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Nr. 617 Ministerrat, Wien, 17. November 1871 - (PDF)

RS. und bA.; P. Weber; VS. Holzgethan; BdE. und anw. (Holzgethan 17. 11.), Scholl 23. 11., Grocholski 25. 11., Wehli.

KZ. 3788 – MRZ. 124

|| || Protokoll des zu Wien am 17. November 1871 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Finanzministers Freiherrn v. Holzgethan als Vorsitzenden des Ministerrates.

I. Auflösung des mährischen Landtags - (PDF)

I. ℹ️ Der Vorsitzende des Ministerrates bezeichnet als Gegenstand der heutigen Konferenz die Beschlussfassung über den gegenüber dem mährischen Landtage einzuhaltenden Vorgang und fordert den Leiter des Ministeriums des Innern auf, den in Betreff des gedachten Landtages bestehenden fakti|| || schen Sachverhalt darzulegen.

Der Leiter des Ministeriums des Innern erklärt, dass bezüglich des mährischen Landtages, wenn dieser den Gegenstand seines Vortrags zu bilden hat, heute nur die Frage in Betracht kommen kann, ob derselbe in seiner dermaligen Zusammensetzung belassen oder aufgelöst werden soll. Bei Beantwortung dieser Frage könne er sich nur auf sein in früheren Sitzungen der hohen Konferenz ausgesprochenes Votum berufen, nämlich, dass nicht bloß der mährische, sondern alle andern in gleicher Lage befindlichen und in gleicher Tendenz gewählten Landtage aufzulösen wären1. Der Aufforderung Sr. Exzellenz des Herrn Vorsitzenden gemäß wolle er sich aber heute bloß auf den mährischen Landtag beschränken.

Darauf, dass die Legalität des mährischen Landtages wegen bei den Wahlen vorgekommener Ungesetzlichkeiten angefochten wird, glaube er nicht eingehen || || [] stelle sich [] nur dahin, ob der [] des mährischen Landtages [] Rücksicht auf die von [] gefassten Beschlüsse []sig ist oder nicht. Dies sei in zweifacher Richtung zu erwägen. Die Beschlüsse des Landtages stellen sich teils als Beschlüsse politischer, teils als solche administrativer Natur heraus. In politischer Beziehung sind dieselben mit Ausnahme dessen, dass vom mährischen Landtag beschlossen wurde, die Wahlen für den Reichsrat vorzunehmen, identisch mit jenen des böhmischen Landtags. In der vom mährischen Landtage angenommenen au. Adresse wird jedoch eine verfassungsmäßige Verpflichtung zur Vornahme der Reichsratswahlen gleichfalls nicht anerkannt, sondern erklärt, dass die letzteren nur behufs der Manifestation, dass die Bevölkerung den Ausgleich anstrebe, vorgenommen werden. Durch einen weitern, die Wahl der || || Delegationen betreffenden Passus der Adresse wird der Ausgleich mit Ungarn in Frage gestellt. Diese zwei Punkte allein bezeichnen den politischen Charakter der Landtagsbeschlüsse2.

Aber auch die Beschlüsse nicht politischer Natur geben Anlass, zur Auflösung des Landtages zu schreiten. Welche Haltung derselbe gegenüber den Schulgesetzen eingehalten hat, sei bekannt3. Das Ministerium des Innern habe darüber vom Statthalter Informationen eingeholt; sie stimmen damit überein, was der Leiter des Unterrichtsministeriums diesfalls der hohen Konferenz zur Kenntnis gebracht hat. Der Landtag hat der Bestimmung des Gesetzes vom 2. März 1870, wornach das Land bezüglich der Volksschulen gewisse subsidiarische Verpflichtungen zu übernehmen, nämlich die durch die Leistungen der Gemeinden und durch eine 8 % Umlage nicht gedeckten Bedürfnisse der Schulen zu bestreiten hat, nicht nur nicht || || [] gerade [] getan4. [] Motion des Landesschulrates, für das Jahr 1872 eine [] 90.000 fl. für Schulzwecke einzustellen, wurde, obwohl das Bedürfnis der Schulen und der vom Landesschulrate begehrte Betrag mehr als dreimal so hoch ist, von der Landtagskommission der Antrag beschlossen, für die Schule gar nichts zu bewilligen und auf diesem indirekten Wege die Wirksamkeit der Schulgesetze zu beseitigen. Man trug sich mit dem Gedanken, die Ungültigkeit der Schulgesetze formell auszusprechen; dazu kam es wohl nicht, man strich aber mit großer Majorität die Bedeckung, stellte dadurch die Wirksamkeit des Gesetzes in Frage und bereitete dem Lande die größten Verlegenheiten. Dieser Beschluss, der eine offene Auflehnung gegen das von Sr. Majestät Ah. sanktionierte Schulgesetz bekundet, sei ein zweiter, aber gewiss ebenso || || wichtiger Grund wie der früher erwähnte politische, um die Regierung zu bestimmen, gegen den mährischen Landtag mit der Auflösung vorzugehen.

