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Nr. 10 Ministerrat, Wien, 16. Dezember 1871

RS. und bA.; P. Stransky; VS. Auersperg; BdE. und anw. (Auersperg 16. 12.); Lasser 21. 12., Holzgethan 22. 12., Banhans 23. 12., Stremayr 23. 12., Glaser, Unger 24. 12.; abw. Chlumecký

KZ. 4284 – MRZ. 135

|| || Protokoll des zu Wien am 16. Dezember 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Durchlaucht des Herrn Ministerpräsidenten Fürsten Auersperg.

I. Instruktion an die Regierungskommissare bei den Landtagen in Laibach und Bregenz

I. ℹ️ Der Minister des Innern trägt vor: Wie aus dem Ministerratsprotokolle vom 14. Dezember 1871 zu ersehen ist, werden die Landtage || || längstens am 23. Dezember geschlossen.1 Allen Anzeichen nach dürften die Landtage in Laibach und Bregenz die Vornahme der Reichsratswahlen an Reservationen, Proteste, Bedingungen und dergleichen knüpfen. Der Minister des Innern weist aus dem Wortlaute des § 16 der Landtagsordnung nach, dass der Landtag die Pflicht hat, die Reichsratswahlen vorzunehmen, und dass eine an Bedingungen geknüpfte Vornahme der Reichsratswahlen gegen den § 16 verstoßt.

Nimmt der Landtag die Reichsratswahlen nur bedingungsweise vor, so müsste entweder dessen Auflösung und die Einleitung von Neuwahlen erfolgen, oder es wären nach § 7 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 18672 die unmittelbaren Wahlen in Anwen|| || [dung] [] Wahlen, wenn [] nicht die ganze für Krain festgesetzte Zahl der Abgeordneten, jedenfalls aber wenigstens ein Teil derselben im Abgeordnetenhause erscheinen. Das gleiche gilt für Vorarlberg. Er beabsichtigt daher Se. Majestät um die Ah. Ermächtigung zu bitten, an die Landtagsregierungskommissäre in Laibach und Bregenz eine Instruktion hinauszugeben, welcher zufolge diese Regierungskommissäre beauftragt werden, den Landtag, falls selber die Vornahme von Reichsratswahlen an Reservationen, Proteste, Bedingungen und dergleichen knüpfen sollte, sogleich mit Beru|| || fung auf die Ah. Ermächtigung, ohne die Vornahme der Wahl selbst abzuwarten zu schließen, wo sodann die direkten Wahlen eingeleitet werden würden. Die an die Regierungskommissäre zu erteilende Instruktion wäre eine geheime und hätte ihnen nur als Norm ihres Vorgehens in den besagten Fällen zu gelten. Hierauf verliest der Minister des Innern einen in dieser Richtung entworfenen au. Vortrag und ersucht die Konferenz um die Zustimmung.

Der Finanzminister äußert sich darüber: Es können zwei Fälle eintreten, entweder a) lehnt der Landtag die Vornahme der Reichsratswahlen unbedingt ab, oder b) er nimmt die Vornahme der Reichsratswah|| || len []den zweiten Fall, [] wenn der Landtag die Vornahme der Reichsratswahlen klausuliert vornehmen sollte, erscheine es [] sehr zweifelhaft, ob der [] des Staatsgrundgesetzes [vom] 21. Dezember 1867 rücksichtlich der direkten Wahlen anwendbar sei, denn dieser § 7 setzt voraus, dass der Landtag den Reichsrat nicht beschickt. Wenn aber der Landtag obwohl klausuliert die Abgeordneten in den Reichsrat wählt, so ist die gesetzliche Voraussetzung, dass der Landtag den Reichsrat nicht beschickt nicht eingetreten, und nachdem übrigens die Reichsratsabgeordneten an keine In|| || struktion des Landtages gebunden sind, so glaubt Votant, dass die mit Klausulierung gewählten Reichsratsabgeordneten gleich anderen Abgeordneten anzusehen seien und dass dem Abgeordnetenhause selbst die Entscheidung überlassen sei, ob dasselbe die mit einer solchen Verklausulierung vorgenommene Wahl als giltig anerkenne, weshalb in einem solchen Falle die Notwendigkeit der Einleitung der direkten Wahlen entfällt, zumal wenn das Abgeordnetenhaus diese Wahl für giltig anerkennt, die Gewählten gleich allen übrigen Abgeordneten ihre Stimme im Reichsrate ohne Rücksicht auf die vom Landtage erhaltende Instruktion abzugeben schuldig sind. Übrigens besorge er auch, dass im Falle, wenn in den besagten Ländern nach dem Beschluss der Vornahme einer klausulierten || || [] direkte [] werden [] Abgeordneten [opposit]ionellen Parteien des Abgeordnetenhauses [] bis zur direkten []nen werden. [Der] Finanzminister stützt [], seiner Ansicht auf der alten Auslegung des Gesetzes und fügt noch bei, dass falls es sich um Verbesserungen im legislativen Wege handeln würde, er sich mit den Anschauungen des Ministers des Innern einverstanden erklären würde.

