen hätte.3

Er erachtet in erster Linie für notwendig, über gewisse sich zunächst auf den Umfang des Gesetzes, welches der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen wäre, [be]ziehende grundsätzliche Vorfragen die Ah. Entschließung Sr. Majestät einzuholen. Zum Behuf der Erstattung des au. Vortrages über diese Vorfragen habe er sich erlaubt, da er genötigt ist, Wien für einige Tage zu verlassen,4 um die Einberufung der Konferenz für heute zu bitten. Der Gegenstand sei zwar den Ministern schon ziemlich genau bekannt, allein er werde nicht umhin können, vieles ja das meiste dessen, was bereits in früheren Besprechungen ventiliert wurde,5 neuerlich vorzutragen, weil ihm daran gelegen ist, sich im Wege des Minister|| || ratsprotokolls den Überblick der ganzen Angelegenheit Sr. Majestät au. zu Füßen zu legen. Dass seit dem Beginn des Verfassungslebens die Kämpfe mit der staatsrechtlichen Opposition nie aufgehört haben, ist eine leider nicht wegzuleugnende Tatsache. Die sichtbare Erscheinung der Opposition prägt sich nicht bloß in dem Kampfe überhaupt, sondern in der Nichtbeschickung, in der Unvollständigkeit des Reichsrates aus.

Schon bei dem Entwurf der Verfassung vom Jahre 1861 hatte man, wobei allerdings zunächst das ungarische Verhältnis in Betracht kam, die Eventualität im Auge, dass die Reichsratsbeschickung, soferne sie vom Landtag dependiert, versagt werden könnte. Deshalb hat man den § 7, betreffend die Anordnung ausnahmsweiser direkter Wahlen, in die Verfassung aufgenommen, von der Erwägung ausgehend, dass das Recht der vertretungsbe|| || [rechtigten] Wählergruppen im [Reichsra]te wirklich vertreten [] nicht von dem Belieben des Landtages allein abhängig [sein] soll. Dies war das Prinzip, auf welchem der § 7 beruhte.6 Schon im Jahre 1861 wurde in einer Beziehung der Fall des § 7 praktisch, als der istrianische Landtag die Wahl in das Abgeordnetenhaus dadurch vereitelte, dass die Landtagsabgeordneten mit „nessuno“ beschriebene Wahlzetteln abgaben. Bei dem am 1. Mai stattgefundenen Zusammentritt des Reichsrates war dies dem Ministerium bereits bekannt, die Auflösung des Landtages war verfügt, und diese Maßregel genügte, denn der neue Landtag nahm [die] Wahlen vor.7 Es war somit alles geschehen, was zur Durchführung der Verfassung aus diesem Anlass notwendig erschien, aber während der Aktion arbeitete man im Ministerium bereits an einer Vorschrift über die Einleitung direkter Wahlen in Istrien. Hätte der Weg der Landtagsauflösung || || den Zweck nicht erreicht, so wäre man bereit gewesen, vom § 7 Gebrauch zu machen, dessen leitenden Gedanken eben das Fakultative, nicht zwingende Elemente zugrunde liegt, dass es in der freien Entschließung Sr. Majestät steht, ob er unter Verantwortung der Regierung in Anwendung gebracht werden soll oder nicht.

Später ergaben sich in verschiedenen Ländern, teilweise wenigstens, Fälle, in welchen die Gelegenheit vorlag, vom § 7 Gebrauch zu machen. Sehr bald trat der Fall ein, das von Südtirol nicht die komplette Vertretung in den Reichsrat gesendet werden konnte, weil die städtische Gruppe im Landtag nicht vertreten war. Dass die Tschechen, ihr Anhang in Mähren, und teilweise auch die Slowenen in Krain in den sechziger Jahren nicht die volle Zahl ihrer Vertreter im Reichsrat hatten, ist eine bekannte Sache. Obwohl sich diese Erscheinungen mehr weniger immer || || [hielten], waren sie doch nie []rant, und dringende [] erheischend, dass man [sich] zur Anwendung des § 7 [ent]schlossen hätte. Diese Unterlassungen haben sich allerdings im Laufe der Zeit bitter gerächt, denn einerseits setzte sich eine Art [Usus] fest, von welchem abzuweichen im gegebenen Moment immer etwas schwieriger ist, andererseits wuchs die Ermutigung, die Praxis der Abstinenz fortzusetzen. Ein derartiges Anwachsen hätte nicht Platz gegriffen, wenn in den sechziger Jahren gleich zur Anwendung des § 7 geschritten worden wäre. Die Sache wurde anders, als im Jahre 1867 durch den Übergang zum Dualismus die ganze Verfassung eine andere Wendung erhielt. Damit traten gleichzeitig noch rezentere Erscheinungen der staatsrechtlichen Opposition in den Vordergrund. Bei den aus Anlass des Zurückkommens [von] dem sognannten außer|| || ordentlichen auf den verfassungsmäßigen Reichsrat angeordneten Wahlen wurden dieselben von den oppositionellen Landtagen entweder verweigert oder mit Klauseln umgeben, welche die Regierung nötigten, den Landtag aufzulösen, und den Wahlakt neu zu beginnen.