Der Vorsitzende des Ministerrates ist der Meinung, dass von der politischen Seite der Frage ganz abgesehen werden könnte; man käme da auf ein gefährliches Terrain. Die Legalität oder Illegalität des Landtages zu beurteilen, könne gar nicht Gegenstand eines Anwurfes sein, weil darüber kein Richter besteht. Weder das Votum eines anderen Landtages, noch jenes des Reichsrates sei diesfalls maßgebend. Letzterer könne über die Giltigkeit der Wahl der einzelnen Abgeordneten beschließen, über die Frage aber, ob der Landtag, der sie entsendet hat, legal oder illegal sei, steht ihm eine Entscheidung nicht zu. Auch die Regierung ist hiezu nicht berufen. Nur der Landtag || || []ge kompetent [] Gebiet dürfe man [] nicht begeben, dagegen [] auf Grund der positiven []chen die Frage zu [], ob dieser Landtag [] schaffen ist, dass mit ihm weiter regiert werden kann. Und dies sei in der Tat nicht der Fall.

Er fasst da namentlich die Schulangelegenheiten ins Auge. Für das Jahr 1871 war von der vorigen Landesvertretung ein Betrag eingesetzt; allein der aus dem jetzigen Landtag hervorgegangene Landesausschuss hat es unter mannigfaltigen Vorwänden dahin zu bringen gewusst, dass bis zur Stunde nichts ausbezahlt wurde und die Lehrer im ganzen Land der ihnen durch ein Ah. sanktioniertes Landesgesetz zugesprochenen Rechte nicht teilhaftig werden können. Was das Jahr 1872 anbelangt, so hat der Landtag eine Position von 90.000 fl. einfach gestrichen und auf solche Art ein chaotisches Gewirr für ] || || dieses Jahr vorbereitet. Das Landesbudget pro 1872 mit Auslassung dieser Post könnte Sr. Majestät unmöglich mit dem Antrag auf Ah. Sanktionierung unterbreitet werden, denn dies würde indirekt eine Aufhebung des Schulgesetzes bedeuten; einen Teil des Budgets zu genehmigen und den anderen nicht, gehe nicht an, weil Gesetze überhaupt nur entweder in toto angenommen oder verworfen werden können. Somit gehe man in Mähren einem budgetlosen Zustand mit allen unabsehbaren Nachteilen, die sich daraus ergeben müssen, entgegen5. Der mährische Landtag habe sich, ganz abgesehen von seiner politischen Haltung, durch sein sachliches Vorgehen ganz unmöglich gemacht und es der Regierung geradezu nahegelegt, die Auflösung vorzunehmen, weil eben ein Regieren mit ihm nicht möglich ist. Er sehe keinen anderen || || Ausweg als die Auflösung des [] Landtags. Da der [] sachlicher und kein [] ist, sei die Regierung vor dem Vorwurf der Inkompetenz bewahrt; der Vorgang des mährischen Landtages [] eben ein spezifischer, daher treffe die Maßregel, die gegen ihn angewendet wird, nicht auch andere Landtage, bei denen ähnliche Verhältnisse nicht vorliegen.