Darüber äußert sich ferner der Minister des Innern, dass die Bemerkung, als könnten durch den von ihm beantragten Vorgang einige Abgeordnete der oppositionellen Partei bestimmt werden dem Reichsrate fern zu bleiben, ihn nicht veranlassen könne von seinem Antrage abzugehen, || || da es immer möglich ist, dass auch ohne diese Maßregel mehrere Abgeordnete im Hause nicht erscheinen, wofür aber die gegenwärtige Regierung, welche ihrerseits das Möglichste tut, um das Abgeordnetenhaus vollzählig zu machen, durch keine Verantwortung getroffen werden würde. Der Minister Dr. Unger glaubt, dass in beiden oben angedeuteten Fällen ein gleichartiger Vorgang zu beobachten sei, da eine bedingte Vornahme der Wahlen in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Stellung von Bedingungen bei den Wahlen nicht gestattet als eine Beschickung des Reichsrates nicht anzusehen ist, daher vom juristischen Standpunkte in diesem Falle eben derselbe Vorgang einzuhalten wäre, welcher für den Fall vorgeschrieben ist, wenn die Beschickung des Reichsrates || || [] testen [] Landtag [] nicht als sol[] bloß als eine [] an. Es wäre [] Regierung [] er Richtung Ernst [] wickle, um auf diese Weise die verfassungstreue Partei nicht in eine gereizte Stimmung zu versetzen. [Er tritt] daher dem Antrage des Ministers des Innern bei. Der Justizminister vereinigt sich mit der Ansicht des Ministers des Innern, da er dieselbe in dem Wortlaute des § 7 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 vollends gegründet erkennt, zumal durch Verweigerung der unbedingten Wahl durch den betreffenden Landtag den Pflichten des Gehorsams gegenüber den Gesetzen und der Anerkennung || || der Verfassung nicht entsprochen wird, daher gegen einen derartigen Landtag energische Maßregeln ergriffen werden müssen. Der Handelsminister stimmt mit den Ministern Glaser und Unger und beruft sich auf den § 16 der Landtagsordnung, nach welcher der Landtag die Pflicht hat, die Wahlen in den Reichsrat ohne jeden Vorbehalt vorzunehmen.

Der Ministerpräsident konstatiert, dass der Antrag des Ministers des Innern zum Beschlusse erhoben wurde, und dass davon nur der Finanzminister in Ansehung des Vorganges für den Fall abgewichen ist, wenn von den Landtagen der Beschluss auf Vornahme von klausulierten Wahlen in den Reichsrat gefasst werden sollte.

II. Die vom früheren oberösterreichischen Landtage beschlossenen Gesetze

|| || [II.] ℹ️ [Der Minister des Innern] [] Konferenz [] [österreichische] [] mitgeteilt, [] [Ober]österreich [] werden, im [] [Land]tage die Il[legalität] [] vom früheren [Land]tage beschlossenen Ge[setze] auszusprechen.