So geschah es in Böhmen und Mähren.8 Es geschah aber nicht in Tirol und Krain, wo man sich dies aus Opportunitätsgründen gefallen ließ, da die Erfolglosigkeit der Auflösung vorauszusehen war. Der damalige Vorgang aber zeigt, wie die Regierung es gefühlt hat, dass Wahlen, welche bedingungsweise oder mit einem die Verfassung selbst bezweifelnden Vorbehalt oder einer das Mandat beschränkenden Bestimmung vorgenommen werden, nicht verfassungsmäßig sind, und dass solche Landtage im Wege der Auflösung zu einem andern Verfahren zu bringen wären. Diesen Vorfällen in den Landtagen folgte die Erscheinung || || [im Abgeor]dnetenhause, dass man [der staat]srechtlichen Opposition [] gegenüber beinahe [imm]er um die Beschlussfähig[keit] zu kämpfen hatte, und da[durch] genötigt war, das Verbleiben der Galizier von Fall zu Fall durch Konzessionen förmlich zu erkaufen.9 Das Gefühl der Abhängigkeit von einzelnen Landtagsabgeordneten im Reichsrate wurde in der Versammlung selbst immer drückender, und dadurch entstand das Drängen nach den direkten Wahlen. Schon damals dachte man, teils bei der Revision der Verfassung selbst, aber noch mehr nach dem Eintritte des sogenannten Bürgerministeriums auf eine Abhilfe. Man ventilierte die Frage der Erhöhung speziell Verdoppelung der Zahl der Abgeordneten, ebenso die Herabsetzung der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Deputiertenzahl. Beides Erscheinungen, die darin ihren Grund haben, dass man von Tag zu Tag um die Beschluss|| || fähigkeit zu ringen bemüßigt war. Diese beiden Tendenzen haben jedoch zu einem praktischen Resultate nie geführt, sind greifbar niemals vor das Parlament gekommen.10

In Regierungskreisen fasste man schon damals die Frage ins Auge, ob es nicht zweckmäßig wäre, diejenigen, die als Kandidaten für das Reichsratsmandat auftreten, zur Abgabe des Ehrenworts zu verhalten, dass sie, falls die Wahl auf sie fällt, dieselbe annehmen und in den Reichsrat eintreten. Es wurde sogar ein Gesetzentwurf in dieser Richtung angefertigt, allein man fand schließlich, dass damit ein wesentlicher Effekt nicht erzielt würde, wenn nicht auch ein Kompelle, eine Sanktion für die Einhaltung des gegebenen Wortes aufgestellt werden kann. So nahm einerseits die Frage der direkten Wahlen, anderseits die galizische Frage im Jahre 1869 allmählich solche Dimensionen an, dass insbesondere daraus jene bekannte Spaltung im Schoße der Regierung entstand, die in || || [Majoritäts]- und Minoritätsvo[ten] [des] Ministeriums über die [] Reichsfrage ihren konkreten Ausdruck gefunden hat. Damals wurde die Differenz durch den Austritt der Mi[nori]tät und durch die Rekonstruktion des Majoritätsministeriums unter der Führung Hasners [ausge]glichen. Auch das Ministerium Hasner setzte den Ausgleichsversuch fort.11 Als aber aus einem speziellen Anlass die Tiroler sezedierten, weil die Taktlosigkeit eines Reichsratsmitglieds dem Abgeordneten Giovanelli12 die lang[ersehnte] Gelegenheit gab, das Beispiel der böhmischen Deklaranten nachzuahmen, und in dieser Richtung auf seine Lands[leute] terrorisierend zu wirken, sah sich das Ministerium Hasner veranlasst, einen auf die Durchführung der Notwahlen bezüglichen Gesetzentwurf zu verfassen, und mit Ah. Genehmigung am 26. März 1870 im Hause einzubringen.13 Derselbe gelangte jedoch, mit Ausnahme der Zuweisung an den Ausschuss || || nicht zur weitern Verhandlung, weil aus Anlass oder vielmehr unter dem Vorwande eines Ausschussbeschlusses über die polnische Frage zuerst die Polen und sodann die übrigen Reste der staatsrechtlichen Opposition (die Slowenen, Istrianer und ein Teil der Bukowiner) sezedierten, so dass schließlich das Abgeordnetenhaus mit einer zur Beschlussfähigkeit knapp hinreichenden Mitgliederzahl kümmerlich vegetierte. Es erfolgte der Rücktritt des Ministeriums Hasner und die Vertagung, dann Auflösung des Abgeordnetenhauses.14