Der Landesverteidigungsminister stellt die Frage, ob schon etwas vorliegt, woraus der definitive Beschluss des Landtages, für Schulzwecke nicht zu zahlen, konstatiert werden kann.

Der Leiter des Ministeriums des Innern bejaht diese Frage und bringt den diesfälligen Bericht des Statthalters vom 16. November 1871 zur Verlesung6. Hieraus geht hervor, dass, nachdem der Landesschulrat 350.000 fl. in Anspruch genommen, der Landesausschuss 90.000 fl. präliminiert und die Finanzkommission || || des Landtages (mit der Motivierung, dass über Antrag eines Abgeordneten die Sistierung des Volksschulgesetzes in Verhandlung genommen worden ist) gar nichts einzustellen beantragt hatte, der Landtag, ungeachtet dringendster Abmahnung seitens des Statthalters, ungeachtet hierauf der Landesausschuss den Antrag auf 90.000 fl. erneuerte und ungeachtet noch zwei Abgeordnete derselben Partei, welche die Majorität des Landtages bildet, in längerer Rede die Einstellung der Schuldotation befürworteten, mit großer Majorität die Streichung der ganzen Summe beschlossen hat7.

Minister Ritter v. Grocholski findet in der Streichung der Schuldotation keinen genügenden Grund für die Landtagsauflösung. Letztere müsste doch die Erzielung einer praktischen Wirkung zum Zwecke haben; es sei aber nicht mehr die nötige Zeit vorhanden, um den Landtag vor dem Zusammentreten des Reichsrates || || [] einzuberufen, [] Schuldotation neuerlich in Verhandlung nehme, und die gestrichene Summe wieder einstelle. Die Ansicht, dass das Landesbudget zur Ah. Sanktionierung nicht vorgelegt werden kann, teile er nicht. Wenn eine Vertretung eine Reihe von Ausgabsposten zu decken nach dem Gesetze verpflichtet ist, viele davon bewilligt, eine aber gegenwärtig noch nicht einstellt, so scheine ihm das keinen Grund abzugeben, die Ah. Sanktion für die bewilligten Posten zu verweigern. Die Sanktionierung des Budgets präjudiziere nicht der Sanktionierung eines spätern, die Schuldotation bewilligenden Beschlusses. Der Landtag habe ja nicht beschlossen, für alle Ewigkeit keine Schuldotation zu bewilligen, sondern nur für den Augenblick, weil über Antrag eines Abgeordneten die Abänderung der Schulgesetze in Verhandlung genommen werden soll. || || Wäre übrigens die Auflösung geboten, so hätte sie gleich nach dem Beschluss und nicht einige Wochen nach der Schließung des Landtags verfügt werden sollen. Man möge die Sache wie immer ansehen, zuletzt werde es sich doch nur um eine Landtagsauflösung aus politischen Gründen handeln, und auf diese könnte er nicht eingehen, weil politische Motive für das provisorische Ministerium, welches nur dahin zu trachten hat, dass der Reichsrat sicher zustande komme und die Steuern pro 1872 votiere, nicht maßgebend sind.

Der Leiter des Ministeriums des Innern bemerkt, dass es bei einem geschlossenen Landtag nicht notwendig, ist, die Auflösung, wenn solche als geboten erscheint, augenblicklich zu veranlassen. Es sei dies nie geschehen und sei auch nicht leicht möglich, da doch die Vorlage der Landtagsprotokolle abgewartet und der || || [] werden muss. [] in Betreff der Verhältnisse in einer nächsten [] desselben Landtages [] in keinem Falle zu hoffen, denn aus der ganzen Verhandlung sei zu ersehen, dass man den Schulgesetzten Hindernisse in den Weg legen will. Die Bedürfnisse der Schule müssen aber gedeckt, die Lehrer müssen leben gemacht werden. Zudem handle es sich nicht bloß darum, diesen Verlegenheiten abzuhelfen, sondern auch darum, zu manifestieren, dass der Landtag gegen das Gesetz gehandelt hat und dass ein illegaler Vorgang nicht geduldet werden kann.