Der Minister des Innern spricht hiebei seine Erwartung aus, dass es [dazu] nicht kommen werde und er beabsichtige an den Landeshauptmann Eigner in Linz diesfalls zu schreiben. An den Statthalter selbst beabsichtiget der Minister des Innern einen Erlass hinauszugeben, dahin zu wirken, dass von Erörterungen der Illegalität im Landtage Umgang genommen werde, dass aber falls es dennoch dazu kommen sollte, der Statthalter im Landtage zu eröffnen hätte, dass die Regierung nicht in der Lage wäre, sich den || || sich daraus ergebenden Konsequenzen anzuschließen.3 Der Minister Dr. Unger stimmt dem Antrage des Ministers des Innern bei und erwähnt, dass in der Montagsrevue ein Artikel von einem Hyperliberalen gegen die Anfechtung der früheren Landtagsbeschlüsse erschienen ist, und dass er dafür wäre, diesen Artikel unter der Hand in Oberösterreich zu verbreiten, nachdem aber hierauf seitens der Konferenzmitglieder entgegnet wurde, dass der besagte Artikel auch schon in anderen Zeitungen abgedrückt worden ist, bemerkt der Votant, dass er denselben Artikel in der Linzer ämtlichen Zeitung auch einschalten lassen werde.

Die Konferenz hat einhellig den Anschauungen des Ministers des Innern zugestimmt.4

III. Ernennungen von Landeshauptleuten

|| || III. ℹ️ [] [Minister des Innern] [] Konferenz [] Ah. [] er Landes[] herabge[setzt] [] bemerkt hie[zu] [] bezügliche A [h. Sanktion] vom 15. [Dezember] datiert ist und dass der [] [in] Mähren zum Landeshauptmanne ernannte Freiherr v. Widmann dazumal noch nicht als Abgeordneter gewählt war.5

Nachdem es [nicht] angeht die Ernennung des Widmann zum Landeshauptmann unter einem früheren Datum zu veröffentlichen, als dessen Wahl als Abgeordneter erfolgte, so erlaubt sich der Minister des Innern mittelst Protokolls zu Ah. Kenntnis Sr. Majestät ehrerbietigst zu bringen, dass er die Änderung des Datums der Ah. Resolution vom 15. auf den 16. Dezember im Wege der Ah. Kabinettskanzlei bewirkt habe.6 || || Der Minister des Innern bringt weiter vor, dass zum Landeshauptmanne für Laibach Ritter von Kaltenegger Sr. Majestät in Vorschlag gebracht wurde. Nun habe er aber aus den Zeitungen ersehen, dass das Landtagsmandat des Kaltenegger so wie auch das, des vom Landespräsidenten zum Landeshauptmann secundo loco vorgeschlagenen Dr. Suppan im Landtage als illegal angefochten werden wird.7 Nachdem es nicht ratsam erscheint, dass zum Landeshauptmanne eine solche Persönlichkeit ernannt werde, die aus der Zahl der Landtagsabgeordneten später gestrichen werden könnte, so habe er sich im telegrafischen Wege an den Landespräsidenten gestern mit der Anfrage gewendet, was es für ein Bewandtnis hiermit habe, und nach wiederholter telegra|| || [fischer] [Urgenz] [] [nachstehendes Schreiben erhalten] [] [Ausschuss wird] [] wegen Laibacher [] beschließen [] der Laibacher Wahl sehr möglich „[] Bei dieser Sachlage [modi]fiziere ich meinen Antrag, dass ich den Alexander Grafen Auersperg [tert]io loco vorschlage.“ Diesem nach beantragt der Minister des Innern den Alexander Grafen Auersperg Sr. Majestät zum Landeshauptmanne au. in Vorschlag zu bringen.

Die Konferenz stimmt dem Antrage zu.