Der Minister des Innern bemerkt, es sei nicht seine Absicht, sich in eine Charakterisierung der nachgefolgten Ministerien einzulassen, aber seine Auffassung der Aktion des Grafen Hohenwart sei folgende: Graf Hohenwart habe sich zur Aufgabe gemacht, die komplette Beschickung des Reichsrates durch Konzessionen an die staatsrechtliche Opposition zu erzielen, in der Meinung, dass die Regierung, wenn dieses || || Ziel erreicht ist, alle Schwierig[keiten] überwunden haben, über [Par]teien stehen, und es die[sen] überlassen werde, den Streit [unter]einander auszukämpfen. So fasse er die erste Zeit der Aktion des Grafen Hohenwart in dieser Richtung auf. Im Laufe der Begebenheiten gelangte Graf Hohenwart in die Situation, dass er vor dem Gespenste der Erfolglosigkeit zurückschreckend, endlich keinen Kaufpreis mehr hoch genug fand, das vorgesteckte Ziel der Reichsratsbeschickung zu erreichen. Der Kaufpreis, den er geben wollte, wurde schließlich als ein zu hoher befunden, denn man erkannte, dass die kom[plette] Beschickung nur den Erfolg hätte, den Reichsrat und mit ihm die Verfassung zu sprengen, dem Föderalismus Tür und Tor zu öffnen und die Auflösung des Reiches vorzubreiten. Durch Ah. Entschluss Sr. Majestät wurde dieser Richtung Einhalt geboten.15 || || Dies sei der historische Hergang, welcher zur Einsetzung des Ministeriums Auersperg führte.

Das eintretende Ministerium konnte, indem es die Wiederherstellung und Befestigung des Verfassungsrechts als oberstes Prinzip ins Auge fasste, in seinem Programm die geschilderten Übelstände und Gefahren nicht außer Acht lassen, und daher sei es erklärlich, dass das Programm sich sowohl mit der polnischen Frage, als mit jener der direkten Wahlen, wie nicht minder damit beschäftigt, auf welche Art die vollständige Beschickung des Reichsrates auch dort zu erzielen wäre, wo der § 7 des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung nicht ausreicht. Aus diesem Grunde habe im Programme der Satz Aufnahme gefunden, dass es zum § 7 und beziehungsweise zum Gesetze vom 29. Juni 1868 noch einer Ergänzung bedarf, um solche Erscheinungen zu bekämpfen, || || [] nach Durchführung [der] Wahlen in Böhmen faktisch zu Tage treten.

Übereinstimmend mit die[sem] Programmpunkt hat auch die Ah. Thronrede eine Gesetzesvorlage in Aussicht gestellt, um dem Missbrauch des verfassungsmäßigen Wahlmandats wirksam zu begegnen. Die Erfüllung dieser Zusage sei der Gegenstand, mit dem sich das Ministerium nun zu beschäftigen haben wird.16

Wie weit man zur Bekämpfung der verschiedenen im Laufe der Jahre hervorgetretenen Übelstände eine Gesetzesvorlage notwendig habe, dies sei der Gegenstand der Vorberatung, die er sich heute erbeten habe, und worüber die Ah. Schlussfassung Sr. Majestät einzuholen wäre, bevor zur Beratung der Vorlage selbst geschritten wird.