Der Vorsitzende des Ministerrates hat gleichfalls die Überzeugung, dass von dem dermaligen Landtag nicht zu erwarten ist, er werde zu einer besseren Einsicht kommen und sich dem Gesetze fügen. Die Spitze des Beschlusses sei auf die Beseitigung der Schulgesetze gerichtet. Die Sache liege nicht || || so, dass der Landtag noch in Überlegung ziehen will, ob er die Dotation bewilligen soll, sondern umgekehrt, der Landtag habe nichts bewilligt, weil nach seiner Ansicht die Schulgesetze beseitigt werden müssen. Dies könne man doch von keinem Landtage hinnehmen. Der Vorvotant habe auf die Aufgabe des provisorischen Ministeriums hingewiesen, den Reichsrat so gesichert als möglich zustande zu bringen. Die von dem gegenwärtigen mährischen Landtage, welcher mit dem böhmischen auf ganz gleichem Boden steht, gewählten Abgeordneten werden im Reichsrate zuverlässig nicht erscheinen. Bei der beträchtlichen Anzahl von Deputierten, welche der mährische Landtag zu stellen hat, wäre das Zustandekommen eines beschlussfähigen Reichsrates sehr in Frage gestellt, während die Auflösung den doppelten Vorteil gewährt, einerseits, dass die Mehrzahl der von dem neuen Landtage gewählten Abgeordneten in den Reichsrat eintreten || || [] kürzesten [] Position [] wieder eingestellt, welches sonst wegen der direkten und ostentativen Auflehnung gegen ein von Sr. Majestät sanktioniertes Gesetz niemals zur Ah. Genehmigung vorgelegt werden könnte. Der Antrag eines Abgeordneten auf Umarbeitung eines Gesetzes berechtige durchaus nicht, dem Gesetze entgegen zu handeln. Auf diese Art könnten durch einzelne hingeworfene Anträge alle möglichen Posten verschwinden gemacht und die Befolgung der Gesetze illudiert werden. Gesetze aber, ob sie gut oder schlecht sind, müssen beobachtet werden, solange sie in Kraft bestehen.

Der Leiter des Ministeriums des Innern fügt bei, dass, wenn die Einbringung eines Abänderungsantrages hinreichte, von der Durchführung eines bestehenden Gesetzes zu entbinden, durch den Antrag irgend eines Abgeordneten, dem beispielsweise || || das Vorspanns- oder Einquartierungsgesetz nicht zusagt, die Einstellung der gesetzlichen Schuldigkeit für Vorspann und Einquartierung verhindert, ja schließlich etwa der Reichsrat, wenn er daran geht, die Steuerreform in Verhandlung zu nehmen, erklären könnte, bis dahin keine Steuern bewilligen zu wollen. Der mährische Landtag habe übrigens die Frage der Schuldotation nicht, wie Se. Exzellenz Minister Ritter v. Grocholski zu meinen scheint, bloß vertagt, sondern die Post einfach abgestrichen, ohne dass der Gegenstand im Landtage wieder zur Sprache gekommen wäre.

Der Landesverteidigungsminister erklärt, dass er, nachdem die Auflehnung des mährischen Landtages gegen ein Ah. sanktioniertes Gesetz konstatiert ist, zu seinem Bedauern der Ansicht Sr. Exzellenz des Herrn Vorsitzenden, bei Sr. Majestät die Auflösung dieses Landtages in Antrag zu bringen, beipflichten müsse. Er tue dies || || [] nicht aus politischen Gründen, sondern ausschließlich in Anbetracht der [] gemachten administrativen Motive.

Minister Ritter v. Grocholski votiert gegen die Auflösung, weil dieselbe immer ein politischer Akt bleibt, zu welchen unter den heutigen Verhältnissen das provisorische Ministerium nicht schreiten sollte.

Der Vorsitzende des Ministerrates bittet zu berücksichtigen, dass auch das provisorische Ministerium Pflichten hat und verantwortlich ist. Würden wir mitten im Jahre stehen, so ließe sich mit einer Politik des Zauderns noch eine Zeit durchkommen, heute aber sei die Zeit so vorgeschritten, dass es sich bereits um Tage handelt. Wenn das Ministerium die Hände in den Schoß legt, so würde es seitens jeder nachfolgenden Regierung der Vorwurf treffen, dass es indirekt eine Position geschaffen habe, mit welcher keine Regierung || || irgendetwas anfangen kann. Das schleunigste Zustandekommen des Reichsrates sei unerlässlich und auch die nächstfolgende Regierung habe keine dringendere Aufgabe. Das Ministerium handle im Sinne einer jeden Regierung, die kommen kann.