Hieran knüpft schließlich noch der Minister Dr. Unger die Bemerkung, dass das gestrige Abendblatt des Tagblattes schon Mitteilungen über die Ernennungen || || zu Landeshauptleuten gebracht habe, dass dieselben aber unrichtig seien, dass ferner dieses Zeitungsblatt auch die Nachricht brachte, dass mit der Ausarbeitung des Entwurfes der Ah. Thronrede die Minister Dr. von Stremayr und Dr. Unger betraut sind. Alle diese Zeitungsmitteilungen beruhen daher lediglich auf Mutmaßungen.8

IV. Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Bezüge der Professoren der theologischen Fakultäten als Regierungsvorlage im Abgeordnetenhause des Reichsrates

IV. ℹ️ Der Kultus- und Unterrichtsminister gedenkt Se. Majestät um die Ah. Bewilligung zu bitten, einen Gesetzentwurf über die Bezüge der Professoren an den theologischen Fakultäten als Regierungsvorlage im Abgeordnetenhause einbringen zu dürfen.9

In der Session vom Jahre 1870 haben beide Häuser des Reichsrates die Aufforderung an die Regierung || || [] Gehälter der [] den theolo[gischen Fakultäten] in ei[]ste Gleich[] den Gehältern []en an den [] Fakultäten an[] Weise zu er[]. Der vorige Unterrichtsminister war des Erachtens, auf Grund dieses Beschlusses eine Gehaltserhöhung im Verordnungswege ins Leben zu rufen, und erbat sich dazu mit Zustimmung des Ministerrates die Ah. Genehmigung. Anlässlich der Budgetverhandlung pro 1871 fasste der Reichsrat die Resolution, die Regierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Bezüge der Professoren an den theologischen Fakultäten aufzufordern. Hiedurch erhielt die Resolution vom Jahre 1870 eine nähere Präzisierung. Da jedoch die Quote || || des Mehraufwandes pro 1871 mit dem Finanzgesetz die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hatte, glaubte der gewesene Unterrichtsminister keinen Anstand nehmen zu sollen, die Verordnung mit Beginn des laufenden Studienjahres zu aktivieren. Von der Verlautbarung derselben wurde vorläufig abgesehen. Dem gegenwärtigen Unterrichtsminister erscheint es aber geboten, dem einmütigen Wunsche der beiden Häuser des Reichsrates zu entsprechen, zumal auch die Gehaltsregulierung der weltlichen Professoren auf dem Gesetzgebungswege zustande gekommen ist10, und ein besonderer Grund für einen abweichenden Vorgang nicht vorliegt. Was den materiellen Inhalt der Verordnung betrifft, so glaubt sich || || []minister [] welche Verän[] nicht aus[] da die [] kommenden Verhältnisse der [] Professoren [] Berücksichtigung []n haben. Der Gesetzentwurf unterscheidet sich daher von der Verordnung lediglich durch die Form. Der Anfangs[ter]min für die Wirksamkeit des Gesetzes musste im Hinblick darauf, dass die Gehaltserhöhung faktisch bereits seit 1. Oktober l. J. besteht, auf dieses Datum zurückverlegt werden.

Der Minister für Kultus und Unterreicht erhält die Zustimmung der Konferenz zur Einholung der bezüglichen Ah. Ermächtigung.11

V. Voranschläge der Normalschulfonds von Tirol, Vorarlberg, Dalmatien, Galizien und Krain

|| || V. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht teilt der Konferenz den au. Vortrag mit, welchen er an Se. Majestät zu erstatten beabsichtiget und worin Se. Majestät gebeten werden, die Voranschläge der Normalschulfonds von Tirol, Vorarlberg, Dalmatien, Galizien und Krakau für das Jahr 1871 mit der vom Kultus- und Unterrichtsminister beantragten Erfordernis- und Bedeckungssumme Ag. zur Ah. Kenntnis zu nehmen.12