Die Aufgabe um die es sich handelt, erfordere: 1) die bestimmte Schlussfassung über die Tragweite des § 7 und || || 2) eine Bestimmung, was zu geschehen hat, wenn die Anwendung des § 7 nicht ausreicht. Dieser letztere Punkt werde sich in die Frage teilten: a) wer dann als gewählt anzusehen ist, und b) wie lange die Mandate fortdauern. Von den früher nebenher berührten Maßnahmen der Erhöhung der Abgeordnetenzahl und der Herabsetzung der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Ziffer sei dermal nicht die Rede, weil sie mit dem Zwecke, dem Missbrauch des Wahlmandats zu begegnen, nicht zusammenhängen, und durch die Ah. Thronrede und das Programm der Regierung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht geboten oder angekündigt sind. Ebenso bilde der Punkt 2), nämlich die Bestimmung, was nach Durchführung der Wahlen zu geschehen habe, keinen Gegenstand der heute zu behandelnden Vorfrage, sondern jedenfalls einen Gegenstand der Aufnahme in die zur legis|| || [] notwendige Vorlage. Zweifelhaft sei für ihn nur, durch die im Punkt 1) ange[deu]tete Richtung (nämlich die Frage, wie § 7 zu verstehen, [in] welchen Fällen er anzuwenden ist) in die Gesetzvorlage einzubeziehen sei. Deshalb sei er in der Lage, mittelst au. Vortrags um die Ah. Entscheidung zu bitten, ob Se. Majestät die Auffassung, die er darzulegen gedenkt, und beziehungsweise, falls die Konferenz derselben beitritt, die Auffassung der Konferenz zu genehmigen geruht, um gewiss zu sein, dass dann im gegebenen Falle in diesem Sinne unter Verantwortung des Ministeriums von Sr. Majestät die Ah. Verfügung erbeten werden kann. Würde die Konferenz seiner Meinung nicht beipflichten, oder würde der im Sinne seiner Auffassung von der Konferenz gefasste Beschluss über die Auslegung des § 7 die Ah. Genehmigung || || nicht finden, dann würde er beantragen, dass die diesfällige Interpretation des § 7, die er als eine Subsumption unter das bestehende Gesetz betrachtet, als eine authentische Interpretation erfolge, somit in das neue Gesetz aufgenommen werde.

Er gehe prinzipiell von dem Gedanken aus, dass das in der Ah. Thronrede angekündigte Gesetz nur auf dasjenige zu beschränken sei, was als der Normierung durch ein neues Gesetz absolut bedürftig anerkannt wird. Für diesen leitenden Gedanken spreche das Stabilitätsprinzip der Verfassung, an welcher man nicht mehr ändernd interpretieren soll, als wirklich notwendig ist. Es spreche auch dafür die leichtere Durchführbarkeit der Vorlage durch beide Häuser des Reichsrats, und endlich der Grundsatz, dass überhaupt in der Anwendung von Ausnahmsmassregeln nicht weiter zu gehen ist, als es das dringendste Bedürfnis erfordert. Von dieser Betrachtung || || [aus] sei er geneigt, mög[lichst weit] zu gehen in der Be[antwor]tung der Frage, welche [] als unter das gegebene Gesetz (§ 7) bereits subsumierbar anzusehen sind. Im § 7 wird Sr. Majestät [die] Anordnung unmittelbarer Wahlen vorbehalten, „wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Abgeordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzug kommen lassen.“ Diesen Passus interpretiere er prinzipiell dahin: wenn Verhältnisse eintreten, welche bewirken, dass das Haus durch einen Landtag nicht vollständig beschickt ist. Denn das „zum Vollzug kommen lassen der Beschickung“ habe doch keine andere Bedeutung als das Beschicktsein des Hauses.