Minister Ritter v. Grocholski bemerkt, es sei nicht so unzweifelhaft, dass die von dem dermaligen mährischen Landtage gewählten Abgeordneten in den Reichsrate nicht eintreten. Wenn sie nun doch die Absicht hätten, im Reichsrate zu erscheinen, und durch die Auflösung dann verhindert würden, wäre dies sehr zu beklagen.

Der Leiter des Ministeriums des Innern macht aufmerksam, dass die oppositionelle Partei in Mähren die letzten Jahre hindurch stets dasselbe getan hat, was die Partei in Böhmen zu tun fand. Sie blieb immer aus, solange die Böhmen ausblieben. Nun bestehe der ganze || || Landtag [] aus Partei[] Dr. Pražak, und [] gerade so vorgehen [] wie die aus den [] Wahlen hervorgehenden Abgeordneten derselben Partei in Böhmen sei positiv anzunehmen. Sie werden sich wählen lassen und nicht kommen. Für die Ermutigung der Partei in dieser Richtung werde sehr tätig agitiert. Der auf den 21. d. M., wie ämtlich bekannt, nach Prag einberufene Deklarantentag sei ein Beleg dafür8.

Der Vorsitzender des Ministerrates fügt bei, das Eintreten der jetzt in Mähren Gewählten sei jedenfalls in hohem Grade zweifelhaft, ja nach seiner Überzeugung ihr Ausbleiben gewiss; den Eintritt wenigstens des größten Teiles der Neugewählten halte er aber für unzweifelhaft. Somit seien die größeren Chancen für die Beschickung des Reichsrates sicher auf Seite der Auflösung des mährischen Landtages. Wenn || || der Landtag in seiner dermaligen Zusammensetzung belassen wird, dann erscheinen die Abgeordneten der Verfassungspartei absolut nicht und der Reichsrat kommt nicht zustande. Die Zustandebringung des Reichsrates sei aber das Ziel, das angestrebt werden muss, und er strebe es nicht auf dem politischen Felde an, sondern es liegen sachliche Gründe vor, welche es unmöglich machen, mit dem gegenwärtigen mährischen Landtage zu regieren.

Der Leiter des Ministeriums des Innern hat berechnet, dass ohne Auflösung des mährischen Landtages höchsten 96 Abgeordnete im Reichsrat erscheinen werden. Kommen der mährische Landtag zur Auflösung und kein anderer, so werde sich so ziemlich ein Gleichgewicht zwischen der Verfassungs- und der Gegenpartei, für die erstere vielleicht eine kleine Majorität ergeben.

|| || Der Landesverteidigungsminister bemerkt hinzu, es sei fraglich, ob es die Regierung als ein großes Glück erachten könne, wenn die Verfassungspartei die Majorität hat; der vorige Reichsrat, in welchem mehrere notwendige Gesetze nicht zustande gekommen, verstümmelt und verschleppt worden sind, habe ihn nicht davon überzeugt.

Der Vorsitzende des Ministerrates konstatiert schließlich, dass sich die Majorität der Konferenz für die Auflösung des mährischen Landtages ausgesprochen hat9.

II. Einschreiten des Bürgerausschusses in Hall in Absicht auf die Aufrechthaltung der Schulgesetze - (PDF)

II. ℹ️ Dem Vorsitzenden des Ministerrates liegt ein an das Gesamtministerium gerichtetes Einschreiten des Bürgermeisters von Hall in Tirol vor, worin in Ausführung eines einhelligen Bürgerausschussbeschlusses || || um die Aufrechthaltung der Schulgesetze gebeten wird10. Dasselbe wird, nachdem es der Konferenz zur Kenntnis gebracht wurde, den Akten beigelegt werden11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 15. Dezember 1871. Franz Joseph.