Da übrigens die Zuschüsse der Staatsfinanzen zu den Normalschulfonds aufgrund des § 66 (RGBl. ex 1869 Nr. 62) des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 186913 ziffernmäßig bereits festgestellt sind und jährlich mit dem Finanzgesetze genehmigt werden, demnach für die Geldgebarung dieser Fonds, insoweit sie die Staatsfinanzen berührt, be|| || [] Grenze [] es sich bei [] dieser Vor[] []nn die Fixierung [] der der ein[]ken innerhalb []en Rahmens [] er von Jahr [] mehr weniger sich von den Grundlagen handelt, so erbittet sich der Minister für Kultus und Unterricht ferner in die[sem] au. Vortrage die Ah. Ermächtigung, die Chefs der politischen Länderstellen jener Königreiche und Länder, in welchen die Feststellung der Voranschläge der Normalschulfonds noch nicht im Sinne des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 erfolgt, anzuweisen, diese Voranschläge, in so ferne nicht ein außerordentlicher Staatszuschuss in Anspruch genommen wird, in solange jährlich im eigenen Wirkungskreise ohne weitere Vorlage festzustellen, bis || || deren Genehmigung im Sinne des bezogenen Gesetzes vom Landtag angenommen wird.

Der Finanzminister und der Justizminister wünschten, dass die nach dem au. Vortrage den Länderchefs zu überlassende Feststellung der Voranschläge dem Ministerium vorbehalten bleibe, wogegen der Minister für Kultus und Unterricht bei seinem Antrage verbleibt, worauf der Minister des Innern den Antrag macht, diese Feststellung den Länderchefs jedoch mit dem Beisatze „bis auf Weiteres“ zu überlassen, wodurch jeden Augenblick das Ministerium diese Angelegenheit an sich zu ziehen in der Lage sein wird.

Die Konferenz akzeptiert den Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht mit [].14

VI. Die vom Krainer Landtage beschlossenen Gesetzentwürfe bezüglich der Volksschulen

|| || VI. ℹ️ Der Minister für Kultus und Unterricht berichtet über [] au. Vortrag, mittelst welchen Se. Majestät gebeten werden, den vom Krainer Landtage beschlossenen Gesetzentwürfen a) zur Regelung der Nomalschulfondsbeiträge von Verlassenschaften, und b) zur vorläufigen Regelung einiger Rechtsverhältnisse der Volksschulen die Ah. Sanktion nicht zu erteilen.

Die Konferenz stimmt den Anschauungen des Ministers für Kultus und Unterricht einhellig zu.15

VII. Besetzung des Bischofstuhles in Ragusa

VII. ℹ️ Der Minister für || || Kultus und Unterricht beabsichtigt den Bischof von Sebenico Johann Zaffron für den erledigten Bischofsstuhl in Ragusa bei Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen. Indem er den bezüglichen von ihm entworfenen au. Vortrag zum Vortrage bringt, erhält er die Zustimmung der Konferenz den Bischof von Sebenico für das in Rede stehende Bistum Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen.16

VIII. Gesetzentwurf betreffend die Erneuerung der Hypothekarinskriptionen sowie die Anmeldung und Umgestaltung von Hypothekarrechten in Dalmatien

VIII. ℹ️ Der Justizminister erhält die Zustimmung der Konferenz bei Sr. Majestät die Ah. Ermächtigung einzuholen, den Gesetzentwurf betreffend die Erneuerung von Hypothekarinskriptionen so wie die Anmeldung und Umgestaltung von Hypothekarrechten im || || Reichsrate [als Regierung]svorlage [einbringen zu] dürfen.17

IX. Ernennung von Mitgliedern in das Herrenhaus

IX. ℹ️ Der Ministerpräsident [macht der Konferenz] die Mitteilung von den mit Tod abgegangenen Mitgliedern des Herrenhauses. Es erscheine ihm angezeigt, auf einen Ersatz Bedacht zu sein, weshalb er [an] die Konferenzmitglieder das Ansuchen richten müsse, über diesfalls geeignete Persönlichkeiten vorläufig mit sich zu Rate zu gehen, um bei der seinerzeit hierüber im Ministerrate zu pflegende Beratung eventuell mit Anträgen sich begegnen zu können.18

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 30. Dezember 1871. Franz Joseph.