Um einzelne Fälle anzuführen, komme er auf folgende: 1) Der Landtag kann gar nicht wählen, weil er aus irgendeinem Grunde, z. B. während einer Landesokkupation gar nicht, oder nicht in beschluss|| || fähiger Anzahl zusammenberufen werden kann, oder weil die Wähler die Wahl zum Landtag verweigern. 2) Der Landtag kann die Wahlen in das Abgeordnetenhaus nicht vollständig vornehmen, weil in den Gruppen, aus denen gewählt werden soll, entweder niemand vorhanden ist, oder die Vorhandenen die Wahl nicht annehmen. 3) Der Landtag verweigert die Vornahme der Wahl gänzlich. 4) Der Landtag nimmt die Wahlen nicht verfassungsmäßig vor, indem er sich über eine auf die Wahlen bezügliche Bestimmung der Verfassung hinaussetzt, z. B. sogenannte Delegierte mit Umgehung der Gruppen oder mit einer der Verfassung zuwiderlaufenden Beschränkung des Wahlmandates wählt. In den vorstehenden vier Fällen liegt der Grund der Nichtbeschickung am Landtage. 5) Der Landtag hat die Wahlen vorgenommen, aber die Beschickung || || [kommt] nicht zum Vollzuge, weil die Gewählten ihr Mandat gar [nicht] antreten, sondern ausdrücklich niederlegen, oder zwar im Reichsrate erscheinen, aber die Angelobung verweigern, oder selbe nicht gehörig, sondern mit Vorbehalt leisten. In diesen Fällen trete nach seiner Ansicht der § 7 seinem Wortlaute nach in volle Wirksamkeit, und würde für alle diese, die komplette Beschickung des Reichsrats verhindernde Vorkommnisse die Regierung mit Berufung auf § 7 und unter ihrer Verantwortung berechtigt sein, bei Sr. Majestät die Einleitung direkter Wahlen ganz oder teilweise in Antrag zu bringen. Einen weiteren (6.) Fall aber, der noch erübrigt, glaube er nicht mit Beruhigung unter den § 7 subsumieren zu können. Dies sei der Fall des Strikemachens.

Der Minister weist in dieser || || Beziehung auf den § 18 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung im Zusammenhange mit § 4 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Reichsrates vom 15. Mai 1868 hin, welche positive Bestimmungen über das Erlöschen des Wahlmandats enthalten.17 Wenn ein ordnungsmäßig Eingetretener sein Mandat ausdrücklich niederlegt, so ist nach § 18 eine neue Wahl und zwar nach Ansicht des Ministers des Innern durch den Landtag einzuleiten. Auch in dem Falle, wo ein Abgeordneter das Haus einfach verlässt, ohne sein Mandat niederzulegen, würde er sich nicht getrauen die Behauptung zu vertreten, dass dieser Fall unter den § 7 zu subsumieren, dass somit die direkte Wahl anzuordnen sei. Wollte man dies, so müsste man eine solche Bestimmung in ein neues Gesetz aufnehmen, denn man könne nicht sagen, das Abgeordnetenhaus sei durch einen Landtag nicht komplett beschickt. Es lebe vielmehr das Wahlrecht des || || [] wieder auf, da diesem das Recht und die Pflicht [] hat, nicht in Folge des [Strike]machens einzelner Abgeordneter das Recht, andere zu sen[den] entzogen werden darf. Jedenfalls sei die Frage, [ob] der Fall des Strikemachens unter den § 7 einbezogen werden kann, zweifelhaft. Er habe daher nur die obigen fünf Fälle, die ihm ganz zweifellos erscheinen, als unter den § 7 subsumierbar aufgeführt. In diesen Fällen, werde mit einer solchen Auslegung das Ausreichen auch ziemlich gefunden werden. Der Fall der [Se]zession aber könne wohl möglicherweise eine Unterbrechung der parlamentarischen Tätigkeit zur Folge haben, doch hindere dies nicht, dass der Landtag zur Neuwahl einberufen wird. Nimmt er dieselbe nicht vor, oder kommen die Gewählten nicht, dann gelange der § 7 zur Anwendung. Der Austritt aus dem Abgeordnetenhause bedürfe gar keiner Motivierung. Der auf solche Art Austretende werde nach § 18 der Verfassung (beziehungsweise § 4 || || des Gesetzes über die Geschäftsordnung) nach Ablauf der gesetzlichen Frist des Mandates verlustig, und es trete die Anwendung einer Neuwahl ein. Die Anrufung des § 7 in diesem Falle wäre übrigens gar nicht von Nutzen, denn sie würde zu der Absurdität führen, dass auch dann, wenn jemand aus Familienrücksichten sein Mandat niederlegt, der § 7 zur Anwendung komme. Für die oben angeführten fünf Sätze dagegen glaube er, sie unter den § 7 subsumierende Interpretation verteidigten zu können.

Die seinerzeitige Vorlage des Ministeriums Hasner habe einige von diesen Fällen enthalten, bei sehr weitgehender Auslegung auch den letzten. Bei der Verhandlung im Ausschuss fand man eben den wesentlichsten Anstand darin, dass das meiste schon im gegebenen Gesetze liegt, und nur für die Eventualität des Strikemachens eine Vorlage erforderlich wäre. Dem gegenüber habe er (der Minister des Innern) dargelegt, was im ge|| || [] Gesetze bereits liegt, [] ohne authentische Inter[pretation] nicht hineingelegt werden kann. Wenn Se. apost. Majestät vorstehende Anträge über [die] Interpretation des § 7 zu genehmigen geruhen, so werde für alle Fälle, wo die Unvollständigkeit des Reichsrates dadurch begründet ist, dass aus den Landtagen nicht die volle Zahl von Abgeordneten eintritt, der Hauptsache nach abgeholfen sein. Nach Herablangung der Ah. Entschließung könne erst zu der im beschränkten Umfang einzubringenden Gesetzesvorlage geschritten werden, die für jene Fälle die absolut erforderliche Abhilfe schaffen soll, welche sich durch die Vergegenwärtigung des gegenwärtigen Verhältnisses in Böhmen am besten kennzeichnen lassen. Die Ventilierung der Abhilfsmethoden habe mannigfache Vorschläge zutage gefördert, so insbesondere die Erzwingung des Erscheinens durch Strafsank|| || tionen, als durch Geldstrafen oder den Verlust politischer Rechte. Dies führe jedoch, weil widernatürlich und leicht zu umgehen, ebenso wenig zum Ziele, wie die Auferlegung eines der Wahl vorangehenden Angelöbnisses. Ein Mittel aber – wenn man sich nicht in einem ewigen Zirkel herumbewegen will, ohne zu einem Abschlusse zu kommen – müsse endlich gefunden werden, um eine komplettere Reichsratsbeschickung, wenn nicht durch die Landtage, so durch die wahlberechtigten Gruppen zu sichern, und dafür sehe er jenes an, welches im Ministerprogramm seinen Ausdruck gefunden hat, nämlich die Berufung des die meisten Stimmen in sich vereinigenden Wahlkandidaten. Diese Methode beruhe auf dem Prinzipe, dass diejenigen, die jemanden wählen von dem sie wissen, dass er das Mandat nicht annehmen wird, so anzusehen sind, als ob sie von ihrem Wahlrechte keinen Gebrauch gemacht hätten. Doch darauf gedenke er || || [] näher einzugehen. [Was] die Frage der Man[datsda]uer betrifft, so halte er dieselbe nicht für so dringlich, [] durch ihr Hinzutun der Gesetzentwurf noch erschwert werden sollte, zumal im Bedarfsfalle die legislative Regelung dieser Frage leichter durchzuführen wäre, als jene der direkten Wahlen.

Nach dieser Darlegung ersucht der Minister des Innern um die Zustimmung der Konferenz: 1) dass er von Sr. Majestät die Ah. Genehmigung für die erwähnte Interpretation des § 7 erbitte, worin zugleich die Ah. Ermächtigung für die Regierung zu erblicken wäre, im gegebenen Fall ohne weitere prinzipielle Auseinandersetzung die Anwendung des § 7 bei Sr. Majestät beantragen zu dürfen; 2) dass, wenn die Ah. Genehmigung erfolgt, der auf den engeren Umfang beschränkte Gesetzentwurf zur || || Behandlung im Ministerrate und zur Vorlage an Se. Majestät gelange.

Minister Dr. Unger erklärt seine Übereinstimmung mit den Anträgen des Ministers des Innern über die Interpretation des § 7, wobei er konstatieren will, dass er gleich dem Antragsteller zu dieser Interpretation nicht etwa aus politischen Motiven und Parteirücksichten, sondern aus rein juristischen Gründen gelange, so dass wenn er heute als Mitglied eines Gerichtshofes seine Meinung nach streng richterlichem Gewissen auszusprechen hätte, er ganz entschieden diese Interpretation als die allein richtige anerkennen würde. Durch diese Interpretation werde übrigens, soferne von ihr ein praktischer Gebrauch gemacht wird, dem Interpretationsrechte des Abgeordnetenhauses in keiner Weise präjudiziert, da letzteres in jedem Falle die Legalität der || || [] [prüfen], somit Gelegenheit [hätte] seine Anschauungen [in Betreff] der Interpretation [des] § 7 auszusprechen. Endlich bemerke er, dass die Richtigkeit der Interpretation des Ministers des Innern [auch] schon von einem Mitgliede der Verfassungspartei im Herrenhause (Baron Lichtenfels)18 anerkannt worden ist, einen hervorragenden Juristen, dem niemand zumuten kann, dass er je geneigt sein könnte, eine juristische Ansicht aus Parteirücksichten zu vertreten. Was den sub 6) angeführten Punkt anbelangt, so könne auch er natürlich den § 18 nicht so interpretieren, dass in den bezeichneten Fällen direkte Wahlen eingeleitet werden müssen, allein die Eventualität scheine ihm doch nicht ausgeschlossen, dass sie eingeleitet werden können wenn er sich den Fall denkt, dass augenblicklich die Zusammenberufung des Landtages entweder absolut untunlich ist, oder insoferne untunlich erscheint, als die Inanspruch|| || nahme des komplizierten Apparates aus Anlass der Sezession etwa eines Abgeordneten mit dem zu erzielenden Resultat außer Verhältnis stehend befunden würde. Er sei aber vollkommen einverstanden, dass der Fall ad 6) nicht unter die dem § 7 zweifellos subsumierbaren gehört, und trete daher den Anträgen des Ministers des Innern zur Gänze bei. Der Unterrichtsminister schließt sich gleichfalls den Anträgen des Ministers des Innern an. Auch er verkennt nicht, dass der Fall sub 6) nicht mit solcher Bestimmtheit, wie die ersten fünf unter den § 7 subsumiert werden darf. Es sei richtig, man könne die Landtage einberufen, und wenn man dies kann, so würde er es für Pflicht halten, diesen Weg zu gehen. Da aber in der Regel eine solche Übereinstimmung zwischen dem Landtage und seinen Delegierten vorausgesetzt werden kann, dass aus der Neuwahl immer wieder || || [] Mitglieder hervorgehen[] Operation ins Unendliche wiederholt werden könnte. [Ihm] scheine dieser Fall als der [verd]erblichste von allen. Wenn daher die Konferenz die Überzeugung teilt, das der erwähnte Fall ad 6) durch den § 7 nicht [in] einer so unzweifelhaften Weise getroffen sei, dass er in den Sr. Majestät in Betreff der Interpretation des § 7 zu stellenden Antrag aufgenommen werden könnte, so würde er es nicht für geraten finden, mit einer Vorlage an den Reichsrat zu treten, in welcher diese Lücke nicht ausgefüllt wäre. Der Unterrichtsminister erklärt sich mit den Anträgen des Ministers des Innern vollkommen einverstanden, und weist in Betreff der Unzulässigkeit der Subsumierung des 6) Falles unter den § 7 darauf hin, dass zu dieser Anschauung nicht bloß die juristische Auslegung der bezüglichen Gesetzesstellen führe, sondern dieselbe auch in der Praxis ihre ausnahmslose || || Bestätigung finde, da noch in keinem einzigen solchen Falle die Frage auch nur ventiliert worden ist, ob man von den direkten Wahlen Gebrauch machen könnte.

Nach dieser Diskussion werden die Anträge des Ministers des Innern einhellig genehmigt.19

III. Gesetzentwurf über die Errichtung einer Hochschule für Bodenkultur in Wien

III. ℹ️ Der Ackerbauminister referiert über den nach vorangegangener Prüfung durch ein Subkomitee des Ministerrates modifizierten, und mit diesen Modifikationen einstimmig gut geheißenen Gesetzentwurf über die Errichtung einer Hochschule für Bodenkultur in Wien.

Die Konferenz erteilt einhellig ihre Zustimmung, dass der Ackerbauminister zur Einbringung dieses beiliegenden Gesetzentwurfes im Reichsrate die Ah. Genehmigung einhole.a,20

IV. Besprechung in Betreff des nach Absicht des Finanzministers dem Reichsrate vorzulegenden Exposés zum Budget

|| || IV. ℹ️ Der Ministerpräsident [bringt über] Wunsch des Finanz[ministers] die Frage zur Besprechung, ob, in welchem Zeitpunkt [und] in welcher Form das von [dem] Finanzminister in Aussicht genommene Exposé zu den [Bu]dgetvorlagen im Reichsrate zum Vortrage zu bringen sei.21

Nachdem der Finanzminister auseinandergesetzt, wie er, um gewissen geflissentlichen Irreführungen des Publikums über die Finanzvorlagen zu begegnen, es für wünschenswert [] notwendig halte, dieselben im Reichsrate durch eine ein[fache] Darlegung der Ziffern, und zwar in der bisher immer [übl]ichen Weise mittelst mündlichen Vortrages zu erläutern, spricht sich die Konferenz nach einiger Diskussion dafür aus, dass dieses Exposé bei Beginn der der Adressdebatte nächstfolgenden Sitzung des Abgeordnetenhauses gehalten werde.22

V. Verwahrung der Stadt Biała gegen die galizische Resolution

|| || V. ℹ️ Der Ministerpräsident teilt mit, dass ihm heute vom Bürgermeister von Biała die beiliegende Adresse der gleichnamigen Stadtgemeinde übergeben worden ist, worin unter Darlegung des Vertrauens zu dem Gesamtministerium die Bitte um Nichtunterstützung der galizischen Resolution gestellt wird.b 23

VI. Statut für die Akademie der Wissenschaften in Krakau

VI. ℹ️ Der Unterrichtsminister referiert über die Statuten für die in Krakau zu errichtende Akademie der Wissenschaften.

Er teilt das Ah. Handschreiben vom 2. Mai 1871 mit, welchem Se. apost. Majestät den Ah. Wunsch, dass eine Akademie der Wissenschaften mit dem Sitze in Krakau gegründet werde, auszusprechen, und dem Unterrichtsminister den Ah. Auftrag zu erteilen, geruhten, mit der bestehenden Krakauer Gesellschaft der Wissenschaften wegen deren Umbildung in || || [eine] [] Akademie zu [verhande]ln und die geeigneten [An]träge der Ah. [Schlu]ssfassung zu unterzie[hen].24 Dieser Ah. Auftrag wurde vollzogen, und liegt nunmehr als Resultat der Verhandlungen ein Sta[tuten]entwurf vor. Nachdem derselbe, da es sich um die Umwandlung eines Vereins in eine Akademie handelt, auch dem Minister des Innern mitgeteilt worden, und die von letzterem bezüglich einiger Punkte gemachten Bemerkungen der Art sind, dass der Unterrichtsminister sich denselben vollkommen anzuschließen in der Lage ist, so gedenkt derselbe nunmehr mittelst eines au. Vortrages, dessen wesentlichen Inhalt er der Konferenz zur Kenntnis bringt, für dieses Statut mit den einvernehmlich mit dem Minister des Innern beantragten Modifikationen die Ah. Genehmigung einzuholen. || || Der Entwurf der Ah. Entschließung, welchen der Unterrichtsminister Sr. Majestät zu unterbreiten sich erlauben will, lautet:

„Indem ich den Beschluss der Krakauer Gesellschaft der Wissenschaften wegen Umbildung der Gesellschaft in eine Akademie der Wissenschaften, womit sie Meiner im Ah. Handschreiben vom 2. Mai 1871 ausgesprochenen Absicht entsprochen hat, zur Kenntnis nehme, erteile ich dem von ihr beschlossenen Statutenentwurf der Akademie im Prinzipe mit den von ihnen beantragten Änderungen Meine Genehmigung.

Zugleich beauftrage ich Sie, nunmehr das Geeignete zu veranlassen, dass die Akademie ins Leben trete. Ich behalte Mir vor, einen Protektor der unter Meinem Schutz stehenden Akademie zu ernennen. Wegen Erwirkung eines jährlichen Staatsbeitrages zu der Dotation der Akademie || || [ist] das Entsprechende zu veranlassen, und die wei[teren] Anträge an Mich zu [ersta]tten.“

Die Konferenz erklärt einhellig ihre Zustimmung und ermächtigt den Unterrichtsminister zur Erstattung des au. Vortrages.25

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Innsbruck, 7. Februar 1872. Franz Joseph.